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Schneespur
Wien

Winterdienst Wien

Was den Winter in Wien prägt: die Bundeshauptstadt am Ostrand der Alpen zwischen der milden, pannonisch geprägten Donauseite und den kühleren Wienerwald-Hanglagen bis zum Hermannskogel (544 m). Dazu der österreichische Rechtsrahmen — die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO: Gehsteige entlang der Liegenschaft im 3-Meter-Streifen von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Glatteis bestreuen. Wiener Konkretisierung durch die MA 48: Zwei-Drittel-Räumung, „erst räumen, dann streuen“, Salzverbot im 10-Meter-Umkreis unversiegelter Flächen, Splitt statt Salz. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen führt die MA 48.

Winterlicher Blick über den verschneiten Wiener Stephansplatz: Im Vordergrund räumt ein oranges kommunales Winterdienstfahrzeug mit Frontpflug die frisch geräumte Pflasterspur, links wartet ein Fiaker, ringsum gründerzeitliche Bürgerhäuser; dahinter der Stephansdom mit seinem hohen, filigranen gotischen Südturm, dem niedrigeren Nordturm mit grünlicher Renaissance-Kuppel und dem bunt glasierten Zickzack-Ziegeldach, bei leichtem Schneefall. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Wien ist die Bundeshauptstadt Österreichs und zugleich eines der neun Bundesländer — mit 414,82 km² das flächenkleinste, vollständig vom Land Niederösterreich umgeben. Die Stadt liegt am Ostrand der Alpen, am Übergang zur Pannonischen Tiefebene: Der Kern breitet sich in der Ebene an der Donau aus, während die westlichen Stadtteile in den Wienerwald reichen, die östlichste Gebirgsgruppe der Nordalpen. Mit über 2 Millionen Einwohnern in 23 Gemeindebezirken ist Wien die größte Stadt des Landes; Donau und Donaukanal bilden wichtige Bezirksgrenzen und prägen das Stadtbild.

Der prägende Zug des Wiener Winters ist der Ost-West-Kontrast. Der höchste Punkt der Stadt ist der Hermannskogel mit 544 m ü. A. am nordwestlichen Rand im Wienerwald, der tiefste die Lobau mit 151 m ü. A. im Südosten — rund 390 Höhenmeter Spanne innerhalb der Stadtgrenzen. Der Wienerwald greift bis in den 13., 14., 17., 18. und 19. Bezirk hinein, und mit der Höhe nehmen Schnee und Frostdauer zu.

Pannonisch mild, aber glättegeprägt

Das Wiener Klima ist pannonisch geprägt — kontinental, mit geringem Niederschlag, relativ wenig Schnee und vielen trüben, mäßig kalten Tagen. Der Jänner ist mit einem Mittel von rund 0,8 °C (Station Wien-Hohe Warte, je nach Referenzperiode etwas abweichend) der kälteste Monat; im langjährigen Mittel zählt Wien etwa 70 Frosttage pro Jahr. Für den Winterdienst heißt das: Es geht seltener um den großen Schneefall als um die Häufigkeit von Glätte — Frost, Eis und überfrierende Nässe. Und es geht um den Unterschied zwischen der flachen, milderen Donauseite und den kühleren, schneereicheren Hanglagen des Wienerwalds, die in einer Stadt zu bewältigen sind.


Räum- und Streupflicht vor Ort

In Österreich ist die Räum- und Streupflicht nicht kommunal zersplittert wie in Deutschland, sondern bundesweit einheitlich geregelt: Maßgeblich ist die Anrainerpflicht nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Wien konkretisiert sie durch die Winterdienst-Verordnung 2003 vor allem beim Streumittel.

