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Schneespur
Bayern

Winterdienst Nürnberg

Was den Winter in Nürnberg prägt: ein frost- statt schneedominiertes Klima (rund 90 Frosttage, aber nur knapp 17 Eistage im langjährigen Mittel), die Straßenreinigungsverordnung von 2010 in der Fassung von 2024 (Gehbahn spätestens bis 7 Uhr frei, einheitlich auch sonntags, Wiederholung bis 20 Uhr), das strikte Streusalzverbot für Anlieger mit Ausnahme nur an Treppen und starken Steigungen sowie der „differenzierte Winterdienst“ des SÖR auf den Fahrbahnen.

Winterlicher Blick auf die Nürnberger Altstadt: In einer frisch geräumten Kopfsteinpflastergasse streut ein oranges kommunales Räumfahrzeug der Unimog-Klasse, dahinter Fachwerkhäuser mit roten Ziegeldächern und hoch über der Stadt die Kaiserburg mit dem runden Sinwellturm unter grauem Winterhimmel (KI-generiertes Bild).

Lage und Winterklima

Nürnberg liegt auf rund 309 m ü. NHN an der Pegnitz im bayerischen Regierungsbezirk Mittelfranken und ist nach München die zweitgrößte Stadt Bayerns. Mit 531.159 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2025) auf 186,44 km² ist sie das Oberzentrum der Metropolregion — mit einem entsprechend ausgedehnten Geh- und Straßennetz, das im Winter zu sichern ist.

Die Stadt ist keine ebene Mulde. Die Pegnitz durchquert das Stadtgebiet auf rund 14 Kilometern von Ost nach West, und das Gelände staffelt sich deutlich: vom höchsten Punkt mit 406 m ü. NN in der Exklave Brunn bis zum tiefsten mit 288 m ü. NN im westlichen Ortsteil Doos, wo die Pegnitz das Stadtgebiet wieder verlässt — rund 118 Höhenmeter Unterschied. Den topografischen Kern bildet der Burgberg: Der Burgfelsen der Kaiserburg ist die Typlokalität des Burgsandsteins, und die Sebalder und Lorenzer Altstadt liegen auf diesem Sandsteinrücken oberhalb des Flusstals — mit kurzen Steigungen, Treppen und gepflasterten Gassen. Umschlossen wird die Stadt vom Nürnberger Reichswald, der sie im Süden, Osten und Norden umgibt. Aus diesem Nebeneinander von Flusslauf, Sandsteinhöhe und beckenartiger Lage in Franken ergeben sich Lagen, die im Winter unterschiedlich reagieren.

Klimadaten

Die belastbaren Kennzahlen stammen aus der Klimadarstellung der Stadt Nürnberg, deren Datengrundlage die DWD-Station Nürnberg-Flughafen ist; die langjährigen Mittel beziehen sich auf die Referenzperiode 1991–2020, verglichen mit 1961–1990.

  • Frosttage (Tagesminimum unter 0 °C): rund 90,3 pro Jahr (1991–2020), gegenüber etwa 100 in der älteren Periode. Im milden Jahr 2024 waren es nur 60 Tage, 2025 dagegen 101 — Frost bleibt ein schwankender, aber jährlich relevanter Faktor.
  • Eistage (ganztägiger Frost): nur noch 16,7 pro Jahr (1991–2020) gegenüber 23,2 in der Periode 1961–1990 — also klar rückläufig.
  • Schnee: Die Stadt benennt den Rückgang qualitativ — „durch die deutliche Erwärmung der Wintermonate werden die Tage mit Schneefall stetig abnehmen”. Neun der zehn wärmsten Jahre seit Messbeginn fielen in die Zeit ab 2014.

