Winterdienst Freiburg im Breisgau
Was den Winter in Freiburg prägt: die milde Talstadt am Oberrheingraben (Januar-Mittel 3,3 °C) und zugleich die schneereichen Höhenstadtteile bis zum Schauinsland (1.284 m) — über 1.000 m Höhenunterschied im selben Stadtgebiet. Dazu die Gehwegreinigungssatzung auf Grundlage des StrG BW: geräumt werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 9 Uhr; Schnee auf mindestens 0,70 m, Streuen auf mindestens 0,50 m; striktes Streusalz-Verbot auf Gehwegen; kommunaler Winterdienst durch die ASF.

Lage und Winterklima
Freiburg im Breisgau liegt am südöstlichen Rand des Oberrheingrabens, größtenteils in der Freiburger Bucht und am westlichen Fuß des Schwarzwaldes. Die Dreisam durchfließt die Stadt, und der Schlossberg ragt, wie es treffend heißt, „wie eine Nase“ direkt ins Innenstadtgebiet. Als viertgrößte Stadt Baden-Württembergs zählt Freiburg rund 237.460 Einwohner (Stand 31. Dezember 2024) auf 153,04 km² und wird von 17 Gemeinden umschlossen.
Das prägende Merkmal des Freiburger Winters ist jedoch die Höhe — genauer: ihr Kontrast. Die Innenstadt liegt auf 278 m ü. NHN, während der höchste Punkt des Stadtgebiets, der Schauinsland, 1.284 m erreicht. Zwischen tiefstem und höchstem Punkt liegen damit über 1.000 Höhenmeter innerhalb der Stadtgrenzen. Die südlichen Stadtteile Kappel und Günterstal liegen bereits im Schwarzwald. Aus dieser Spanne ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Winterrealitäten im selben Stadtgebiet.
Milde Talstadt, schneereiche Höhe
Im Tal ist Freiburg ausgesprochen mild. An der Station Freiburg (237 m) ist der Januar mit einem Mittel von 3,3 °C und einem mittleren Tiefstwert von −0,8 °C der kälteste Monat; die stadtweite Jahresmitteltemperatur liegt bei 9,8 °C (Referenzperiode 1971–2000), in der Innenstadt aktuell sogar bei 11,4 °C — über dem deutschen Mittel. Freiburg zählt zu den wärmsten Großstädten Deutschlands. Entsprechend schneearm ist die Talstadt: Die Schneesaison dauert im Mittel nur rund drei Monate, der schneereichste Monat Januar bringt im Schnitt etwa 4 cm, und reine Schneetage sind selten — der meiste Winterniederschlag fällt als Regen.
In den Höhenstadtteilen sieht der Winter völlig anders aus. Richtung Kappel, Günterstal und weiter zum Schauinsland steigt das Gelände in den Schwarzwald hinauf, und mit der Höhe nehmen Frost- und Schneetage deutlich zu. Was in der Innenstadt als Regen fällt, liegt einige Hundert Meter höher als Schnee. Für den Winterdienst bedeutet das: Im Tal geht es überwiegend um überfrierende Nässe und Glätte, in der Höhe um echte Schneemengen — und beides ist im selben Zuständigkeitsgebiet zu bewältigen. Dass der kommunale Winterdienst „Bergstraßen“ als eigene Dringlichkeitsstufe führt, ist der direkte Beleg für diese zweite Realität.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die grundsätzliche Pflicht, Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten, leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab. Wie sie vor Ort ausgestaltet ist, regelt die Stadt Freiburg in ihrer Gehwegreinigungssatzung — der „Satzung über das Reinigen, Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen“ vom 19. Dezember 1989, zuletzt geändert am 2. Oktober 2018. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 41 Abs. 2 und 4 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg — wie in Stuttgart und Heilbronn gilt also das StrG BW.
Wer ist verpflichtet
Freiburg geht hier einen etwas anderen Weg als viele Städte. Für die Gehwege an den Straßen, die im Straßenverzeichnis der Satzung (Anlage 1) aufgeführt sind, erfüllt die Stadt die Räum- und Streupflicht selbst und erhebt dafür Gebühren (§ 1). Für alle übrigen Gehwege sind nach § 2 die Straßenanlieger zuständig — Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen und zentralen Radwegen führt die ASF (Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg) im Auftrag der Stadt durch. Wer betroffen ist, muss also zuerst wissen, in welche Kategorie seine Straße fällt.
