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Schneespur

Winterdienst in Deutschland

Wann geräumt und gestreut werden muss, regelt in Deutschland nicht der Bund einheitlich, sondern jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung. Die rechtliche Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht, die sich aus § 823 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung ergibt. Wie sie vor Ort konkret ausgestaltet ist, steht in der jeweiligen Straßenreinigungs- oder Winterdienst-Satzung — und die unterscheidet sich von Kommune zu Kommune.

Kommunale Satzungshoheit: kein bundesweiter Standard

Die meisten Kommunen haben die Räum- und Streupflicht für Gehwege und Zufahrten auf die Anlieger übertragen — also auf Eigentümer, Mieter oder beauftragte Dienstleister. Eine für ganz Deutschland einheitliche Regelung gibt es nicht. Welche Flächen betroffen sind, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang geräumt werden muss, legt jede Gemeinde selbst fest. Verbindlich ist immer der Wortlaut der örtlichen Satzung.

Was typischerweise in einer Winterdienst-Satzung steht

Die Regelungen ähneln sich im Grundsatz, weichen im Detail aber deutlich voneinander ab. Verbreitet sind unter anderem:

  • Räum- und Streuzeiten: häufig werktags von etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft etwas später beginnend. Manche Satzungen setzen andere Zeiten — maßgeblich ist die jeweilige Gemeinde.
  • Betroffene Flächen: in der Regel die Gehwege entlang des Grundstücks, Hauszugänge und Zufahrten. Öffentliche Fahrbahnen räumt typischerweise die Kommune selbst.
  • Mindestbreite der geräumten Bahn: verbreitet ist eine Breite von etwa einem Meter, damit Fußgänger sicher passieren können.
  • Streumittel: Streusalz ist auf privaten Flächen in vielen Kommunen eingeschränkt oder untersagt; abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt sind dann die übliche Alternative.

Wann muss geräumt werden — und wann nicht?

Geräumt und gestreut wird typischerweise nicht rund um die Uhr, sondern innerhalb der in der Satzung genannten Zeiten — häufig vom Morgen bis in die Abendstunden. Bei anhaltendem Schneefall verlangt die Rechtsprechung in der Regel kein fortwährendes, aussichtsloses Räumen; gehandelt werden muss aber, sobald es sinnvoll und zumutbar ist. Wer wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder Abwesenheit selbst nicht räumen kann, bleibt grundsätzlich verantwortlich und muss für eine Vertretung sorgen. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der örtlichen Satzung und den Umständen des Einzelfalls.

Wer ist zuständig — Eigentümer, Mieter oder Dienstleister?

Grundsätzlich liegt die Pflicht beim Grundstückseigentümer. Er kann sie durch den Mietvertrag auf Mieter übertragen — das muss aber klar und wirksam formuliert sein; pauschale oder unklare Klauseln können unwirksam sein. Auch gewerbliche Winterdienstbetriebe übernehmen die Pflicht vertraglich, wenn sie für ein Objekt beauftragt werden. Wer die Pflicht trägt, trägt im Zweifel auch die Beweislast, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.

Im Haftungsfall zählt der Nachweis

Kommt es zu einem Sturzunfall, steht häufig die Frage im Raum, ob und wann geräumt oder gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Nachweis über die durchgeführten Einsätze — wann, auf welchen Flächen und unter welchen Wetterbedingungen — kann die Position des Betreibers stärken. Ohne Nachweis steht oft Aussage gegen Aussage. Ein PDF-Einsatznachweis bündelt diese Belege; eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Die eigene Gemeindesatzung finden

Die maßgebliche Satzung findet sich in der Regel auf der Website der Stadtverwaltung oder des zuständigen Ordnungsamts — oft unter Stichworten wie „Straßenreinigungssatzung" oder „Winterdienst-Satzung". Bei Unsicherheiten ist die zuständige Stelle der Gemeinde die richtige Anlaufstelle. Die Stadtseiten weiter unten ordnen den Winterdienst für einzelne Orte ein und nennen die jeweils zuständigen Anlaufstellen.

Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte gilt der Wortlaut der örtlichen Satzung, ergänzt durch die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt.

Baden-Württemberg

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Aalen

    Was den Winter in Aalen prägt: die Große Kreisstadt im oberen Kochertal am Austritt aus der östlichen Schwäbischen Alb — der Marktplatz liegt auf 430 m, das Stadtgebiet reicht bis auf 731,8 m am Grünenberg, ein Höhenunterschied von rund 360 m mit spürbar unterschiedlichem Winter. Rechtlich gilt die Streupflichtsatzung der Stadt Aalen von 1988 auf Grundlage des § 41 StrG BW: Anlieger räumen werktags bis 7 und sonn-/feiertags bis 8 Uhr, streuen grundsätzlich mit Sand, Splitt oder Asche statt Salz und haften bei Verstoß mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Freiburg im Breisgau

    Was den Winter in Freiburg prägt: die milde Talstadt am Oberrheingraben (Januar-Mittel 3,3 °C) und zugleich die schneereichen Höhenstadtteile bis zum Schauinsland (1.284 m) — über 1.000 m Höhenunterschied im selben Stadtgebiet. Dazu die Gehwegreinigungssatzung auf Grundlage des StrG BW: geräumt werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 9 Uhr; Schnee auf mindestens 0,70 m, Streuen auf mindestens 0,50 m; striktes Streusalz-Verbot auf Gehwegen; kommunaler Winterdienst durch die ASF.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Friedrichshafen

    Was den Winter in Friedrichshafen prägt: die milde Norduferlage am Bodensee mit dem See als Wärmespeicher, häufigem Nebel und überfrierender Nässe statt großer Schneemengen, die städtische Streupflichtsatzung vom 06.12.2010 (werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, Pflicht endet 20 Uhr, 1,00 m Breite), das bußgeldbewehrte Auftausalz-Verbot auf Gehwegen (5–500 €) und der städtische Fahrbahn-Winterdienst.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Heilbronn

    Was den Winter in Heilbronn prägt: die milde, trockene Lage im Neckarbecken (Jahresmittel 9,8 °C), schneearme Winter mit häufigem Frost und Glätte sowie die Weinberg-Steillagen der Heilbronner Berge. Dazu die städtische Satzung auf Grundlage des StrG BW: geräumt und gestreut werktags bis 8:30, sonn- und feiertags bis 9 Uhr, Schnee auf 3/4 der Gehwegbreite (mindestens 1,50 m), abstumpfend gestreut, Salz nur ausnahmsweise.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Karlsruhe

    Was den Winter in Karlsruhe prägt: die Fächerstadt im Oberrheingraben (Marktplatz 115 m), eine der wärmsten Städte Deutschlands (Jahresmittel 11,0 °C) — und trotzdem rund 60 Frosttage und 11 Eistage im Jahr, geprägt von Rheintal-Hochnebel und den Durlacher Hanglagen zum Turmberg. Dazu die städtische Satzung auf Grundlage des Straßengesetzes Baden-Württemberg: Gehwege geräumt und gestreut werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr, auf drei Vierteln der Breite (höchstens 3 m) — und für Anlieger mit einem Salzverbot, das Sand, Splitt oder Asche vorschreibt.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Pforzheim

    Was den Winter in Pforzheim prägt: die Lage am Nordrand des Schwarzwalds, am Zusammenfluss von Enz, Nagold und Würm — rund zwei Drittel des Stadtgebiets liegen bereits im Schwarzwald, mit einer Höhenspanne von rund 370 m vom Enztal (235 m) bis zur Büchenbronner Höhe (608 m). Dazu die Streupflicht-Satzung auf Grundlage des StrG BW: geräumt und gestreut werktags schon bis 6.30, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr — früher als in vielen anderen Städten; Salz grundsätzlich untersagt, nur auf Gefällstrecken und an Treppen als enge Ausnahme; Bußgeld 5 bis 500 Euro. Den Fahrbahn-Winterdienst führen die Technischen Dienste.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Reutlingen

