Winterdienst Schladming
Rund 6.600 Einwohner, bis zu 20.000 Anwesende an Spitzentagen und 2.100 Höhenmeter in einer einzigen Gemeinde. Die Räum- und Streupflicht liegt hier weit überwiegend bei Beherbergungsbetrieben.

Lage und Winterklima
Schladming „liegt in der nordwestlichen Obersteiermark im oberen Ennstal an der Einmündung des Talbachs in die Enns“, auf 745 m ü. A., umrahmt im Norden vom Dachstein und im Süden von den Niederen Tauern. Mit 6.616 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2026) ist der Ort klein – seine Fläche mit 210,95 km² ist es nicht.
Dieser Widerspruch ist der Schlüssel zur ganzen Seite, und er hat ein Datum. „Zum 1. Jänner 2015 wurden die Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal mit Schladming fusioniert.“ Seither besteht die Stadtgemeinde aus sechs Katastralgemeinden und neun Ortschaften. Nach Fläche sortiert ergibt das ein bemerkenswertes Bild: Untertal 8.068 ha, Rohrmoos 6.553 ha, Preunegg 4.309 ha, Pichl 1.133 ha, Klaus 747 ha – und Schladming 284 ha. Die namengebende Katastralgemeinde ist die mit Abstand kleinste. Über 96 Prozent des Gemeindegebiets liegen außerhalb des historischen Stadtkerns.
Bei den Menschen sieht es ähnlich aus. Im Hauptort leben 3.395 Personen, die übrigen verteilen sich auf Klaus (977), Rohrmoos (930), Pichl (570), Untertal (183), Obertal (150), Gleiming (141), Fastenberg (135) und Preunegg (135). Nur etwa die Hälfte der Bevölkerung wohnt also im Talort; die andere Hälfte verteilt sich auf Hanglagen und zwei enge Seitentäler.
Über 2.100 Höhenmeter in einer Gemeinde
Die frühere Gemeinde Rohrmoos-Untertal umfasste allein 146,34 km² und reichte „von 750 Metern Seehöhe an der Enns bis zum 2.862 m hohen Hochgolling“. Zu ihr gehören die Hochtäler Obertal und Untertal sowie die Berge Planai (1.906 m) und Hochwurzen. Seit 2015 liegt das alles in einer Stadtgemeinde.
Für den Winterdienst heißt das: Schneefallgrenze, Neuschneemenge und Auftauzyklen unterscheiden sich innerhalb weniger Fahrminuten erheblich. Das ist keine Vermutung, es lässt sich beziffern.
Der Ennstal-Gradient, dreifach belegt
Für Schladming selbst gibt es in der Normalwertsammlung 1991–2020 keine eigene Station. Drei benachbarte Stationen bilden aber genau den Höhenunterschied ab, auf den es hier ankommt – jeweils Normalperiode 1991–2020:
- Aigen im Ennstal, 641 m (rund 30 km talabwärts): 129,2 Frosttage, aber nur 73,6 Schneedeckentage im Jahr, 974 mm Niederschlag.
- Gröbming, 766 m (rund 14 km talabwärts, Höhenlage praktisch identisch mit Schladming): 132,9 Frosttage, 106,4 Schneedeckentage, 985 mm.
- Ramsau am Dachstein, 1.207 m (direkte Nachbargemeinde oberhalb): 139,2 Frosttage, 135,6 Schneedeckentage, 1.196 mm.
Bei nahezu gleicher Jännertemperatur – zwischen −3,1 °C und −2,9 °C liegen alle drei eng beieinander – klettert die Zahl der Tage mit Schneedecke von 73,6 auf 135,6. Rund 450 Höhenmeter über dem Talboden bedeuten rund 29 zusätzliche Schneedeckentage und über 200 mm mehr Niederschlag im Jahr. Genau dieser Sprung liegt zwischen dem Schladminger Stadtkern und den eingemeindeten Hanglagen.
Der Talboden selbst ist dabei bereits schneereich. Die Station Gröbming zählt im Jänner 29,0 Frosttage – Frost ist an 29 von 31 Tagen der Regelzustand, nicht die Ausnahme – bei 24,3 Schneedeckentagen und einem absoluten Extremminimum von −22,1 °C. In Dezember, Jänner und Februar liegt jeweils an mehr als drei von vier Tagen Schnee.
Diese Werte gehören den genannten Stationen und nicht Schladming; als Einordnung des Talbodens sind sie belastbarer als jede Schätzung. Eine mittlere maximale Schneehöhe für den Ort lässt sich aus den Stationstabellen nicht belegen und steht hier deshalb nicht.
Was ein Tag im Jänner 2019 zeigt
Am 5. Jänner 2019 wurden nach tagelangen Schneefällen „in Schladming … die Straßen ins Ober- und Untertal gesperrt“. Gleichzeitig war die B 320 zwischen Trautenfels und Espang dicht. In der Obersteiermark galt Lawinenwarnstufe 4 („groß“), für die Folgetage waren 40 bis 70 Zentimeter Neuschnee erwartet. Landesweit waren rund 1.200 bis 1.700 Menschen eingeschlossen, in St. Johann am Tauern wurden 14 Häuser evakuiert; die ÖBB fuhren Schienenersatzverkehr mit rund zwei Stunden längerer Reisezeit.
