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Schneespur
Bayern

Winterdienst Garmisch-Partenkirchen

Was den Winter in Garmisch-Partenkirchen prägt: der alpine Talkessel auf 708 m zwischen Wetterstein, Ammer- und Estergebirge mit der Zugspitze — rund 99 Schneetage im Jahr und über 1.379 mm Niederschlag machen den Markt zu einem der schneereichsten Winterdienst-Standorte Deutschlands. Rechtlich gilt die kommunale Reinigungs- und Sicherungsverordnung auf Grundlage des Art. 51 BayStrWG: Vorder- und Hinterlieger räumen werktags ab 7 und sonn-/feiertags ab 8 Uhr bis 19 Uhr, streuen grundsätzlich mit Splitt statt Salz und müssen wegen der Schneelast Schneefanggitter anbringen.

Verschneite oberbayerische Altstadtgasse in Garmisch-Partenkirchen mit bemalten Lüftlmalerei-Fassaden, breiten Holzbalkonen und flach geneigten, tief verschneiten Schindeldächern; im Vordergrund räumt ein orangefarbener kommunaler Unimog-Geräteträger mit Frontpflug eine Fahrspur frei, dazu Schneewälle an den Rändern, während über den Dächern die steilen grauen Kalkwände des Wettersteingebirges mit der pyramidenförmigen Alpspitze aufragen. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Garmisch-Partenkirchen liegt inmitten eines weiten Talkessels auf 708 m ü. NHN, dort, wo die aus Tirol kommende Loisach und die im Wettersteingebirge entspringende Partnach zusammenfließen. Der Ort ist von drei Gebirgen eingefasst: dem Ammergebirge im Nordwesten, dem Estergebirge im Osten und dem Wettersteingebirge im Südwesten — mit der Zugspitze (2.962 m), dem höchsten Berg Deutschlands, unmittelbar über der Stadt. Der Markt entstand 1935 aus den bis dahin selbständigen Gemeinden Garmisch und Partenkirchen, ist Verwaltungssitz des gleichnamigen Landkreises und das Zentrum des Werdenfelser Landes. Mit 28.088 Einwohnern auf einer großen Fläche von 205,66 km² reicht das Gemeindegebiet vom Talboden bis weit in die Berge.

Das macht den Winter hier zu einem echten alpinen Winter. Der Ort ist ausgesprochen niederschlagsreich: Im Mittel der Normalperiode 1991–2020 fallen 1.379,3 mm pro Jahr. Vor allem aber fällt viel Schnee — an durchschnittlich 99,4 Tagen im Jahr liegt eine geschlossene Schneedecke von mindestens einem Zentimeter. Das Januar-Mittel reicht von −5,8 °C im Tief bis 3,2 °C im Hoch. Nicht die Glätte allein, sondern die schiere Schneemenge und die alpine Räumleistung bestimmen den Alltag.

Höhe verschärft, was das Tal schon vorgibt

Der Talkessel ist nur der Ausgangspunkt. Einzelne Ortsteile reichen bis auf rund 1.300 m Höhe hinauf, mit steilen Zufahrten, mehr Schnee und längerer Frostdauer als unten im Ort. Diese Höhenspanne ist das eigentliche Kennzeichen des Garmischer Winters: Was im Zentrum ein normaler Schneetag ist, kann in den oberen Lagen eine Räumaktion für Spezialtechnik sein. Der Winterdienst muss beides zugleich bedienen — den dichten Ortskern und die schwer erreichbaren Hanglagen.


Räum- und Streupflicht vor Ort

In Bayern gibt es kein landesweit einheitliches Zeitfenster wie in Österreich. Stattdessen ermächtigt Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) die Gemeinden, die Sicherung der Gehbahnen im Winter durch eigene Verordnung zu regeln. Garmisch-Partenkirchen hat das mit der Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 20. August 2021 getan (als PDF abrufbar). Sie ist für einen so schneereichen Ort ungewöhnlich detailliert — und zwei ihrer Regeln fallen sofort auf: das grundsätzliche Salzverbot und die Schneefanggitter-Pflicht.

Wer ist verpflichtet — und wann

Sicherungspflichtig sind nach § 9 die Vorder- und Hinterlieger — die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der angrenzenden und der mittelbar erschlossenen Grundstücke — innerhalb der geschlossenen Ortslage. Nach § 10 Abs. 1 haben sie die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen. Entscheidend ist der zweite Halbsatz: Die Maßnahmen sind bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bei anhaltendem Schneefall — in Garmisch keine Seltenheit — bedeutet das ein mehrfaches Räumen über den Tag, nicht die einmalige Runde am Morgen. Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass niemand gefährdet wird; Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege bleiben frei (§ 10 Abs. 2).

