Wann geräumt und gestreut werden muss, regelt in Deutschland nicht der Bund
einheitlich, sondern jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung. Die rechtliche
Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht,
die sich aus § 823 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung ergibt. Wie sie vor
Ort konkret ausgestaltet ist, steht in der jeweiligen Straßenreinigungs- oder
Winterdienst-Satzung — und die unterscheidet sich von Kommune zu Kommune.
Kommunale Satzungshoheit: kein bundesweiter Standard
Die meisten Kommunen haben die Räum- und Streupflicht für Gehwege und Zufahrten
auf die Anlieger übertragen — also auf Eigentümer, Mieter oder beauftragte
Dienstleister. Eine für ganz Deutschland einheitliche Regelung gibt es nicht.
Welche Flächen betroffen sind, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang geräumt
werden muss, legt jede Gemeinde selbst fest. Verbindlich ist immer der Wortlaut
der örtlichen Satzung.
Was typischerweise in einer Winterdienst-Satzung steht
Die Regelungen ähneln sich im Grundsatz, weichen im Detail aber deutlich
voneinander ab. Verbreitet sind unter anderem:
- Räum- und Streuzeiten: häufig werktags von etwa 7 bis 20 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen oft etwas später beginnend. Manche Satzungen setzen
andere Zeiten — maßgeblich ist die jeweilige Gemeinde.
- Betroffene Flächen: in der Regel die Gehwege entlang des
Grundstücks, Hauszugänge und Zufahrten. Öffentliche Fahrbahnen räumt
typischerweise die Kommune selbst.
- Mindestbreite der geräumten Bahn: verbreitet ist eine Breite
von etwa einem Meter, damit Fußgänger sicher passieren können.
- Streumittel: Streusalz ist auf privaten Flächen in vielen
Kommunen eingeschränkt oder untersagt; abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt
sind dann die übliche Alternative.
Wann muss geräumt werden — und wann nicht?
Geräumt und gestreut wird typischerweise nicht rund um die Uhr, sondern innerhalb
der in der Satzung genannten Zeiten — häufig vom Morgen bis in die Abendstunden.
Bei anhaltendem Schneefall verlangt die Rechtsprechung in der Regel kein
fortwährendes, aussichtsloses Räumen; gehandelt werden muss aber, sobald es
sinnvoll und zumutbar ist. Wer wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder Abwesenheit
selbst nicht räumen kann, bleibt grundsätzlich verantwortlich und muss für eine
Vertretung sorgen. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der örtlichen Satzung
und den Umständen des Einzelfalls.
Wer ist zuständig — Eigentümer, Mieter oder Dienstleister?
Grundsätzlich liegt die Pflicht beim Grundstückseigentümer. Er kann sie durch
den Mietvertrag auf Mieter übertragen — das muss aber klar und wirksam formuliert
sein; pauschale oder unklare Klauseln können unwirksam sein. Auch gewerbliche
Winterdienstbetriebe übernehmen die Pflicht vertraglich, wenn sie für ein Objekt
beauftragt werden. Wer die Pflicht trägt, trägt im Zweifel auch die Beweislast,
dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.
Im Haftungsfall zählt der Nachweis
Kommt es zu einem Sturzunfall, steht häufig die Frage im Raum, ob und wann
geräumt oder gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer
Nachweis über die durchgeführten Einsätze —
wann, auf welchen Flächen und unter welchen
Wetterbedingungen — kann die Position des
Betreibers stärken. Ohne Nachweis steht oft Aussage gegen Aussage. Ein
PDF-Einsatznachweis bündelt diese
Belege; eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall ersetzt er nicht.
Die eigene Gemeindesatzung finden
Die maßgebliche Satzung findet sich in der Regel auf der Website der
Stadtverwaltung oder des zuständigen Ordnungsamts — oft unter Stichworten wie
„Straßenreinigungssatzung" oder „Winterdienst-Satzung". Bei Unsicherheiten ist
die zuständige Stelle der Gemeinde die richtige Anlaufstelle. Die Stadtseiten
weiter unten ordnen den Winterdienst für einzelne Orte ein und nennen die
jeweils zuständigen Anlaufstellen.
Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Für
verbindliche Auskünfte gilt der Wortlaut der örtlichen Satzung, ergänzt durch
die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt.