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Schneespur
Bayern

Winterdienst Augsburg

Augsburgs Winter ist frost- und nicht schneedominiert: Rund 102 Frosttagen stehen nur 34,8 Schneetage gegenüber. Die Verordnung von 2023 verlangt werktags eine geräumte Gehbahn bis 7 Uhr.

Oranges Räum- und Streufahrzeug bei der Winterräumung auf dem nass-geräumten Pflaster des Augsburger Rathausplatzes, im Hintergrund das Renaissance-Rathaus mit den zwei grünen Zwiebeltürmen und der schlanke Perlachturm bei diffusem, leicht nebligem Winterlicht (KI-generiertes Bild).

Lage und Winterklima

Augsburg liegt auf rund 494 m ü. NHN an gleich drei Flüssen (Lech, Wertach und Singold) im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben und ist nach München und Nürnberg die drittgrößte Stadt Bayerns. Mit 301.786 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2025) auf 146,85 km² ist sie ein dicht bebautes Oberzentrum mit entsprechend ausgedehntem Geh- und Straßennetz.

Die Stadt sitzt nicht in einer ebenen Mulde, sondern an einer Geländekante: Der alte Stadtkern und die südlichen Viertel liegen auf dem nördlichen Rand einer Hochterrasse über dem Lechtal. Im Süden erstreckt sich das Lechfeld, eine nacheiszeitliche Schotterebene zwischen Lech und Wertach. Die Wertach mündet im Stadtgebiet, auf etwa 461 Metern, in den Lech. Aus diesem Nebeneinander von Flusstälern, weiter Ebene und der Terrassenkante zwischen Oberstadt und Lechviertel ergeben sich kurze, aber spürbare Steigungen und viele flussnahe, offene Lagen. Beides zählt im Winter.

Klimadaten

Die Werte stammen von der DWD-Station Augsburg-Mühlhausen, aufbereitet vom Amt für Statistik und Stadtforschung der Stadt Augsburg; die langjährigen Mittel beziehen sich auf die Referenzperiode 1991–2020.

  • Kältester Monat Januar: Tagesmittel +0,7 °C (in der älteren Periode 1961–1990 lag der Januar noch bei −1,3 °C).
  • Frosttage (Tmin unter 0 °C): rund 102,1 pro Jahr, anders als bei der Temperatur ohne abnehmenden Trend.
  • Eistage (ganztägiger Frost): etwa 24,5 pro Jahr, überwiegend in Januar, Februar und Dezember.
  • Schneetage: nur noch durchschnittlich 34,8 pro Jahr (gegenüber 57,7 Tagen in den 1950er-Jahren), schwerpunktmäßig im Januar (11,4), Februar (9,7) und Dezember (7,2).

Was für den Winterdienst zählt, steckt im Vergleich dieser Zahlen: Die Schneetage gehen seit Jahrzehnten zurück, die Frosttage bleiben stabil. Das tägliche Thema in Augsburg ist damit seltener der große Schneefall als die Glätte durch Frost, überfrierende Nässe und Reif. An über hundert Tagen im Jahr besteht Frostgefahr, an nur einem Drittel davon liegt überhaupt Schnee. Verstärkt wird das durch ein weiteres Klimamerkmal, das die Stadt selbst hervorhebt: häufiger Nebel, besonders im Frühling und Herbst, bedingt durch die Lage in der Lechebene und an den Gewässern. Die Morgenluft ist dann feucht und kalt, was Reif und überfrierende Nässe begünstigt. Dass der Winter Zähne zeigen kann, belegen die Extremwerte trotzdem: −27,1 °C im Januar 1985 als kältester gemessener Wert seit 1951, und im Winter 1962/63 lag 83 Tage durchgehend Schnee. Wer hier zuverlässig sichern will, plant den ersten Streugang nach der Wetterlage, nicht nach dem Blick aus dem Fenster, ob Schnee liegt.


Räum- und Streupflicht vor Ort

Die grundsätzliche Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab: der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Augsburg in der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 16. November 2023 (Stadtrecht 7000), die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, für 20 Jahre gilt und die Vorgängerverordnung von 2012 ablöst. Grundlage ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz.

