Winterdienst Neu-Ulm
Was den Winter in Neu-Ulm prägt: die Donautallage auf rund 471 m am rechten Donauufer an der Westgrenze Bayerns, die länderübergreifende Doppelstadt mit Ulm (Baden-Württemberg) mit zwei verschiedenen Rechtsregimen, der glättegeprägte Flusswinter an Donau und Iller sowie die Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt (Ortsrecht 7/3): Gehbahn werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr räumen, abstumpfende Stoffe statt Tausalz, Wiederholung bis 20 Uhr, Geldbuße bis 1.000 Euro — den Fahrbahn-Winterdienst übernimmt der städtische Baubetriebshof.

Lage und Winterklima
Neu-Ulm liegt auf rund 471 m ü. NHN am rechten Donauufer an der Westgrenze Bayerns — die Staatsgrenze zu Baden-Württemberg verläuft mitten in der Donau. Die Stadt ist Große Kreisstadt und Verwaltungssitz des Landkreises Neu-Ulm im Regierungsbezirk Schwaben. Ihre Eigenart ist die Lage als Doppelstadt: Mit dem gegenüberliegenden Ulm bildet Neu-Ulm ein länderübergreifendes Doppelzentrum von 191.722 Einwohnern, getrennt nur durch den Fluss. Neben der Donau durchfließt auch die Iller das Stadtgebiet und mündet hier in die Donau. Mit 62.843 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2025) auf 80,95 km² und 23 Gemeindeteilen — darunter Pfuhl, Burlafingen, Offenhausen und Gerlenhofen — reicht das zu sichernde Wegenetz von der dichten Innenstadt bis in die flächigen, teils dörflich geprägten Außenbereiche.
Anders als eine Höhenstadt im Bergland ist Neu-Ulm eine Flusstalstadt im Donautal des Alpenvorlands. Das prägt den Winter auf eigene Weise: Es geht weniger um den einzelnen großen Schneefall als um Frost und Glätte entlang der Gewässer.
Mehrmonatiger Frost und Talglätte
Die Donautallage bringt eine kontinental geprägte Kälte mit sich. Die Klimatabelle der nächstgelegenen Station weist für alle drei Wintermonate mittlere Tiefstwerte unter dem Gefrierpunkt aus: Der Januar ist mit einem Tagesmittel von 0,3 °C und einem mittleren Tiefstwert von −3,1 °C der kälteste Monat, gefolgt vom Februar (−0,7 °C) und Dezember (−1,3 °C). Wie streng einzelne Winter ausfallen, zeigt der Blick auf die Tageswerte: Allein im Jahr 2025 verzeichnete die nahe Station Ulm rund 115 Frosttage und 25 Eistage mit ganztägigem Frost.
Für den Winterdienst bedeutet das eine andere Realität als in einer schneereichen Bergstadt: In Neu-Ulm sammelt sich in der Tallage Kaltluft, und die Nähe zu Donau und Iller begünstigt Talnebel und überfrierende Nässe. Schnee fällt regelmäßig, bleibt im Tal aber oft moderat — das tägliche Thema ist eher die Glätte als die große Schneemenge. Entsprechend liegt der Schwerpunkt auf konsequentem, früh einsetzendem Streuen, besonders an den gewässernahen Stellen und auf den Brücken.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die grundsätzliche Pflicht, Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab — der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Neu-Ulm in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung, die im Stadtrecht als Ortsrecht 7/3 abrufbar ist. Sie wurde 2005 erlassen, zuletzt mit Wirkung zum 1. Juli 2019 geändert und stützt sich auf Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.
Wer ist verpflichtet — Anlieger und Stadt
In Neu-Ulm ist die Zuständigkeit klar geteilt. Für die Gehwege entlang ihrer Grundstücke sind die Anlieger verantwortlich — nach § 9 die Vorder- und Hinterlieger, die die Sicherungsfläche auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten haben. Die Fahrbahnen und Radwege übernimmt dagegen der städtische Baubetriebshof. Für Bürgerfragen zur Räum- und Streupflicht ist die Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht der Ansprechpartner. Die Anliegerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, ohne dass die Letztverantwortung des Eigentümers entfällt.
Zeiten — werktags bis 7 Uhr, sonntags bis 8.30 Uhr
§ 10 Abs. 1 legt die Zeiten ungewöhnlich genau fest: Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche „an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr von Schnee zu räumen“ und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte zu bestreuen. Anschließend sind die Maßnahmen bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, „wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist“. Auffällig ist die Sonn- und Feiertagszeit: Während viele Gemeinden hier die runde „8 Uhr“ ansetzen, nennt Neu-Ulm ausdrücklich 8.30 Uhr. Die Morgenzeit ist ein Ergebniszeitpunkt — bis dahin soll die Gehbahn begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Für die Nachtzeit besteht nach ständiger Rechtsprechung keine durchgehende Winterdienstpflicht.
Breite und Streumittel
Was zu räumen ist, hängt vom Gehweg ab. Grundsätzlich ist die volle Breite des Gehwegs von Schnee zu räumen und zu streuen; fehlt ein Gehweg, genügt am Fahrbahnrand ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze (§ 2). Beim Streumittel ist Neu-Ulm salzrestriktiv: Nach § 10 Abs. 1 ist „mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln“ zu streuen. Tausalz ist nur eng begrenzt erlaubt — „bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder Steigungen)“. Damit das praktikabel bleibt, stellt die Stadt rund 150 Streugutkisten bereit, aus denen kostenlos Splitt entnommen werden kann. Der geräumte Schnee ist nach § 10 Abs. 2 am Gehbahnrand so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird; Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten.
Was bei Verstoß droht
Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, riskiert zweierlei. Zum einen ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit: Nach § 13 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach den §§ 9 und 10 obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht sachgerecht erfüllt. Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.
Praxis und Besonderheiten
Die Doppelstadt und ihre zwei Rechtsregime
Die auffälligste Eigenheit Neu-Ulms ist die Lage an der Landesgrenze. Neu-Ulm und Ulm sind über die Donau zu einem Stadtgebiet zusammengewachsen, gehören aber zu zwei verschiedenen Bundesländern — Neu-Ulm zu Bayern, Ulm zu Baden-Württemberg. Für den Winterdienst heißt das: zwei verschiedene Rechtsregime auf engstem Raum. In Neu-Ulm ist die Grundlage Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes samt der kommunalen Verordnung 7/3; in Ulm gilt baden-württembergisches Recht mit einer eigenen städtischen Satzung — mit eigenen Zeiten, eigenen Streuregeln und eigenen Zuständigkeiten. Wer Objekte beidseits der Donau betreut, etwa eine Hausverwaltung oder ein Hausmeisterdienst, muss beide Regelwerke auseinanderhalten und darf die Neu-Ulmer Vorgaben nicht ungeprüft auf die andere Donauseite übertragen.
Der Winterdienst des Baubetriebshofs
Auf den Fahrbahnen und Radwegen arbeitet der städtische Baubetriebshof, der zugleich die Streugutkisten im Stadtgebiet bereitstellt. Geräumt wird — wie überall — nach Priorität: verkehrs- und sicherheitswichtige Hauptachsen zuerst, Wohn- und Nebenstraßen nachrangig. Gerade in den flächigen eingemeindeten Ortsteilen wie Pfuhl, Burlafingen, Offenhausen und Gerlenhofen bedeutet das längere Wartezeiten in den Nebenstraßen. Für Anlieger heißt das umgekehrt: Auf der eigenen Gehbahn bleibt die Sicherungspflicht bestehen, auch wenn die angrenzende Wohnstraße erst später geräumt wird. Wer den kommunalen Winterdienst selbst organisiert, findet die Anforderungen an Stufenpläne und Nachweise gesondert zusammengefasst.
