Anders als in Deutschland, wo jede Gemeinde ihre eigene Satzung erlässt, ist die Räum- und Streupflicht in Österreich bundesweit einheitlich geregelt: Maßgeblich ist die Anrainerpflicht nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Sie gilt in ganz Österreich gleich — von Wien bis Bregenz. Die Gemeinden ergänzen sie nur um kommunale Winterdienst-Verordnungen, die vor allem das Streumittel regeln.
Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO
Nach § 93 Abs. 1 StVO müssen die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen Gehsteige und Gehwege — einschließlich der zugehörigen Stiegenanlagen — in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu betreuen; in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig gilt die Pflicht für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Ausgenommen sind unverbaute sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.
Zusätzlich verlangt § 93 StVO, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden — die bekannten Dachlawinen und Eiszapfen.
Wer ist zuständig — Anrainer oder Stadt?
Die Aufteilung ist in ganz Österreich ähnlich: Für die Gehsteige vor der Liegenschaft sind die Anrainer zuständig, für die Fahrbahnen der jeweilige Straßenerhalter — in den Städten der kommunale Winterdienst (in Wien etwa die MA 48, in Linz der städtische Winterdienst). Die Anrainerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, eine Hausbetreuung oder einen Winterdienst-Betrieb übertragen; die gesetzliche Grundpflicht bleibt aber beim Liegenschaftseigentümer.
Streumittel: kommunale Winterdienst-Verordnungen
Womit gestreut werden darf, regeln die Städte in eigenen Winterdienst-Verordnungen. Verbreitet ist der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich": Auf Gehsteigen ist der Einsatz von Auftausalz im Nahbereich unversiegelter Flächen (Bäume, Grünstreifen) häufig eingeschränkt oder untersagt — dort sind abstumpfende Mittel wie Splitt zu verwenden. Ausnahmen gelten meist für besondere Gefahrenstellen wie Brücken, Stiegen oder starke Steigungen. Die Fahrbahnen streuen die Städte überwiegend mit Feuchtsalz. Die Details unterscheiden sich von Stadt zu Stadt — die Stadtseiten weiter unten nennen die jeweils geltende Verordnung.
Was bei Verstoß droht
Zwei Ebenen sind zu unterscheiden. Verwaltungsrechtlich ist die Verletzung der Anrainerpflicht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Zivilrechtlich gilt eine Besonderheit des österreichischen Rechts: Der Wegehalter (etwa die Stadt für die Fahrbahn) haftet nach § 1319a ABGB nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anrainer nach § 93 StVO ist dagegen nach der Rechtsprechung kein Wegehalter — er kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften, wenn jemand auf dem nicht gesicherten Gehsteig zu Schaden kommt.
Im Haftungsfall zählt der Nachweis
Kommt es zu einem Sturz, steht häufig die Frage im Raum, ob und wann geräumt oder gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Nachweis über die durchgeführten Einsätze — wann, auf welchen Flächen, mit welchem Streumittel und bei welchen Wetterbedingungen — kann die Position des Verpflichteten stärken. Ohne Nachweis steht oft Aussage gegen Aussage; eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall ersetzt er nicht.
Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Wortlaut des § 93 StVO und der jeweiligen kommunalen Winterdienst-Verordnung, ergänzt durch die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt.