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Schneespur
Baden-Württemberg

Winterdienst Friedrichshafen

Was den Winter in Friedrichshafen prägt: die milde Norduferlage am Bodensee mit dem See als Wärmespeicher, häufigem Nebel und überfrierender Nässe statt großer Schneemengen, die städtische Streupflichtsatzung vom 06.12.2010 (werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, Pflicht endet 20 Uhr, 1,00 m Breite), das bußgeldbewehrte Auftausalz-Verbot auf Gehwegen (5–500 €) und der städtische Fahrbahn-Winterdienst.

Winterlicher Blick über die verschneite Uferpromenade von Friedrichshafen am Bodensee: Im Vordergrund räumt ein oranges kommunales Winterdienstfahrzeug mit Frontschild und Streuaufbau die frisch geräumte Bahn, links eine Reihe kahler Bäume mit Straßenlaternen und schneebedeckten Autos, rechts das Geländer zum grau-blauen See mit einer verschneiten Bank; im Hintergrund am Wasser die zwei Zwiebeltürme der barocken Schlosskirche aus ockerfarbenem Sandstein mit grauen Turmhauben, dazu ein fernes Luftschiff im diesigen Winterhimmel. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Friedrichshafen liegt am Nordufer des Bodensees im Bodenseekreis und ist nach Konstanz die zweitgrößte Stadt am See. Das Rathaus und die Uferzone liegen auf rund 395 m ü. NHN direkt am Wasser; nach Norden steigt das Stadtgebiet ins leicht hügelige Hinterland bis 501,6 m in Ailingen (Horach) an — rund 106 Höhenmeter vom flachen Seeufer bis zu den höher gelegenen Ortschaften. Die Stadt zählt 62.796 Einwohner (Stand 31. Dezember 2024) auf 69,93 km² und gliedert sich in die Kernstadt sowie die vier Ortschaften Ailingen, Ettenkirch, Kluftern und Raderach; die Seebäder Fischbach und Manzell westlich des Zentrums gehören als Wohnplätze zur Kernstadt.

Für den Winter ist vor allem eines prägend: der See. Der Bodensee wirkt als riesiger Wärmespeicher und hält die Uferlagen milder als das nahe Voralpenland. Extreme Kälte und tagelang liegende Schneedecken sind hier die Ausnahme, ein vollständiges Zufrieren des Sees — die sagenumwobene „Seegfrörne“ — ein sehr seltenes Ereignis. Zwischen dem feuchtmilden Seeufer und dem etwas höheren, kühleren Hinterland um Ailingen und Ettenkirch besteht dabei ein spürbarer Unterschied: Die Winterintensität nimmt vom Wasser landeinwärts zu.

Schneearm, aber nebel- und glättegeprägt

Friedrichshafen ist kein schneereicher Standort. An der Station Friedrichshafen-Unterraderach (461 m) ist der Januar mit einem Mittel von 1,7 °C und einem mittleren Tiefstwert von −1,1 °C der kälteste Monat; das absolute Minimum des jüngeren Referenzzeitraums lag bei −10,2 °C, im langjährigen Mittel 1961–1990 bei einem Januar-Tiefstwert von −2,7 °C. Der Winter bleibt hier also frostig, aber selten tief winterlich.

Das tägliche Thema ist deshalb nicht der Schnee, sondern die Glätte durch Frost, überfrierende Nässe und Reif. In den windstillen, feuchten Seelagen bildet sich in den Wintermonaten häufig Nebel, der sich an manchen Tagen gar nicht auflöst; nachts kühlt die feuchte Luft aus, und auf Gehwegen, Stufen und Brücken bildet sich Reif oder ein dünner Eisfilm — oft ganz ohne vorherigen Schneefall. Wer hier zuverlässig sichern will, richtet sich nach der Wetterlage und nicht nach dem Blick aus dem Fenster, ob Schnee liegt. Der Winterdienst in Friedrichshafen ist vor allem Streu-, weniger Räumarbeit.


Räum- und Streupflicht vor Ort

Die grundsätzliche Pflicht, Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab — der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Friedrichshafen in ihrer Streupflichtsatzung vom 06.12.2010 (PDF) — der „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ — auf Grundlage von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Anders als in den bayerischen Nachbarregionen gilt hier also das StrG BW, nicht das bayerische Straßen- und Wegegesetz.

