Winterdienst München
Was den Winter in München prägt: die hohe Lage auf der Münchner Schotterebene im Alpenvorland mit Föhn-Tauwetter, die zweigeteilte Zuständigkeit innen und außen am Mittleren Ring (Vollanschlussgebiet), die örtliche Räum- und Streupflicht (werktags bis 7, sonntags bis 8 Uhr) sowie das generelle Streusalzverbot für Anlieger nach § 5 Abs. 2 der Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung.

Lage und Winterklima
München liegt nicht an einem großen Fluss-Talgrund, sondern auf der Münchner Schotterebene — einer weiten, leicht nach Norden geneigten Kiesebene, die eiszeitliche Gletscher aus den Alpen ins Vorland geschwemmt haben. Die Stadt liegt rund 50 Kilometer nördlich der Bayerischen Alpen und damit spürbar höher als die donaubayerischen Städte: Im Mittel 519 m ü. NHN, mit dem höchsten Punkt bei 580,5 m im Süden (Solln) und dem tiefsten bei rund 480 m im Norden (Feldmoching). Über das Stadtgebiet fällt das Gelände damit um etwa 100 Meter ab. Anders als in Ingolstadt oder Regensburg, wo die ebene Donauniederung den Ton angibt, ist es hier die Höhenlage am Alpenrand, die den Winter prägt.
Die Isar durchquert das Stadtgebiet auf 13,7 Kilometern von Südwesten nach Nordosten. Im Süden hat sie sich tief in die Schotterebene eingegraben — es entsteht eine ausgeprägte Isarhangkante mit Steilufern, Hangstraßen und Treppen, die im Winter eigene Glättepunkte bildet. Über die Stadtstrecke spannen sich zahlreiche Brücken; ihre Flächen kühlen durch die beidseitige Luftumströmung schneller aus als die angrenzende Fahrbahn und überfrieren früher.
Mit 1.505.036 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2025) auf 310,7 km² in 25 Stadtbezirken ist München eine Großstadt anderen Maßstabs als die bisher beschriebenen Orte — bei rund zehnfacher Einwohnerzahl von Ingolstadt. Das bedeutet ein außerordentlich dichtes und langes Geh- und Straßennetz, das im Winter gesichert werden will, und eine Pflichtenlage, die viel häufiger Hausverwaltungen und Gewerbe trifft als einzelne Hauseigentümer.
Klimadaten
München liegt klimatisch im Übergangsbereich zwischen atlantischem Seeklima und Kontinentalklima; der Jahresniederschlag von rund 956 mm liegt deutlich über dem der Donaustädte — die Alpennähe bringt mehr Niederschlag und mehr Schnee. Der Winter ist im Vergleich kühl: Der tiefste je gemessene Wert lag bei −31,6 °C (Februar 1929), Temperaturen unter −20 °C sind aber selten.
Charakteristisch ist der Wandel der Schneelage:
- Schneetage: im Mittel 44 Tage pro Jahr (1989–2019) mit einer Schneedecke über einem Zentimeter — gegenüber 66 Tagen (1958–1988).
- Schneesaison: im Mittel etwa 9. November bis 28. März.
- Kältester Monat: Januar (mittlerer Tiefstwert rund −4 °C), schneereichster Monat: Februar.
- Frost- und Eistage: nach der Münchner Statistik (PDF; Daten der DWD-Station München-Stadt) im langjährigen Mittel rund 73 Frosttage (Tagestiefstwert unter 0 °C) und rund 20 Eistage (ganztägig unter 0 °C) pro Jahr.
Für den Winterdienst zählt dabei weniger die reine Schneehöhe als die Glätte: gefrierende Nässe in den kalten Nächten und — als Münchner Besonderheit — das Wiedergefrieren nach Föhn-Tauwetter. An durchschnittlich rund zehn Tagen im Jahr bringt der Föhn, ein warmer Fallwind vom Alpenhauptkamm, mildes Tauwetter; kühlt die folgende Nacht ab, überzieht gefrierendes Schmelzwasser die Wege mit einer dünnen, schwer erkennbaren Eisschicht. Solche Wechsel verlangen vorausschauendes Streuen statt bloßer Schneeräumung.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die grundsätzliche Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab — der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Landeshauptstadt München in der Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Stadtrecht-Vorschrift 230, als PDF abrufbar), die auf Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes beruht.
