Winterdienst Rosenheim
Was den Winter in Rosenheim prägt: die Lage am Zusammenfluss von Mangfall und Inn am Nordrand der Alpen, die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Ortsrecht 631 a) mit ihrem Zeitfenster (werktags ab 7, sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis 20 Uhr), das Streusalzverbot für Gehbahnen mit der Ausnahme an Treppen und starken Steigungen, die Sicherungspflicht auf allen Straßen der geschlossenen Ortslage sowie die gemeinsame Pflicht von Vorder- und Hinterliegern.

Lage und Winterklima
Rosenheim liegt in Oberbayern im Inntal, dort wo die Mangfall in den Inn mündet, auf rund 446 m ü. NHN. Die Stadt ist mit 65.808 Einwohnern auf etwa 37 km² die drittgrößte Stadt Oberbayerns und ein regionales Zentrum am Nordrand der Alpen — umrahmt vom Chiemgau im Osten, den Chiemgauer Alpen und dem Mangfallgebirge im Süden. Diese Lage zwischen Flusstal und Gebirgsrand prägt den Winter unmittelbarer als in vielen Städten des bayerischen Flachlands: Rosenheim bekommt die Feuchte des Alpenvorlands ab, ohne in den Hochlagen zu liegen.
Den Charakter der Stadt prägen die beiden Flüsse: Der Inn zieht von Süden her durch das Stadtgebiet, die Mangfall mündet hier in ihn. Die verbindenden Brücken sind im Winter eigene Aufgaben — sie überfrieren früher als die angrenzenden Straßen. Verwaltungstechnisch gliedert sich Rosenheim in neun Stadtteile, darunter Happing, Aising und Pang. Für die winterliche Sicherungspflicht zählt dabei nicht die Stadtteilgrenze, sondern die geschlossene Ortslage — der geschlossen bebaute Bereich, in dem die Pflicht greift.
Klimadaten
Die Lage am Alpenrand bringt einen feuchteren, schneereicheren Winter, als ihn das niederbayerische Hügelland kennt. Nicht zufällig liegt der Jahresniederschlag bei 1310,6 Millimetern — deutlich über dem deutschen Mittel. Die Klimawerte zeichnen einen kühlen, aber nicht extremen Winter mit einer ausgedehnten Schneesaison:
- Kältester Monat Januar: durchschnittliche Tiefsttemperatur −2,6 °C.
- Schneesaison: im Mittel rund 4,2 Monate; der Januar ist mit etwa 8 Zentimetern mittlerer Schneehöhe zugleich der schneereichste Monat.
- Hohe Feuchte: der überdurchschnittliche Niederschlag und die Nähe zu Inn und Mangfall begünstigen Nebel und überfrierende Nässe.
Für den Winterdienst zählt dabei nicht allein die Schneehöhe, sondern der Zeitpunkt, zu dem Wege überfrieren. In kalten, oft windstillen Nächten bildet sich im Inntal Glätte aus liegender Feuchtigkeit, lange bevor nennenswert Schnee fällt — besonders auf den Brücken über Inn und Mangfall und in den ufernahen Lagen. Wer hier zuverlässig sichern will, plant den ersten Streugang nach der Wetterlage, nicht nach dem Blick aus dem Fenster.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die grundsätzliche Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab — der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Fläche dem Verkehr eröffnet, auch für ihre Sicherheit einzustehen hat. Wie diese Pflicht vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Rosenheim in der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Ortsrecht 631 a, als PDF abrufbar), die auf Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes beruht, vom 30. Juli 2021 stammt und zuletzt am 4. Dezember 2024 geändert wurde.
Wer ist verpflichtet — Vorder- und Hinterlieger
In Rosenheim trifft die Sicherungspflicht für die Gehbahnen die Vorder- und Hinterlieger: Nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung sind nicht nur die direkt an der Straße liegenden Grundstücke verpflichtet, sondern auch solche, die nur mittelbar über die Straße erschlossen sind. Sie haben die Sicherungsfläche vor dem Grundstück auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Die wichtigen Fahrbahnen dagegen übernimmt die Stadt. Wie überall bleibt die Pflicht beim Grundstückseigentümer; sie kann vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen werden, ohne dass die Letztverantwortung des Eigentümers dadurch entfällt.