Der entscheidende Befund für den Winterdienst steckt im Verhältnis dieser Zahlen: rund 90 Frosttage stehen nur knapp 17 Eistagen gegenüber, und Schnee wird im Trend seltener. Das tägliche Thema in Nürnberg ist damit selten der ganztägige Dauerfrost oder die hohe Schneedecke, sondern die Glätte durch Nachtfrost, überfrierende Nässe und Reif. Solche Lagen entstehen in klaren, kalten Nächten oft ganz ohne vorherigen Schneefall — gerade in der Pegnitz-Talsohle und am Reichswaldrand. Wer hier zuverlässig sichern will, plant den ersten Streugang nach der Wetterlage, nicht nach dem Blick aus dem Fenster, ob Schnee liegt.


Räum- und Streupflicht vor Ort

Die grundsätzliche Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab — der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Nürnberg in der Straßenreinigungsverordnung (StrRVO) vom 15. Oktober 2010, zuletzt geändert am 6. Februar 2024 (Stadtrecht 850.780). Sie ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, gilt 20 Jahre und stützt sich auf das Bayerische Straßen- und Wegegesetz.

Wer ist verpflichtet — Vorder- und Hinterlieger

In Nürnberg trifft die Gehwegsicherungspflicht die Anlieger: Nach § 9 Nr. 2 sind sie verpflichtet, „die öffentlichen Gehwege bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten zu sichern”. Verpflichtet sind dabei Vorder- und Hinterlieger gemeinsam (§ 7) — nicht nur die direkt an der Straße liegenden Grundstücke, sondern auch solche, die nur mittelbar über eine öffentliche Straße erschlossen sind. Die Stadt stellt im Bürgerbrief unmissverständlich klar: „Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet.” Selbst ein Grünstreifen oder Graben zwischen Grundstück und Gehweg ändert daran nichts. Die Fahrbahnen dagegen betreut die Stadt über den Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR). Die Anliegerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, ohne dass die Letztverantwortung des Eigentümers entfällt.

Zeiten

§ 20 Abs. 1 legt die Zeiten fest: Die Gehwege sind „spätestens bis 7 Uhr von Schnee zu befreien, bei Glätte zu bestreuen und in sicherem Zustand zu erhalten”. Anschließend sind die Maßnahmen bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, „wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist”. Bemerkenswert im Vergleich zu anderen Kommunen: Die Nürnberger Verordnung nennt keine abweichende spätere Anfangszeit für Sonn- und Feiertage — es bleibt einheitlich bei 7 Uhr. Der Bürgerbrief fasst das bürgernah als „von 7 bis 20 Uhr, wenn nötig auch mehrmals am Tag” zusammen. Die Morgenzeit ist ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Eine Entlastung gilt für die Nacht — bei Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit besteht nach ständiger Rechtsprechung weder für öffentliche Stellen noch für Anlieger eine Winterdienstpflicht.

Breite und Streumittel

Bei der Breite arbeitet Nürnberg mit Richtwerten nach Straßentyp: Nach § 3 Abs. 2 ist bei Ortsstraßen mit unbeschränktem Fahrverkehr in der Regel etwa 1 Meter freizuhalten, in Fußgängerbereichen etwa 2 Meter.

Beim Streumittel ist die Verordnung strenger, als man es aus mancher Nachbarstadt kennt. Nach § 20 Abs. 3 dürfen Anlieger „nur Streumittel verwenden, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen” — der Bürgerbrief nennt konkret Sand, Split oder Granulat — und der Satz „Salz und Salz-Gemische dürfen nicht eingesetzt werden” lässt keinen Spielraum. Das ist deutlich strikter als etwa im schwäbischen Augsburg, das Anliegern ein Streugut-Gemisch mit bis zu 10 Prozent Salzanteil erlaubt; eine solche Mischungs-Ausnahme kennt Nürnberg nicht. Erlaubt sind auftauende Mittel für Anlieger nur „an besonders gefährlichen Stellen (z. B. an Treppen oder starken Steigungen)” und auch dort nur im unumgänglichen Maß. Auf ebenen Wegen bleibt es bei rein abstumpfenden Mitteln, die im Frühjahr wieder zusammenzukehren sind.