Splitt statt Salz

Beim Streumittel ist die Verordnung streng: Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (zum Beispiel Sand oder Splitt) zu bestreuen, nicht jedoch mit Tausalz und ätzenden Mitteln. Nur bei besonderer Glättegefahr — die Verordnung nennt ausdrücklich Treppen oder starke Steigungen — ist das Streuen von Tausalz zulässig. Dass genau diese Ausnahme formuliert ist, verrät viel über die Topografie: Es geht um die Gefällestrecken und Treppenanlagen, an denen Splitt allein nicht reicht. Für die meisten Flächen aber bleibt es beim abstumpfenden Streugut. Eine nachvollziehbare Dokumentation des Streuguts hilft, im Zweifel belegen zu können, wo womit gestreut wurde.

Die Dachlawine als eigene Pflicht

Ein Punkt, den flachere Städte gar nicht kennen: Nach § 10 Abs. 4 müssen Eigentümer von Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen, auf den zur Straße geneigten Dächern ausreichende und sichere Schneefanggitter anbringen — einfache Holz- oder Eisenstangen genügen ausdrücklich nicht. Die Pflicht entfällt nur, wenn zwischen Gebäude und öffentlichem Grund mindestens 3 m Abstand liegen (§ 10 Abs. 5). In einem Ort mit dieser Schneelast ist die Dachlawine eine reale Gefahr, und die Verordnung nimmt sie entsprechend ernst.

Was bei Verstoß droht

Mehrere Ebenen greifen ineinander. Ordnungsrechtlich kann nach § 13 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig sichert; die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einem nicht gesicherten Weg, haftet der Verpflichtete für den Schaden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde; ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.


Praxis und Besonderheiten

Der Marktbauhof und seine alpine Flotte

Auf den gemeindlichen Straßen arbeitet der Marktbauhof (Unterfeldstraße 10). Er betreut rund 120 km Straßen und 200 km Geh- und Radwege — dazu noch etwa 150 km Berg- und Wanderwege — mit rund 110 Mitarbeitern. Der Fuhrpark ist der einer Bergregion: unter anderem sieben Unimog, drei Radlader, sieben Raupentransporter und zwei Pistenraupen mit Winde. Diese Ausstattung ist kein Luxus, sondern die Antwort auf Schneemengen und Steilstrecken, die ein normaler Streuwagen nicht bewältigt. Das ist der Maßstab eines kommunalen Winterdienstes im Hochgebirge.

Wo kein Fahrzeug mehr hinkommt

Die kritischen Punkte ergeben sich aus dem Relief. Ortsteile in Höhenlagen bis 1.300 m mit steilen Zufahrten sind teils nur mit Spezialtechnik oder zu Fuß erreichbar. In genau diesen Lagen setzt der Bauhof statt des klassischen Salz-Splitt-Gemischs teilweise Blähschiefer ein — leichter zu tragen und mit der Zeit selbst zersetzend, was die Frühjahrsräumung reduziert. In einzelne Bereiche wird das Streugut sogar per Rückentrage getragen. Über allem stehen die Bundesstraßen B 2 und B 23 als Hauptachsen, die in der höchsten Reinigungsklasse geführt werden, und — bei Ski-Weltcup und Bob-Veranstaltungen — das gezielte Schneemanagement rund um das Skistadion. Verlässliche Wetterdaten helfen dabei, den Wechsel von Schneefall, Föhn und Wiedervereisung rechtzeitig einzuschätzen; Touren zwischen Tallage und Hanglagen lassen sich per GPS aufzeichnen.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Liegenschaften, Zufahrten, Treppen und Dächer betreut — Hausverwaltungen, Hotels und Pensionen im Tourismusort oder eine Hausbetreuung —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt, womit gestreut und wo die Dächer und Schneefanggitter kontrolliert hat. In Garmisch-Partenkirchen kommt die alpine Schneelast hinzu, die neben der Räumung auch die Dachlawinen-Pflicht ernst macht. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht — für private Anlieger ebenso wie für Betriebe, die im Auftrag Dritter arbeiten.