Wer ist verpflichtet — und wann

Nach § 93 Abs. 1 StVO müssen die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen Gehsteige und Gehwege — einschließlich der zugehörigen Stiegenanlagen — in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu betreuen. Die Stadt Wien konkretisiert das: Der Betreuungszeitraum ist täglich 6 bis 22 Uhr, empfohlen wird eine Umlaufzeit von höchstens vier Stunden. Geräumt werden muss der Gehsteig zu zwei Dritteln (ein Drittel darf als Schneeablage dienen), an Kreuzungen, Haltestellen, Schutzwegen und Behindertenparkplätzen aber vollständig. Der Grundsatz lautet: „Erst räumen, dann streuen!“

Streumittel: Salzverbot rund um das Grün

Beim Streumittel folgt Wien dem Leitsatz „So viel wie nötig, so wenig wie möglich.“ Nach der Winterdienst-Verordnung 2003 ist auf Gehsteigen im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen — Wiesen, Baumscheiben — das Streuen von salz- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln verboten; dort ist Splitt zu verwenden. Der Schutz von Bäumen und Grundwasser steht dahinter. Nur bei extremer Glatteisbildung kann die MA 48 das Salzverbot vorübergehend aufheben und das über die Medien ankündigen. Die MA 48 selbst streut die Fahrbahnen mit Feuchtsalz und mit Splitt definierter Körnung (4–8 mm auf Fahrbahnen, 2–4 mm auf Gehsteigen). Wo das erlaubte Mittel so genau geregelt ist, hilft eine nachvollziehbare Dokumentation des Streuguts, im Zweifel belegen zu können, wo womit gestreut wurde.

Was bei Verstoß droht

Zwei Ebenen sind zu unterscheiden. Verwaltungsrechtlich ist die Verletzung der Anrainerpflicht eine Übertretung nach § 99 StVO; für die unzureichende Gehsteigreinigung drohen Geldstrafen bis zu 72 Euro, für nicht entfernte Dachlawinen und Eiszapfen bis zu 726 Euro. Zivilrechtlich gilt eine österreichische Besonderheit: Kommt ein Fußgänger auf dem nicht gesicherten Gehsteig zu Schaden, haftet der Anrainer bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Das ist strenger als die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, die nur bei grober Fahrlässigkeit greift — denn der Anrainer nach § 93 StVO ist nach der Rechtsprechung kein Wegehalter. In beiden Fällen zählt im Streit, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde; ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend.


Praxis und Besonderheiten

Die MA 48 und der Winterdienst auf den Fahrbahnen

Auf den öffentlichen Fahrbahnen arbeitet die MA 48 — die Abteilung für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark — als Straßenerhalter. Sie räumt und streut nach Winterdienstplänen und betreibt für Meldungen ein „Mist- und Schneetelefon“. Anders als der Anrainer, der seinen Gehsteig-Abschnitt betreut, deckt die MA 48 das gesamte städtische Fahrbahnnetz ab und setzt dabei überwiegend Feuchtsalz sowie Splitt ein. Die klare Trennung — Fahrbahn zur Stadt, Gehsteig zum Anrainer — ist der rote Faden des Wiener Winterdienstes.

Wienerwald-Hänge, Stiegen und Brücken

Die kritischen Punkte ergeben sich aus der Topografie. In den West- und Nordwestbezirken — Hietzing, Penzing, Hernals, Währing, Döbling — steigt das Gelände in den Wienerwald, und steile Wohnstraßen, Stiegenanlagen und Weingartenhänge etwa in Grinzing oder Neustift werden zu Glätte-Brennpunkten. Dass § 93 StVO die Stiegenanlagen ausdrücklich als Teil der Anrainerpflicht nennt, ist in diesen hügeligen Lagen kein theoretischer Punkt. Über Donau und Donaukanal führen zahlreiche Brücken, die durch die beidseitige Luftumströmung früher überfrieren als angrenzende Straßen — ein klassischer Glätte-Frühindikator. Wer Touren fährt, die die flache Donauseite mit den Höhenbezirken verbindet, zeichnet sie zunehmend per GPS auf, um nachvollziehbar zu machen, welche Strecke wann bedient wurde.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Sobald jemand nicht nur den eigenen Hauseingang, sondern mehrere Liegenschaften, Höfe, Zugänge oder Stiegen betreut — Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe oder eine Hausbetreuung —, wächst mit der Zahl der Flächen der Aufwand für den Nachweis: wer wann welche Fläche geräumt und womit gestreut hat. In Wien kommt hinzu, dass das erlaubte Streumittel je nach Nähe zu Grünflächen wechselt und die Anrainerhaftung schon bei leichter Fahrlässigkeit greift. Eine saubere Dokumentation der Einsätze gewinnt damit an Gewicht — für private Anrainer ebenso wie für Betriebe, die im Auftrag Dritter arbeiten.