Zeiten
Rosenheim beschreibt in § 10 Abs. 1 ein Zeitfenster: Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche „an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen” und bei Glätte zu bestreuen; diese Maßnahmen sind anschließend „bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist”. Die Pflicht läuft also werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Werktags schließt den Samstag ein. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein einmaliges Räumen nicht — es ist nachzuarbeiten, solange Gefahr besteht.
Sicherungsfläche und Streumittel
Was genau zu sichern ist, regelt § 11 Abs. 1: Sicherungsfläche ist die Gehbahn vor dem Vorderliegergrundstück. Eine „Gehbahn” ist nach § 2 Abs. 2 der befestigte, für Fußgänger bestimmte Teil der Straße — fehlt eine solche Befestigung, gilt der dem Fußgängerverkehr dienende Randstreifen „in einer Breite von 1,5 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus”. Das ist gerade in Wohnstraßen ohne ausgebauten Bürgersteig wichtig zu wissen: Auch dort ist ein klar definierter Streifen freizuhalten.
Beim Streumittel ist die Verordnung klar und zugleich differenziert. Grundsätzlich ist mit „Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit Streusalz oder anderen ätzenden Stoffen” zu bestreuen — das schützt Bäume, Boden und die flussnahen Gewässer von Inn und Mangfall. Rosenheim macht davon aber eine ausdrückliche Ausnahme: „Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.” Damit ist die Verordnung auf die Topografie am Gebirgsrand zugeschnitten, wo Splitt allein an Steigungen oft nicht ausreicht. Zur Pflicht gehört schließlich der Umgang mit dem Räumgut: Nach § 10 Abs. 2 ist der geräumte Schnee so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird; Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten — an Kreuzungen ein häufig übersehener Punkt.
Eine Besonderheit: Sicherung auf allen Straßen
Ein Detail, das Rosenheim ausdrücklich klarstellt, lohnt die Aufmerksamkeit: Während die werktägliche Reinigungspflicht nach § 4 an das Straßenreinigungsverzeichnis (die Anlage zur Verordnung) anknüpft, gilt die winterliche Sicherungspflicht nach § 9 Abs. 2 für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage — „auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind”. Wer an einer ruhigen Wohnstraße abseits der zentralen Achsen wohnt, ist im Winter also genauso zur Sicherung der Gehbahn verpflichtet wie an einer Hauptstraße.
Was bei Verstoß droht
Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, riskiert zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 13 der Verordnung kann „mit einer Geldbuße bis zu 511,00 Euro” nach Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) belegt werden, wer die Gehbahnen entgegen den §§ 9 und 10 nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Zum anderen — und in der Praxis meist gewichtiger — droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.
Praxis und Besonderheiten
Inn, Mangfall und die Brücken
Weil Inn und Mangfall das Stadtgebiet durchziehen und teilen, führt der Weg zwischen den Stadtteilen über Brücken — und die sind im Winter eigene Aufgaben. Ihre freistehenden Flächen werden beidseitig von Luft umströmt, kühlen schneller aus als die angrenzende Fahrbahn und überfrieren früher, oft bevor anderswo Glätte spürbar wird. Die feuchte Alpenrandlage verstärkt das: Über den Flussläufen und in den Auen bilden sich Dunst und Nebel, ufernahe Straßen werden dadurch besonders glättegefährdet. Zusammen ergibt das einen klassischen Glätte-Hotspot, der weniger Räumen als frühes, vorausschauendes Streuen verlangt. Ein Blick auf verlässliche Wetterdaten hilft, den richtigen Zeitpunkt für den ersten Streugang nicht zu verpassen — gerade in Übergangslagen, in denen Tauen und Gefrieren binnen Stunden wechseln.