Zeiten und Breite
Die Gehwege müssen nach § 6 Abs. 3 (Räumen) und § 7 Abs. 1 (Streuen) werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und bei Glätte bestreut sein. Fällt tagsüber bis 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf, ist zu räumen und zu streuen, „sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert“. Bei der Breite nennt die Satzung zwei Mindestwerte: Schnee ist auf mindestens 0,70 m zu räumen (§ 6 Abs. 1), bei Glätte auf mindestens 0,50 m abstumpfend zu streuen (§ 7 Abs. 1) — jeweils die für die Sicherheit erforderliche Breite. Diese Werte liegen unter der in anderen Städten verbreiteten 1,50-m-Gehbahn; maßgeblich ist der Wortlaut der Freiburger Satzung.
Das strikte Streusalz-Verbot
Hier setzt Freiburg einen besonders klaren Akzent. § 7 Abs. 2 der Satzung bestimmt: Gehwege dürfen nicht mit Auftausalz oder einem anderen umweltschädlichen Mittel bestreut werden; die Verwendung auftauender Chemikalien ist untersagt. Zulässig sind allein abstumpfende Stoffe wie Splitt oder Sand. Anders als Gemeinden, die einen geringen Salzanteil im Streugemisch zulassen, kennt Freiburg keine solche Ausnahme für Gehwege. Auch die ASF verzichtet auf Fußgängerbereichen und Brücken auf Auftausalz und gibt abstumpfendes Streugut an ihren Recyclinghöfen ab. Für alle, die hier Flächen betreuen, ist abstumpfendes Material damit der Standard — und eine nachvollziehbare Dokumentation des verwendeten Streuguts hilft, im Zweifel belegen zu können, womit gestreut wurde, gerade wo das Mittel reglementiert ist.
Was bei Verstoß droht
Wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt oder verbotenes Salz streut, riskiert zweierlei. Zum einen ist das nach § 13 der Satzung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG BW; sie kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € bei Vorsatz bzw. höchstens 250 € bei Fahrlässigkeit geahndet werden (§ 54 Abs. 2 StrG BW i. V. m. § 17 OWiG). Zum anderen, und in der Praxis meist gewichtiger, droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Gehbahn, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt im Streit, ob und wann tatsächlich geräumt und gestreut wurde — ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.
Praxis und Besonderheiten
Der Winterdienst der ASF und die Bergstraßen
Auf den Straßen und zentralen Radwegen arbeitet die ASF nach einem abgestuften Plan, der die Freiburger Topografie unmittelbar spiegelt. Geräumt und gestreut wird nach Dringlichkeitskategorien: Kategorie I umfasst Hauptverkehrsstraßen, Bus- und Straßenbahnlinien sowie ausdrücklich die Bergstraßen, danach folgen stark frequentierte Nebenstraßen und wichtige Radwege (Kategorie II) und schließlich die übrigen Straßen (Kategorie III). Die Stadt räumt öffentliche Straßen von rund 628 km Gesamtlänge; die ASF betreut zentrale Radwege von knapp 90 km, darunter den Dreisamuferradweg. Dass die Bergstraßen eine eigene Spitzenpriorität bilden, unterstreicht, wie sehr die Höhenlagen den Freiburger Winterdienst fordern.
Schlossberg, Dreisambrücken und die Höhenstadtteile
Die kritischen Punkte im Stadtgebiet ergeben sich aus derselben Topografie. Der Schlossberg reicht mit seinen Hangstraßen bis an die Innenstadt, und die Wege in die Höhenstadtteile Kappel und Günterstal sind Gefällestrecken, auf denen Glätte und Schnee früher und stärker wirken. Über die Dreisam führen zahlreiche Brücken, deren Fuß- und Radwege die ASF eigens manuell räumt — Brücken überfrieren durch die beidseitige Luftumströmung früher als angrenzende Straßen. Wer Touren fährt, die Talstadt und Höhenlagen verbinden, zeichnet sie zunehmend per GPS auf, um nachvollziehbar zu machen, welche Berg- oder Brückenpartie wann bedient wurde. Und weil Tal und Höhe an einem Wintertag ganz unterschiedliches Wetter haben können, sind verlässliche Wetterdaten je Lage hier besonders nützlich — Regen im Tal, Schnee am Hang.
Wenn aus einer Fläche viele werden
Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Objekte, Höfe, Zuwege oder Stellplätze betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe oder Hausmeisterdienste —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und womit gestreut hat. In Freiburg ist das wegen des strikten Salzverbots nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine rechtliche Frage, denn das verwendete Mittel ist vorgeschrieben. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht — für private Anlieger ebenso wie für Betriebe, die im Auftrag der Stadt oder für Dritte arbeiten.
Umland und Nachbargemeinden
Freiburg wird von 17 Gemeinden umschlossen, überwiegend aus den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen — im Uhrzeigersinn unter anderem Gundelfingen, Glottertal, Stegen, Kirchzarten, Oberried, Münstertal, Bollschweil, Horben, Merzhausen, Ebringen, Schallstadt, Umkirch, March und Gottenheim. Dabei setzt sich der Freiburger Höhenkontrast im Umland fort: Die östlichen und südöstlichen Nachbarn wie Kirchzarten, Oberried, Stegen und Glottertal liegen bereits im Schwarzwald mit deutlich schneereicherem Winter, während die westlichen wie Umkirch, March und Gottenheim in der milderen Rheinebene liegen. Jede dieser Gemeinden regelt ihre Räum- und Streupflicht in einer eigenen Satzung; das strikte Salzverbot, die nach Wochentagen gestaffelten Zeiten und die Freiburger Mindestbreiten sind örtliches Recht der Stadt Freiburg und gelten nur innerhalb ihrer Grenzen. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltenden Regeln gesondert.
Ortsspezifische Fakten
- Lage: Freiburg liegt am südöstlichen Rand des Oberrheingrabens, größtenteils in der Freiburger Bucht und am westlichen Fuß des Schwarzwaldes; die Dreisam durchfließt die Stadt, der Schlossberg ragt direkt ins Innenstadtgebiet. 237.460 Einwohner (Stand 31.12.2024) auf 153,04 km², umschlossen von 17 Gemeinden.Quelle
- Höhenkontrast: Die Innenstadt liegt auf 278 m ü. NHN, der höchste Punkt des Stadtgebiets ist der Schauinsland mit 1.284 m ü. NN — ein Höhenunterschied von über 1.000 m innerhalb der Stadtgrenzen. Die südlichen Stadtteile Kappel und Günterstal liegen bereits im Schwarzwald.Quelle
- Winterklima (Talstadt): An der Station Freiburg (237 m) ist der Januar der kälteste Monat — Mittel 3,3 °C, mittlere Höchstwerte 6,9 °C, mittlerer Tiefstwert −0,8 °C; Dezember Mittel 4,4 °C, Tief 1,1 °C (Referenzzeitraum 07/2021–06/2026).Quelle
- Milde Lage: Die stadtweite Jahresmitteltemperatur liegt bei 9,8 °C (Referenzperiode 1971–2000), in der Innenstadt aktuell bei 11,4 °C — über dem deutschen Mittel. Freiburg zählt zu den wärmsten Großstädten Deutschlands (Oberrheingraben).Quelle
- Schneearme Talstadt: Die Schneesaison im Tal dauert im Mittel nur rund 3 Monate (etwa 7. Dezember bis 6. März); der Januar ist mit rund 4 cm der schneereichste Monat, im Schnitt fallen nur etwa 0,5 reine Schneetage — der Großteil des Winterniederschlags fällt als Regen. In den Höhenstadtteilen ist der Winter dagegen deutlich schneereicher.Quelle
- Maßgebliche Regelung: die „Satzung über das Reinigen, Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen (Gehwegreinigungssatzung)“ vom 19. Dezember 1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. Oktober 2018, erlassen auf Grundlage von § 4 Abs. 1 GemO BW und § 41 Abs. 2 und 4 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG BW).Quelle (PDF)
- Zuständigkeit: Für Gehwege an den im Straßenverzeichnis (Anlage 1) genannten Straßen erfüllt die Stadt die Räum- und Streupflicht selbst und erhebt dafür Gebühren; für alle übrigen Gehwege sind nach § 2 die Straßenanlieger verpflichtet. Den Winterdienst auf Straßen und Radwegen führt die ASF im Auftrag der Stadt durch.Quelle (PDF)