Wer ist verpflichtet

Für die Gehwege trifft die Sicherungspflicht nach §§ 1 und 2 der Satzung die Straßenanlieger: die Eigentümer und Besitzer — etwa Mieter und Pächter — der Grundstücke, die an einer Straße liegen oder von ihr Zufahrt oder Zugang haben. Sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch und müssen durch geeignete Absprachen sicherstellen, dass die Pflicht erfüllt wird. Die Regelung gilt innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten.

Die Fahrbahnen betreuen dagegen die Städtischen Baubetriebe (Tiefbau- und Grünamt) der Stadt. Ein Punkt der Satzung ist dabei für Anlieger besonders wichtig: Die Räumpflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der städtische Winterdienst den Gehweg beim Räumen der Fahrbahn wieder zugeworfen hat (§ 5 Abs. 5). Nur wenn der Gehweg durch eine gezielte Anhäufung des städtischen Winterdienstes unpassierbar gemacht wurde, entfällt die Pflicht an dieser Stelle. Der übliche Schneewall, den der Räumpflug am Bordstein hinterlässt, ist also vom Anlieger zu beseitigen.

Zeiten und Breite

Die Gehwege sind nach § 7 Abs. 1 der Satzung werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu räumen und zu bestreuen; entsteht danach Schnee- oder Eisglätte, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt nachzuarbeiten — die Pflicht endet um 20 Uhr. Vor den Morgenzeiten und nach 20 Uhr besteht keine Pflicht; die Morgenzeit ist dabei ein Ergebniszeitpunkt, bis zu dem die Bahn begehbar sein soll, nicht erst der Beginn der Arbeit.

Freizuhalten ist grundsätzlich ein Streifen von 1,00 m Breite (§ 5 Abs. 1); ist die Fläche schmaler, gilt ihre tatsächliche Breite. Wo auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt am Fahrbahnrand ebenfalls ein 1,00 m breiter Streifen (§ 3 Abs. 4), Entsprechendes in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen (§ 3 Abs. 5). Davon zu unterscheiden ist eine zweite Pflicht: Für jedes Hausgrundstück ist zusätzlich ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m zu räumen (§ 5 Abs. 3). Die Grundbreite liegt in Friedrichshafen damit bei 1,00 m — schmaler als etwa die 1,50 m, die manche größere Stadt verlangt.

Das Auftausalz-Verbot auf Gehwegen

Hier setzt Friedrichshafen — wie viele Bodenseegemeinden — einen klaren Akzent zum Gewässerschutz. § 6 Abs. 2 der Satzung bestimmt: Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden; die Verwendung von Auftausalzen und anderen umweltschädlichen Mitteln wie Asche ist verboten. Zulässig ist Salz nur in besonderen Fällen — bei Glatteis, Eisregen oder zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneereste, wenn die Sicherheit anders nicht zu gewährleisten ist — und dann ausdrücklich nur auf das Mindestmaß beschränkt. Für alle, die hier Flächen betreuen, heißt das: Abstumpfendes Streugut ist der Standard, Auftaumittel bleiben dem belegten Ausnahmefall vorbehalten. Eine nachvollziehbare Dokumentation des verwendeten Streuguts hilft, im Streitfall belegen zu können, womit und wann eine Fläche gesichert wurde — gerade dort, wo das Mittel selbst reglementiert ist.

Was bei Verstoß droht

Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt oder gegen das Salzverbot verstößt, riskiert zweierlei. Zum einen ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG (§ 8 der Satzung): Sie kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € geahndet werden, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 €; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Gehbahn, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.


Praxis und Besonderheiten

Staffeln, Uferzone und der Nebel

Zwei örtliche Eigenheiten prägen die tägliche Arbeit. Die erste sind die Staffeln — Treppenwege, die in Hanglagen die Höhen mit der Talebene verbinden. Die Satzung erfasst sie ausdrücklich: Nach § 3 Abs. 1 gelten auch Staffeln als Gehwege, für die dieselbe Räum- und Streupflicht besteht. Weil Treppen und abschüssige Wege früher und stärker vereisen als ebene Flächen, sind sie im Winter neuralgische Punkte, an denen abstumpfendes Streugut besonders wichtig ist.