Alpenrand, Steigungen und die Salz-Ausnahme
Rosenheim liegt dort, wo das Inntal in den Gebirgsrand übergeht. Wo es vom Talgrund hinaufgeht, verschiebt sich Schnee unter Tritten und Reifen, und überfrierende Nässe bleibt an Steigungen besonders tückisch. Genau darauf zielt die Ausnahme in der Verordnung: Dass an „Treppen oder starken Steigungen” ausnahmsweise Tausalz erlaubt ist, ist die direkte Antwort auf diese Topografie — auf ebenen Wegen bleibt es beim abstumpfenden Material. Wer beides bedient, sollte später belegen können, wo welches Mittel zum Einsatz kam.
Räumprioritäten der Stadt und wer was räumt
Die Stadt Rosenheim arbeitet auf ihren Flächen nach festen Prioritäten: Zuerst die Hauptstraßen mit überörtlicher Bedeutung, dann die Straßen mit öffentlichem Nahverkehr, anschließend die Gefahrenstellen wie Kreuzungen, Bushaltestellen und Fußgängerüberwege; Nebenstraßen werden nur bei extremen Bedingungen geräumt. Die operative Arbeit auf den städtischen Flächen leistet der Baubetriebshof. Für die eigene Gehbahn ändert diese Aufteilung nichts — die Anliegerpflicht bleibt unabhängig davon bestehen, wer die angrenzende Fahrbahn betreut. Wer als Hausverwaltung oder Hausmeisterdienst mehrere Objekte betreut, sollte die Prioritätenfolge der Stadt kennen: Eine Nebenstraße kann lange ungeräumt bleiben, während die eigene Gehbahnpflicht ab 7 Uhr läuft.
Viele Flächen, mehr Nachweis
Sobald jemand nicht nur einen Hauseingang, sondern viele Flächen, Höfe und Stellplätze betreut, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und mit welchem Mittel gestreut hat. Gerade die differenzierte Rosenheimer Regel — Sand auf ebenen Wegen, Tausalz nur an Treppen und Steigungen — macht es sinnvoll, festzuhalten, wo welches Material zum Einsatz kam. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht.
Umland und Nachbargemeinden
Als kreisfreie Stadt ist Rosenheim zugleich Sitz des Landkreises Rosenheim, der sie ringförmig umgibt. Unmittelbar an das Stadtgebiet grenzen unter anderem Stephanskirchen, Kolbermoor, Großkarolinenfeld, Schechen, Raubling und Rohrdorf. Sie teilen die Lage im Inntal und das oberbayerische Voralpenklima, regeln ihre Räum- und Streupflicht aber jeweils in einer eigenen Satzung oder Verordnung. Wer seinen Winterdienst über die Stadtgrenze hinaus anbietet, sollte sich deshalb nicht auf die Rosenheimer Regelung verlassen — insbesondere die Streumittel-Ausnahme für Steigungen und das hiesige Zeitfenster sind örtliches Recht der Stadt Rosenheim und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen.
Den größeren regionalen Rahmen bildet die Achse ins Oberbayerische: Rund 60 Kilometer nordwestlich liegt die Landeshauptstadt München, die ihre Räum- und Streupflicht in einer eigenen Verordnung regelt — ein nützlicher Vergleich für alle, die im oberbayerischen Raum zwischen Inntal und Isar über die Stadtgrenze hinaus tätig sind.