Umland und Nachbargemeinden

Garmisch-Partenkirchen ist im Landkreis von zahlreichen kleineren Gemeinden umgeben, die denselben schneereichen Winter teilen. Nördlich, talauswärts Richtung Loisachtal, grenzen Farchant, Oberau und Eschenlohe an; westlich, Richtung Zugspitze und Eibsee, liegt Grainau; östlich, Richtung Isartal, folgen Krün und Mittenwald, dahinter Wallgau im Isarwinkel. Jenseits der Landesgrenze schließen in Tirol unter anderem die Leutasch, der Raum Ehrwald–Lermoos und die Region Reutte an — der alpine Winter endet nicht am Grenzstein. Für alle bayerischen Nachbarorte gilt derselbe Rahmen aus Art. 51 BayStrWG und Verkehrssicherungspflicht, die konkrete Satzung mit ihren Zeiten und Streuregeln ist aber jeweils eigenständig. Wer über die Gemeindegrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Fassung gesondert. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

  • Lage: Garmisch-Partenkirchen liegt inmitten eines weiten Talkessels auf 708 m ü. NHN am Zusammenfluss der aus Tirol kommenden Loisach und der im Wettersteingebirge entspringenden Partnach — zwischen Ammergebirge im Nordwesten, Estergebirge im Osten und Wettersteingebirge mit der Zugspitze im Südwesten.Quelle
  • Markt und Kreisstadt: Der Markt entstand 1935 aus den bis dahin selbständigen Gemeinden Garmisch und Partenkirchen. Er ist Verwaltungssitz des Landkreises Garmisch-Partenkirchen und Zentrum des Werdenfelser Landes, mit 28.088 Einwohnern (31.12.2025) auf 205,66 km².Quelle
  • Zugspitze: Der höchste Berg Deutschlands (2.962 m) erhebt sich südwestlich des Orts; über seinen Westgipfel verläuft die deutsch-österreichische Grenze. Das Wettersteingebirge steht damit unmittelbar über der Stadt.Quelle
  • Winterklima (1991–2020): Der Jahresniederschlag liegt bei 1.379,3 mm — sehr niederschlagsreich und ganzjährig hoch. Der Klimacharakter ist gemäßigt-ozeanisch, wegen der Höhenlage aber nah an kontinentalen Wintern: relativ nass und schneereich.Quelle
  • Echter alpiner Schnee: Im Mittel zählt der Ort 99,4 Schneetage pro Jahr (Tage mit mindestens 1,0 cm Schneedecke, 1991–2020). Das Januar-Mittel reicht von −5,8 °C (Tiefstwert) bis 3,2 °C (Höchstwert). Anders als in den Flussstädten ist damit die Schneemenge — nicht nur die Glätte — das bestimmende Thema.Quelle
  • Maßgebliche Regelung: die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)“ des Marktes Garmisch-Partenkirchen vom 20. August 2021, erlassen aufgrund Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).Quelle (PDF)
  • Verpflichtete und Zeiten (§ 9, § 10 Abs. 1): Sicherungspflichtig sind die Vorder- und Hinterlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage. Sie haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen; die Maßnahmen sind bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.Quelle (PDF)
  • Streumittel (§ 10 Abs. 1): Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen, nicht jedoch mit Tausalz und ätzenden Mitteln. Nur bei besonderer Glättegefahr — etwa an Treppen oder starken Steigungen — ist das Streuen von Tausalz zulässig.Quelle (PDF)
  • Dachlawinen/Schneefanggitter (§ 10 Abs. 4/5): Eigentümer von Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen, müssen auf den zugeneigten Dächern ausreichende und sichere Schneefanggitter anbringen; einfache Holz- oder Eisenstangen genügen nicht. Die Pflicht entfällt, wenn der Abstand zwischen Gebäude und öffentlichem Grund mindestens 3 m beträgt.Quelle (PDF)
  • Was bei Verstoß droht (§ 13): Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall; hinzu tritt die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht.Quelle (PDF)
  • Zuständigkeit und Fuhrpark: Der Marktbauhof (Unterfeldstraße 10) betreut rund 120 km Straßen und 200 km Geh- und Radwege mit etwa 110 Mitarbeitern. Der Fuhrpark umfasst unter anderem sieben Unimog, drei Radlader, sieben Raupentransporter und zwei Pistenraupen mit Winde.Quelle
  • Höhenlage und Steilstrecken: Ortsteile reichen bis auf rund 1.300 m Höhe mit steilen Zufahrten, die nur mit Spezialtechnik oder teils zu Fuß erreichbar sind. In schwer zugänglichen Lagen setzt der Bauhof teilweise Blähschiefer statt Salz und Splitt ein; einzelne Flächen werden per Rückentrage („Kraxe“) mit Streugut versorgt.Quelle
  • Reinigungsklassen (§ 6 mit Anlage): Die Straßen sind in Gruppen A/B/C eingeteilt; Gruppe A umfasst alle Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wege sowie die Bundesstraßen B 2 und B 23, die als Hauptachsen durch bzw. am Ort verlaufen.Quelle (PDF)

