Winterdienst Stuttgart
Was den Winter in Stuttgart prägt: die Kessellage mit über 340 m Höhenunterschied, mehr als 400 Stäffele und Weinberg-Steillagen mitten in der Stadt, milde, aber frost- und glättereiche Winter, die städtische Gehweg-Satzung (Ortsrecht 1/8: geräumt und gestreut bis Mo–Fr 7, Sa 8, So- und feiertags 9 Uhr, auf 1,50 m Breite), das bußgeldbewehrte Streusalz-Verbot auf Gehwegen (bis 500 €) sowie der Fahrbahn-Winterdienst des Eigenbetriebs AWS nach Dringlichkeitsstufen.

Lage und Winterklima
Stuttgart liegt am Grund des Stuttgarter Talkessels — der Nesenbachbucht, durchzogen vom Nesenbach und seinen Zuflüssen zum Neckar. Das Rathaus in der Stadtmitte liegt auf rund 247 m ü. NHN. Als Landeshauptstadt Baden-Württembergs zählt die Stadt rund 612.663 Einwohner (Stand 31. Dezember 2024) auf 207,32 km², gegliedert in 23 Stadtbezirke — mit einem entsprechend dichten Geh- und Straßennetz, das im Winter zu sichern ist.
Die Stadt ist alles andere als flach. Vom tiefsten Punkt am Neckar — 207 m an der Schleuse Hofen im Nordosten — staffelt sich das Gelände bis zur Bernhartshöhe mit 549 m, also rund 340 Höhenmeter Unterschied innerhalb der Stadtgrenzen. Der Talkessel ist an drei Seiten von bewaldeten und rebenbestandenen Höhenzügen umrahmt; am westlichen Rand markiert der Birkenkopf (rund 511 m), nach 1945 aus etwa 15 Millionen Kubikmetern Trümmerschutt aufgeschüttet, die Kante. Aus diesem Nebeneinander von tiefer Talsohle und steilen Randhängen ergeben sich Bereiche, die im Winter sehr unterschiedlich reagieren — die wärmegestaute Innenstadt anders als die Halbhöhe darüber.
Schneearm, aber frost- und glättegeprägt
Stuttgart ist kein schneereicher Standort. Die geschützte Kessellage macht die Innenstadt oft milder als das Umland; an der Station Stuttgart-Schnarrenberg (314 m) ist der Januar mit einem Mittel von 2,8 °C und einem mittleren Tiefstwert von 0,0 °C der kälteste Monat, das absolute Minimum des Referenzzeitraums lag im Dezember bei −11,0 °C. Große, tagelang liegende Schneedecken sind die Ausnahme — der schneereichste Monat Januar bringt im Mittel nur rund acht Tage mit Schneedecke.
Das tägliche Winterthema ist deshalb nicht der Schnee, sondern die Glätte durch Frost und überfrierende Nässe. In klaren, windschwachen Nächten sammelt sich im Kessel Kaltluft, es bilden sich Inversionen, Nebel und Reif — oft ganz ohne Schneefall. Wie unterschiedlich die Stadt friert, zeigt der Stadtklima-Kontrast: In der dicht bebauten Innenstadt werden rund 62 Frosttage gezählt, an der höher gelegenen Station Hohenheim dagegen rund 89. Wer hier zuverlässig sichern will, plant den ersten Streugang nach der Wetterlage, nicht nach dem Blick aus dem Fenster, ob Schnee liegt. Der Winterdienst in Stuttgart ist vor allem Streu-, weniger Räumarbeit.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die grundsätzliche Pflicht, Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab — der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Stuttgart in ihrer Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege (Ortsrecht 1/8, vom 22. September 2011) auf Grundlage von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Anders als in den bayerischen Nachbarstädten gilt hier also das StrG BW, nicht das bayerische Straßen- und Wegegesetz.
Wer ist verpflichtet
Für die Gehwege trifft die Sicherungspflicht nach §§ 1 und 2 der Satzung die Straßenanlieger: die Eigentümer und Besitzer — etwa Mieter und Pächter — der angrenzenden Grundstücke. Sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch und müssen durch geeignete Absprachen sicherstellen, dass die Pflicht erfüllt wird. Die Fahrbahnen betreut dagegen die Stadt über ihren Eigenbetrieb AWS Abfallwirtschaft Stuttgart — allerdings, wie unten beschrieben, nach einem abgestuften Plan und ausdrücklich nicht in jeder Straße. Die Anliegerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, ohne dass die Letztverantwortung des Eigentümers entfällt.