Ortsspezifische Fakten
- Lage: Rosenheim liegt in Oberbayern im Inntal am Zusammenfluss von Mangfall und Inn, rund 446 m ü. NHN, umrahmt vom Chiemgau, den Chiemgauer Alpen und dem Mangfallgebirge am Nordrand der Alpen.Quelle
- Größe: rund 37,22 km² mit 65.808 Einwohnern; Rosenheim ist die drittgrößte Stadt Oberbayerns und kreisfrei.Quelle
- Die Stadt gliedert sich in neun Stadtteile, darunter Happing, Aising und Pang.Quelle
- Winterklima: Januar als kältester Monat mit einer durchschnittlichen Tiefsttemperatur von −2,6 °C (Messzeitraum 04/2019–04/2024).Quelle
- Schneesaison im Mittel rund 4,2 Monate; schneereichster Monat ist der Januar mit etwa 8 cm mittlerer Schneehöhe.Quelle
- Jahresniederschlag von 1310,6 mm — deutlich über dem deutschen Mittel, Ausdruck der feuchten Alpenrandlage.Quelle
- Maßgeblich ist die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Rosenheim (Ortsrecht 631 a) vom 30. Juli 2021, zuletzt geändert am 4. Dezember 2024, erlassen aufgrund Art. 51 BayStrWG.Quelle (PDF)
- Räum- und Streuzeiten (§ 10 Abs. 1): an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr; Wiederholung bis 20 Uhr, so oft wie zur Gefahrenabwehr nötig.Quelle (PDF)
- Streumittel (§ 10 Abs. 1): Sand oder andere geeignete Mittel, nicht Streusalz oder ätzende Stoffe. Ausnahme: bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen ist Tausalz zulässig.Quelle (PDF)
- Zuständigkeit (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1): Vorder- und Hinterlieger sichern die Gehbahn vor dem Grundstück gemeinsam auf eigene Kosten; die Fahrbahnen mit hoher Verkehrsbedeutung übernimmt die Stadt.Quelle (PDF)
- Geltungsbereich (§ 9 Abs. 2): Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage — auch für solche, die nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.Quelle (PDF)
- Sicherungsfläche und Gehbahnbreite (§ 11 Abs. 1, § 2 Abs. 2): zu sichern ist die Gehbahn vor dem Grundstück; fehlt eine befestigte Gehbahn, gilt ein 1,5 m breiter Randstreifen, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.Quelle (PDF)
- Sanktion (§ 13): Wer entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, handelt ordnungswidrig — Geldbuße bis zu 511 Euro nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG.Quelle (PDF)
Offizielle Anlaufstellen
Stadt Rosenheim — Winterdienst (Baubetriebshof)
Offizielle Winterdienst-Infoseite der Stadt: Der Baubetriebshof räumt und streut die Fahrbahnen mit hoher Verkehrsbedeutung, die Gefahrenstellen (Kreuzungen, Bushaltestellen, Fußgängerüberwege), Radwege und öffentlichen Plätze nach festen Räumprioritäten. Erläutert ausdrücklich die Aufgabenteilung: Gehwege und -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer zu sichern.
Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Rosenheim (Volltext als PDF)
Der maßgebliche Verordnungstext (Ortsrecht 631 a, vom 30. Juli 2021, zuletzt geändert am 4. Dezember 2024) — Grundlage für die Sicherungszeiten (§ 10), die Zuständigkeit von Vorder- und Hinterliegern (§ 9), das Streusalzverbot mit Ausnahme an Treppen und Steigungen (§ 10 Abs. 1) sowie die Ahndung von Verstößen (§ 13).
Häufige Fragen zum Winterdienst in Rosenheim
- Muss ich in Rosenheim als Anlieger selbst räumen — oder macht das die Stadt?
- Beides, je nach Fläche. Für die Gehbahnen sind die Anlieger zuständig, für die wichtigen Fahrbahnen die Stadt. Die Rosenheimer Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung nimmt dabei nach § 9 in Verbindung mit § 4 nicht nur den unmittelbaren Anlieger in die Pflicht, sondern Vorder- und Hinterlieger gemeinsam — also auch Eigentümer von Grundstücken, die nur mittelbar über die Straße erschlossen sind. Sie haben die Gehbahn vor dem Grundstück auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen mit hoher Verkehrsbedeutung, den Gefahrenstellen und öffentlichen Plätzen führt der städtische Baubetriebshof durch. Die Pflicht lässt sich vertraglich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, die Letztverantwortung bleibt aber beim Eigentümer.
- Ab wann und bis wann gilt die Räum- und Streupflicht in Rosenheim?
- Die Verordnung beschreibt in § 10 Abs. 1 ein Zeitfenster: An Werktagen ist die Sicherungsfläche ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen; diese Maßnahmen sind anschließend bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein einmaliges Räumen am Morgen also nicht. Werktags schließt den Samstag ein. Wer verreist ist, muss für eine Vertretung sorgen — die Pflicht entfällt durch Abwesenheit nicht.