Die zweite ist die Uferzone selbst. Am flachen Seeufer und entlang der Promenade ist weniger der Schnee als die überfrierende Nässe das Thema: Feuchte Luft, Nebel und Reif sorgen für Glätte, die oft in den frühen Morgenstunden entsteht — also genau dann, wenn die Sicherungspflicht beginnt. Verlässliche Wetterdaten zu Taupunkt und Bodentemperatur sind hier mehr wert als der Blick auf die Schneehöhe, weil sie den Reif- und Glättefall ankündigen, bevor er sichtbar wird. Wer Touren über mehrere Uferabschnitte, Staffeln und Hangstraßen fährt, zeichnet sie zunehmend per GPS auf — schon um nachvollziehbar zu machen, welcher Abschnitt wann begangen oder befahren wurde.

Der städtische Winterdienst der Baubetriebe

Während die Anlieger die Gehwege sichern, kümmert sich die Stadt um die Fahrbahnen — zuständig ist die Abteilung Städtische Baubetriebe im Tiefbau- und Grünamt. Nach Angaben der Baubetriebe (Stand November 2024) umfasst das betreute Netz rund 300 Straßenkilometer, die nach Dringlichkeitsstufen bedient werden: In Stufe 1 kommen zuerst die Gefahrenstellen, die Bundesstraßen sowie die Straßen mit Linien- und Schulbusverkehr an die Reihe, in Stufe 2 die Hauptzubringer zu den Wohngebieten, in Stufe 3 die Nebenstraßen mit geringer Verkehrsbedeutung. Der Einsatz beginnt an Wintertagen um 4 Uhr und läuft bis spätestens 21 Uhr, ergänzt durch einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst. In den ruhigen Wohnstraßen wird also nachrangig oder gar nicht maschinell gestreut — dort liegt die Glättebekämpfung faktisch bei den Anliegern auf ihren Gehwegen.

Bemerkenswert ist der Gegensatz beim Streumittel. Auf den Gehwegen ist Auftausalz für die Anlieger grundsätzlich verboten, Sand und Splitt sind Pflicht; auf den Fahrbahnen dagegen setzt die Stadt fast ausschließlich Feuchtsalz (FS 30) ein — eine Mischung aus Trockensalz und Sole. Was auf dem Gehweg untersagt ist, ist auf der Straße der Standard; der Unterschied erklärt sich aus Verkehrssicherheit und Streckenlänge auf der einen, Boden- und Gewässerschutz am Fußweg auf der anderen Seite. Nicht alles räumt die Stadt selbst: Ein Teil der innerörtlichen Bundes- und Landesstraßen — darunter die als Uferstraße wichtige B 31 — wird von den Straßenmeistereien Tettnang und Markdorf betreut.

Der Bodensee-Airport und sein eigener Winterdienst

Ein Kontrast am Rande, der zeigt, wie unterschiedlich Winterdienst ausfallen kann: Der Bodensee-Airport Friedrichshafen betreibt einen eigenen, hochspezialisierten Winterdienst. Zur Enteisung der Rollwege kommen Spezialfahrzeuge zum Einsatz, die das Mittel je nach Gerät über 26 bis 36 m Breite ausbringen; einem Fachbericht zufolge lagern dafür zwei 30.000-Liter-Tanks mit einem nicht-korrosiven Enteisungsmittel, das — anders als Straßensalz — das Flugzeugfahrwerk nicht angreift. Für den kommunalen Gehweg-Winterdienst gilt das genaue Gegenteil — dort ist Salz gerade verboten und Sand die Regel. Beide Welten trennt derselbe Grundgedanke: das jeweils richtige Mittel für die jeweilige Fläche.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Objekte, Höfe, Zuwege, Staffeln oder Stellplätze betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe, Hausmeisterdienste —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und womit gestreut hat. In Friedrichshafen ist das wegen des Salzverbots auf Gehwegen nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine rechtliche Frage, denn das verwendete Mittel ist reglementiert. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht — besonders, wenn an den vielen Nebel- und Frostnächten häufig, aber nur punktuell gestreut wird.


Umland und Nachbargemeinden

Friedrichshafen grenzt an mehrere Gemeinden des Bodenseekreises und des Landkreises Ravensburg: am See westlich an Immenstaad, nordwestlich an Markdorf, nördlich an Oberteuringen und Ravensburg, nordöstlich an Meckenbeuren sowie östlich an Tettnang und das ebenfalls am Ufer gelegene Eriskirch. Über die ganzjährige Autofähre nach Romanshorn ist die Stadt zudem direkt mit der Schweiz (Kanton Thurgau) verbunden — ein grenzüberschreitender Verkehr, der auch im Winter läuft und jenseits des Sees einem ganz anderen Rechtsrahmen unterliegt.