Wer verpflichtet ist: Vorder- und Hinterlieger

In Augsburg trifft die Sicherungspflicht für die Gehbahnen die Anlieger, und zwar Vorder- und Hinterlieger gemeinsam (§ 2 i. V. m. § 9): nicht nur die direkt an der Straße liegenden Grundstücke, sondern auch solche, die nur mittelbar über eine öffentliche Straße erschlossen sind. Die Fahrbahnen, Radwege und öffentlichen Flächen übernimmt dagegen die städtische Straßenreinigung des AWS. Die Pflicht bleibt beim Grundstückseigentümer; sie kann nach § 12 vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen werden, ohne dass die Letztverantwortung des Eigentümers dadurch entfällt. Er bleibt „auch dann verantwortlich, wenn er die erforderlichen Arbeiten einem Dritten überträgt”.

Zeiten

§ 10 Abs. 1 legt die Zeiten fest: An Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr ist von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Diese Maßnahmen sind anschließend bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, „wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist”. Die Morgenzeit ist ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn bereits begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein einmaliges Räumen am Morgen also nicht. Der städtische AWS ist parallel deutlich länger im Einsatz, werktags von 4 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 5 bis 20 Uhr. An den Fristen der Anlieger ändert das nichts.

Breite und Streumittel

Bei der Breite nennt Augsburg ein konkretes Maß: Nach § 10 Abs. 2 lit. a muss für den Fußgängerverkehr eine Gehwegfläche von mindestens 1 Meter frei bleiben. Das ist etwas knapper als das 1,20-Meter-Maß, das etwa das niederbayerische Landshut vorschreibt. Die genaue Vorgabe ist örtliches Recht und fällt von Stadt zu Stadt unterschiedlich aus.

Beim Streumittel ist die Verordnung klar und zugleich differenziert. Grundsätzlich ist „mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Streusalz oder ätzenden Mitteln” zu streuen. Das schützt Bäume, Boden und die nahen Gewässer. Davon macht Augsburg zwei Ausnahmen: Bei besonderer Glättegefahr, die Verordnung nennt ausdrücklich „Treppen oder starke Steigungen”, ist Streusalz zulässig, „und darf auch hier nur in einem unumgänglichen Mindestmaß verwendet werden”. Und gestattet ist ein Splitt-Salz- oder Sand-Salz-Gemisch, dessen Salzanteil 10 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Diese 10-Prozent-Grenze findet man so nicht in jeder Gemeinde. Ob sie eingehalten wurde, sollte im Streitfall belegbar sein.

Zur Pflicht gehört schließlich der Umgang mit dem Räumgut. Nach § 10 Abs. 2 wird der Schnee am Rand des Gehwegs angehäuft, bei schmalen Gehwegen unter 2 Metern am Fahrbahnrand, immer so, dass die 1-Meter-Gehbahn frei bleibt und Straßenrinnen, Hydranten und Absperrschieber zugänglich bleiben. Und § 10 Abs. 3 zieht eine Grenze, die viele übersehen: Schnee und Eis aus privaten Grundstücken dürfen nicht auf öffentlichen Straßen gelagert werden, sondern müssen erforderlichenfalls auf die ortsüblich bekannt gemachten städtischen Schneeabladeplätze gebracht werden. Die AWS hält dafür zehn Plätze über das Stadtgebiet verteilt bereit, unter anderem in Pfersee, Lechhausen, Hochzoll, Göggingen und am Eiskanal im Spickel. Dazu stellt sie jährlich rund 270 Splittkisten auf, aus denen sich Anlieger Streumaterial für die eigene Gehbahn nehmen können.

Was bei Verstoß droht

Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, riskiert zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 14 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann „mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro” belegt werden, wer die Gehbahnen entgegen den §§ 9 und 10 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Ausdrücklich genannt ist auch, wer „mit Salz über das zugelassene Maß hinaus oder ätzenden oder umweltschädlichen Stoffen streut”. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Schwerer wiegt in der Praxis meist das Zweite: die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht. Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Einsatznachweis wiegt dann oft schwer.