    Was den Winter in Reutlingen prägt: die Talstadt an der Echaz (382 m) am Fuß der Schwäbischen Alb, überragt von der Achalm (706,5 m) und dem Roßberg bei Gönningen (869,6 m) — fast 580 m Höhenkontrast innerhalb der Stadtgrenzen, Glätte im Tal, Schnee auf der Alb. Dazu die städtische Satzung auf Grundlage des Straßengesetzes Baden-Württemberg: Gehwege geräumt und gestreut werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8, sonn- und feiertags bis 9 Uhr, mindestens 1,20 m breit, mit Splitt oder Sand — Auftausalz nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Stuttgart

    Was den Winter in Stuttgart prägt: die Kessellage mit über 340 m Höhenunterschied, mehr als 400 Stäffele und Weinberg-Steillagen mitten in der Stadt, milde, aber frost- und glättereiche Winter, die städtische Gehweg-Satzung (Ortsrecht 1/8: geräumt und gestreut bis Mo–Fr 7, Sa 8, So- und feiertags 9 Uhr, auf 1,50 m Breite), das bußgeldbewehrte Streusalz-Verbot auf Gehwegen (bis 500 €) sowie der Fahrbahn-Winterdienst des Eigenbetriebs AWS nach Dringlichkeitsstufen.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Ulm

    Was den Winter in Ulm prägt: die Donautallage auf rund 478 m am linken (baden-württembergischen) Ufer, an der Mündung von Blau und Iller, mit mehrmonatigem Frost und Talglätte. Dazu die städtische Satzung über das Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen (StrG BW § 41): geräumt werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr, Wiederholung bis 20.30 Uhr, abstumpfende Stoffe statt Auftausalz. Und die Besonderheit der Doppelstadt mit Neu-Ulm (Bayern): ein zusammengewachsenes Stadtgebiet, zwei Bundesländer, zwei Satzungen — den Fahrbahn-Winterdienst übernimmt die EBU mit ihrem „Guckerlesdienst“ ab 2.30 Uhr.

  • Baden-Württemberg

    Winterdienst Villingen-Schwenningen

    Was den Winter in Villingen-Schwenningen prägt: die Doppelstadt auf rund 700 bis 760 m ü. NHN am Übergang vom Schwarzwald zur offenen Baar, deren Kaltluftbecken zu den kältesten Flecken Deutschlands zählt — Januar-Mittel unter null, über 120 Frosttage, eine Schneesaison von fast fünf Monaten. Dazu die Streupflicht-Satzung auf Grundlage des StrG BW: geräumt und gestreut werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr, mindestens 1 m Breite, Auftausalz verboten, Bußgeld 5 bis 500 Euro; den Straßen-Winterdienst führt das Grünflächen- und Tiefbauamt nach einem Prioritätennetz.

Bayern

  • Bayern

    Winterdienst Augsburg

    Was den Winter in Augsburg prägt: ein frost- statt schneedominiertes Klima (rund 102 Frosttage, 24,5 Eistage, nur noch 34,8 Schneetage im Jahr), die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung von 2023 (werktags räumen bis 7, sonntags bis 8 Uhr, Gehbahn auf 1 m frei), das Streusalzverbot für Anlieger mit Ausnahme an Treppen und starken Steigungen samt 10-Prozent-Gemisch-Grenze sowie die Pflicht von Vorder- und Hinterliegern an Lech, Wertach und Singold.

  • Bayern

    Winterdienst Bayreuth

    Was den Winter in Bayreuth prägt: die kontinentale Beckenlage auf rund 340 m zwischen Fichtelgebirge und Fränkischer Alb mit etwa 19 Frost-, 11 Eis- und 10 Schneetagen allein im Januar, die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung von 2009 (Gehbahn werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr, Wiederholung bis 20 Uhr), abstumpfende Mittel als Regelfall mit Streusalz nur bei besonderen Gefahrenlagen sowie der kommunale Stufen-Winterdienst des Stadtbauhofs, der Bergstrecken zuerst räumt.

  • Bayern

    Winterdienst Cham

    Was den Winter in Cham prägt: die Tallage auf rund 370 m in der Cham-Further Senke am Fluss Regen, am Tor zum Bayerischen Wald, mit langer Kältesaison (Mitte November bis Anfang März) und glättegeprägter Talsohle, die Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt von 2021 (Gehbahn werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr; Wiederholung bis 21 Uhr; 1,50 m Breite; abstumpfende Stoffe wie Sand und Splitt; Geldbuße bis 500 Euro) sowie der Winterdienst des städtischen Bauhofs für die öffentlichen Verkehrsflächen.

  • Bayern

    Winterdienst Deggendorf

    Was den Winter in Deggendorf prägt: 806 Meter Höhenunterschied vom Donautal bis zum Bayerischen Wald, die örtliche Räum- und Streupflicht laut Stadt Deggendorf (Neuerlass 2024, Gehbahn 1,0 m), erlaubte Streumittel sowie die drei zuständigen Stellen für Stadt-, Kreis- und Staatsstraßen.

  • Bayern

    Winterdienst Dingolfing

    Was den Winter in Dingolfing prägt: die Tallage an der zum Stausee aufgestauten Isar, die städtische Reinigungs- und Sicherungsverordnung mit ihrem Zeitfenster (werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis 20 Uhr), das Streusalzverbot für Anlieger mit der Ausnahme für Treppen und starke Steigungen, die Sicherungspflicht auf allen Straßen sowie die gemeinsame Pflicht von Vorder- und Hinterliegern.

  • Bayern

    Winterdienst Garmisch-Partenkirchen

    Was den Winter in Garmisch-Partenkirchen prägt: der alpine Talkessel auf 708 m zwischen Wetterstein, Ammer- und Estergebirge mit der Zugspitze — rund 99 Schneetage im Jahr und über 1.379 mm Niederschlag machen den Markt zu einem der schneereichsten Winterdienst-Standorte Deutschlands. Rechtlich gilt die kommunale Reinigungs- und Sicherungsverordnung auf Grundlage des Art. 51 BayStrWG: Vorder- und Hinterlieger räumen werktags ab 7 und sonn-/feiertags ab 8 Uhr bis 19 Uhr, streuen grundsätzlich mit Splitt statt Salz und müssen wegen der Schneelast Schneefanggitter anbringen.

  • Bayern

    Winterdienst Ingolstadt

    Was den Winter in Ingolstadt prägt: die ebene Lage in der oberbayerischen Donauebene mit einem einzelnen, 14,2 km langen Donaulauf, die örtliche Räum- und Streupflicht (fertig bis 7 bzw. 8 Uhr, abgestufte Breiten bis 2,50 m in der Fußgängerzone), das generelle Streusalzverbot für Anlieger mit Splitt und Blähschiefer sowie die Zuständigkeit der Ingolstädter Kommunalbetriebe.

  • Bayern

    Winterdienst Landshut

    Was den Winter in Landshut prägt: die Tallage an der Isar mit dem 505 Meter hohen Hofberg über der Altstadt, die örtliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung (werktags räumen bis 7, sonntags bis 8 Uhr, Gehbahn auf 1,20 m), das Streusalzverbot für Anlieger mit der Ausnahme für Treppen und starke Steigungen sowie die gemeinsame Pflicht von Vorder- und Hinterliegern.

  • Bayern

    Winterdienst Memmingen

    Was den Winter in Memmingen prägt: die Höhenlage auf rund 600 m auf einem alten Gletscherplateau im oberschwäbisch-allgäuischen Vorland mit mehrmonatigem Frost (108 Frost- und 24 Eistage allein 2025) und regelmäßiger Schneedecke, die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung von 2015 (Gehbahn werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr; 1 m Breite, in der Altstadt 2 m; Sand statt Salz) sowie der Bauhof-Winterdienst mit über 75 Mitarbeitenden, rund 50 Räumfahrzeugen und mehr als 1.000 Tonnen Salzvorrat, der Klinik- und Feuerwehrzufahrten zuerst räumt.

