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Schneespur
Steiermark

Winterdienst Graz

Was den Winter in Graz prägt: die zweitgrößte Stadt Österreichs im Grazer Becken an der Mur (353 m), an drei Seiten von Bergen umschlossen — eine Beckenlage mit rund 150 Nebeltagen im Jahr, ausgeprägten Inversionen und feinstaubbedingt strengen Streumittel-Regeln. Dazu der österreichische Rechtsrahmen: die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO (Gehsteige entlang der Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr) und die Streumittelverordnung der Stadt Graz (seit 2005), die nur Basaltsplitt der Körnung 2–8 mm und Auftaumittel mit weniger als 1 % Natriumchlorid zulässt.

Winterlicher Blick über die verschneite Grazer Altstadt mit ihren roten Ziegeldächern auf den Schloßberg, den der markante Uhrturm mit seinem breiten weißen Zifferblatt krönt; im Vordergrund räumt ein orangefarbenes kommunales Streufahrzeug mit Frontpflug und Splittstreuer eine Fahrspur frei, dazu Schneewälle an den Rändern und parkende Autos unter leichtem Schneefall, während im Tal der Mur zäher Beckennebel liegt. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Graz ist mit 306.971 Einwohnern die zweitgrößte Stadt Österreichs und die Landeshauptstadt der Steiermark. Ihr prägendes Merkmal ist die Lage: Die Stadt füllt den nördlichen Teil des Grazer Beckens an beiden Ufern der Mur fast vollständig aus und ist an drei Seiten von Bergen umschlossen. Das Zentrum liegt auf 353 m ü. A., überragt vom Schloßberg mit dem Uhrturm — dem Wahrzeichen mitten im Stadtgebiet. Rundherum steigt das Grazer Bergland an, und die 17 Stadtbezirke reichen von der Talebene bis in höhere Lagen: Mariatrost etwa liegt im Mittel auf 722 m.

Diese geschlossene Beckenlage bestimmt den Winter. Weil die Berge die Stadt gegen den Wind abschirmen, ist der Luftaustausch gering: Die mittleren Windgeschwindigkeiten liegen im Winterhalbjahr oft unter 1 m/s, die Inversionsgefährdung erreicht 70 bis 80 %. Kaltluft sammelt sich am Beckenboden, und es bilden sich Nebel und Hochnebel — die Klimaregion Grazer Feld zählt mit rund 149 Nebeltagen im Jahr zu den nebelreichsten Zonen der Steiermark.

Glätte statt Schneemassen

Die Temperaturen bewegen sich im Winter um den Gefrierpunkt: An der Station Graz-Universität liegt das Jänner-Mittel bei −0,1 °C (Normalperiode 1991–2020), die mittleren Tiefstwerte reichen von −1,9 °C im Dezember bis −2,9 °C im Jänner. Die Region verzeichnet 120 bis 135 Frosttage pro Jahr. Das prägende Thema ist damit weniger der große Neuschnee als die anhaltende Glätte durch Frost, Nebel und überfrierende Nässe — und, als Grazer Besonderheit, der Feinstaub: Die winterlichen Inversionslagen erschweren den Luftaustausch so sehr, dass der Feinstaub-Grenzwert überschritten werden kann. Genau dieser Umstand prägt, wie in Graz gestreut werden darf.


Räum- und Streupflicht vor Ort

In Österreich ist die Räum- und Streupflicht bundesweit einheitlich geregelt — nicht kommunal zersplittert wie in Deutschland. Maßgeblich ist die Anrainerpflicht nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Graz ergänzt sie durch eine Streumittelverordnung, die wegen der Feinstaubbelastung besonders streng regelt, womit gestreut werden darf.

Wer ist verpflichtet — und wann

Nach § 93 Abs. 1 StVO müssen die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen Gehsteige und Gehwege — samt Stiegenanlagen — in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in 1 m Breite zu betreuen. Zusätzlich sind Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Die Pflicht kann vertraglich übertragen werden — die gesetzliche Grundpflicht bleibt beim Liegenschaftseigentümer.