Offizielle Anlaufstellen

Häufige Fragen zum Winterdienst in Garmisch-Partenkirchen

Bis wann muss ich in Garmisch-Partenkirchen räumen und streuen?
Nach § 10 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung müssen die Vorder- und Hinterlieger die Gehbahnen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee räumen. Diese Sicherung ist bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist — bei anhaltendem Schneefall also mehrmals am Tag, nicht nur einmal morgens. Die Pflicht gilt innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Darf ich in Garmisch-Partenkirchen Streusalz verwenden?
Grundsätzlich nicht. Die Verordnung schreibt vor, bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt zu streuen, ausdrücklich nicht mit Tausalz und ätzenden Mitteln. Nur bei besonderer Glättegefahr — etwa an Treppen oder starken Steigungen — ist Tausalz ausnahmsweise zulässig. Diese Zurückhaltung passt zur naturnahen Bergregion; auch der Marktbauhof arbeitet in heiklen Lagen mit alternativen Streumitteln.
Muss ich in Garmisch-Partenkirchen Schneefanggitter am Dach haben?
Wenn Ihr Gebäude unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, ja. Nach § 10 Abs. 4 der Verordnung müssen Eigentümer auf den zur Straße geneigten Dächern ausreichende und sichere Schneefanggitter anbringen; einfache Holz- oder Eisenstangen genügen nicht. Die Pflicht entfällt nur, wenn zwischen Gebäude und öffentlichem Grund mindestens 3 m Abstand liegt. In einem so schneereichen Ort ist die Dachlawine ein reales Thema, keine Formalie.
Wie viel Schnee fällt in Garmisch-Partenkirchen wirklich?
Deutlich mehr als in den meisten deutschen Städten. Im langjährigen Mittel (1991–2020) zählt der Ort 99,4 Schneetage pro Jahr, also Tage mit mindestens einem Zentimeter Schneedecke, bei einem Jahresniederschlag von 1.379,3 mm. Das Januar-Mittel liegt zwischen −5,8 °C und 3,2 °C. Dazu kommt der Höhenkontrast: Ortsteile reichen bis rund 1.300 m hinauf, wo die Mengen und die Frostdauer noch einmal spürbar zunehmen.
Wer räumt die Bundesstraßen und Hauptstraßen im Ort?
Für den Winterdienst auf den gemeindlichen Straßen ist der Marktbauhof zuständig; er betreut rund 120 km Straßen und 200 km Geh- und Radwege. Die Bundesstraßen B 2 und B 23 verlaufen als Hauptachsen durch beziehungsweise am Ort und sind in der höchsten Reinigungsklasse (Gruppe A) der Verordnung geführt. Die Sicherung der Gehbahnen entlang der eigenen Liegenschaft bleibt dagegen Sache der Anlieger.
Was droht, wenn in Garmisch-Partenkirchen nicht geräumt oder gestreut wird?
Zwei Ebenen greifen ineinander. Ordnungsrechtlich kann nach § 13 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig sichert; die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Gewichtiger ist oft die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einem nicht gesicherten Weg, haftet der Verpflichtete für den Schaden. Im Streit zählt, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
Was macht den Winterdienst in Garmisch-Partenkirchen so besonders?
Die Kombination aus Schneemasse und Steilheit. Anders als in glättegeprägten Flussstädten ist hier die reine Räumleistung ein Dauerthema — bei rund 99 Schneetagen und Ortsteilen bis 1.300 m Höhe. Der Marktbauhof fährt deshalb eine ausgesprochen alpine Flotte mit sieben Unimog, Raupentransportern und Pistenraupen, setzt in steilen Lagen Blähschiefer ein und trägt Streugut teils per Rückentrage in Lagen, die kein Fahrzeug erreicht. Dazu kommt bei Wintersport-Großveranstaltungen im Skistadion das gezielte Schneemanagement.
Gilt die Garmischer Regelung auch in den Nachbargemeinden?
Nein. Die Reinigungs- und Sicherungsverordnung ist Ortsrecht des Marktes Garmisch-Partenkirchen. In Nachbargemeinden wie Farchant, Oberau, Grainau, Krün oder Mittenwald gilt zwar derselbe bayerische Rahmen (Art. 51 BayStrWG, Verkehrssicherungspflicht), die konkrete Satzung mit ihren Zeiten und Streuregeln ist aber jeweils eigenständig. Wer über die Gemeindegrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Fassung gesondert.

Einsätze in Garmisch-Partenkirchen dokumentieren

Wer in Garmisch-Partenkirchen räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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