Zeiten und Breite
Die Gehwege sind nach § 5 Abs. 2 (Räumen) und § 6 Abs. 1 (Streuen) montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu räumen und bei Glätte zu bestreuen; entsteht tagsüber Schnee- oder Eisglätte, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt nachzuarbeiten — bis 21 Uhr. Vor den Morgenzeiten und nach 21 Uhr besteht keine Pflicht. Freizuhalten ist eine Gehbahn von 1,50 m Breite (§ 3 Abs. 2; in der Regel mindestens 1,50 m, § 5 Abs. 1) — genug, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Davon zu unterscheiden ist eine zweite, schmalere Pflicht: Für jedes Hausgrundstück ist zusätzlich ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,00 m zu räumen (§ 5 Abs. 3). An Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen ist außerdem bis zur Bordsteinkante zu sichern (§ 3 Abs. 7). Die Morgenzeit ist dabei ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Bahn begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen.
Das Streusalz-Verbot auf Gehwegen
Hier setzt Stuttgart einen besonders klaren Akzent. § 6 Abs. 2 der Satzung bestimmt: Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Empfohlen werden stattdessen abstumpfende Mittel — Sand, Splitt, Asche oder Granulat, idealerweise mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“. Die einzige Ausnahme, die der Satzungstext nennt, ist Eisregen; dann dürfen auftauende Stoffe an den betroffenen Stellen verwendet werden, aber „so gering wie möglich“. Hintergrund ist der Schutz von Böden, Bäumen und Gewässern im Talkessel. Für alle, die hier Flächen betreuen, heißt das: abstumpfendes Material ist der Standard, Auftaumittel bleiben dem belegten Ausnahmefall vorbehalten. Eine nachvollziehbare Dokumentation des verwendeten Streuguts hilft, im Streitfall belegen zu können, womit und wann eine Fläche gesichert wurde — gerade dort, wo das Mittel selbst reglementiert ist.
Was bei Verstoß droht
Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt oder gegen das Salzverbot verstößt, riskiert zweierlei. Zum einen ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG BW (§ 7 Abs. 1 der Satzung): Sie kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 17 OWiG); die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Gehbahn, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.
Praxis und Besonderheiten
Der Winterdienst der AWS und die Dringlichkeitsstufen
Auf den Fahrbahnen arbeitet der Eigenbetrieb AWS Abfallwirtschaft Stuttgart nach einem abgestuften Plan, den man als Anlieger und Verkehrsteilnehmer kennen sollte. Geräumt und gestreut wird nach mit der Polizei abgestimmten Dringlichkeitsstufen: zuerst die verkehrswichtigen und gefährlichen Strecken — Hauptverkehrsstraßen, Steigungsstrecken und Buslinien —, danach nachrangige Straßen; ruhige Wohnstraßen werden später oder gar nicht maschinell bedient. Der Wintereinsatz läuft typischerweise von November bis März. Für die Praxis heißt das: In den Wohnvierteln und besonders an den vielen Hanglagen liegt die Glättebekämpfung faktisch bei den Anliegern auf den Gehwegen. Konkrete Streckenlisten oder Streumengen veröffentlicht die Stadt nicht in einer Form, die sich hier belastbar zitieren ließe — maßgeblich bleibt das Prinzip der abgestuften Dringlichkeit.
Stäffele, Hangstraßen und Weinberge
Dass Steigungsstrecken im Räumplan vorne stehen, ist die direkte Folge der Stuttgarter Topografie. Die Stadt ist eine Kessel- und Treppenstadt: Über 400 Stäffele — öffentliche Freitreppen aus der Weinbergszeit — verbinden die Talsohle mit der Halbhöhenlage und ergäben aneinandergereiht rund 20 km Stufen. Dazu kommen die Weinberg-Steillagen mitten in der Stadt (rund 423 Hektar Rebfläche) und die steilen Hangstraßen, über die die Wohnlagen an den Kesselhängen erreichbar sind. An solchen Steigungen und Treppen wirkt sich Glätte am stärksten aus — Fußgänger rutschen auf abschüssigen Bahnen leichter, Fahrzeuge kommen nicht mehr an oder bremsen nicht sicher. Wer Touren über mehrere solcher Gefällestrecken fährt, zeichnet sie zunehmend per GPS auf — schon um nachvollziehbar zu machen, welche Hang- oder Treppenpartie wann begangen oder befahren wurde.