Streumittel: die Grazer Streumittelverordnung

Womit gestreut werden darf, regelt die Streumittelverordnung der Stadt Graz seit dem 1. Februar 2005. Erlaubt sind nur abriebfester Basaltsplitt der Körnung 2 bis 8 mm und Auftaumittel mit weniger als 1 % Natriumchlorid. Verboten sind Auftausalze mit mehr als 1 % Natriumchlorid sowie alle übrigen abstumpfenden Streumittel — anderer Splitt, Sand, Schlacke oder Asche. Feuchtsalz bleibt dosiergenauen Streugeräten „nach dem Stand der Technik” vorbehalten und ist damit für die Gehsteig-Streuung durch Hausverwaltungen ausdrücklich nicht vorgesehen. Ausgenommen vom Salzverbot sind besondere Gefahrenstellen: Straßen mit besonderer Steigung und Gefährdung, Brücken, Unter- und Überführungen, Haltestellen, Stiegenanlagen und Behindertenrampen. Nur bei extremen Witterungsverhältnissen kann der Bürgermeister Auftausalze für höchstens drei Tage zulassen — und dann höchstens 15 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz. Wo Streumittel und Menge so genau geregelt sind, hilft eine nachvollziehbare Dokumentation des Streuguts, im Zweifel belegen zu können, wo womit gestreut wurde.

Was bei Verstoß droht

Mehrere Ebenen greifen ineinander. Ein Verstoß gegen die Anrainerpflicht (§ 93 StVO) wird als Verwaltungsübertretung geahndet — der Rahmen des § 99 StVO reicht bis 726 Euro, die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Ein Verstoß gegen die Streumittelverordnung, etwa der Einsatz eines verbotenen Streumittels, kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe belegt werden. Zivilrechtlich haftet der Anrainer bei einem Sturz schon bei leichter Fahrlässigkeit — strenger als die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, die nur bei grober Fahrlässigkeit greift, denn der Anrainer nach § 93 StVO ist nach der Rechtsprechung kein Wegehalter. In allen Fällen zählt im Streit, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde; ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.


Praxis und Besonderheiten

Der differenzierte Winterdienst und sein Fuhrpark

Auf dem Straßennetz arbeitet die Holding Graz im Auftrag der Stadt; behördlich zuständig ist das Umweltamt. Ihr „differenzierter Winterdienst” richtet sich nach der Witterung und der Bedeutung der jeweiligen Straße für den Verkehrsfluss und setzt zur Feinstaub-Reduktion auf die Feuchtsalztechnologie FS30, um die Splittmengen gering zu halten. Die Prioritätenreihung ist klar gestuft: zuerst die Hauptdurchzugsstraßen und das Graz-Linien-Schienennetz, dann die Bergstraßen, schließlich Nebenstraßen, Siedlungserschließung und Radwege. Der Aufwand ist beträchtlich: Maximal rund 76 Fahrzeuge sind im Einsatz, 130 Personen jederzeit einsatzbereit und 70 weitere aktivierbar; gepflegt werden rund 950 km Straßen und 125 km Radwege, gelagert 5.000 t Basaltsplitt und 2.600 t Salz. Das ist der Maßstab eines kommunalen Winterdienstes, wie ihn eine Landeshauptstadt braucht.

Schloßberg, Bergland und die Murbrücken

Die kritischen Punkte ergeben sich aus Lage und Relief. Der innerstädtische Schloßberg mit seinen zahlreichen Stiegen ist ein neuralgischer Glättepunkt — die Streumittelverordnung nennt Stiegenanlagen eigens als Fläche, auf der Salz erlaubt bleibt. Am Rand des Grazer Berglands liegen höhere Bezirke wie Mariatrost, Andritz und Ruckerlberg deutlich über der Talebene und sehen mehr Schnee; ihre Bergstraßen ordnet die Holding Graz der zweiten Räumpriorität zu. Und die Murbrücken überfrieren durch die beidseitige Luftumströmung früher als angrenzende Straßen — ein klassischer Glätte-Frühindikator. Wer Touren fährt, die das nebelige Becken mit den ansteigenden Randbezirken verbindet, zeichnet sie zunehmend per GPS auf, und verlässliche Wetterdaten helfen, den ersten Streugang bei überfrierender Nässe rechtzeitig anzusetzen.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Liegenschaften, Höfe, Zugänge oder Stiegen betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe oder eine Hausbetreuung —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und womit gestreut hat. In Graz kommt hinzu, dass die Streumittelverordnung das erlaubte Mittel genau vorgibt und die Anrainerhaftung schon bei leichter Fahrlässigkeit greift. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht — für private Anrainer ebenso wie für Betriebe, die im Auftrag Dritter arbeiten.