Schnee, Abladeplätze und Streugut

Zur Pflicht gehört der Umgang mit dem Räumgut. Nach § 20 Abs. 4 wird der abgeschobene Schnee am Rand des Gehwegs gelagert, so dass weiterhin Fußgängerverkehr möglich bleibt; nur im Ausnahmefall darf der Fahrbahnrand genutzt werden. Regeneinläufe, -durchlässe sowie Entwässerungsgräben und -rinnen sind unbedingt freizuhalten, und an abgesenkten Bordsteinen sind Durchgänge anzulegen. Fällt mehr an, als sich lagern lässt, gibt es zwei ausgeschilderte städtische Abladeplätze — gegenüber der Einmündung der Flughafenstraße in die Marienbergstraße und am Parkplatz Westbad; die abgeladenen Massen dürfen keine Abfälle enthalten.

Eine Nürnberger Besonderheit betrifft das Streugut selbst: Die orangefarbenen Streugutkästen im öffentlichen Raum stehen ausschließlich dem städtischen Winterdienst zur Verfügung — anders als in Städten, die Splittkisten zur freien Entnahme aufstellen. Anlieger erhalten ihr Streumaterial in haushaltsüblichen Mengen bei den BRK-Wertstoffhöfen und den SÖR-Betriebshöfen in der Großreuther Straße 117 und der Donaustraße 90.

Was bei Verstoß droht

Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, riskiert zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 23 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer „die Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert”, Schnee oder Eis unzulässig ablagert oder das verbotene Salz verwendet. Eine feste Höhe nennt die Nürnberger Verordnung nicht — sie richtet sich nach dem Einzelfall. Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.


Praxis und Besonderheiten

Der „differenzierte Winterdienst” der Stadt

Eine Eigenheit, die man als Anlieger und als Verkehrsteilnehmer kennen sollte, ist die Strategie des SÖR auf den Fahrbahnen. Nürnberg praktiziert einen ausdrücklich so genannten „differenzierten Winterdienst” nach dem Leitsatz „So wenig Streusalz wie möglich, aber so viel wie nötig”. Vorrangig geräumt und gestreut werden die Fahrbahnen der Hauptverkehrsstraßen — Strecken mit öffentlichem Nahverkehr, hohem Verkehrsaufkommen, Gefahrenabschnitten und Fußgängerüberwegen. Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, etwa in Wohngebieten und Tempo-30-Zonen, werden nicht regelmäßig gestreut. Für die Praxis heißt das: In den ruhigen Vierteln liegt die Glättebekämpfung faktisch stärker bei den Anliegern auf den Gehwegen und bei der Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer. Der SÖR ist dabei kein kleiner Apparat — er räumt rund 3.600 Kilometer Straßen, streut 2.800 Kilometer und ist im Zweischichtbetrieb 22 Stunden einsatzbereit.

Burgberg, Sandstein und die Salz-Ausnahme

Zwischen der Altstadt auf dem Sandsteinrücken und der Pegnitz-Talsohle verlaufen kurze, aber knackige Steigungen, dazu Treppen und gepflasterte Gassen rund um die Kaiserburg. An solchen Stellen verschiebt sich Schnee unter Tritten, und überfrierende Nässe bleibt besonders tückisch — abstumpfende Mittel allein reichen dort manchmal nicht. Genau dafür erlaubt die Verordnung an „Treppen oder starken Steigungen” ausnahmsweise auftauende Mittel im Mindestmaß, während auf ebenen Wegen das strikte Salzverbot gilt. Wo am Hang anders gestreut werden darf als in der Ebene, kann es im Streitfall darauf ankommen, belegen zu können, was wo aufgebracht wurde.