  • Bayern

    Winterdienst München

    Was den Winter in München prägt: die hohe Lage auf der Münchner Schotterebene im Alpenvorland mit Föhn-Tauwetter, die zweigeteilte Zuständigkeit innen und außen am Mittleren Ring (Vollanschlussgebiet), die örtliche Räum- und Streupflicht (werktags bis 7, sonntags bis 8 Uhr) sowie das generelle Streusalzverbot für Anlieger nach § 5 Abs. 2 der Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung.

  • Bayern

    Winterdienst Neu-Ulm

    Was den Winter in Neu-Ulm prägt: die Donautallage auf rund 471 m am rechten Donauufer an der Westgrenze Bayerns, die länderübergreifende Doppelstadt mit Ulm (Baden-Württemberg) mit zwei verschiedenen Rechtsregimen, der glättegeprägte Flusswinter an Donau und Iller sowie die Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt (Ortsrecht 7/3): Gehbahn werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr räumen, abstumpfende Stoffe statt Tausalz, Wiederholung bis 20 Uhr, Geldbuße bis 1.000 Euro — den Fahrbahn-Winterdienst übernimmt der städtische Baubetriebshof.

  • Bayern

    Winterdienst Nürnberg

    Was den Winter in Nürnberg prägt: ein frost- statt schneedominiertes Klima (rund 90 Frosttage, aber nur knapp 17 Eistage im langjährigen Mittel), die Straßenreinigungsverordnung von 2010 in der Fassung von 2024 (Gehbahn spätestens bis 7 Uhr frei, einheitlich auch sonntags, Wiederholung bis 20 Uhr), das strikte Streusalzverbot für Anlieger mit Ausnahme nur an Treppen und starken Steigungen sowie der „differenzierte Winterdienst“ des SÖR auf den Fahrbahnen.

  • Bayern

    Winterdienst Passau

    Was den Winter in Passau prägt: die Dreiflüsselage, Klimadaten, die örtliche Räum- und Streupflicht laut Verordnung (§ 10), Zuständigkeiten der Anlieger und der Stadt sowie offizielle Anlaufstellen.

  • Bayern

    Winterdienst Regensburg

    Was den Winter in Regensburg prägt: die Drei-Flüsse-Lage an Donau, Naab und Regen mit zwei besiedelten Donauinseln, die örtliche Räum- und Streupflicht laut Sicherungsverordnung von 2011 (Gehweg 1 m, Sicherungszeiten 7–20 Uhr), das Streusalzverbot mit 25-Prozent-Ausnahme zum Schutz der Welterbe-Altstadt sowie die zuständige Stelle der Stadt.

  • Bayern

    Winterdienst Rosenheim

    Was den Winter in Rosenheim prägt: die Lage am Zusammenfluss von Mangfall und Inn am Nordrand der Alpen, die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Ortsrecht 631 a) mit ihrem Zeitfenster (werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis 20 Uhr), das Streusalzverbot für Gehbahnen mit der Ausnahme an Treppen und starken Steigungen, die Sicherungspflicht auf allen Straßen der geschlossenen Ortslage sowie die gemeinsame Pflicht von Vorder- und Hinterliegern.

  • Bayern

    Winterdienst Würzburg

    Was den Winter in Würzburg prägt: die wärmste und trockenste Region Deutschlands im Maintal-Talkessel auf 177 m, geringe Schneemengen bei regelmäßigem Nachtfrost und ausgeprägter Hang-, Brücken- und Weinbergglätte, die städtische Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Gehbahn werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr, rund 1,50 m breit), das bußgeldbewehrte Streusalz-Verbot auf Gehwegen sowie der dreistufige Winterdienst des Eigenbetriebs „Die Stadtreiniger“, der Bergstrecken gesondert behandelt.

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