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Schneespur

Winterdienst in Österreich

Anders als in Deutschland, wo jede Gemeinde ihre eigene Satzung erlässt, ist die Räum- und Streupflicht in Österreich bundesweit einheitlich geregelt: Maßgeblich ist die Anrainerpflicht nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Sie gilt in ganz Österreich gleich , von Wien bis Bregenz. Die Gemeinden ergänzen sie nur um kommunale Winterdienst-Verordnungen, die vor allem das Streumittel regeln.

Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO

Nach § 93 Abs. 1 StVO müssen die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen Gehsteige und Gehwege (einschließlich der zugehörigen Stiegenanlagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu betreuen; in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig gilt die Pflicht für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Ausgenommen sind unverbaute sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.

Zusätzlich verlangt § 93 StVO, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden – die bekannten Dachlawinen und Eiszapfen.

Wer ist zuständig – Anrainer oder Stadt?

Die Aufteilung ist in ganz Österreich ähnlich: Für die Gehsteige vor der Liegenschaft sind die Anrainer zuständig, für die Fahrbahnen der jeweilige Straßenerhalter – in den Städten der kommunale Winterdienst (in Wien etwa die MA 48, in Linz der städtische Winterdienst). Die Anrainerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, eine Hausbetreuung oder einen Winterdienst-Betrieb übertragen; die gesetzliche Grundpflicht bleibt aber beim Liegenschaftseigentümer.

Streumittel: kommunale Winterdienst-Verordnungen

Womit gestreut werden darf, regeln die Städte in eigenen Winterdienst-Verordnungen. Verbreitet ist der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich": Auf Gehsteigen ist der Einsatz von Auftausalz im Nahbereich unversiegelter Flächen (Bäume, Grünstreifen) häufig eingeschränkt oder untersagt – dort sind abstumpfende Mittel wie Splitt zu verwenden. Ausnahmen gelten meist für besondere Gefahrenstellen wie Brücken, Stiegen oder starke Steigungen. Die Fahrbahnen streuen die Städte überwiegend mit Feuchtsalz. Die Details unterscheiden sich von Stadt zu Stadt – die Stadtseiten weiter unten nennen die jeweils geltende Verordnung.

Was bei Verstoß droht

Zwei Ebenen sind zu unterscheiden. Verwaltungsrechtlich ist die Verletzung der Anrainerpflicht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Zivilrechtlich gilt eine Besonderheit des österreichischen Rechts: Der Wegehalter (etwa die Stadt für die Fahrbahn) haftet nach § 1319a ABGB nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anrainer nach § 93 StVO ist dagegen nach der Rechtsprechung kein Wegehalter – er kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften, wenn jemand auf dem nicht gesicherten Gehsteig zu Schaden kommt.

Im Haftungsfall zählt der Nachweis

Kommt es zu einem Sturz, steht häufig die Frage im Raum, ob und wann geräumt oder gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Nachweis über die durchgeführten Einsätze – wann, auf welchen Flächen, mit welchem Streumittel und bei welchen Wetterbedingungen – kann die Position des Verpflichteten stärken. Ohne Nachweis steht oft Aussage gegen Aussage; eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Wortlaut des § 93 StVO und der jeweiligen kommunalen Winterdienst-Verordnung, ergänzt durch die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt.

Burgenland

  • Burgenland

    Winterdienst Eisenstadt

    Was den Winter in Eisenstadt prägt: Österreichs kleinste Landeshauptstadt liegt am Südostfuß des Leithagebirges im pannonischen Klima, kalt und trocken statt kalt und nass. Die Klimastation zählt 78,9 Frosttage und 22,1 Eistage im Jahr, aber nur 32,1 Tage mit Schneedecke. Entsprechend rückte der städtische Winterdienst in der Saison 2024/25 nur zehnmal aus, kontrolliert die Lage aber jeden Morgen um 3 Uhr. Rechtlich gilt die Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis streuen.