Talkessel und Inversion
Ein zweites Thema ist die Tallage selbst. In klaren, windschwachen Nächten sammelt sich im Stuttgarter Talkessel Kaltluft, es bilden sich Inversionen, Nebel und überfrierende Nässe — besonders in der Kesselsohle und entlang des Neckars und Nesenbachs. Diese Glätte entsteht oft ohne jeden Schneefall und in den frühen Morgenstunden, also genau dann, wenn die Sicherungspflicht beginnt. Verlässliche Wetterdaten zu Taupunkt und Bodentemperatur sind hier mehr wert als der Blick auf die Schneehöhe, weil sie den Reif- und Glättefall ankündigen, bevor er sichtbar wird.
Wenn aus einer Fläche viele werden
Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Objekte, Höfe, Zuwege, Treppen oder Stellplätze betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe, Hausmeisterdienste —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und womit gestreut hat. In Stuttgart ist das wegen des Salzverbots auf Gehwegen nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine rechtliche Frage, denn das verwendete Mittel ist reglementiert. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht — besonders, wenn an den vielen Frostnächten häufig, aber nur punktuell gestreut wird.
Umland und Nachbargemeinden
Als Stadtkreis grenzt Stuttgart an vier umliegende Landkreise. Direkt angrenzend liegen unter anderem Fellbach (Rems-Murr-Kreis), Remseck am Neckar, Kornwestheim, Möglingen, Korntal-Münchingen und Ditzingen (Landkreis Ludwigsburg), Gerlingen, Leonberg und Sindelfingen (Landkreis Böblingen) sowie Esslingen am Neckar, Ostfildern und Filderstadt (Landkreis Esslingen). Sie teilen mit Stuttgart das milde Kleinklima der Region, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, sollte sich deshalb nicht auf die Stuttgarter Regelung verlassen: Gerade das ausdrückliche Salzverbot auf Gehwegen, die 1,50 m breite Gehbahn und die nach Wochentagen gestaffelten Zeiten sind örtliches Recht der Stadt Stuttgart und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen. Auch ein Blick über das eigene Bundesland hinaus lohnt — etwa zur ebenfalls wein- und hanggeprägten Talkesselstadt Würzburg, wo Anlieger einem vergleichbaren Streusalz-Verbot unterliegen, oder zur Drei-Flüsse-Stadt Passau, in der wie in Stuttgart die Glätte das tägliche Thema ist. Jenseits der Stadtgrenze greifen jeweils andere Zuständigkeiten und teils abweichende Regeln, die gesondert zu prüfen sind.
Ortsspezifische Fakten
- Lage: Stuttgart liegt im Stuttgarter Talkessel (Nesenbachbucht), durchzogen vom Nesenbach und seinen Zuflüssen zum Neckar; das Rathaus in der Stadtmitte liegt auf rund 247 m ü. NHN. 207,32 km², rund 612.663 Einwohner (Stand 31.12.2024), gegliedert in 23 Stadtbezirke.Quelle
- Relief: tiefster Punkt 207 m am Neckar (Schleuse Hofen im Nordosten), höchster Punkt 549 m an der Bernhartshöhe — rund 340 Höhenmeter Spanne innerhalb des Stadtgebiets. Der Birkenkopf („Monte Scherbelino“, ~511 m) am westlichen Kesselrand wurde nach 1945 aus rund 15 Mio. m³ Trümmerschutt um etwa 40 m aufgeschüttet.Quelle
- Stäffele: Stuttgart hat über 400 (in manchen Zählungen bis rund 600) öffentliche Treppen- und Staffelwege, die aneinandergereiht rund 20 km Stufen ergeben. Sie verbinden die Talsohle mit der Halbhöhenlage und stammen aus der Weinbergszeit — im Winter neuralgische Glättepunkte.Quelle
- Weinbau im Stadtgebiet: rund 423 Hektar Rebfläche (etwa 2 % der Stadtfläche) an den Kesselhängen — Stuttgart ist eine der wenigen Großstädte mit nennenswertem innerstädtischem Weinbau. Die Steillagen liegen direkt über den Wohnvierteln und prägen die Steilheit der Hangstraßen.Quelle
- Winterklima: An der Station Stuttgart-Schnarrenberg (314 m) ist der Januar der kälteste Monat — Mittel 2,8 °C, mittlerer Tiefstwert 0,0 °C; das absolute Minimum im Referenzzeitraum lag im Dezember bei −11,0 °C. Die geschützte Kessellage macht die Innenstadt oft milder als das Umland.Quelle