Donaubrücken, Illerlagen und Gefahrenstellen
Drei Lagen verdienen in Neu-Ulm besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Donaubrücken nach Ulm: Über den Grenzfluss führen mehrere Brücken, und Brücken überfrieren durch die beidseitige Luftumströmung erfahrungsgemäß früher als die angrenzenden Straßen — ein klassischer Glätte-Hotspot in Flussstädten. Zweitens die gewässernahen Abschnitte an Donau und Iller, etwa rund um den Illerpark: Durch Bodenfrost und überfrierende Nässe entstehen hier leicht Glättestellen. Drittens die in der Verordnung ausdrücklich genannten Treppen und Steigungen, an denen sogar das sonst verbotene Tausalz erlaubt ist — neuralgische Punkte für den Anlieger-Winterdienst. Verlässliche Wetterdaten zu Temperatur und Taupunkt helfen, den ersten Streugang an solchen Stellen rechtzeitig anzusetzen.
Wenn aus einer Fläche viele werden
Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Objekte, Höfe, Zuwege oder Stellplätze betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe, Hausmeisterdienste —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und womit gestreut hat. In einer Doppelstadt, in der manche Betriebe Objekte auf beiden Donauseiten und damit unter zwei verschiedenen Satzungen führen, kommt die Pflicht hinzu, die jeweils richtige Regelung anzuwenden. Ein sauberes digitales Räumprotokoll und eine nachvollziehbare Dokumentation der Einsätze helfen, den Überblick zu behalten und im Streitfall belegen zu können, dass eine Fläche rechtzeitig und mit dem zulässigen Mittel gesichert war.
Umland und Nachbargemeinden
Neu-Ulm liegt im äußersten Westen Bayerns; jenseits der Donau beginnt mit der Großstadt Ulm unmittelbar Baden-Württemberg. Im bayerischen Umland des Landkreises Neu-Ulm grenzen unter anderem Senden im Süden, Pfaffenhofen an der Roth, Holzheim, das donauabwärts gelegene Nersingen und das nordöstlich am Donauufer liegende Elchingen an. Sie teilen mit Neu-Ulm das kontinental geprägte Winterklima des Donautals, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung oder Verordnung — und über die Donau hinweg sogar in einem anderen Landesrecht. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, sollte sich deshalb nicht auf die Neu-Ulmer Regelung verlassen: Gerade die Sonn- und Feiertagszeit bis 8.30 Uhr, das Tausalz-Verbot mit der Ausnahme für Treppen und Steigungen und die Geldbuße bis 1.000 € sind örtliches Recht der Stadt Neu-Ulm und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen. Im weiteren schwäbischen Raum lohnt der Vergleich — etwa mit dem größeren Augsburg oder dem höher gelegenen, schneereicheren Allgäu-Vorland um Memmingen, das anders als die Neu-Ulmer Tallage den klassischen Höhenwinter erlebt. Jenseits der Stadtgrenze greifen jeweils andere Zuständigkeiten und teils abweichende Regeln, die gesondert zu prüfen sind.