Alle diese Nachbarorte teilen mit Friedrichshafen das milde Bodensee-Kleinklima, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, sollte sich deshalb nicht auf die Friedrichshafener Regelung verlassen: Gerade das ausdrückliche Auftausalz-Verbot, die 1,00 m breite Gehbahn und die Zeiten (werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 8 Uhr) sind örtliches Recht der Stadt Friedrichshafen und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen. Ein Blick über das eigene Bundesland zeigt, wie unterschiedlich dieselbe Grundpflicht ausgestaltet sein kann: In der ebenfalls baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart gilt zwar derselbe StrG-BW-Rahmen und ein vergleichbares Salzverbot, aber eine 1,50 m breite Gehbahn und nach Wochentagen gestaffelte Zeiten; in der bayerischen Drei-Flüsse-Stadt Passau ist wie hier die Glätte durch Nässe und Nebel das tägliche Thema, der rechtliche Rahmen aber ein anderer. Jenseits der Stadtgrenze greifen jeweils andere Zuständigkeiten und teils abweichende Regeln, die gesondert zu prüfen sind.

Ortsspezifische Fakten

  • Lage: Friedrichshafen liegt am Nordufer des Bodensees im Bodenseekreis (Regierungsbezirk Tübingen) und ist nach Konstanz die zweitgrößte Stadt am See. 62.796 Einwohner (Stand 31.12.2024), 69,93 km², gegliedert in die Kernstadt plus die Ortschaften Ailingen, Ettenkirch, Kluftern und Raderach.Quelle
  • Relief: Das Stadtgebiet reicht von 395,2 m ü. NHN am Bodenseeufer bis 501,6 m in Ailingen (Horach) — rund 106 Höhenmeter vom flachen, feuchtmilden Seeufer zum höher und kälter gelegenen Hinterland.Quelle
  • Winterklima (Station Friedrichshafen-Unterraderach, 461 m, Zeitraum 07/2021–06/2026): Der Januar ist der kälteste Monat — Mittel 1,7 °C, mittlerer Tiefstwert −1,1 °C, absolutes Minimum −10,2 °C. Im langjährigen Mittel 1961–1990 lag der mittlere Januar-Tiefstwert bei −2,7 °C.Quelle
  • Seeeinfluss: Der Bodensee wirkt im Winter als Wärmespeicher — extreme Tiefstwerte und lange Schneedecken sind selten, ein vollständiges Zufrieren des Sees (Seegfrörne) ist ein sehr seltenes Ereignis. Häufig ist dagegen Nebel, der sich in windstillen Lagen den ganzen Tag halten kann.Quelle
  • Kein Schneestandort: Der Winter ist in Friedrichshafen vor allem ein Glätte-, Frost- und Nebelthema an der milden Seeuferlage — nicht der große Schneefall. Die Glätte entsteht oft durch überfrierende Nässe und Reif, auch ganz ohne vorherigen Schneefall.
  • Maßgebliche Regelung: „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ (Streupflichtsatzung) der Stadt Friedrichshafen vom 06.12.2010, auf Grundlage von § 41 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG). Maßgeblich ist also das StrG BW — nicht das bayerische Recht der Nachbar-Dossiers.Quelle (PDF)
  • Verpflichtete: Für die Gehwege sind nach §§ 1 und 2 der Satzung die Straßenanlieger zuständig — Eigentümer und Besitzer (auch Mieter und Pächter) der angrenzenden Grundstücke; sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Pflicht gilt innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten.Quelle (PDF)
  • Zeiten: Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein; fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt nachzuarbeiten. Diese Pflicht endet um 20 Uhr (§ 7 Abs. 1).Quelle (PDF)
  • Breite: Zu räumen und zu streuen ist grundsätzlich ein mindestens 1,00 m breiter Streifen (§ 5 Abs. 1; § 3 Abs. 4/5). Zusätzlich ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m zu räumen (§ 5 Abs. 3).Quelle (PDF)
  • Streumittel: Abstumpfendes Material wie Sand und Splitt ist Pflicht; die Verwendung von Auftausalzen und anderen umweltschädlichen Mitteln (z. B. Asche) ist verboten. Ausnahme nur in besonderen Fällen (Glatteis, Eisregen) und dann auf das Mindestmaß beschränkt (§ 6 Abs. 2).Quelle (PDF)
  • Staffeln als Gehwege: Ausdrücklich gelten auch „Staffeln (Treppenwege)“ als Gehwege im Sinne der Satzung (§ 3 Abs. 1) — die Räum- und Streupflicht schließt Treppenwege ein.Quelle (PDF)
  • Sanktion: Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG (§ 8 der Satzung); die Geldbuße beträgt mindestens 5 € und höchstens 500 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 250 €. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.Quelle (PDF)
  • Zuständigkeit Fahrbahnen: Den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen führt die Abteilung Städtische Baubetriebe im Tiefbau- und Grünamt der Stadt aus — kein Eigenbetrieb, sondern ein städtisches Amt. Die Gehwege bleiben bei den Anliegern.Quelle
  • Städtischer Winterdienst in Zahlen (nach Angaben der Städtischen Baubetriebe, Stand November 2024): rund 300 Straßenkilometer, geräumt und gestreut nach Dringlichkeitsstufen 1–3 (zuerst Gefahrenstellen, Bundesstraßen sowie Bus- und Schulbusstraßen); Einsatz täglich ab 4 Uhr bis spätestens 21 Uhr plus 24-Stunden-Bereitschaft. Auf den Fahrbahnen ist — anders als auf den salzfreien Gehwegen — Feuchtsalz (FS 30) das Standardmittel.
  • Kontrast Flughafen: Der Bodensee-Airport Friedrichshafen betreibt einen eigenen Winterdienst; einem Fachbericht zufolge lagern dort zwei 30.000-Liter-Tanks mit einem nicht-korrosiven Enteisungsmittel, das je nach Gerät über 26 bis 36 m Breite ausgebracht wird — ein völlig anderer Maßstab als der kommunale Gehweg-Winterdienst.