- Stadtklima-Spreizung (Wärmeinseleffekt): In der dicht bebauten Innenstadt werden rund 62 Frosttage und 15 Eistage gezählt, an der höher und randlich gelegenen Station Hohenheim dagegen rund 89 Frosttage und 23 Eistage. Halbhöhe und Kesselrand frieren also deutlich häufiger als die wärmegestaute Talsohle.Quelle
- Schneearm: Die meisten Tage mit Schneedecke fallen mit rund 8 Tagen auf den Januar, in dem auch die meisten Frost- und Eistage auftreten; große, lange liegende Schneedecken sind die Ausnahme. Der Winter ist hier vor allem ein Glätte- und Frostthema.Quelle
- Maßgebliche Regelung: „Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Ortsrecht-Ziffer 1/8, vom 22.09.2011), auf Grundlage von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG BW). Maßgeblich ist also das StrG BW — nicht das bayerische Recht der Nachbar-Dossiers.Quelle (PDF)
- Verpflichtete: Für die Gehwege sind nach § 1/§ 2 der Satzung die Straßenanlieger zuständig — Eigentümer und Besitzer (etwa Mieter und Pächter) der angrenzenden Grundstücke; sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen organisiert die Stadt über den Eigenbetrieb AWS Abfallwirtschaft Stuttgart.Quelle (PDF)
- Zeiten: Gehwege müssen montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr von Schnee geräumt (§ 5 Abs. 2) und bei Glätte gestreut (§ 6 Abs. 1) sein; entsteht tagsüber Glätte oder Schneefall, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen — diese Pflicht gilt bis 21 Uhr.Quelle (PDF)
- Breite: Gehwege sind auf 1,50 m zu räumen und zu streuen (§ 3 Abs. 2; in der Regel mindestens 1,50 m, § 5 Abs. 1) — gereinigt wird die volle Breite. Davon zu unterscheiden ist der zusätzliche Zugang zur Fahrbahn für jedes Hausgrundstück, der auf mindestens 1,00 m zu räumen ist (§ 5 Abs. 3).Quelle (PDF)
- Streusalz-Verbot: Auf Gehwegen dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe nicht gestreut werden (§ 6 Abs. 2). Einzige Ausnahme laut Satzungstext ist Eisregen — und dann „so gering wie möglich“. Empfohlen sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat (Produkte mit dem „Blauen Engel“).Quelle (PDF)
- Sanktion: Wer als Anlieger gegen die Reinigungs-, Räum- oder Streupflicht verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG BW (§ 7 Abs. 1 der Satzung); die Geldbuße beträgt mindestens 5 € und höchstens 500 € (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 17 OWiG). Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.Quelle (PDF)
Offizielle Anlaufstellen
AWS Abfallwirtschaft Stuttgart (Eigenbetrieb) — städtischer Winterdienst
Eigenbetrieb der Landeshauptstadt, der den Winterdienst auf den Fahrbahnen organisiert — nach mit der Polizei abgestimmten Dringlichkeitsstufen (Hauptverkehrs- und Steigungsstrecken, Buslinien zuerst). Der Wintereinsatz läuft typischerweise von November bis März. Für die Gehwege bleiben dagegen die Anlieger zuständig.
Stadt Stuttgart — Leistung „Reinigungs-, Räum- und Streupflicht“
Amtliche Übersichtsseite der Landeshauptstadt zur Anliegerpflicht: Räum- und Streuzeiten, die 1,50 m breit zu sichernde Gehbahn sowie das Streusalz-Verbot auf Gehwegen mit der Empfehlung abstumpfender Mittel.
Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege (Ortsrecht 1/8, PDF)
Der amtliche Satzungstext vom 22.09.2011 mit dem maßgeblichen Wortlaut: Verpflichtete (§§ 1–2), Breite (§ 3), Räumzeiten (§ 5), Bestreuung und Salzverbot (§ 6) sowie die Bußgeldbewehrung von 5 bis 500 € (§ 7).
Stadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz — „Tipps bei Schnee und Eis“ (PDF)
Faltblatt der Umweltberatung zum salzfreien Streuen: warum Streusalz auf Gehwegen verboten ist und welche abstumpfenden Mittel sich eignen.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Stuttgart
- Stuttgart gilt als mild und schneearm — lohnt sich der Winterdienst hier überhaupt?