Umland und Nachbargemeinden

Graz grenzt an eine Reihe steirischer Gemeinden des Bezirks Graz-Umgebung. Im dicht bebauten, verkehrsreichen Süden des Grazer Feldes liegen Seiersberg-Pirka, Feldkirchen bei Graz (Richtung Flughafen Graz-Thalerhof), Gössendorf und Raaba-Grambach — klimatisch der Talstadt ähnlich, mit Nebel und Inversion, aber kaum Höhenkontrast. Nördlich, das Murtal aufwärts, folgen Gratkorn und Gratwein-Straßengel. Am Rand des Grazer Berglands liegen dagegen Stattegg, Weinitzen, Kainbach bei Graz und Thal höher und schneereicher — ein guter Kontrast von Talstadt und Bergland. Für alle gilt derselbe bundesweite Rahmen des § 93 StVO; die konkreten Streumittel-Regeln aber sind örtliches Recht: Die Basaltsplitt-Vorgabe, die 15-Gramm-Grenze und die Ausnahmeflächen sind Sache der Stadt Graz. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Regelung gesondert. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

  • Lage: Graz ist mit 306.971 Einwohnern (1.1.2026) die zweitgrößte Stadt Österreichs und Landeshauptstadt der Steiermark, auf 127,57 km². Das Stadtzentrum liegt auf 353 m ü. A. Die Stadt füllt den nördlichen Teil des Grazer Beckens von Westen bis Osten fast vollständig aus und ist an drei Seiten von Bergen umschlossen; die Mur durchfließt das Stadtgebiet.Quelle
  • Höhenkontrast: Wahrzeichen ist der Schloßberg mit dem Uhrturm mitten im Stadtgebiet. Graz gliedert sich in 17 Stadtbezirke mit deutlichem Höhenunterschied zwischen der Talebene (~353 m) und den höher gelegenen Bezirken — Mariatrost hat eine durchschnittliche Seehöhe von 722 m, auch Andritz und Ruckerlberg zählen zu den höheren Stadtteilen am Rand des Grazer Berglands.Quelle
  • Winterklima (Station Graz-Universität, Normalperiode 1991–2020): Jänner-Mittel −0,1 °C — der Jänner ist der kälteste Monat; mittlere Tiefstwerte Dezember −1,9 °C, Jänner −2,9 °C, Februar −1,8 °C. Jahresmittel 10,5 °C, Jahresniederschlag 848,7 mm. Der Winter liegt um den Gefrierpunkt in einer klassischen Frost-Tau-Wechsel-Lage.Quelle
  • Beckenlage und Nebel: Die Klimaregion Grazer Feld zählt mit rund 149,3 Nebeltagen pro Jahr (Graz-Flughafen) zu den nebelreichsten Zonen der Steiermark; die Inversionsgefährdung liegt bei 70–80 %, die mittleren Windgeschwindigkeiten im Winterhalbjahr oft unter 1 m/s. Die Region verzeichnet 120 bis 135 Frosttage pro Jahr.Quelle
  • Feinstaub: „Im Winter entsteht gelegentlich eine Inversionswetterlage, die einen Luftaustausch im Grazer Becken erschwert und zu Überschreitungen des zugelassenen Grenzwerts für Feinstaub führen kann.“ Dieser Zusammenhang ist der sachliche Grund für die Grazer Streumittelverordnung — die Reduktion der Splittstreuung soll die Feinstaubbelastung senken.Quelle
  • Rechtsgrundlage (bundesweit): die Anrainerpflicht nach § 93 Abs. 1 StVO 1960. Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen die entlang der Liegenschaft in nicht mehr als 3 m Entfernung vorhandenen Gehsteige und Gehwege (samt Stiegenanlagen) von 6 bis 22 Uhr von Schnee säubern und bei Schnee und Glatteis bestreuen; fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in 1 m Breite zu betreuen. Zudem sind Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern zu entfernen.Quelle
  • Streumittelverordnung der Stadt Graz (seit 1. Februar 2005): Erlaubt sind nur abriebfester Basaltsplitt mit einer Körnung von 2 bis 8 mm sowie Auftaumittel mit weniger als 1 % Natriumchlorid. Verboten sind Auftausalze mit mehr als 1 % Natriumchlorid sowie alle übrigen abstumpfenden Streumittel (etwa anderer Splitt, Sand, Schlacke oder Asche). Feuchtsalz ist nur mit dosiergenauen Streugeräten nach dem Stand der Technik zulässig — für Kleinanwender wie Gehsteig-Streuungen also nicht.Quelle (PDF)
  • Ausnahmen vom Salzverbot: Salz ist erlaubt auf Straßen des öffentlichen Verkehrs, Autobahnzubringern, Straßen und Gehsteigen mit besonderer Steigung und Gefährdung, in Unter- und Überführungen, Fußgängerzonen, Haltestellenbereichen, auf Brücken, Behindertenrampen und Stiegenanlagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen kann der Bürgermeister Auftausalze für höchstens 3 Tage zulassen — die Menge darf dabei 15 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz nicht übersteigen.Quelle (PDF)
  • Zuständigkeit und Fuhrpark: Behördlich zuständig ist das Umweltamt Graz, die operative Durchführung liegt bei der Holding Graz. Der „differenzierte Winterdienst“ richtet sich nach Witterung und Bedeutung der Straße und setzt zur Feinstaub-Reduktion auf die Feuchtsalztechnologie FS30. Maximal sind rund 76 Fahrzeuge im Einsatz, 130 Personen jederzeit einsatzbereit und 70 weitere aktivierbar; gepflegt werden rund 950 km Straßen und 125 km Radwege, gelagert 5.000 t Basaltsplitt und 2.600 t Salz.Quelle
  • Prioritätenreihung der Räumung (Holding Graz): 1. Hauptdurchzugsstraßen und das Graz-Linien-Schienennetz, 2. Bergstraßen, 3. Nebenstraßen, Siedlungserschließung und Radwege. Dass Bergstraßen unmittelbar nach den Hauptstraßen kommen, unterstreicht die winterliche Neuralgie der Hanglagen.Quelle
  • Was bei Verstoß droht: Ein Verstoß gegen die Anrainerpflicht (§ 93 StVO) wird als Verwaltungsübertretung geahndet (Rahmen des § 99 StVO bis 726 Euro, in der Praxis nach Einzelfall). Ein Verstoß gegen die Streumittelverordnung kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe belegt werden. Zivilrechtlich haftet der Anrainer schon bei leichter Fahrlässigkeit, während der Wegehalter nach § 1319a ABGB nur bei grober Fahrlässigkeit haftet.Quelle (PDF)