Umland und Nachbargemeinden

Wien ist vollständig von niederösterreichischen Gemeinden umgeben — der Stadtregion Wien. Im Nordwesten liegt Klosterneuburg, im Westen im Wienerwald Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben, im Norden im Marchfeld Gerasdorf bei Wien, im Süden im Wiener Becken Perchtoldsdorf und Mödling, im Südosten und Osten Schwechat und Groß-Enzersdorf. Der Winter unterscheidet sich dabei mit der Lage: Die westlichen Wienerwald-Gemeinden liegen höher und sind schneereicher, die Orte im Wiener Becken und Marchfeld teilen die flache, glättegeprägte Realität der Donauseite. Für alle gilt derselbe bundesweite Rahmen des § 93 StVO — die konkreten Streumittel-Regeln aber legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Winterdienst-Verordnung fest. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Verordnung gesondert.

Ortsspezifische Fakten

  • Lage: Wien ist die Bundeshauptstadt Österreichs und zugleich das flächenkleinste der neun Bundesländer (414,82 km², Stand 1. Jänner 2024), vollständig vom Land Niederösterreich umgeben. Die Stadt liegt am Ostrand der Alpen, am Übergang zur Pannonischen Tiefebene; der Kern breitet sich an der Donau aus, die westlichen Bezirke reichen in den Wienerwald.Quelle
  • Höhenkontrast: Höchster Punkt ist der Hermannskogel (544 m ü. A.) am nordwestlichen Stadtrand im Wienerwald, tiefster die Lobau (151 m ü. A.) im Südosten — rund 390 Höhenmeter Spanne. Der Wienerwald greift bis in den 13., 14., 17., 18. und 19. Bezirk; diese Hang- und Höhenlagen sind winterlich klar von der flachen Donauseite unterschieden.Quelle
  • Winterklima: Das Klima ist pannonisch geprägt (kontinental) — geringer Niederschlag, relativ wenig Schnee, viele trübe, mäßig kalte Tage. Der Jänner ist mit einem Mittel von rund 0,8 °C (Station Wien-Hohe Warte, Größenordnung je nach Referenzperiode) der kälteste Monat; im langjährigen Mittel zählt Wien etwa 70 Frosttage pro Jahr. Für den Winterdienst zählt weniger die Schneemenge als die Häufigkeit von Glätte durch Frost und überfrierende Nässe.Quelle
  • Rechtsgrundlage (bundesweit): die Anrainerpflicht nach § 93 Abs. 1 StVO 1960. Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen die entlang der Liegenschaft in nicht mehr als 3 m Entfernung vorhandenen Gehsteige und Gehwege (samt Stiegenanlagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee säubern und bei Schnee und Glatteis bestreuen. Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in 1 m Breite zu betreuen.Quelle
  • Dachlawinen: § 93 StVO verpflichtet die Anrainer außerdem, Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen.Quelle
  • Wiener Konkretisierung (Stadt Wien / MA 48): Betreuungszeitraum täglich 6 bis 22 Uhr, empfohlene Umlaufzeit höchstens 4 Stunden. Gehsteige müssen zu zwei Dritteln geräumt werden (ein Drittel darf als Schneeablage dienen), an Kreuzungen, Haltestellen, Schutzwegen und Behindertenparkplätzen jedoch vollständig. Grundsätze der Stadt: „Erst räumen, dann streuen!“ und beim Streumittel „So viel wie nötig, so wenig wie möglich.“Quelle
  • Zuständigkeit: Die Fahrbahnen (öffentliche Straßen) betreut die MA 48 (Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark) als Straßenerhalter; die Gehsteige vor der Liegenschaft obliegen den Anrainern nach § 93 StVO. Die Anrainerpflicht kann vertraglich übertragen werden.Quelle
  • Streumittel (Winterdienst-Verordnung 2003): Auf Gehsteigen ist im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen (Wiesen, Baumscheiben) das Streuen salz- bzw. halogenidhaltiger Auftaumittel verboten — dort ist Splitt zu verwenden. Bei extremer Glatteisbildung kann die MA 48 das Salzverbot vorübergehend aufheben. Die MA 48 selbst streut Fahrbahnen mit Feuchtsalz und Splitt definierter Körnung (4–8 mm Fahrbahn, 2–4 mm Gehsteig).Quelle
  • Was bei Verstoß droht: Verwaltungsrechtlich kann die Verletzung der Anrainerpflicht nach § 99 StVO mit einer Geldstrafe geahndet werden (für die Gehsteigreinigung bis zu 72 Euro, für nicht entfernte Dachlawinen bis zu 726 Euro). Zivilrechtlich haftet der Anrainer bei Schäden schon bei leichter Fahrlässigkeit — anders als der Wegehalter nach § 1319a ABGB, der nur bei grober Fahrlässigkeit haftet; der Anrainer ist nach der Rechtsprechung kein Wegehalter.Quelle
  • Stiegenanlagen: § 93 StVO nennt die „in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen“ ausdrücklich als Teil der Anrainerpflicht — in Wiens hügeligen West- und Nordwestbezirken (Treppen zwischen Straßenniveaus, etwa in Grinzing oder Neustift) ein realer, benannter Pflichtpunkt.Quelle