- Zeiten: Gehwege müssen nach § 6 Abs. 3 werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt sein; die Streupflicht (§ 7 Abs. 1) gilt zu denselben Zeiten. Fällt tagsüber bis 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf, ist zu räumen und zu streuen, sobald und sooft es die Sicherheit erfordert.Quelle (PDF)
- Breite: Schnee ist auf einer Mindestbreite von 0,70 m zu räumen (§ 6 Abs. 1), bei Glätte auf einer Mindestbreite von 0,50 m abstumpfend zu streuen (§ 7 Abs. 1) — jeweils die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite.Quelle (PDF)
- Striktes Salzverbot: Nach § 7 Abs. 2 dürfen Gehwege nicht mit Auftausalz oder einem anderen umweltschädlichen Mittel bestreut werden; die Verwendung auftauender Chemikalien ist ausdrücklich untersagt. Zulässig sind nur abstumpfende Stoffe wie Splitt oder Sand — anders als in manchen Gemeinden gibt es keine Salz-Ausnahme im Gemisch.Quelle (PDF)
- Sanktion: Ein Verstoß ist nach § 13 der Satzung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG BW und kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 500,00 € bei Vorsatz bzw. höchstens 250,00 € bei Fahrlässigkeit geahndet werden (§ 54 Abs. 2 StrG BW i. V. m. § 17 OWiG).Quelle (PDF)
- Kommunaler Winterdienst (ASF): Die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg (ASF) räumt und streut im Auftrag der Stadt die Straßen (628 km) und zentrale Radwege (rund 90 km) nach Dringlichkeitskategorien — Kategorie I sind Hauptverkehrsstraßen, Bus- und Straßenbahnlinien sowie Bergstraßen. Auf Fußgängerbereichen und Brücken wird kein Auftausalz verwendet.Quelle
- Besonderheit Bächle: Die offenen Stadtbächle der Altstadt sind nach § 6 Abs. 2 der Satzung — neben Radwegen, Straßenrinnen, Sinkkästen und Hydranten — von Schneeanhäufungen freizuhalten; sie grenzen in Fußgängerbereichen den Gehweg ab.Quelle (PDF)
Offizielle Anlaufstellen
Amtliche Informationsseite der Stadt Freiburg zum Winterdienst: die Zuständigkeiten von ASF (Straßen und Radwege), Garten- und Tiefbauamt (Grünanlagen) und VAG (Haltestellen) sowie der Umfang von rund 628 km Straßen und knapp 90 km Radwegen.
ASF — Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg (Winterdienst)
Der kommunale Winterdienst der ASF im Auftrag der Stadt: Räum- und Streuprioritäten (Kategorie I bis III inklusive Bergstraßen), Betriebszeiten, das Verzicht auf Auftausalz auf Fußgängerbereichen und Brücken sowie die Abgabe von abstumpfendem Streugut.
Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg i. Br. (PDF)
Der maßgebliche Satzungstext (Fassung vom 2.10.2018) mit Verpflichteten (§§ 1–2), Räum- und Streuzeiten (§§ 6–7), dem Salzverbot (§ 7 Abs. 2) und der Bußgeldbewehrung von 5 bis 500 € (§ 13).
Häufige Fragen zum Winterdienst in Freiburg im Breisgau
- Warum ist der Winter in Freiburg so unterschiedlich — mal mild, mal schneereich?
- Weil Freiburg in einer einzigen Stadt zwei Winter vereint. Die Innenstadt liegt auf 278 m am Rand des Oberrheingrabens, einer der wärmsten Lagen Deutschlands — das Januar-Mittel beträgt 3,3 °C, der Jahresschnitt in der Innenstadt sogar 11,4 °C, und der meiste Winterniederschlag fällt als Regen, nicht als Schnee. Zugleich reicht das Stadtgebiet bis zum Schauinsland auf 1.284 m; die südlichen Stadtteile Kappel und Günterstal liegen schon im Schwarzwald. Zwischen tiefstem und höchstem Punkt liegen über 1.000 Höhenmeter. Für den Winterdienst heißt das: Im Tal geht es meist um überfrierende Nässe und Glätte, in den Höhenlagen um echte Schneemengen — beides im selben Zuständigkeitsgebiet. Nicht umsonst führt der kommunale Winterdienst „Bergstraßen“ als eigene Priorität.
- Muss ich in Freiburg als Anlieger selbst räumen — oder macht das die Stadt?
- Das hängt von der Straße ab. Für die Gehwege an den Straßen, die im Straßenverzeichnis der Gehwegreinigungssatzung (Anlage 1) genannt sind, erfüllt die Stadt die Räum- und Streupflicht selbst und erhebt dafür Gebühren. Für alle übrigen Gehwege sind nach § 2 der Satzung die Straßenanlieger verpflichtet — Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen und zentralen Radwegen übernimmt die ASF (Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg) im Auftrag der Stadt, nach Dringlichkeit geordnet. Ob Ihre Straße unter die städtische Gehwegreinigung fällt, klären Sie am besten über die Stadt oder die ASF.
- Bis wann muss in Freiburg morgens geräumt und gestreut sein?
- Nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 der Satzung müssen die Gehwege werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und bei Glätte bestreut sein. Fällt tagsüber bis 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf, ist zu räumen und zu streuen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert. Die Morgenzeit ist dabei ein Ergebniszeitpunkt: Bis dahin soll die Gehbahn begehbar sein.
- Darf ich in Freiburg Streusalz verwenden?
- Auf Gehwegen nicht. § 7 Abs. 2 der Satzung bestimmt ausdrücklich, dass Gehwege nicht mit Auftausalz oder einem anderen umweltschädlichen Mittel bestreut werden dürfen; die Verwendung auftauender Chemikalien ist untersagt. Zulässig sind nur abstumpfende Stoffe wie Splitt oder Sand. Anders als in manchen Gemeinden, die einen geringen Salzanteil im Gemisch zulassen, kennt Freiburg hier keine solche Ausnahme. Auch der kommunale Winterdienst der ASF verzichtet auf Fußgängerbereichen und Brücken auf Auftausalz. Wer hier Flächen betreut, hält also abstumpfendes Streugut bereit — die ASF gibt es an ihren Recyclinghöfen ab.
- Wie breit muss ich in Freiburg räumen und streuen?
- Die Satzung unterscheidet zwei Maße. Schnee ist nach § 6 Abs. 1 auf einer Mindestbreite von 0,70 m zu räumen, bei Glätte ist nach § 7 Abs. 1 auf einer Mindestbreite von 0,50 m abstumpfend zu streuen — jeweils die für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erforderliche Breite. Diese Werte liegen unter der in anderen Städten üblichen 1,50-m-Gehbahn; maßgeblich ist stets der Wortlaut der Freiburger Satzung.
- Was droht in Freiburg, wenn nicht geräumt oder verbotenes Salz gestreut wird?
- Zweierlei. Zum einen ist ein Verstoß nach § 13 der Satzung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG BW; sie kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € bei Vorsatz bzw. höchstens 250 € bei Fahrlässigkeit geahndet werden (§ 54 Abs. 2 StrG BW i. V. m. § 17 OWiG). Zum anderen — und in der Praxis meist gewichtiger — droht die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Gehbahn, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. In beiden Fällen zählt, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
- Was hat es mit den Freiburger Bächle im Winter auf sich?
- Die offenen Stadtbächle sind ein Freiburger Wahrzeichen — und tauchen sogar in der Gehwegreinigungssatzung auf. Nach § 6 Abs. 2 sind sie, neben Radwegen, Straßenrinnen, Sinkkästen und Hydranten, von Schneeanhäufungen freizuhalten. In den Fußgängerbereichen der Altstadt grenzen sie den Gehweg ab, sodass beim Schneeräumen darauf zu achten ist, den geräumten Schnee nicht einfach in die Bächle zu schieben. Das ist eine der kleinen örtlichen Besonderheiten, die den Winterdienst in der Freiburger Innenstadt von dem anderer Städte unterscheiden.
Einsätze in Freiburg im Breisgau dokumentieren
Wer in Freiburg im Breisgau räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Passend dazu
- Salzfrei streuen — Splitt und Sand nachvollziehbar dokumentieren
- Touren in die Höhenstadtteile und über Bergstraßen per GPS aufzeichnen
- Schnee in der Höhe, Glätte im Tal — Wetterdaten je Lage
- Kommunaler Winterdienst und Beauftragung — wie bei der ASF
- Die Verkehrssicherungspflicht nachvollziehbar belegen
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.