Pegnitzbrücken und Frühvereisung

Weil die Pegnitz das Stadtgebiet auf rund 14 Kilometern durchzieht, führen viele Wege über Brücken — in der Altstadt überspannen zahlreiche Querungen den Fluss und die Kanäle. Im Winter sind das eigene Aufgaben: Ihre freistehenden Flächen werden beidseitig von Luft umströmt, kühlen schneller aus als die angrenzende Straße und überfrieren früher, oft bevor anderswo Glätte spürbar wird. Bei rund 90 Frosttagen im Jahr sind sie klassische Erstvereisungs-Punkte. Ein Blick auf verlässliche Wetterdaten hilft, den richtigen Zeitpunkt für den ersten Streugang nicht zu verpassen — gerade in den Übergangslagen, in denen Tauen und Gefrieren binnen Stunden wechseln.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Objekte, Höfe, Zuwege oder Stellplätze betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe, Hausmeisterdienste —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und mit welchem Mittel gestreut hat. In Nürnberg ist das wegen des strikten Salzverbots mit der engen Steigungs-Ausnahme nicht nur eine organisatorische, sondern eine rechtliche Frage. Eine saubere Dokumentation der Einsätze und eine GPS-gestützte Aufzeichnung der gefahrenen Touren gewinnen damit an Gewicht — besonders, wenn an den vielen Frosttagen häufig, aber nur punktuell gestreut wird.

Beteiligte Ämter und Staatsstraßen

Den Winterdienst auf den städtischen Fahrbahnen führt der SÖR durch; für die Gehwege bleiben die Anlieger zuständig. Davon zu trennen sind die Bundes- und Staatsstraßen im Stadtgebiet — etwa Abschnitte der Äußeren Bayreuther Straße, der Erlanger Straße, der Regensburger Straße und der Südwesttangente —, für die das Staatliche Bauamt Nürnberg verantwortlich ist; auf der Münchener Straße bis zur Autobahn ist es die Autobahnmeisterei Fischbach. Auch in Grünanlagen sichert die Stadt nur „wichtige Wegeverbindungen” — alle übrigen Wege werden nach der Grünanlagensatzung nicht geräumt, ihre Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Für die eigene Gehbahn ändert all das nichts: Die Anliegerpflicht bleibt unabhängig davon bestehen, wer die angrenzende Fahrbahn betreut.


Umland und Nachbargemeinden

Als kreisfreie Stadt bildet Nürnberg mit den unmittelbar angrenzenden kreisfreien Städten Fürth im Westen, Erlangen im Norden und Schwabach im Süden den dicht besiedelten Kern der Metropolregion; ringsum liegen die Landkreise Fürth, Erlangen-Höchstadt, Nürnberger Land und Roth mit Nachbarkommunen wie Stein, Oberasbach, Zirndorf, Schwaig bei Nürnberg, Feucht und Wendelstein, dazu die gemeindefreien Reichswald-Gebiete um Fischbach, Brunn und Winkelhaid. Sie teilen mit Nürnberg das kontinental geprägte fränkische Winterklima mit vielen Frosttagen, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung oder Verordnung. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, sollte sich deshalb nicht auf die Nürnberger Regelung verlassen: Gerade das strikte Streusalzverbot mit der engen Ausnahme an Steigungen und die einheitliche 7-Uhr-Frist sind örtliches Recht der Stadt Nürnberg und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen. Jenseits davon greifen andere Zuständigkeiten und teils abweichende Regeln, die jeweils gesondert zu prüfen sind.