Kärnten

  • Kärnten

    Winterdienst Klagenfurt

    Was den Winter in Klagenfurt am Wörthersee prägt: die Landeshauptstadt Kärntens liegt im Zentrum des Klagenfurter Beckens, einem berüchtigten Kaltluftsee. Nicht die große Schneemenge, sondern lang anhaltende Inversionswetterlagen mit zähem Beckennebel, strengem Dauerfrost (Jännermittel −2,8 °C) und überfrierender Nässe bestimmen den Winterdienst. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige entlang der Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis streuen. Die Stadt streut die rund 100 km Steigungsstücke mit Splitt und setzt Salz nur bei extremen Verhältnissen und auf den Hauptrouten ein.

  • Kärnten

    Winterdienst Villach

    Was den Winter in Villach prägt: die zweitgrößte Stadt Kärntens am Westrand des Klagenfurter Beckens, am Zusammenfluss von Drau und Gail, umschlossen von Dobratsch, Gerlitzen und Karawanken. Die Beckenlage macht Villach zum Kältepol mit tagelangem Hochnebel und Inversionswetter, hartnäckige Glätte bei Dauerfrost. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss laufend geräumt und gestreut werden. Wichtig: Eine fallweise Gehsteigräumung durch den städtischen Wirtschaftshof befreit die Eigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten.

Niederösterreich

  • Niederösterreich

    Winterdienst Krems an der Donau

    Was den Winter in Krems an der Donau prägt: Die fünftgrößte Stadt Niederösterreichs liegt auf 203 m ü. A. am Südabbruch des Waldviertels, wo die Krems in die Donau mündet. Mit 536 mm Jahresniederschlag und nur 21,9 Tagen Schneedecke ist es ein ausgesprochen trockener Winter – bei 88,7 Frosttagen aber ein sehr frostreicher. Das Thema ist Glätte, nicht Schneemenge. Zugleich reicht das Stadtgebiet vom Donauufer auf 189 m bis auf rund 545 m, und wenige Kilometer nördlich verdreifacht sich im Waldviertel die Zahl der Schneetage. Rechtlich gilt die Anrainerpflicht nach § 93 StVO, die die Stadt nach Wegetyp präzisiert.

  • Niederösterreich

    Winterdienst St. Pölten

    Was den Winter in St. Pölten prägt: die Landeshauptstadt Niederösterreichs liegt im Traisental im nördlichen Alpenvorland, im Übergang vom trockenen pannonischen zum feuchteren voralpinen Klima. Mit rund 722 mm Jahresniederschlag fällt weniger Schnee als in den Alpenstädten, dafür bestimmen Frost, Reif und überfrierende Nässe in der Tallage den Winterdienst. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis streuen. Die Stadt empfiehlt umweltfreundliches Kaliumkarbonat statt Streusalz und teilt sich die Zuständigkeit für das Straßennetz mit dem Land Niederösterreich.

  • Niederösterreich

    Winterdienst Wiener Neustadt

    Was den Winter in Wiener Neustadt prägt: Die zweitgrößte Stadt Niederösterreichs liegt auf 265 m mitten im Steinfeld, der Trockenen Ebene am Südrand des Wiener Beckens, im Regenschatten von Schneeberg, Hoher Wand und Rax. Die Stadt beschreibt sich selbst als „schön flach“ – Steigungen sind hier nicht das Thema. Die Zahlen zeigen, was es stattdessen ist: 97,2 Frosttage stehen nur 33,7 Tagen mit Schneedecke gegenüber, bei 619 mm Jahresniederschlag und einem Windmittel von 13 km/h, dem höchsten der geprüften ostösterreichischen Tieflandstationen. Der städtische Winterdienst hält deshalb neben 2.500 Schneepflöcken auch 1,1 Kilometer Schneezäune vor. Rechtlich gilt unverändert die Anrainerpflicht nach § 93 StVO: 6 bis 22 Uhr.

Oberösterreich

  • Oberösterreich

    Winterdienst Linz

    Was den Winter in Linz prägt: die Landeshauptstadt Oberösterreichs an der Donau, die die Stadt teilt (Urfahr am linken Ufer), mit dem Pöstlingberg (539 m) darüber und einer nebel- und inversionsgeneigten Tallage. Dazu der österreichische Rechtsrahmen – die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige entlang der Liegenschaft im 3-Meter-Streifen von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis bestreuen. Die Linzer Winterdienst-Verordnung begrenzt Auftaumittel auf 20 g pro Quadratmeter und untersagt Salz im 10-Meter-Umkreis unversiegelter Flächen; den Winterdienst auf den Straßen führt die Stadt mit einem Fuhrpark aus unter anderem 12 Unimog.