Praxis und Besonderheiten

Frost statt Schnee: das Augsburger Grundmuster

Das prägende Winterdienst-Merkmal Augsburgs ist keine Höhenlage, sondern ein Klimaprofil: viel Frost, vergleichsweise wenig Schnee. Über 100 Frosttage und rund 25 Eistage im Jahr stehen nur noch knapp 35 Tagen mit Schneedecke gegenüber, Tendenz weiter fallend. Für die Praxis verschiebt das den Schwerpunkt vom Schneeschieben zum vorausschauenden Streuen gegen Glätte. Reif und überfrierende Nässe bilden sich in klaren, kalten Nächten oft, ohne dass es vorher schneit, gerade in den Flusstälern und auf dem offenen Lechfeld. Wer hier nur dann ausrückt, wenn Schnee liegt, übersieht die häufigere Gefahr.

Flusstäler, Brücken und der Hochablass

Weil Lech, Wertach und Singold das Stadtgebiet durchziehen, führen viele Wege über Brücken, und davon hat Augsburg ungewöhnlich viele. Nach dem Stadtlexikon Augsburg zählt das Stadtgebiet rund 530 Brückenbauten, darunter 10 Lech- und 14 Wertachbrücken, dazu zahlreiche Querungen über die Kanäle und Bäche. Im Winter sind das eigene Aufgaben. Ihre freistehenden Flächen werden beidseitig von Luft umströmt, kühlen schneller aus als die angrenzende Straße und überfrieren früher, oft bevor anderswo Glätte spürbar wird. Bei einem so frostreichen Klima sind sie klassische Erstvereisungs-Punkte. Ähnliches gilt für flussnahe Querungen wie den historischen Hochablass am Lech. Ein Blick auf verlässliche Wetterdaten hilft, den richtigen Zeitpunkt für den ersten Streugang nicht zu verpassen, gerade in den Übergangslagen, in denen Tauen und Gefrieren binnen Stunden wechseln.

Die Terrassenkante und die Salz-Ausnahme

Zwischen der Oberstadt auf der Hochterrasse und dem tiefer gelegenen Lechviertel verläuft eine Geländekante mit kurzen, aber knackigen Steigungen. An solchen Stellen verschiebt sich Schnee unter Tritten, und überfrierende Nässe bleibt besonders tückisch. Abstumpfende Mittel allein reichen dort manchmal nicht. Genau dafür erlaubt die Verordnung an „Treppen oder starken Steigungen” ausnahmsweise Streusalz im Mindestmaß und lässt das 10-Prozent-Gemisch zu. Wo am Hang Salz erlaubt, auf ebenen Wegen aber verboten ist, kann es im Streitfall darauf ankommen, belegen zu können, was wo gestreut wurde.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Wer eine Hausverwaltung, einen Gewerbebetrieb oder einen Hausmeisterdienst führt, betreut selten nur einen Hauseingang, sondern Objekte, Höfe, Zuwege und Stellplätze über die Stadt verteilt. Mit jeder Fläche wächst die Frage, wer wann wo geräumt und womit gestreut hat. In Augsburg ist das keine reine Organisationsfrage, denn die Antwort auf das Womit hängt an der einzelnen Fläche: auf dem ebenen Gehweg Splitt oder Sand, an Treppen und starken Steigungen Salz im unumgänglichen Mindestmaß, im Gemisch höchstens 10 Gewichtsprozent. Eine Dokumentation der Einsätze und eine GPS-gestützte Aufzeichnung der gefahrenen Touren halten fest, welche Vorgabe wo galt. Das zählt besonders an den über hundert Frosttagen im Jahr, an denen häufig, aber nur punktuell gestreut wird.

Städtischer Winterdienst und Staatsstraßen

Den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen führt der AWS durch; für die Gehwege bleiben die Anlieger zuständig. Eine Quelle der Verwechslung verdient dabei eine Klarstellung: Neben der Sicherungsverordnung gibt es eine eigenständige Straßenreinigungssatzung (Stadtrecht 7010), die die Stadt mit Anschluss- und Benutzungszwang über fünf Reinigungsklassen betreibt. Sie regelt aber nur die Reinigung der Fahrbahnen; eigene Räum- oder Streupflichten enthält sie nicht. Der eigentliche Winterdienst bleibt damit aufgeteilt zwischen Anliegern (Gehbahnen) und AWS (Fahrbahnen). Davon wiederum zu trennen sind die Bundes- und Staatsstraßen im Raum Augsburg, allen voran die stark befahrene B17. Für sie ist nicht die Stadt verantwortlich, sondern das Staatliche Bauamt Augsburg. Für die eigene Gehbahn ändert diese Aufteilung nichts: Die Anliegerpflicht bleibt unabhängig davon bestehen, wer die angrenzende Fahrbahn betreut.