Ortsspezifische Fakten
- Lage: rund 471 m ü. NHN am rechten Donauufer an der Westgrenze Bayerns; die Staatsgrenze zu Baden-Württemberg verläuft in der Donaumitte. Große Kreisstadt und Verwaltungssitz des Landkreises Neu-Ulm im Regierungsbezirk Schwaben.Quelle
- Doppelstadt: Neu-Ulm bildet mit dem gegenüberliegenden Ulm (Baden-Württemberg) ein länderübergreifendes Doppelzentrum mit 191.722 Einwohnern (Stand Dez. 2023). Neben der Donau durchfließt auch die Iller das Stadtgebiet.Quelle
- Größe: 80,95 km² mit 62.843 Einwohnern (Stand 31.12.2025), gegliedert in 23 Gemeindeteile (u. a. Pfuhl, Burlafingen, Offenhausen, Gerlenhofen).Quelle
- Winterklima: In allen drei Wintermonaten liegen die mittleren Tiefstwerte unter dem Gefrierpunkt — Januar als kältester Monat mit Mittel 0,3 °C und Tiefst −3,1 °C, Dezember Tiefst −1,3 °C, Februar −0,7 °C (Station Ulm-Mähringen, 593 m; Referenzzeitraum 06/2021–05/2026).Quelle
- Frostintensität: An der nahen Station Ulm wurden im Jahr 2025 rund 115 Frosttage und 25 Eistage gemessen — ein Einzeljahres-Messwert (kein langjähriges Mittel), der die kontinental geprägte Kälte der Donautallage belegt.Quelle
- Maßgebliche Regelung: „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ (Ortsrecht 7/3), erlassen 2005 auf Grundlage von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Juli 2019.Quelle
- Sicherungszeiten (§ 10 Abs. 1): an Werktagen bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr von Schnee räumen und bei Glätte streuen; die Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.Quelle
- Streumittel (§ 10 Abs. 1): „geeignete abstumpfende Stoffe (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln“. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder Steigungen) zulässig. Aus rund 150 Streugutkisten im Stadtgebiet kann kostenlos Splitt entnommen werden.Quelle
- Zu sichernde Breite: Grundsätzlich ist die volle Breite des Gehwegs zu räumen und zu streuen; fehlt ein Gehweg, genügt am Fahrbahnrand ein Streifen von 1,50 m (§ 2). Räumgut ist am Gehbahnrand zu lagern, Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten (§ 10 Abs. 2).Quelle
- Zuständigkeit: Die Anlieger sind für die Gehwege entlang ihrer Grundstücke verantwortlich; der städtische Baubetriebshof übernimmt den Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen. Für Bürgerfragen zur Räum- und Streupflicht ist die Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht zuständig.Quelle
- Folgen bei Verstoß (§ 13): Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach den §§ 9 und 10 obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht sachgerecht erfüllt.Quelle
- Grenzlage: Mit Ulm gegenüber bilden zwei Bundesländer ein zusammengewachsenes Stadtgebiet — in Neu-Ulm gilt bayerisches Recht (Art. 51 BayStrWG plus die kommunale Verordnung 7/3), in Ulm baden-württembergisches Recht mit eigener Satzung.Quelle
Offizielle Anlaufstellen
Stadt Neu-Ulm — Räum- und Streupflicht im Winter (Bürgerinfo)
Amtliche Zusammenfassung der Anliegerpflichten: die Zeiten (werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr, Wiederholung bis 20 Uhr), die volle bzw. 1,50-m-Breite, die Vorgabe abstumpfender Stoffe statt Tausalz samt kostenloser Streugutkisten sowie der Verweis auf die Verordnung 7/3. Bürgerfragen beantwortet die Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht.
Stadtrecht der Stadt Neu-Ulm (mit Verordnung 7/3 zur Sicherung der Gehbahnen im Winter)
Amtliches Satzungsverzeichnis, in dem die Reinigungs- und Sicherungsverordnung als Ortsrecht 7/3 als PDF abrufbar ist — Grundlage für die Sicherungspflicht der Vorder- und Hinterlieger (§ 9), die Zeiten und Streumittel (§ 10), die Sicherungsbreite (§ 2 / § 11) und die Geldbuße bis 1.000 € (§ 13).
Stadt Neu-Ulm — Winterdienst (Übersichtsseite)
Einstieg zum kommunalen Winterdienst der Stadt: Der städtische Baubetriebshof räumt und streut die Fahrbahnen und Radwege und stellt die Streugutkisten im Stadtgebiet bereit, während die Gehwege den Anliegern obliegen.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Neu-Ulm
- Muss ich in Neu-Ulm als Anlieger selbst räumen — oder macht das die Stadt?