Ortsspezifische Fakten

  • Lage: rund 309 m ü. NHN an der Pegnitz im Regierungsbezirk Mittelfranken — Nürnberg ist nach München die zweitgrößte Stadt Bayerns.Quelle
  • Größe: 186,44 km² mit 531.159 Einwohnern (Stand 31.12.2025).Quelle
  • Pegnitz: Der Fluss durchquert das Stadtgebiet auf rund 14 km von Ost nach West; zahlreiche Brücken über Pegnitz und Altstadtkanäle sind ein prägendes innerstädtisches Element.Quelle
  • Relief: höchster Punkt 406 m ü. NN in der Exklave Brunn, tiefster 288 m ü. NN im Ortsteil Doos, wo die Pegnitz das Stadtgebiet verlässt — rund 118 Höhenmeter Spanne.Quelle
  • Topografie: Der Burgfelsen der Kaiserburg ist die Typlokalität des Burgsandsteins; Burgberg und Altstadt liegen auf dem Sandsteinrücken oberhalb der Pegnitz mit Steigungen, Treppen und gepflasterten Gassen.Quelle
  • Winterklima: rund 90,3 Frosttage pro Jahr im langjährigen Mittel (1991–2020), gegenüber rund 100 in der Periode 1961–1990; das Jahr 2025 lag mit 101 Frosttagen wieder darüber.Quelle
  • Eistage (ganztägiger Frost): nur 16,7 pro Jahr (1991–2020) gegenüber 23,2 (1961–1990) — klar rückläufig; Schneetage nehmen laut Stadt ebenfalls ab.Quelle
  • Maßgebliche Regelung: Straßenreinigungsverordnung (StrRVO) der Stadt Nürnberg vom 15.10.2010, zuletzt geändert am 06.02.2024 (Stadtrecht 850.780), in Kraft seit 01.01.2011, gilt 20 Jahre; Grundlage ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (Art. 51, 66).Quelle (PDF)
  • Räumzeiten (§ 20 Abs. 1): Gehwege spätestens bis 7 Uhr räumen und bei Glätte streuen; Wiederholung bis 20 Uhr so oft wie zur Gefahrenabwehr nötig. Die Verordnung kennt keine abweichende spätere Sonntagszeit.Quelle (PDF)
  • Mindestbreite (§ 3 Abs. 2): bei Ortsstraßen mit unbeschränktem Fahrverkehr in der Regel etwa 1 Meter, in Fußgängerbereichen etwa 2 Meter freizuhalten.Quelle (PDF)
  • Streumittel (§ 20 Abs. 3): nur abstumpfende Mittel (Sand, Split, Granulat); Salz und Salz-Gemische dürfen Anlieger nicht einsetzen. Ausnahme nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen.Quelle (PDF)
  • Anliegerpflicht überall: „Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet“ — auch wenn Grünstreifen oder Gräben Grundstück und Gehweg trennen.Quelle (PDF)
  • Schneeabladeplätze: ausgeschilderte Bereiche gegenüber der Einmündung Flughafenstraße/Marienbergstraße (nördlich Volkspark Marienberg) und am Parkplatz Westbad; abgeladene Massen dürfen keine Abfälle enthalten (§ 20 Abs. 5).Quelle (PDF)
  • Streugutkästen im öffentlichen Raum stehen ausschließlich dem städtischen Winterdienst zur Verfügung; Anlieger erhalten Streugut in haushaltsüblichen Mengen bei BRK-Wertstoffhöfen und den SÖR-Betriebshöfen (Großreuther Straße 117, Donaustraße 90).Quelle (PDF)
  • Sanktion (§ 23 i. V. m. Art. 66 Nr. 5 BayStrWG): Wer die Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert, Schnee unzulässig ablagert oder Salz verwendet, kann mit Geldbuße belegt werden; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.Quelle (PDF)
  • Städtischer Winterdienst: Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) räumt rund 3.600 km Straßen, streut 2.800 km und ist im Zweischichtbetrieb 22 Stunden einsatzbereit; Servicetelefon 0911 231-7637.Quelle
  • „Differenzierter Winterdienst“: Hauptverkehrsstraßen, ÖPNV-Strecken und Gefahrenstellen werden vorrangig geräumt und gestreut; Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung (Wohngebiete, Tempo-30-Zonen) werden nicht regelmäßig gestreut. Leitsatz: „So wenig Streusalz wie möglich, aber so viel wie nötig.“Quelle (PDF)

Offizielle Anlaufstellen

  • Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) — Winterdienst

    Zuständig für den städtischen Winterdienst auf Fahrbahnen, ausgewählten Radwegen und wichtigen Wegen in Grünanlagen. Praktiziert einen „differenzierten Winterdienst“ und ist im Zweischichtbetrieb 22 Stunden einsatzbereit; Servicetelefon 0911 231-7637.

  • SÖR — Bürgerbrief zum Winterdienst 2025/26 (PDF)

    Bürgernahe Zusammenfassung der Anliegerpflichten: Räumzeiten von 7 bis 20 Uhr, freizuhaltende Breiten von etwa 1 bzw. 2 Metern, das Streusalzverbot und die zulässigen abstumpfenden Mittel (Sand, Split, Granulat), die Schneeabladeplätze sowie die am Winterdienst beteiligten Ämter und Straßenlisten.