- Ja, nur ist das Thema ein anderes als in einer schneereichen Höhenlage. Die geschützte Kessellage macht die Innenstadt oft milder als das Umland, große Schneedecken sind selten und bleiben kaum lange liegen — der schneereichste Monat, der Januar, bringt im Mittel nur rund acht Tage mit Schneedecke. Entscheidend ist hier nicht der Schnee, sondern die Glätte: Der mittlere Januar-Tiefstwert liegt bei 0,0 °C, Frostnächte sind häufig, und im Talkessel sammelt sich Kaltluft, die zu Inversionsnebel und überfrierender Nässe führt — oft ganz ohne vorherigen Schneefall. Dazu kommt die ausgeprägte Topografie: über 340 Höhenmeter, Weinberg-Steillagen mitten in der Stadt und mehr als 400 Stäffele verbinden Tal und Halbhöhe über Steigungen und Treppen, die früher und stärker vereisen als ebene Flächen. Der Winterdienst in Stuttgart ist deshalb vor allem ein Streu- und kein Räumthema.
- Muss ich in Stuttgart als Anlieger selbst räumen — oder macht das die Stadt?
- Beides hat seinen Bereich. Für die Gehwege vor dem eigenen Grundstück sind nach der städtischen Satzung (Ortsrecht 1/8, §§ 1–2) die Straßenanlieger zuständig — also Eigentümer und Besitzer wie Mieter oder Pächter; sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Fahrbahnen übernimmt dagegen die Stadt über ihren Eigenbetrieb AWS Abfallwirtschaft Stuttgart — allerdings nicht überall gleich, sondern nach mit der Polizei abgestimmten Dringlichkeitsstufen: Hauptverkehrs- und Steigungsstrecken sowie Buslinien zuerst, nachrangige Wohnstraßen später oder gar nicht maschinell. In den ruhigen Wohnvierteln liegt die Glättebekämpfung damit faktisch bei den Anliegern auf ihren Gehwegen. Die Gehwegpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen; die Letztverantwortung des Eigentümers bleibt davon unberührt.
- Darf ich in Stuttgart Streusalz verwenden?
- Auf Gehwegen nicht. § 6 Abs. 2 der Satzung bestimmt ausdrücklich: Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Zulässig und empfohlen sind stattdessen abstumpfende Mittel — Sand, Splitt, Asche oder Granulat, idealerweise mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“. Die einzige Ausnahme, die der Satzungstext nennt, ist Eisregen; dann ist auftauendes Material an den betroffenen Stellen erlaubt, aber „so gering wie möglich“ zu halten. Das Salzverbot ist in Stuttgart kein bloßer Appell: Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Wer hier Flächen betreut, hält also abstumpfendes Streugut bereit und greift nur im belegten Ausnahmefall zu Auftaumitteln.
- Bis wann muss in Stuttgart morgens geräumt sein — und gelten am Wochenende spätere Zeiten?
- Ja, am Wochenende beginnt die Pflicht später. Nach § 5 Abs. 2 (Räumen) und § 6 Abs. 1 (Streuen) müssen die Gehwege montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und bei Glätte gestreut sein. Entsteht tagsüber Schnee- oder Eisglätte, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt nachzuarbeiten — diese Pflicht gilt bis 21 Uhr. Vor den genannten Morgenzeiten und nach 21 Uhr besteht keine Pflicht. Die Morgenzeit ist dabei ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen.
- Wie breit muss ich in Stuttgart räumen — und was hat es mit dem Zugang zur Straße auf sich?
- Das sind zwei verschiedene Pflichten, die man leicht verwechselt. Erstens die Gehbahn: Sie ist auf 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen (§ 3 Abs. 2; in der Regel mindestens 1,50 m, § 5 Abs. 1) — gereinigt wird die volle Gehwegbreite, geräumt und gestreut genügt der 1,50 m breite Streifen, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Zweitens, davon getrennt: Für jedes Hausgrundstück ist zusätzlich ein Zugang zur Fahrbahn auf mindestens 1,00 m zu räumen (§ 5 Abs. 3). Die 1,00 m sind also nicht die Gehwegbreite, sondern der Durchstich von der Gehbahn zur Straße. An Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen ist außerdem bis zur Bordsteinkante zu sichern (§ 3 Abs. 7).
- Was droht in Stuttgart, wenn nicht geräumt oder verbotenes Salz gestreut wird?
- Zweierlei. Zum einen ist ein Verstoß gegen die Reinigungs-, Räum- oder Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG BW (§ 7 Abs. 1 der Satzung); sie kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 17 OWiG), wobei sich die Höhe nach dem Einzelfall richtet. Zum anderen — und in der Praxis meist gewichtiger — droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Gehbahn, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Nachweis ist im Streitfall oft entscheidend.
Einsätze in Stuttgart dokumentieren
Wer in Stuttgart räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.