Wer ist zuständig — die Stadt oder die Anlieger?
In München beantwortet sich diese Frage über das Vollanschlussgebiet. Welche Straßen an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind, regelt die Münchner Straßenreinigungssatzung (Vorschrift 240, als PDF abrufbar); nach § 12 der Sicherungsverordnung sind angeschlossene Eigentümer für die angeschlossenen Flächen von der Räum- und Streupflicht befreit. Die Stadt fasst das Vollanschlussgebiet vereinfacht als das Gebiet „in etwa innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie [den] Kernbereich von Pasing” zusammen und erklärt: „Innerhalb des Vollanschlussgebietes werden die Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen vom städtischen Winterdienst des Baureferates geräumt und gestreut.” Wer dagegen außerhalb wohnt, muss nach Auskunft der Stadt „selbst dafür sorgen, dass Gehwege geräumt werden und mit Splitt oder Sand gegen Glätte gestreut wird”.
Der Mittlere Ring wird so zur faktischen Zonengrenze — ein Merkmal, das es in dieser Form nur in einer Großstadt gibt und das für jedes Objekt zuerst zu klären ist: innen oder außen? Die Befreiung im Vollanschlussgebiet ist allerdings keine vollständige: Schnee, der von Dächern, Balkonen oder Gesimsen auf die Gehbahn fällt, ist auch dort unverzüglich zu räumen, und ist die städtische Reinigung durch außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder Streik gehindert, lebt die Sicherungspflicht der Anlieger wieder auf (§ 12 der Verordnung). Maßgeblich ist überdies nicht die grobe Karte, sondern das Straßenverzeichnis der Satzung: Bei nur mit „F” gekennzeichneten Straßen ist allein die Fahrbahn angeschlossen, der Gehweg bleibt Sache der Anlieger. Unabhängig davon bleibt die Sicherung eine Pflicht der Grundstückseigentümer, die vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen werden kann; die Letztverantwortung bleibt beim Eigentümer.
Zeiten
§ 5 Abs. 2 der Verordnung legt das wörtlich fest: Die Verpflichteten haben „an Werktagen spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Gehbahnen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen”. Werktags schließt dabei den Samstag ein. Diese Uhrzeit ist ein Ergebniszeitpunkt am Morgen: Bis dahin soll die Gehbahn bereits sicher sein, nicht erst mit der Arbeit begonnen werden. Anschließend sind die Maßnahmen „bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist” — bei anhaltendem Schneefall also mehrfach. Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht; wer verreist ist, muss eine Vertretung organisieren.
Breite und Streumittel
Zu räumen ist ein Streifen, der einen sicheren Fußgängerverkehr erlaubt — die Verordnung verlangt die Gehbahn „in ausreichender Breite”. Als Faustregel gilt etwa ein Meter, sodass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können; in Eingangs- und Gehwegbereichen sind in der Praxis eher 1,20 bis 1,50 m sinnvoll, für schmale Zuwege etwa zu Mülltonnen genügt weniger.
Beim Streumittel ist München eindeutig: Derselbe § 5 Abs. 2 schreibt das Bestreuen „mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln” vor und bestimmt zugleich, dass „die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., … untersagt” ist. Zu verwenden sind also abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand — das schützt Stadtbäume, Boden und Gewässer. Wichtig ist die saubere Trennung der Zuständigkeiten: Dieses Verbot betrifft die Gehbahnen der Anlieger. Auf den Fahrbahnen arbeitet der städtische Winterdienst getrennt davon und setzt dort auch Salz ein — die Straßenreinigungssatzung nimmt die städtische Reinigung ausdrücklich vom Streusalzverbot der Verordnung aus (siehe unten). Wer vor dem eigenen Grundstück räumt, plant also mit Splitt oder Sand — und mit dem Aufwand, das Material im Frühjahr wieder einzusammeln. Bei Eisregen, wenn Streuen vorübergehend wirkungslos bliebe, darf die Sicherung ausgesetzt werden, muss aber laut dem Mieterverein München spätestens eine Stunde nach dessen Ende wieder aufgenommen werden.
Was bei Verstoß droht
Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, riskiert zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 13 der Verordnung kann, wer die Sicherungsaufgaben „nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln” wahrnimmt, gemäß Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mit einer Geldbuße belegt werden. Eine feste Höhe nennt die Verordnung nicht — sie richtet sich nach dem Einzelfall. Zum anderen — und in der Praxis meist gewichtiger — droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.
Praxis und Besonderheiten
Der Mittlere Ring als Zonengrenze
Die zweigeteilte Zuständigkeit am Vollanschlussgebiet ist Münchens prägendes Winterdienst-Merkmal. Für eine Hausverwaltung mit Objekten in mehreren Stadtbezirken bedeutet sie, dass ein und derselbe Bestand unterschiedlichen Regeln unterliegen kann — ein Objekt in der Maxvorstadt innerhalb des Rings anders als eines in Feldmoching oder Pasing-Obermenzing am Stadtrand. Wer hier plant, sortiert seine Flächen zuerst nach ihrer Lage zum Mittleren Ring, bevor er Touren und Material festlegt.
Isarhangkante, Brücken und gefrierende Nässe
Die eingeschnittene Isar bringt Hanglagen, Uferwege und Treppen mit sich, die früher und länger glatt werden als ebene Gehwege. Wie steil das Ufer sein kann, zeigt schon ein Name: Der Gasteig am östlichen Isarhochufer in Haidhausen geht auf „gach-steig” zurück — den steilen Anstieg vom Fluss auf die Anhöhe, historisch beschrieben als „fortwährend im Rollen begriffener Kiesberg”. Solche Hochuferlagen wie in Haidhausen und in den südlichen Stadtteilen sind im Winter eigene Aufgaben.
Hinzu kommen die Isarbrücken: Im Innenstadtbereich queren von Nord nach Süd unter anderem die Max-Joseph-Brücke, die Prinzregenten- und Maximiliansbrücke, die Ludwigsbrücke, die Reichenbach-, Cornelius- und Wittelsbacherbrücke den Fluss. Ihre freistehenden Flächen kühlen beidseitig aus und überfrieren früher als die angrenzende Fahrbahn. Solche Lagen verlangen weniger das große Räumen als das frühe, vorausschauende Streuen — idealerweise, bevor sich aus liegender Feuchtigkeit überhaupt eine Eisschicht bildet. Ein Blick auf verlässliche Wetterdaten hilft, den Zeitpunkt des ersten Streugangs nicht zu verpassen — gerade in den Föhn-Wechsellagen, in denen sich Tauen und Gefrieren binnen Stunden abwechseln.
Große Flächen: Hausverwaltungen, Gewerbe und Tiefgaragen
In einer Stadt dieser Größe ist gewerblicher Winterdienst die Regel, nicht die Ausnahme. Wohnungsbaugesellschaften, Hausverwaltungen und Gewerbebetriebe sichern nicht einen Hauseingang, sondern viele Objekte zugleich — mit Hofflächen, Stellplätzen, Zuwegen und Tiefgaragenzufahrten, die als Rampen besonders heikel sind. Auf jedem dieser privaten Grundstücke greift dieselbe Verkehrssicherungspflicht wie vor dem Wohnhaus. Mit der Zahl der Flächen und Beteiligten wächst der Anspruch an die Nachvollziehbarkeit: wer wann welche Fläche geräumt und gestreut hat. Spätestens hier gewinnen GPS-gestützte Aufzeichnung und eine saubere Dokumentation der Einsätze an Gewicht.