Umland und Nachbargemeinden

Als kreisfreie Stadt ist Augsburg von den Landkreisen Augsburg und Aichach-Friedberg umgeben; unmittelbar an das Stadtgebiet grenzen unter anderem Gersthofen, Neusäß, Stadtbergen, Diedorf, Königsbrunn, Bobingen, Friedberg, Kissing und Mering. Sie teilen die Lage am Alpenrand und das frostgeprägte Voralpenklima, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung oder Verordnung. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, sollte sich deshalb nicht auf die Augsburger Regelung verlassen: Gerade die Mindestbreite von 1 Meter und die Streumittel-Vorgaben mit der 10-Prozent-Gemischgrenze sind örtliches Recht der Stadt Augsburg und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen. Jenseits davon greifen andere Zuständigkeiten und teils abweichende Regeln, die jeweils gesondert zu prüfen sind.

Ortsspezifische Fakten

Lage
rund 494 m ü. NHN an den drei Flüssen Lech, Wertach und Singold im Regierungsbezirk Schwaben. Augsburg ist die drittgrößte Stadt Bayerns.Quelle 1
Größe
146,85 km² mit 301.786 Einwohnern (Stand 31.12.2025).Quelle 1
Topografie
Der alte Stadtkern und die südlichen Viertel liegen auf dem nördlichen Rand einer Hochterrasse über dem Lechtal; im Süden erstreckt sich das Lechfeld, eine nacheiszeitliche Schotterebene zwischen Lech und Wertach. Die Wertach mündet im Stadtgebiet (auf rund 461 m) in den Lech.Quelle 1
Winterklima
Der Januar ist der kälteste Monat mit einem langjährigen Mittel von +0,7 °C (Referenzperiode 1991–2020, DWD-Station Augsburg-Mühlhausen).Quelle 2
Frost dominiert
rund 102,1 Frosttage und 24,5 Eistage pro Jahr (1991–2020). Anders als bei der Temperatur lässt sich bei den Frosttagen kein abnehmender Trend feststellen.Quelle 2
Schnee wird seltener
nur noch durchschnittlich 34,8 Schneetage pro Jahr (1991–2020) gegenüber 57,7 Tagen in den 1950er-Jahren, hauptsächlich im Januar (11,4), Februar (9,7) und Dezember (7,2).Quelle 2
Kälteextrem
−27,1 °C im Januar 1985 (kältester gemessener Wert seit 1951); die längste durchgehende Schneedecke lag im Winter 1962/63 mit 83 Tagen.Quelle 2
Maßgebliche Regelung
Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Augsburg vom 16.11.2023 (Stadtrecht 7000), in Kraft seit 01.01.2024, gilt 20 Jahre. Sie löst die Vorgängerverordnung von 2012 ab.Quelle 3
Räumzeiten (§ 10 Abs. 1)
werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr; Wiederholung bis 20 Uhr, so oft wie zur Gefahrenabwehr nötig.Quelle 3
Mindestbreite (§ 10 Abs. 2 lit. a)
Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegfläche von mindestens 1 Meter frei bleiben.Quelle 3
Streumittel (§ 10 Abs. 1)
abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt; Streusalz und ätzende Mittel sind verboten. Ausnahme bei besonderer Glättegefahr (Treppen, starke Steigungen) im unumgänglichen Mindestmaß; zulässig ist ein Splitt- bzw. Sand-Salz-Gemisch mit höchstens 10 Gewichtsprozent Salzanteil.Quelle 3
Räumgut (§ 10 Abs. 3)
Schnee und Eis aus privaten Grundstücken dürfen nicht auf öffentlichen Straßen gelagert, sondern müssen erforderlichenfalls auf die ortsüblich bekannt gemachten städtischen Schneeabladeplätze gebracht werden.Quelle 3
Sanktion (§ 14)
Wer die Gehbahnen entgegen §§ 9 und 10 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder mit Salz über das zugelassene Maß hinaus streut, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße reicht nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG bis zu 1.000 Euro.Quelle 3
Städtischer Winterdienst
Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (AWS) ist werktags von 4 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 5 bis 20 Uhr im Einsatz.Quelle 4
Schneeablage und Splitt
Die AWS hält im Winter 10 städtische Schneeabladeplätze für Privatleute bereit (u. a. Pfersee/Uhlandstraße, Lechhausen/Derchinger Straße, Spickel/Am Eiskanal) und stellt jährlich rund 270 Splittkisten auf, aus denen Splitt für öffentliche Gehwege entnommen werden kann.Quelle 5
Brücken
Augsburg ist außergewöhnlich brückenreich. Nach dem Stadtlexikon Augsburg stehen rund 530 Brückenbauten im Stadtgebiet, darunter 10 Lech- und 14 Wertachbrücken; zuständig ist das Mobilitäts- und Tiefbauamt (Abteilung Wasser- und Brückenbau).Quelle 6