  • Oberösterreich

    Winterdienst Steyr

    Was den Winter in Steyr prägt: Die drittgrößte Stadt Oberösterreichs liegt auf 310 m am Zusammenfluss von Enns und Steyr, und ihr Siedlungsgebiet staffelt sich über eine dreistufige Niederterrasse und eine Hochterrasse zwischen rund 290 und 340 m. Verbunden sind diese Stufen vielerorts nur über Stiegen – und die zählt § 93 StVO ausdrücklich zur Anrainerpflicht. Die Zeiten ändert Steyr nicht, es bleibt bei 6 bis 22 Uhr. Dafür geht die Stadt einen anderen Weg als Wels: Eine eigene Verordnung nimmt elf namentlich genannte Wege und Stiegen vollständig von Räumung und Streuung aus und schreibt dafür einen Tafeltext vor.

  • Oberösterreich

    Winterdienst Wels

    Was den Winter in Wels prägt: Die zweitgrößte Stadt Oberösterreichs liegt auf 317 m ü. A. am linken Traunufer in der Welser Heide, einer weiten, flachen Ebene ohne nennenswerte Steigung. Trotzdem ist der Jänner mit −0,4 °C kälter als im nur 30 km entfernten Linz. Nicht das Gefälle bestimmt hier den Winterdienst, sondern Frost-Tau-Wechsel, Brücken und Unterführungen. Rechtlich gilt die Anrainerpflicht nach § 93 StVO – in Wels allerdings zeitlich eingeschränkt: werktags 6 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 7 Uhr. Auf Gehsteigen ist Streusalz ausgeschlossen, gestreut wird mit Sand oder Rollsplitt.

Salzburg

  • Salzburg

    Winterdienst Salzburg

    Was den Winter in Salzburg prägt: die Landeshauptstadt im Salzburger Becken am Nordrand der Alpen, durchflossen von der Salzach und von Stadtbergen wie Mönchsberg und Kapuzinerberg durchzogen. Der Nordstau der Kalkalpen macht Salzburg zu einer der niederschlagsreichsten Städte Österreichs (rund 1.451 mm im Jahr, etwa 60 Schneedeckentage), nasser, schwerer Schnee und häufiger Föhn. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige von 6 bis 22 Uhr), in Salzburg mit einem generellen Salzstreuverbot: Anrainer streuen ausschließlich Splitt.

  • Salzburg

    Winterdienst Zell am See

    Was den Winter in Zell am See prägt: Die Pinzgauer Bezirkshauptstadt liegt auf 757 m ü. A. in einem engen Talbecken zwischen Zeller See und Schmittenhöhe. Das Jännermittel liegt bei −3,3 °C, das mittlere Tagesmaximum im Jänner bei 0,3 °C, und der See trägt in vielen Wintern eine Eisdecke von rund 10. Jänner bis Ende März. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis streuen. Ein Salzstreuverbot wie in der Stadt Salzburg gibt es hier nicht, dafür wird im engen Talboden die Bewilligungspflicht für abgelagerten Schnee zur Alltagsfrage.

Steiermark

  • Steiermark

    Winterdienst Graz

    Was den Winter in Graz prägt: die zweitgrößte Stadt Österreichs im Grazer Becken an der Mur (353 m), an drei Seiten von Bergen umschlossen – eine Beckenlage mit rund 150 Nebeltagen im Jahr, ausgeprägten Inversionen und feinstaubbedingt strengen Streumittel-Regeln. Dazu der österreichische Rechtsrahmen: die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige entlang der Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr) und die Streumittelverordnung der Stadt Graz (seit 2005), die nur Basaltsplitt der Körnung 2–8 mm und Auftaumittel mit weniger als 1 % Natriumchlorid zulässt.