Kommunaler Winterdienst des Baureferats
Den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen führt das Baureferat (Tiefbau) mit seinen Vertragsfirmen durch — nicht der Abfallwirtschaftsbetrieb, der ausschließlich für die Müllentsorgung zuständig ist. Nach Angaben der Stadt wird ab drei Zentimetern Schneefall oder bei Gefahr von Straßenglätte geräumt und gestreut; der Einsatz beginnt werktags um 4 Uhr morgens, bei Bedarf bereits ab 2 Uhr, und die Straßen sollen von 7 bis 22 Uhr verkehrssicher sein. Auf den Fahrbahnen kommt dabei auch Salz zum Einsatz. Diese städtische Räumung ist von der Anliegerpflicht auf den Gehbahnen zu trennen — das Streusalzverbot betrifft nur Letztere.
Umland und Nachbargemeinden
München ist vom Landkreis München umschlossen; unmittelbar an das Stadtgebiet grenzen unter anderem Oberschleißheim, Garching b. München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim, Feldkirchen, Haar, Putzbrunn, Neubiberg, Unterhaching, Grünwald, Pullach i. Isartal, Neuried, Planegg und Gräfelfing. Mehrere davon sind wirtschaftsstarke Standorte mit hohem Bedarf an gewerblichem Winterdienst — der Forschungs- und Hochschulcampus in Garching, der Medienstandort Unterföhring oder die Gewerbelagen in Grünwald und Aschheim.
Diese Umlandgemeinden teilen die Lage in der Schotterebene und das Föhn-geprägte Voralpenklima, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung oder Verordnung. Insbesondere das Vollanschlussgebiet ist eine Münchner Besonderheit und gilt nur im Stadtgebiet — schon jenseits der Stadtgrenze greifen andere Zuständigkeiten und teils andere Streumittelregeln. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, prüft die örtlichen Regeln deshalb jeweils gesondert.
Ortsspezifische Fakten
- Lage: Münchner Schotterebene im Alpenvorland, rund 50 km nördlich der Bayerischen Alpen — eine weite, nach Norden leicht abfallende Kiesebene statt einer Tallage. Durchschnittlich 519 m ü. NHN; höchster Punkt 580,5 m in Solln, tiefster rund 480 m in Feldmoching, etwa 100 m Höhenunterschied über das Stadtgebiet.
- Die Isar durchfließt das Stadtgebiet auf 13,7 km von Südwest nach Nordost; im Süden ist der Fluss tief in die Schotterebene eingeschnitten (Isarhangkante mit Steilufern, Hangstraßen und Treppen).
- Föhn: an durchschnittlich rund zehn Tagen pro Jahr — ein warmer, trockener Fallwind vom Alpenhauptkamm, der für plötzliches Tauwetter sorgt.
- Größe: 1.505.036 Einwohner (Stand 31.12.2025) auf 310,7 km² in 25 Stadtbezirken — ein dicht bebautes, weitläufiges Stadtgebiet mit entsprechend ausgedehntem Geh- und Straßennetz.
- Winterklima: Im Zeitraum 1989–2019 lag im Mittel an 44 Tagen pro Jahr Schnee (Schneedecke über 1 cm) — gegenüber 66 Tagen in den Jahren 1958–1988. Schneesaison im Mittel etwa 9. November bis 28. März, kältester Monat Januar (Ø Tiefstwert −4 °C), schneereichster Monat Februar.