  • Straßenreinigungsverordnung der Stadt Nürnberg (StrRVO, Stadtrecht 850.780, Volltext als PDF)

    Der maßgebliche Verordnungstext vom 15.10.2010 in der Fassung vom 06.02.2024 — Grundlage für die Gehwegsicherungspflicht der Anlieger (§ 9, § 20), die Sicherungszeiten (§ 20 Abs. 1), das Salzverbot (§ 20 Abs. 3), die Schneelagerung und Abladeplätze (§ 20 Abs. 4 und 5), die Mindestbreiten (§ 3 Abs. 2) und die Ahndung von Verstößen (§ 23).

  • Staatliches Bauamt Nürnberg

    Für die Bundes- und Staatsstraßen im Stadtgebiet — etwa Abschnitte der Äußeren Bayreuther Straße, der Erlanger Straße, der Regensburger Straße und der Südwesttangente — ist nicht der SÖR, sondern das Staatliche Bauamt zuständig; relevant für Durchgangs- und Ausfallstraßen außerhalb des reinen Stadtstraßennetzes.

Häufige Fragen zum Winterdienst in Nürnberg

Muss ich in Nürnberg als Anlieger selbst räumen — oder macht das die Stadt?
Beides hat seinen Bereich. Für die öffentlichen Gehwege vor dem eigenen Grundstück sind die Anlieger zuständig — und zwar überall im Stadtgebiet, sogar dann, wenn ein Grünstreifen oder Graben das Grundstück vom Gehweg trennt. Verpflichtet sind Vorder- und Hinterlieger, also auch Eigentümer von Grundstücken, die nur mittelbar über eine öffentliche Straße erschlossen sind. Die Fahrbahnen übernimmt dagegen der Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR), allerdings nicht flächendeckend, sondern nach dem Prinzip des „differenzierten Winterdienstes“: Hauptverkehrs- und ÖPNV-Straßen zuerst, ruhige Wohn- und Tempo-30-Straßen nicht regelmäßig. Die Gehwegpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen; die Letztverantwortung bleibt aber beim Eigentümer.
Bis wann muss in Nürnberg morgens geräumt sein — und gilt sonntags eine spätere Zeit?
Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung müssen die Gehwege spätestens bis 7 Uhr von Schnee befreit und bei Glätte gestreut sein; danach sind die Maßnahmen bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr nötig ist. Anders als manche andere Städte nennt die Nürnberger Verordnung dabei keine spätere Sonntags- oder Feiertagszeit — es bleibt einheitlich bei 7 Uhr. Die 7 Uhr sind ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn bereits begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Für die Nachtzeit gilt eine Entlastung: Bei Eisglätte oder Schneefall in der Nacht besteht nach ständiger Rechtsprechung weder für die öffentlichen Stellen noch für die Anlieger eine Winterdienstpflicht.
Darf ich in Nürnberg Streusalz verwenden?
Auf den Gehwegen grundsätzlich nicht. Die Verordnung lässt für Anlieger nur Streumittel mit „nachhaltiger abstumpfender Wirkung“ zu — der Bürgerbrief nennt konkret Sand, Split oder Granulat — und stellt ausdrücklich klar: „Salz und Salz-Gemische dürfen nicht eingesetzt werden.“ Das ist strenger als in mancher Nachbarstadt: Während etwa das schwäbische Augsburg ein Streugut-Gemisch mit bis zu 10 Prozent Salzanteil erlaubt, kennt Nürnberg diese Mischungs-Ausnahme nicht. Erlaubt ist Salz für Anlieger nur an „besonders gefährlichen Stellen (z. B. an Treppen oder starken Steigungen)“, und auch dort nur im unumgänglichen Maß. Auf ebenen Wegen bleibt es bei reinem Sand, Split oder Granulat.
Woher bekomme ich in Nürnberg Streugut — gibt es Streugutkästen für Anlieger?