- Darf ich in Rosenheim Streusalz verwenden?
- Auf den Gehbahnen grundsätzlich nicht. Die Verordnung schreibt in § 10 Abs. 1 Sand oder andere geeignete, abstumpfende Mittel vor und untersagt Streusalz und andere ätzende Stoffe — das schützt Bäume, Boden und die flussnahen Gewässer von Mangfall und Inn. Rosenheim macht davon allerdings eine ausdrückliche Ausnahme: Bei besonderer Glättegefahr, die Verordnung nennt ausdrücklich Treppen oder starke Steigungen, ist das Streuen von Tausalz zulässig. Auf ebenen Gehwegen bleibt es bei Sand oder Splitt, das im Frühjahr wieder zusammenzukehren ist. Auf den Fahrbahnen setzt die Stadt selbst Feuchtsalz ein.
- Gilt die Sicherungspflicht in Rosenheim nur für Straßen im Reinigungsverzeichnis?
- Nein, und das ist ein wichtiger Unterschied. Die werktägliche Reinigungspflicht knüpft nach § 4 an das Straßenreinigungsverzeichnis (die Anlage zur Verordnung) an. Die winterliche Sicherungspflicht dagegen besteht nach § 9 Abs. 2 ausdrücklich für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage — auch für solche, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Wer an einer ruhigen Wohnstraße abseits der zentralen Achsen wohnt, ist im Winter also genauso zur Sicherung der Gehbahn verpflichtet wie an einer Hauptstraße.
- Wie breit muss der geräumte Streifen in Rosenheim sein?
- Zu sichern ist nach § 11 Abs. 1 die Gehbahn vor dem Vorderliegergrundstück. Wo ein befestigter, abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, ist dieser gemeint. Fehlt eine solche Befestigung, gilt nach § 2 Abs. 2 ein 1,5 Meter breiter Streifen am Rand der Straße, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. Gerade in Wohnstraßen ohne ausgebauten Bürgersteig ist das wichtig zu wissen: Auch dort ist ein klar definierter Streifen freizuhalten, damit Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen.
- Warum sind die Brücken über Inn und Mangfall im Winter besonders heikel?
- Rosenheim liegt am Zusammenfluss von Mangfall und Inn; die Wege zwischen den Stadtteilen führen über Brücken, und die sind im Winter eigene Aufgaben. Ihre freistehenden Flächen werden beidseitig von Luft umströmt und kühlen schneller aus als die angrenzende Straße — sie überfrieren früher, oft bevor anderswo überhaupt Glätte spürbar wird. Dazu kommt die feuchte Alpenrandlage: In kalten, windstillen Nächten bildet sich aus flussnaher Feuchte und Nebel Glätte, lange bevor nennenswert Schnee fällt. Solche Lagen verlangen weniger das große Räumen als das frühe, vorausschauende Streuen.
- Was droht, wenn in Rosenheim nicht geräumt oder gestreut wird?
- Zweierlei. Zum einen kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Nach § 13 der Verordnung kann mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro nach Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes belegt werden, wer die Gehbahnen entgegen den §§ 9 und 10 nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Zum anderen — und in der Praxis meist gewichtiger — droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
- Gilt die Räum- und Streupflicht auch in den Rosenheimer Stadtteilen?
- Die Sicherungspflicht der Verordnung gilt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Rosenheim gliedert sich in neun Stadtteile — von Happing über Aising bis Pang —, doch entscheidend ist nicht die Stadtteilgrenze, sondern ob ein Grundstück innerhalb des geschlossen bebauten Bereichs liegt. § 2 Abs. 3 der Verordnung beschreibt die geschlossene Ortslage als den zusammenhängend bebauten Teil des Stadtgebiets; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen diesen Zusammenhang nicht. Im Zweifel klärt ein Blick in die Verordnung oder eine Rückfrage bei der Stadt, ob die eigene Fläche erfasst ist.
Einsätze in Rosenheim dokumentieren
Wer in Rosenheim räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.