- Beides hat seinen Bereich. Für die Gehwege entlang des eigenen Grundstücks sind in Neu-Ulm die Anlieger zuständig — nach § 9 der Verordnung die Vorder- und Hinterlieger, die die Sicherungsfläche auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten haben. Die Fahrbahnen und Radwege übernimmt dagegen der städtische Baubetriebshof. Wie überall arbeitet er nach Priorität: verkehrswichtige Hauptachsen zuerst, Wohn- und Nebenstraßen nachrangig. Die Gehwegpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen; die Letztverantwortung bleibt beim Eigentümer.
- Bis wann muss in Neu-Ulm geräumt sein — und gilt sonntags wirklich eine andere Zeit?
- Ja, und Neu-Ulm hat hier eine ungewöhnlich genaue Vorgabe. Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung sind die Gehbahnen an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Anschließend sind die Maßnahmen bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Morgenzeit ist ein Ergebniszeitpunkt: Bis 7 bzw. 8.30 Uhr soll die Gehbahn begehbar sein, nicht erst die Arbeit beginnen. Anders als die vielerorts runde „8 Uhr“ nennt Neu-Ulm für Sonn- und Feiertage ausdrücklich 8.30 Uhr. Für die Nachtzeit besteht nach allgemeiner Rechtsprechung keine durchgehende Streupflicht.
- Darf ich in Neu-Ulm Streusalz verwenden?
- Grundsätzlich nicht. Nach § 10 Abs. 1 ist bei Glätte „mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln“ zu streuen. Tausalz ist nur als enge Ausnahme erlaubt: „Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.“ Auf der normalen Gehbahn bleibt es also bei Sand oder Splitt; Salz ist die belegte Ausnahme für vereiste Gefahrenstellen wie Treppen, starke Steigungen oder Blitzeis. Damit das praktikabel ist, stellt die Stadt rund 150 Streugutkisten im Stadtgebiet bereit, aus denen kostenlos Splitt entnommen werden kann.
- Gilt in Neu-Ulm dasselbe wie in Ulm direkt gegenüber?
- Nein — und das ist die Besonderheit der Doppelstadt. Neu-Ulm und Ulm sind über die Donau zusammengewachsen, liegen aber in zwei verschiedenen Bundesländern: Neu-Ulm in Bayern, Ulm in Baden-Württemberg. Damit gelten zwei verschiedene Rechtsregime. In Neu-Ulm ist die Grundlage Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes samt der kommunalen Verordnung 7/3; in Ulm gilt baden-württembergisches Recht mit einer eigenen städtischen Satzung. Wer Objekte auf beiden Seiten der Donau betreut — etwa eine Hausverwaltung oder ein Dienstleister —, hat also zwei unterschiedliche Regelwerke zu beachten, von den Zeiten bis zu den Streumitteln. Die Angaben auf dieser Seite betreffen ausschließlich die bayerische Seite, Neu-Ulm.
- Was droht, wenn in Neu-Ulm nicht geräumt oder gestreut wird?
- Zweierlei. Zum einen ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit: Nach § 13 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach den §§ 9 und 10 obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht sachgerecht erfüllt. Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
- Warum ist der Winter in Neu-Ulm eher von Glätte als von großem Schneefall geprägt?
- Das liegt an der Donautallage. Neu-Ulm liegt auf rund 471 m am rechten Donauufer, dazu durchfließt die Iller das Stadtgebiet. In solchen Flusstälern sammelt sich Kaltluft, und die Gewässernähe begünstigt Talnebel und überfrierende Nässe — Glätte entsteht hier oft auch ohne frischen Schneefall. Die Kälte ist real: In allen drei Wintermonaten liegen die mittleren Tiefstwerte unter null (Januar bis −3,1 °C), und die nahe Station Ulm zählte 2025 rund 115 Frost- und 25 Eistage. Schnee fällt regelmäßig, bleibt in der Tallage aber oft moderat. Für den Winterdienst heißt das: weniger der große Räumeinsatz, dafür konsequentes, früh einsetzendes Streuen — besonders auf den Donaubrücken, gewässernahen Straßen und an Treppen und Steigungen.
Einsätze in Neu-Ulm dokumentieren
Wer in Neu-Ulm räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.