Die im öffentlichen Raum aufgestellten Streugutkästen sind in Nürnberg ausdrücklich nicht für die Allgemeinheit gedacht: Sie „stehen ausschließlich dem städtischen Winterdienst zur Verfügung“. Das ist ein Unterschied zu Städten, die Splittkisten zur freien Entnahme aufstellen. Anlieger erhalten ihr Streugut stattdessen in haushaltsüblichen Mengen bei den vom Bayerischen Roten Kreuz betriebenen Wertstoffhöfen sowie bei den SÖR-Betriebshöfen in der Großreuther Straße 117 und der Donaustraße 90. Wer also für die eigene Gehbahn Sand oder Split braucht, holt ihn dort — nicht aus den orangefarbenen Kästen am Straßenrand.
Wohin mit dem geräumten Schnee in Nürnberg?
Der abgeschobene Schnee wird grundsätzlich am Rand des Gehwegs gelagert, und zwar so, dass weiterhin Fußgängerverkehr möglich bleibt; nur im Ausnahmefall darf der Fahrbahnrand genutzt werden. Wichtig ist § 20 Abs. 4: Regeneinläufe, -durchlässe sowie Entwässerungsgräben und -rinnen sind unbedingt freizuhalten, und an abgesenkten Bordsteinen sind Durchgänge anzulegen. Fällt mehr Schnee an, als sich am Rand lagern lässt, gibt es zwei ausgeschilderte städtische Abladeplätze: gegenüber der Einmündung der Flughafenstraße in die Marienbergstraße (nördlich des Volksparks Marienberg) und am Parkplatz Westbad. Dorthin abgeladene Massen dürfen keine Abfälle wie Schutt, Blech oder Scherben enthalten.
Warum sind rund 90 Frosttage im Jahr für den Winterdienst wichtiger als die Schneemenge?
Weil Frost in Nürnberg deutlich häufiger ist als geschlossene Schneedecken. Im langjährigen Mittel (1991–2020) zählt die Stadt rund 90 Frosttage, aber nur knapp 17 Eistage mit ganztägigem Frost — und die Zahl der Schneetage nimmt nach Angaben der Stadt im Trend weiter ab. Für den Winterdienst heißt das: Das tägliche Thema ist seltener das große Räumen, sondern die Glätte durch Nachtfrost, überfrierende Nässe und Reif. Solche Lagen bilden sich in klaren, kalten Nächten oft, ohne dass es vorher schneit — und sie verlangen vorausschauendes, frühes Streuen. Dass der Winter trotzdem schwanken kann, zeigt das Jahr 2025 mit 101 Frosttagen, deutlich über dem Mittel.
Warum sind der Burgberg und die Pegnitzbrücken in Nürnberg im Winter heikel?
Beide sind topografische Sonderlagen. Der Burgberg und die historische Altstadt liegen auf dem Burgsandstein — der Burgfelsen der Kaiserburg ist sogar die Typlokalität dieses Gesteins —, mit kurzen, knackigen Steigungen, Treppen und gepflasterten Gassen. Genau für solche „Treppen oder starken Steigungen“ lässt die Verordnung ausnahmsweise auftauende Mittel zu, während sonst das Salzverbot greift. Die Pegnitz wiederum durchquert das Stadtgebiet auf rund 14 Kilometern, überspannt von zahlreichen Brücken. Brückenflächen werden beidseitig von Luft umströmt, kühlen schneller aus als die angrenzende Straße und überfrieren früher — bei rund 90 Frosttagen im Jahr sind sie typische Erstvereisungs-Punkte, oft bevor anderswo Glätte spürbar wird.
Was droht, wenn in Nürnberg nicht geräumt oder gestreut wird?
Zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 23 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer die Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert, Schnee unzulässig ablagert oder verbotenes Salz verwendet. Eine feste Bußgeldhöhe nennt die Nürnberger Verordnung nicht — sie richtet sich nach dem Einzelfall. Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde.

Einsätze in Nürnberg dokumentieren

Wer in Nürnberg räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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