Offizielle Anlaufstellen

Häufige Fragen zum Winterdienst in Graz

Wer muss in Graz den Gehsteig räumen — der Anrainer oder die Stadt?
Beides hat seinen Bereich. Für die Gehsteige entlang der eigenen Liegenschaft sind die Anrainer zuständig — nach § 93 StVO die Eigentümer, die den 3-Meter-Streifen entlang der Liegenschaft (samt Stiegenanlagen) von 6 bis 22 Uhr von Schnee säubern und bei Glatteis bestreuen müssen. Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in 1 m Breite zu betreuen. Die Fahrbahnen und das öffentliche Straßennetz betreut die Holding Graz im Auftrag der Stadt; behördlich zuständig ist das Umweltamt. Die Anrainerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, eine Hausbetreuung oder einen Winterdienst-Betrieb übertragen; die gesetzliche Grundpflicht bleibt beim Liegenschaftseigentümer.
Darf ich in Graz Streusalz verwenden?
Nur sehr eingeschränkt. Nach der Streumittelverordnung der Stadt Graz sind auf den Verkehrsflächen grundsätzlich nur abriebfester Basaltsplitt der Körnung 2 bis 8 mm und Auftaumittel mit weniger als 1 % Natriumchlorid erlaubt; Auftausalze mit mehr als 1 % Natriumchlorid und andere abstumpfende Streumittel sind verboten. Ausgenommen sind besondere Gefahrenstellen — Straßen mit besonderer Steigung und Gefährdung, Brücken, Unter- und Überführungen, Haltestellen, Stiegenanlagen und Behindertenrampen. Nur bei extremen Witterungsverhältnissen kann der Bürgermeister Auftausalze für höchstens drei Tage zulassen, und dann höchstens 15 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz. Für die Gehsteig-Streuung durch Anrainer und Hausverwaltungen ist Basaltsplitt damit das Mittel der Wahl.
Warum hat Graz eine so strenge Streumittel-Regel?
Wegen des Feinstaubs. Die geschlossene Beckenlage schirmt Graz gegen den Wind ab, im Winter bilden sich häufig Inversionen, die den Luftaustausch erschweren und zu Überschreitungen des Feinstaub-Grenzwerts führen können. Aufgewirbelter und zermahlener Streusplitt trägt zur Feinstaubbelastung bei — deshalb lässt die Streumittelverordnung seit 2005 nur den abriebfesten Basaltsplitt 2–8 mm zu und begrenzt den Salzeinsatz, und die Holding Graz setzt einen „differenzierten Winterdienst“ mit Feuchtsalztechnik ein, um die Splittmengen zu reduzieren.
Von wann bis wann muss in Graz geräumt und gestreut sein?
Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO gilt bundesweit einheitlich von 6 bis 22 Uhr — auch in Graz. Innerhalb dieser Zeit müssen die Gehsteige entlang der Liegenschaft von Schnee gesäubert und bei Glatteis bestreut sein. In der Nacht besteht für Anrainer keine Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO. Der städtische Winterdienst der Holding Graz arbeitet nach eigener Prioritätenreihung, beginnend bei den Hauptdurchzugsstraßen und dem Graz-Linien-Schienennetz.
Warum ist der Winter in Graz oft von Nebel und Glätte statt von Schnee geprägt?
Das liegt an der Beckenlage. Graz füllt den nördlichen Teil des Grazer Beckens aus und ist an drei Seiten von Bergen umschlossen; Kaltluft sammelt sich am Beckenboden, der Wind ist schwach (im Winterhalbjahr oft unter 1 m/s), und es bilden sich häufig Inversionen. Die Klimaregion Grazer Feld zählt rund 150 Nebeltage im Jahr und gehört zu den nebelreichsten der Steiermark. Die Temperaturen liegen um den Gefrierpunkt — an der Station Graz-Universität ein Jänner-Mittel von −0,1 °C (1991–2020). Weniger der große Neuschnee als vielmehr überfrierende Nässe und anhaltende Glätte prägen deshalb den Grazer Winter.
Was bedeuten Schloßberg, Bergland und die höheren Bezirke für den Winterdienst?
Sie bringen einen deutlichen Höhenkontrast ins Stadtgebiet. Während die Talebene um die Mur auf rund 353 m liegt, erreichen höher gelegene Bezirke wie Mariatrost (Ø 722 m), Andritz und Ruckerlberg am Rand des Grazer Berglands deutlich mehr Schnee und längere Frostdauer. Die Holding Graz reiht die Bergstraßen deshalb unmittelbar nach den Hauptstraßen als zweite Priorität ein. Dazu kommen der innerstädtische Schloßberg mit seinen vielen Stiegen — in § 93 StVO und in der Streumittelverordnung eigens genannt — und die Murbrücken, die durch die beidseitige Luftumströmung früher überfrieren als angrenzende Straßen.
Was droht in Graz, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
Mehreres. Ein Verstoß gegen die Anrainerpflicht nach § 93 StVO wird als Verwaltungsübertretung geahndet (Strafrahmen des § 99 StVO bis 726 Euro, in der Praxis nach Einzelfall). Ein Verstoß gegen die Streumittelverordnung — etwa ein verbotenes Streumittel — kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe belegt werden. Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Haftung: Kommt ein Fußgänger auf dem nicht gesicherten Gehsteig zu Schaden, haftet der Anrainer bereits bei leichter Fahrlässigkeit — strenger als die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, die nur bei grober Fahrlässigkeit greift, denn der Anrainer nach § 93 StVO ist nach der Rechtsprechung kein Wegehalter.

Einsätze in Graz dokumentieren

Wer in Graz räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

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