Offizielle Anlaufstellen

  • Stadt Wien — Winterdienst-Tipps für Anrainer (Gehsteige & Stiegen)

    Amtliche Zusammenfassung der Anrainerpflichten: Betreuungszeit 6 bis 22 Uhr, empfohlene Umlaufzeit von höchstens 4 Stunden, die Zwei-Drittel-Regel und die Grundsätze „Erst räumen, dann streuen“ sowie „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“.

  • MA 48 — Winterdienst der Stadt Wien

    Der kommunale Winterdienst auf den Wiener Fahrbahnen: Winterdienstpläne, Streumitteleinsatz mit Feuchtsalz und Splitt sowie das „Mist- und Schneetelefon“ der MA 48.

  • Stadt Wien — Winterdienst-Verordnung 2003

    Die kommunale Verordnung zu Streu- und Einkehrpflichten: das Salzverbot im 10-Meter-Umkreis unversiegelter Flächen, die Zuständigkeit von Anrainer (Gehsteig) und Straßenerhalter (Fahrbahn) sowie die Möglichkeit, Verpflichtungen vertraglich zu übertragen.

  • § 93 StVO 1960 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

    Der offizielle Gesetzestext der Anrainerpflicht: Betreuungszeit 6 bis 22 Uhr, der 3-Meter-Streifen entlang der Liegenschaft samt Stiegenanlagen, die Streupflicht bei Schnee und Glatteis, der 1-Meter-Straßenrand ohne Gehsteig sowie die Pflicht, Dachlawinen zu entfernen.