Offizielle Anlaufstellen

Häufige Fragen zum Winterdienst in Friedrichshafen

Friedrichshafen liegt am Bodensee und gilt als mild — lohnt sich der Winterdienst hier überhaupt?
Ja, nur ist das Thema ein anderes als in einer schneereichen Höhenlage. Der Bodensee wirkt als Wärmespeicher: extreme Tiefstwerte und lange Schneedecken sind selten, ein Zufrieren des Sees ohnehin die große Ausnahme. Trotzdem bleibt der Januar frostig — an der Station Unterraderach im Mittel 1,7 °C bei einem mittleren Tiefstwert von −1,1 °C, das absolute Minimum lag bei −10,2 °C. Entscheidend ist deshalb nicht der Schnee, sondern die Glätte: In den windstillen, feuchten Seelagen bildet sich häufig Nebel und Reif, und überfrierende Nässe entsteht oft ganz ohne vorherigen Schneefall. Landeinwärts, im höher gelegenen Hinterland um Ailingen und Ettenkirch, nimmt die Frost- und Glättewahrscheinlichkeit gegenüber dem milden Seeufer noch zu. Der Winterdienst in Friedrichshafen ist damit vor allem ein Streu- und kein Räumthema.
Muss ich in Friedrichshafen als Anlieger selbst räumen — oder macht das die Stadt?
Beides hat seinen Bereich. Für die Gehwege vor dem eigenen Grundstück sind nach der Streupflichtsatzung (§§ 1 und 2) die Straßenanlieger zuständig — Eigentümer und Besitzer wie Mieter oder Pächter; sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Fahrbahnen übernimmt dagegen die Stadt über ihre Städtischen Baubetriebe (Tiefbau- und Grünamt). Wichtig ist eine Klarstellung im Satzungstext: Die Räumpflicht der Anlieger bleibt auch dann bestehen, wenn der städtische Winterdienst den Gehweg beim Räumen der Fahrbahn wieder zugeworfen hat (§ 5 Abs. 5). Nur wenn der Gehweg durch eine gezielte Anhäufung des städtischen Winterdienstes unpassierbar gemacht wurde, entfällt die Pflicht an dieser Stelle. Die Gehwegpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen; die Letztverantwortung des Eigentümers bleibt davon unberührt.
Darf ich in Friedrichshafen Streusalz verwenden?
Auf den Gehwegen grundsätzlich nicht. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung ist zum Bestreuen abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden; die Verwendung von Auftausalzen und anderen umweltschädlichen Mitteln wie Asche ist verboten. Zulässig ist Salz nur in besonderen Fällen — bei Glatteis, Eisregen oder zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneereste, wenn die Sicherheit anders nicht zu gewährleisten ist — und dann ausdrücklich nur auf das Mindestmaß beschränkt. Hintergrund ist der Schutz von Böden, Bäumen und Gewässern am Bodensee. Das Verbot ist kein bloßer Appell: Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Wer hier Flächen betreut, hält also abstumpfendes Streugut bereit und greift nur im belegten Ausnahmefall zu Auftaumitteln.
Bis wann muss in Friedrichshafen morgens geräumt sein — und gelten am Wochenende andere Zeiten?
Ja, am Wochenende beginnt die Pflicht eine Stunde später. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung müssen die Gehwege werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Entsteht danach Schnee- oder Eisglätte, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt nachzuarbeiten; diese Pflicht endet um 20 Uhr. Vor den Morgenzeiten und nach 20 Uhr besteht keine Pflicht. Die Morgenzeit ist dabei ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen — bei angekündigtem nächtlichem Schneefall heißt das früh raus.