Offizielle Anlaufstellen

  • Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Augsburg (AWS), Winterdienst

    Zuständig für den städtischen Winterdienst auf Fahrbahnen, Radwegen und öffentlichen Flächen. Einsatzzeiten werktags 4–20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 5–20 Uhr; Kundenservice unter 0821 324-4884.

  • AWS, Private Sicherungspflicht (Anlieger-Information)

    Städtische Bürgerinformation, die die Pflichten der Anlieger zusammenfasst: Räumzeiten bis 7 bzw. 8 Uhr, Wiederholung bis 20 Uhr, die freizuhaltende Gehbahn von 1 Meter und die Streumittel-Vorgaben einschließlich der 10-Prozent-Gemischgrenze.

  • AWS, Splittservice und Schneeabladeplätze

    Übersicht der 10 städtischen Schneeabladeplätze mit Standorten sowie der rund 270 jährlich aufgestellten Splittkisten. Relevant für Anlieger, die überschüssigen Schnee nicht auf der Straße lagern dürfen und Streumaterial für die eigene Gehbahn benötigen.

  • Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Augsburg (Stadtrecht 7000, Volltext als PDF)

    Der maßgebliche Verordnungstext vom 16.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Grundlage für die Sicherungszeiten (§ 10), die Mindestbreite von 1 m, das Streusalzverbot mit Ausnahme an Steigungen und Treppen, die Schneelagerung (§ 10 Abs. 3) und die Ahndung von Verstößen (§ 14).

  • Staatliches Bauamt Augsburg

    Für die Bundes- und Staatsstraßen im Raum Augsburg, etwa die stark befahrene B17, ist nicht die Stadt zuständig, sondern das Staatliche Bauamt. Relevant für Durchgangs- und Ausfallstraßen außerhalb des reinen Stadtstraßennetzes.

Häufige Fragen zum Winterdienst in Augsburg

Muss ich in Augsburg als Anlieger selbst räumen, oder macht das die Stadt?
Beides hat seinen Bereich. Für die Gehbahnen vor dem eigenen Grundstück sind die Anlieger zuständig, für Fahrbahnen, Radwege und öffentliche Flächen der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (AWS). Die Augsburger Verordnung nimmt dabei Vorder- und Hinterlieger gemeinsam in die Pflicht, also auch Eigentümer von Grundstücken, die nur mittelbar über die Straße erschlossen sind. Die Sicherung lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen; die Letztverantwortung bleibt nach § 12 aber ausdrücklich beim Eigentümer, auch wenn er die Arbeiten einem Dritten überträgt.
Bis wann muss in Augsburg morgens geräumt und gestreut sein?
Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung muss werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bei Glätte gestreut sein. Das ist ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn bereits sicher begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Danach sind die Maßnahmen bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr nötig ist, bei anhaltendem Schneefall also mehrfach. Der städtische AWS rückt sogar früher aus, werktags ab 4 Uhr; das entbindet die Anlieger aber nicht von ihren eigenen Fristen.
Darf ich in Augsburg Streusalz verwenden?
Grundsätzlich nicht. Die Verordnung schreibt für die Gehbahnen abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt vor und verbietet Streusalz und ätzende Mittel. Augsburg lässt allerdings zwei Ausnahmen zu, die man kennen sollte. Bei besonderer Glättegefahr, die Verordnung nennt ausdrücklich Treppen oder starke Steigungen, ist Streusalz im unumgänglichen Mindestmaß erlaubt. Und zulässig ist ein Splitt-Salz- oder Sand-Salz-Gemisch, bei dem der Salzanteil 10 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Auf ebenen Gehwegen bleibt es bei reinem Sand oder Splitt, das im Frühjahr wieder zusammenzukehren ist.
Wohin mit dem geräumten Schnee in Augsburg?
Der geräumte Schnee wird grundsätzlich am Rand des Gehwegs angehäuft, bei schmalen Gehwegen unter 2 Metern am Fahrbahnrand, immer so, dass die 1-Meter-Gehbahn frei bleibt und Straßenrinnen, Hydranten und Absperrschieber zugänglich sind. Wichtig ist eine Besonderheit aus § 10 Abs. 3: Schnee und Eis aus privaten Grundstücken dürfen nicht auf die öffentliche Straße gekippt werden. Fällt mehr an, als sich am Rand lagern lässt, gehört er erforderlichenfalls auf die städtischen Schneeabladeplätze. Die AWS hält dafür zehn Plätze über das Stadtgebiet verteilt bereit, etwa in Pfersee, Lechhausen, Hochzoll, Göggingen und am Eiskanal im Spickel. Wer Streumaterial braucht, findet es in den rund 270 Splittkisten, die die Stadt jährlich aufstellt.
Warum sind über 100 Frosttage im Jahr für den Winterdienst wichtiger als die Schneemenge?
Weil sich das Augsburger Winterwetter verschoben hat. Die Zahl der Schneetage ist über die Jahrzehnte deutlich gesunken, von rund 58 in den 1950ern auf zuletzt etwa 35 im Mittel, während die Frosttage mit gut 102 pro Jahr stabil geblieben sind. Für den Winterdienst heißt das: Das tägliche Thema ist seltener das große Räumen, sondern die Glätte durch Frost, überfrierende Nässe und Reif. Diese Lagen verlangen vorausschauendes, frühes Streuen, oft bevor überhaupt nennenswert Schnee fällt. Und sie treten an weit mehr Tagen auf als geschlossene Schneedecken.
Warum sind die Lech- und Wertachbrücken in Augsburg im Winter heikel?
Augsburg ist außergewöhnlich brückenreich: Nach dem Stadtlexikon Augsburg gibt es im Stadtgebiet rund 530 Brückenbauten, darunter 10 Lech- und 14 Wertachbrücken, dazu viele Querungen über die Kanäle und Bäche. Brückenflächen werden beidseitig von Luft umströmt und kühlen schneller aus als die angrenzende Straße. Sie überfrieren früher, oft bevor anderswo Glätte spürbar wird. Bei einem Klima mit über 100 Frosttagen pro Jahr sind sie typische Erstvereisungs-Punkte. Hinzu kommt die Feuchtigkeit aus den Flusstälern und der häufige Nebel in der Lechebene. Solche Lagen verlangen weniger das Räumen als das frühe Streuen, idealerweise bevor sich aus liegender Nässe eine Eisschicht bildet.
Was droht, wenn in Augsburg nicht geräumt oder gestreut wird?
Zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 14 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder wer mit Salz über das zugelassene Maß hinaus streut. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Schwerer wiegt in der Praxis meist das Zweite: die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht. Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
Wer ist in Augsburg für die großen Durchgangsstraßen wie die B17 zuständig?
Das hängt vom Straßentyp ab. Den Winterdienst auf den städtischen Straßen führt der AWS durch. Für die Bundes- und Staatsstraßen im Raum Augsburg, allen voran die stark befahrene B17, ist dagegen das Staatliche Bauamt Augsburg zuständig. Für den eigenen Gehweg ändert das nichts: Die Anliegerpflicht bleibt unabhängig davon bestehen, wer die angrenzende Fahrbahn betreut.

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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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