Häufige Fragen zum Winterdienst in Wien

Wer muss in Wien den Gehsteig räumen — der Anrainer oder die Stadt?
Beides hat seinen Bereich. Für die Gehsteige entlang der eigenen Liegenschaft sind die Anrainer zuständig — also die Eigentümer der Liegenschaft. Nach § 93 StVO müssen sie die Gehsteige und Gehwege, die in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m entlang der Liegenschaft verlaufen (samt Stiegenanlagen), von 6 bis 22 Uhr von Schnee säubern und bei Glatteis bestreuen. Die Fahrbahnen dagegen betreut die MA 48 als Straßenerhalter. Die Anrainerpflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, eine Hausbetreuung oder einen Winterdienst-Betrieb übertragen; die gesetzliche Grundpflicht bleibt aber beim Liegenschaftseigentümer.
Von wann bis wann muss in Wien geräumt und gestreut sein?
Die Betreuungszeit ist bundesweit einheitlich und gilt auch in Wien: von 6 bis 22 Uhr. Innerhalb dieser Zeit müssen die Gehsteige von Schnee gesäubert und bei Glatteis bestreut sein. Die Stadt Wien empfiehlt, den Rundgang in einer Umlaufzeit von höchstens vier Stunden zu wiederholen, damit die Flächen den ganzen Tag über begehbar bleiben. Außerhalb von 6 bis 22 Uhr — also in der Nacht — besteht keine Anrainerpflicht nach § 93 StVO.
Darf ich in Wien Streusalz verwenden?
Nur eingeschränkt. Nach der Wiener Winterdienst-Verordnung 2003 ist auf Gehsteigen im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen wie Wiesen oder Baumscheiben das Streuen von salz- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln verboten — dort ist Splitt zu verwenden. Der Schutz von Bäumen und Grünflächen steht dahinter. Nur bei extremer Glatteisbildung kann die MA 48 das Salzverbot vorübergehend und bezirks- oder stadtweit aufheben; das wird dann über die Medien angekündigt. Praktisch heißt das: Auf dem Gehsteig ist Splitt das Mittel der Wahl, Salz die Ausnahme.
Was bedeutet die Zwei-Drittel-Regel in Wien?
Die Stadt Wien verlangt nicht, dass der gesamte Gehsteig geräumt wird: Es genügt, ihn zu zwei Dritteln zu räumen, während ein Drittel als Ablagefläche für den Schnee dienen darf. Vollständig geräumt werden müssen aber die besonders sicherheitsrelevanten Stellen — Kreuzungen, Haltestellen, Schutzwege (Zebrastreifen) und Behindertenparkplätze. Dazu kommt der Grundsatz „Erst räumen, dann streuen!“: Zuerst wird der Schnee entfernt, dann erst wird gegen Restglätte gestreut, damit das Streumittel nicht wirkungslos im Schnee versinkt.
Was droht in Wien, wenn der Gehsteig nicht geräumt wird?
Zweierlei. Verwaltungsrechtlich ist die Verletzung der Anrainerpflicht eine Übertretung nach § 99 StVO; für die unzureichende Gehsteigreinigung drohen Geldstrafen bis zu 72 Euro, für nicht entfernte Dachlawinen oder Eiszapfen bis zu 726 Euro. Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Haftung: Kommt ein Fußgänger auf dem nicht gesicherten Gehsteig zu Schaden, kann er vom Anrainer Schadenersatz verlangen. Dabei gilt eine österreichische Besonderheit — der Anrainer haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Das ist strenger als die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, die nur bei grober Fahrlässigkeit greift; der Anrainer nach § 93 StVO ist nach der Rechtsprechung nämlich kein Wegehalter.
Warum ist der Winter im Westen Wiens anders als an der Donau?
Weil Wien zwei sehr unterschiedliche Lagen vereint. Der Wienerwald greift bis in die West- und Nordwestbezirke — Hietzing, Penzing, Hernals, Währing und Döbling — und steigt bis zum Hermannskogel auf 544 m an. Diese Hang- und Höhenlagen sind kälter, bekommen mehr Schnee und haben eine längere Frostdauer als die tiefer gelegene Donauseite, die im Südosten bis zur Lobau auf nur 151 m abfällt. Steile Wohnstraßen, Stiegenanlagen und Weingartenhänge etwa in Grinzing oder Neustift sind dort typische Glätte-Brennpunkte. Im flachen Osten dagegen prägt eher überfrierende Nässe das Bild. Nicht umsonst nennt § 93 StVO die Stiegenanlagen ausdrücklich — in Wiens hügeligen Bezirken sind sie ein realer Pflichtpunkt.
Wer räumt in Wien die Fahrbahnen — und womit?
Die Fahrbahnen betreut die MA 48, die Abteilung für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark, als Straßenerhalter. Sie arbeitet nach Winterdienstplänen und streut die Fahrbahnen überwiegend mit Feuchtsalz in Lebensmittelqualität sowie mit Splitt. Die Körnung ist geregelt: 4 bis 8 mm für Fahrbahnen, 2 bis 4 mm für Gehsteige. In Schönwetterpausen ist ausgebrachter Splitt wieder einzukehren, um Staub zu vermeiden. Für Meldungen betreibt die MA 48 ein „Mist- und Schneetelefon“.

Einsätze in Wien dokumentieren

Wer in Wien räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält — Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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