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Schneespur

Winterdienst in Österreich

Anders als in Deutschland, wo jede Gemeinde ihre eigene Satzung erlässt, ist die Räum- und Streupflicht in Österreich bundesweit einheitlich geregelt: Maßgeblich ist die Anrainerpflicht nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Sie gilt in ganz Österreich gleich — von Wien bis Bregenz. Die Gemeinden ergänzen sie nur um kommunale Winterdienst-Verordnungen, die vor allem das Streumittel regeln.

Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO

Nach § 93 Abs. 1 StVO müssen die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen Gehsteige und Gehwege — einschließlich der zugehörigen Stiegenanlagen — in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu betreuen; in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig gilt die Pflicht für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Ausgenommen sind unverbaute sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.

Zusätzlich verlangt § 93 StVO, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden — die bekannten Dachlawinen und Eiszapfen.

Wer ist zuständig — Anrainer oder Stadt?

Die Aufteilung ist in ganz Österreich ähnlich: Für die Gehsteige vor der Liegenschaft sind die Anrainer zuständig, für die Fahrbahnen der jeweilige Straßenerhalter — in den Städten der kommunale Winterdienst (in Wien etwa die MA 48, in Linz der städtische Winterdienst). Die Anrainerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, eine Hausbetreuung oder einen Winterdienst-Betrieb übertragen; die gesetzliche Grundpflicht bleibt aber beim Liegenschaftseigentümer.

Streumittel: kommunale Winterdienst-Verordnungen

Womit gestreut werden darf, regeln die Städte in eigenen Winterdienst-Verordnungen. Verbreitet ist der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich": Auf Gehsteigen ist der Einsatz von Auftausalz im Nahbereich unversiegelter Flächen (Bäume, Grünstreifen) häufig eingeschränkt oder untersagt — dort sind abstumpfende Mittel wie Splitt zu verwenden. Ausnahmen gelten meist für besondere Gefahrenstellen wie Brücken, Stiegen oder starke Steigungen. Die Fahrbahnen streuen die Städte überwiegend mit Feuchtsalz. Die Details unterscheiden sich von Stadt zu Stadt — die Stadtseiten weiter unten nennen die jeweils geltende Verordnung.

Was bei Verstoß droht

Zwei Ebenen sind zu unterscheiden. Verwaltungsrechtlich ist die Verletzung der Anrainerpflicht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Zivilrechtlich gilt eine Besonderheit des österreichischen Rechts: Der Wegehalter (etwa die Stadt für die Fahrbahn) haftet nach § 1319a ABGB nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anrainer nach § 93 StVO ist dagegen nach der Rechtsprechung kein Wegehalter — er kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften, wenn jemand auf dem nicht gesicherten Gehsteig zu Schaden kommt.

Im Haftungsfall zählt der Nachweis

Kommt es zu einem Sturz, steht häufig die Frage im Raum, ob und wann geräumt oder gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Nachweis über die durchgeführten Einsätze — wann, auf welchen Flächen, mit welchem Streumittel und bei welchen Wetterbedingungen — kann die Position des Verpflichteten stärken. Ohne Nachweis steht oft Aussage gegen Aussage; eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Wortlaut des § 93 StVO und der jeweiligen kommunalen Winterdienst-Verordnung, ergänzt durch die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt.

Kärnten

  • Kärnten

    Winterdienst Villach

    Was den Winter in Villach prägt: die zweitgrößte Stadt Kärntens am Westrand des Klagenfurter Beckens, am Zusammenfluss von Drau und Gail, umschlossen von Dobratsch, Gerlitzen und Karawanken. Die Beckenlage macht Villach zum Kältepol mit tagelangem Hochnebel und Inversionswetter — hartnäckige Glätte bei Dauerfrost. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss laufend geräumt und gestreut werden. Wichtig: Eine fallweise Gehsteigräumung durch den städtischen Wirtschaftshof befreit die Eigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten.

Oberösterreich

  • Oberösterreich

    Winterdienst Linz

    Was den Winter in Linz prägt: die Landeshauptstadt Oberösterreichs an der Donau, die die Stadt teilt (Urfahr am linken Ufer), mit dem Pöstlingberg (539 m) darüber und einer nebel- und inversionsgeneigten Tallage. Dazu der österreichische Rechtsrahmen — die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige entlang der Liegenschaft im 3-Meter-Streifen von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis bestreuen. Die Linzer Winterdienst-Verordnung begrenzt Auftaumittel auf 20 g pro Quadratmeter und untersagt Salz im 10-Meter-Umkreis unversiegelter Flächen; den Winterdienst auf den Straßen führt die Stadt mit einem Fuhrpark aus unter anderem 12 Unimog.

Salzburg

  • Salzburg

    Winterdienst Salzburg

    Was den Winter in Salzburg prägt: die Landeshauptstadt im Salzburger Becken am Nordrand der Alpen, durchflossen von der Salzach und von Stadtbergen wie Mönchsberg und Kapuzinerberg durchzogen. Der Nordstau der Kalkalpen macht Salzburg zu einer der niederschlagsreichsten Städte Österreichs (rund 1.451 mm im Jahr, etwa 60 Schneedeckentage) — nasser, schwerer Schnee und häufiger Föhn. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige von 6 bis 22 Uhr), in Salzburg mit einem generellen Salzstreuverbot: Anrainer streuen ausschließlich Splitt.

Steiermark

  • Steiermark

    Winterdienst Graz

    Was den Winter in Graz prägt: die zweitgrößte Stadt Österreichs im Grazer Becken an der Mur (353 m), an drei Seiten von Bergen umschlossen — eine Beckenlage mit rund 150 Nebeltagen im Jahr, ausgeprägten Inversionen und feinstaubbedingt strengen Streumittel-Regeln. Dazu der österreichische Rechtsrahmen: die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige entlang der Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr) und die Streumittelverordnung der Stadt Graz (seit 2005), die nur Basaltsplitt der Körnung 2–8 mm und Auftaumittel mit weniger als 1 % Natriumchlorid zulässt.

Tirol

  • Tirol

    Winterdienst Innsbruck

    Was den Winter in Innsbruck prägt: die Landeshauptstadt Tirols im Inntal (574 m), eingerahmt von der Nordkette (Hafelekar 2.334 m) und dem Patscherkofel (2.246 m) — ein echter alpiner Winter mit rund 59 Schneetagen und etwa 99 cm Neuschnee im Jahr, dazu der Föhn als lokales Wetterphänomen. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige entlang der Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr), in Innsbruck ergänzt um eine freizuhaltende Durchfahrtsbreite von 1,80 m, das städtische Kernbetreuungsgebiet und die wegen der Schneelast ernste Dachlawinen-Pflicht.

Wien

  • Wien

    Winterdienst Wien

    Was den Winter in Wien prägt: die Bundeshauptstadt am Ostrand der Alpen zwischen der milden, pannonisch geprägten Donauseite und den kühleren Wienerwald-Hanglagen bis zum Hermannskogel (544 m). Dazu der österreichische Rechtsrahmen — die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige entlang der Liegenschaft im 3-Meter-Streifen von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis bestreuen. Wiener Konkretisierung durch die MA 48: Zwei-Drittel-Räumung, „erst räumen, dann streuen“, Salzverbot im 10-Meter-Umkreis unversiegelter Flächen, Splitt statt Salz. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen führt die MA 48.

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