Tirol

  • Tirol

    Winterdienst Innsbruck

    Was den Winter in Innsbruck prägt: die Landeshauptstadt Tirols im Inntal (574 m), eingerahmt von der Nordkette (Hafelekar 2.334 m) und dem Patscherkofel (2.246 m) – ein echter alpiner Winter mit rund 59 Schneetagen und etwa 99 cm Neuschnee im Jahr, dazu der Föhn als lokales Wetterphänomen. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige entlang der Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr), in Innsbruck ergänzt um eine freizuhaltende Durchfahrtsbreite von 1,80 m, das städtische Kernbetreuungsgebiet und die wegen der Schneelast ernste Dachlawinen-Pflicht.

  • Tirol

    Winterdienst Kufstein

    Was den Winter in Kufstein prägt: Die zweitgrößte Stadt Tirols liegt auf 504 m ü. A. beiderseits des Inns, eingeklemmt zwischen Pendling und Kaisergebirge, und direkt an der bayerischen Grenze. Mit 1.352,6 mm Jahresniederschlag fällt rund 50 Prozent mehr als in Innsbruck, bei einem Jännermittel von −1,0 °C. Das Ergebnis ist kein Pulverschnee-Winter, sondern eine Kipp-Zone aus Nassschnee, Antauen und Wiedervereisung. Rechtlich gilt die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis streuen – nördlich der Stadtgrenze beginnt bereits deutsches Recht.

  • Tirol

    Winterdienst Lienz

    Was den Winter in Lienz prägt: Die Bezirkshauptstadt Osttirols liegt auf 673 m in einem Talkessel, der auf drei Seiten von Bergen eingefasst ist. In klaren Nächten sammelt sich dort Kaltluft – am 11. Jänner 2021 wurden −23,5 °C gemessen, während Innsbruck in derselben Nacht bei −11,8 °C blieb. Zugleich sind Jänner und Februar die trockensten Monate des Jahres. Das ergibt einen Winter, der nicht vom Schneeschaufeln lebt, sondern von Dauerkälte: 126 Frosttage im Jahr, aber nur noch 64 Tage mit Schneedecke. Rechtlich gilt die Anrainerpflicht nach § 93 StVO von 6 bis 22 Uhr; eine einschränkende Lienzer Verordnung ist nicht veröffentlicht.

Vorarlberg

  • Vorarlberg

    Winterdienst Bregenz

    Was den Winter in Bregenz prägt: Die Landeshauptstadt Vorarlbergs reicht vom Bodenseeufer auf 395,70 m bis über 1.000 m ü. A. am Pfänderhang – milde Seelage und alpiner Steilhang in einer Gemeinde. Das Jännermittel liegt mit 1,3 °C über null, der Jahresniederschlag mit 1.581,6 mm aber weit über dem der deutschen Bodenseestädte. Rechtlich gilt allein die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis streuen – eine eigene Bregenzer Winterdienst-Verordnung gibt es nicht.

  • Vorarlberg

    Winterdienst Dornbirn

    Was den Winter in Dornbirn prägt: Vom Flussbett der Dornbirner Ach auf 399 Metern bis zur Sünser Spitze auf 2.061 Metern liegen rund 1.660 Höhenmeter in einer einzigen Gemeinde. Unten wohnen über 52.000 Menschen im Rheintal, oben rund hundert im Walserdorf Ebnit auf etwa 1.075 Metern, erreichbar über eine einzige Bergstraße durch die Rappenlochschlucht. Dornbirn ist dabei kälter als das nahe Bregenz und liegt trotzdem seltener unter Schnee: 81 Frosttage stehen nur 21 Schneedeckentagen gegenüber. Es gilt die Anrainerpflicht nach § 93 StVO von 6 bis 22 Uhr; eine eigene Winterdienst-Verordnung hat die Stadt nicht.

Wien

  • Wien

    Winterdienst Wien

    Was den Winter in Wien prägt: die Bundeshauptstadt am Ostrand der Alpen zwischen der milden, pannonisch geprägten Donauseite und den kühleren Wienerwald-Hanglagen bis zum Hermannskogel (544 m). Dazu der österreichische Rechtsrahmen – die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige entlang der Liegenschaft im 3-Meter-Streifen von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis bestreuen. Wiener Konkretisierung durch die MA 48: Zwei-Drittel-Räumung, „erst räumen, dann streuen“, Salzverbot im 10-Meter-Umkreis unversiegelter Flächen, Splitt statt Salz. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen führt die MA 48.

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