- Frost- und Eistage: im langjährigen Mittel rund 73 Frosttage (Tagestiefstwert unter 0 °C) und rund 20 Eistage (ganztägig unter 0 °C) pro Jahr, gemessen an der DWD-Station München-Stadt.Quelle (PDF)
- Vollanschlussgebiet (laut Stadt in etwa innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie Kernbereich Pasing): Dort räumt und streut der städtische Winterdienst des Baureferats Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen; angeschlossene Eigentümer sind insoweit von der Sicherungspflicht befreit (§ 12 der Verordnung). Außerhalb müssen Anlieger ihre Gehwege selbst räumen und mit Splitt oder Sand gegen Glätte streuen.Quelle
- Sicherungszeiten der Anlieger (§ 5 Abs. 2 der Verordnung): werktags (auch samstags) muss bis 7:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8:00 Uhr geräumt bzw. gestreut sein; die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.Quelle (PDF)
- Streumittel: Die Anwendung ätzender Stoffe wie Streusalz ist nach § 5 Abs. 2 der Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung untersagt; zu verwenden sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand.Quelle (PDF)
- Kommunaler Winterdienst des Baureferats (Tiefbau) und seiner Vertragsfirmen auf den Straßen: Räumung und Streuung ab 3 cm Schneefall oder bei Glättegefahr, Beginn werktags um 4 Uhr (bei Bedarf ab 2 Uhr), verkehrssicher von 7 bis 22 Uhr.Quelle
- Sanktion bei Verstoß: Wer die Sicherungspflicht nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln erfüllt, begeht nach § 13 der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mit einer Geldbuße belegt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.Quelle (PDF)
Offizielle Anlaufstellen
Landeshauptstadt München — Winterdienst und Schneeräumung (Baureferat / Tiefbau)
Maßgebliche städtische Bürgerinformation: erklärt das Vollanschlussgebiet, die Zuständigkeit des Baureferats für die Straßen, Einsatzschwellen und -zeiten sowie die Anliegerpflichten außerhalb des Vollanschlussgebiets.
Stadtrecht München — Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Vorschrift 230, Volltext als PDF)
Der maßgebliche Verordnungstext der Landeshauptstadt München — Grundlage für Sicherungszeiten (§ 5 Abs. 2), das Streusalzverbot, die Befreiung im Anschlussgebiet (§ 12) und die Ahndung von Verstößen (§ 13). Übersichtsseite: stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/230.html
Stadtrecht München — Straßenreinigungssatzung (Vorschrift 240, Volltext als PDF)
Definiert das Anschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung (§ 2) und die Reinigungsklassen S/1+/1/2/3/F; § 5 stellt klar, dass die städtische Reinigung die Straßen auch sichert (Winterdienst) und dabei nicht an das Streusalzverbot gebunden ist. Grundlage für das ‚Vollanschlussgebiet'.
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz — Art. 51 BayStrWG (gesetze-bayern.de)
Landesrechtliche Grundlage, auf der die kommunale Reinigungs- und Sicherungsverordnung beruht und die den Rahmen für die Ahndung von Verstößen setzt.
Häufige Fragen zum Winterdienst in München
- Muss ich in München als Anlieger überhaupt selbst räumen — oder macht das die Stadt?
- Das hängt davon ab, wo das Grundstück liegt. München kennt ein sogenanntes Vollanschlussgebiet, das die Stadt vereinfacht als das Gebiet in etwa innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie den Kernbereich von Pasing beschreibt. Dort räumt und streut der städtische Winterdienst des Baureferats nach eigener Auskunft die Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen — angeschlossene Eigentümer sind insoweit von der Räum- und Streupflicht befreit (§ 12 der Sicherungsverordnung). Diese Befreiung ist aber nicht vollständig: Schnee, der von Dach oder Balkon auf die Gehbahn fällt, ist auch dort unverzüglich zu räumen, und ist die städtische Reinigung durch Unwetter oder Streik gehindert, lebt die Pflicht wieder auf. Wer außerhalb des Vollanschlussgebiets wohnt, muss die Gehwege ohnehin selbst räumen und mit Splitt oder Sand streuen. Maßgeblich ist im Zweifel nicht die grobe Karte, sondern die Einstufung der konkreten Straße im Verzeichnis der Straßenreinigungssatzung — eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle schafft Klarheit.
- Bis wann muss in München morgens geräumt und gestreut sein?
- Nach der Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung muss werktags — auch samstags — bis 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8:00 Uhr geräumt bzw. gestreut sein. Das ist ein Ergebniszeitpunkt: Bis zu dieser Uhrzeit soll die Gehbahn bereits sicher sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Danach sind die Maßnahmen bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Sicherheit erfordert — bei anhaltendem Schneefall also mehrfach. Wer abwesend ist, muss für eine Vertretung sorgen; die Pflicht entfällt durch Abwesenheit nicht.
- Darf ich in München Streusalz verwenden?
- Für die Gehwege, für die Anlieger zuständig sind, nicht. Die Münchner Verordnung untersagt in § 5 Abs. 2 die Anwendung ätzender Stoffe wie Streusalz; zu verwenden sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Hintergrund ist der Schutz von Bäumen, Boden und Gewässern in der dicht bebauten Stadt. Davon zu trennen ist der städtische Winterdienst auf den Fahrbahnen: Dort arbeitet das Baureferat nach eigenen Regeln und setzt auch Salz ein. Wer also vor dem eigenen Haus räumt, plant von vornherein mit Splitt oder Sand — und mit dem Aufwand, das Material im Frühjahr wieder zusammenzukehren.
- Was gilt in München bei Eisregen?
- Bei Eisregen ist sofortiges Streuen oft sinnlos, weil die Schicht umgehend wieder überfriert. Nach Darstellung des Mietervereins München entfällt die Streupflicht in dieser Zeit vorübergehend — sie muss aber spätestens eine Stunde nach Ende des Eisregens wieder aufgenommen werden. Das entbindet nicht von der Aufmerksamkeit: Sobald sich die Lage stabilisiert, ist die Gehbahn zügig zu sichern.
- Wie viel Schnee fällt in München überhaupt noch — lohnt sich der Aufwand?
- München ist durch die Nähe zu den Alpen winterlich deutlich stärker geprägt als die tiefer gelegenen Donaustädte. Zwar ist die Zahl der Schneetage zurückgegangen — von durchschnittlich 66 Tagen pro Jahr (1958–1988) auf 44 Tage (1989–2019, jeweils Schneedecke über einem Zentimeter) —, doch die Schneesaison reicht im Mittel weiterhin von Anfang November bis Ende März. Der Januar ist der kälteste, der Februar der schneereichste Monat. Hinzu kommt: Nicht die reine Schneemenge macht den Winterdienst aus, sondern Glätte durch gefrierende Nässe und das Wiedergefrieren nach Föhn-Tauwetter. Die Pflicht greift, sobald Glätte droht — unabhängig davon, ob viel Schnee liegt.
- Was hat der Föhn mit Glätte in München zu tun?
- Der Föhn ist ein warmer, trockener Fallwind vom Alpenhauptkamm, der in München an durchschnittlich rund zehn Tagen im Jahr auftritt. Im Winter kann er tagsüber für mildes, sonniges Tauwetter sorgen — Schnee und Eis schmelzen an. Fällt die Temperatur in der folgenden, oft klaren Nacht wieder unter null, gefriert das Schmelzwasser zu einer dünnen, schwer erkennbaren Eisschicht. Diese Wechsel zwischen Antauen und Wiedergefrieren sind tückischer als durchgehender Frost und verlangen vorausschauendes Streuen, statt sich allein auf die Schneeräumung zu verlassen.
- Was bedeutet die Größe Münchens für Hausverwaltungen und gewerblichen Winterdienst?
- In einer Stadt mit rund 1,5 Millionen Einwohnern und 25 Stadtbezirken trifft die Räum- und Streupflicht weit häufiger als anderswo nicht den einzelnen Hauseigentümer, sondern Hausverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften und Gewerbebetriebe. Zu sichern sind dann nicht nur Gehwege, sondern auch Hofflächen, Tiefgaragenzufahrten, Stellplätze und Zuwege über viele Objekte hinweg — verteilt über innen und außen am Mittleren Ring. Das verändert die Organisation: mehr Strecke, mehr Beteiligte und ein höherer Anspruch an die Nachvollziehbarkeit, wer wann welche Fläche bearbeitet hat.
- Was droht, wenn in München nicht geräumt oder gestreut wird?
- Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach § 13 der Münchner Verordnung kann mit einer Geldbuße gemäß Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes belegt werden, wer die Sicherungsaufgaben nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln wahrnimmt. Eine konkrete Bußgeldhöhe lässt sich nicht pauschal nennen — sie richtet sich nach dem Einzelfall. In der Praxis wiegt meist die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht schwerer: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
Einsätze in München dokumentieren
Wer in München räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
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