Wie breit muss ich in Friedrichshafen räumen — und was hat es mit dem Zugang zur Straße auf sich?
Das sind zwei verschiedene Pflichten. Erstens die Gehbahn: Sie ist grundsätzlich auf mindestens 1,00 m Breite zu räumen und zu streuen (§ 5 Abs. 1); ist die Fläche schmaler, gilt ihre tatsächliche Breite. Wo auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt am Fahrbahnrand ebenfalls ein 1,00 m breiter Streifen (§ 3 Abs. 4), Entsprechendes in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen (§ 3 Abs. 5). Zweitens, davon getrennt: Für jedes Hausgrundstück ist zusätzlich ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m zu räumen (§ 5 Abs. 3). Anders als in manchen größeren Städten, die 1,50 m verlangen, liegt die Grundbreite in Friedrichshafen also bei 1,00 m.
Gilt die Räum- und Streupflicht auch für Treppen und Staffeln?
Ja, und das steht ausdrücklich in der Satzung. Nach § 3 Abs. 1 gelten auch Staffeln, also Treppenwege, als Gehwege im Sinne der Satzung. Für sie besteht damit dieselbe Räum- und Streupflicht wie für ebene Gehwege. Das ist im Winter besonders relevant, weil Treppen und abschüssige Wege früher und stärker vereisen als flache Flächen und Fußgänger dort leichter stürzen. Wer solche Abschnitte betreut, sollte sie beim Streuen nicht als Nebensache behandeln, sondern als neuralgische Punkte — abstumpfendes Streugut greift auf Stufen erfahrungsgemäß besser als ein glatter Auftaufilm.
Was droht in Friedrichshafen, wenn nicht geräumt oder verbotenes Salz gestreut wird?
Zweierlei. Zum einen ist ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG (§ 8 der Satzung); sie kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € geahndet werden, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 €, wobei sich die Höhe nach dem Einzelfall richtet. Zum anderen — und in der Praxis meist gewichtiger — droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Gehbahn, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Nachweis ist im Streitfall oft entscheidend.
Wer räumt in Friedrichshafen die Straßen — und in welcher Reihenfolge?
Für die Fahrbahnen ist die Stadt zuständig, konkret die Abteilung Städtische Baubetriebe im Tiefbau- und Grünamt. Nach Angaben der Baubetriebe wird ein Netz von rund 300 Straßenkilometern nach Dringlichkeitsstufen bedient: zuerst Gefahrenstellen, Bundesstraßen sowie Straßen mit Linien- und Schulbusverkehr (Stufe 1), dann die Hauptzubringer zu den Wohngebieten (Stufe 2), zuletzt die Nebenstraßen mit geringer Verkehrsbedeutung (Stufe 3). Gearbeitet wird an Wintertagen ab 4 Uhr bis spätestens 21 Uhr, dazu kommt ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst. Auf den Fahrbahnen kommt überwiegend Feuchtsalz (FS 30) zum Einsatz — der Gegensatz zum Salzverbot auf den Gehwegen. Einen Teil der innerörtlichen Bundes- und Landesstraßen, darunter die B 31, betreuen nicht die Baubetriebe, sondern die Straßenmeistereien Tettnang und Markdorf. Ruhige Wohnstraßen werden nachrangig bedient, sodass die Glättebekämpfung dort faktisch bei den Anliegern auf ihren Gehwegen liegt.

Einsätze in Friedrichshafen dokumentieren

Wer in Friedrichshafen räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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