Bemerkenswert ist, was ausfiel. Nicht der Talort war das Problem, sondern die Zufahrten in die beiden Seitentäler – Talschlüsse ohne Durchfahrtsalternative, seit 2015 Teil der Stadtgemeinde. Das war ein Einzelereignis, kein Regelfall. Es benennt aber die Stelle, an der Schladming empfindlich ist. Wer solche Lagen kommen sehen will, ist auf Wetterdaten angewiesen, und zwar auf solche mit Höhenbezug.
Räum- und Streupflicht vor Ort
In Österreich gibt es keine kommunale Streupflichtsatzung nach deutschem Muster. Maßgeblich ist bundesweit § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960. Abs. 1 verpflichtet Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden „Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind“. Fehlt ein Gehsteig, gilt die Pflicht für einen 1 m breiten Streifen am Straßenrand; in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig gilt nach Abs. 1a „ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfronten“. Abs. 2 verlangt zusätzlich, „daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern“ der an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Der Halbsatz zu den Stiegenanlagen ist in einer Hanggemeinde keine Randnotiz, und der Absatz zur Dachlast ist es in einem Ort mit 14.000 Gästebetten noch weniger: Das sind sehr viele große Dachflächen direkt über Gehsteigen.
Schladming wandelt nichts ab – und sagt das selbst
§ 93 Abs. 4 erlaubt der Behörde, per Verordnung die Zeiten einzuschränken oder die Pflichten auf bestimmte Straßenteile zu beschränken. Wels hat davon Gebrauch gemacht und lässt die Pflicht schon um 20 Uhr enden, Steyr nimmt elf Strecken ganz heraus. Für Schladming ist eine solche Verordnung nicht auffindbar – weder abweichende Zeiten noch Streckenausnahmen noch ein Salzstreuverbot; weder auf der Amtstafel noch in der Rubrik Formulare und Verordnungen, und die Website-Suche nach „Winterdienst“ liefert null Treffer.
Anders als bei einem reinen Negativbefund muss man das hier aber nicht aus dem Fehlen erschließen. Die Stadtgemeinde sagt es selbst. In den „Schladminger Stadtnachrichten“ Nr. 3 vom Dezember 2025 (PDF) steht auf Seite 40 unter „AMTLICHES“ der Beitrag „Informationen zum Winterdienst“, und darin: „Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft verlaufenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden.“
Das ist eine Bürgerinformation, keine Verordnung – aber es ist die Gemeinde selbst, die die bundesgesetzlichen Zeiten unverändert wiedergibt. In Schladming gilt also 6 bis 22 Uhr, auf der ganzen Strecke, für alle Verrichtungen.
Wer den Schneewall wegräumt
Die praktisch wichtigste Passage derselben Information beantwortet die Frage, die Betroffene tatsächlich stellen. Unter „Regelungen nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz“ heißt es: „Gemäß dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz haben Anrainerinnen und Anrainer die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen – etwa Schnee- oder Streugutablagerungen – auf ihrem Grund zu dulden. Zudem ist es Aufgabe der Anrainer, Schneehaufen, die im Zuge der Schneeräumung auf den Gehsteig geschoben werden, selbst zu entfernen.“
Der Wall, den das Räumfahrzeug auf den gerade freigeschaufelten Gehsteig schiebt, ist damit Sache des Anrainers – und die Rechtsgrundlage steht in § 26 LStVG. 1964, überschrieben „Straßenreinigung, Schneeräumung“. Abs. 2 nennt die Duldungspflicht ausdrücklich für „Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc.“.
Derselbe Paragraf erlaubt der Straßenverwaltung Maßnahmen gegen „Schneeverwehungen, Lawinen und Steinschläge“. Dass Lawinen hier Gegenstand des Straßenrechts sind und nicht des Katastrophenschutzes allein, unterscheidet die steiermärkische Bergregion von jeder Flusslandstadt – der 5. Jänner 2019 hat gezeigt, dass das keine Theorie ist.
Zwei weitere Punkte aus der Information sind für Anrainer und Betriebe unmittelbar relevant. Zum Schnee vom eigenen Grundstück: „Das Ablagern von Schnee aus privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen ist laut StVO nur mit Bewilligung des Straßenerhalters gestattet. Jede Verunreinigung, die die Sicherheit der Straßenbenützerinnen und -benützer gefährdet oder zur Bildung von Glatteis führen kann, ist untersagt. Bei Verstößen kann im Schadensfall eine Mithaftung entstehen.“ Und zu Zäunen: „Für Einfriedungen, Pflanzen oder Fahrbahnbegrenzungen, die baurechtlich nicht bewilligt sind oder nicht unmittelbar durch Schneeräumfahrzeuge beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Zäune und ähnliche Anlagen müssen einer üblichen Schneeräumung standhalten.“
Dazu kommt eine Bitte, ausdrücklich keine eigene Verordnung: Fahrzeuglenker mögen „Parkverbote während der Wintermonate unbedingt einhalten“, weil falsch abgestellte Fahrzeuge „insbesondere auf Gehsteigen, Umkehrplätzen oder engen Straßen“ die Räumung erheblich behinderten. Das Wort Umkehrplätze verrät, worum es geht: um die vielen Stichstraßen in Hang- und Streusiedlungslagen.
Was bei Verstoß droht
Verwaltungsrechtlich begeht eine Übertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h StVO, wer „entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt“. Vorgesehen ist eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden. Für nicht entfernte Schneewächten und Eisbildungen vom Dach greift dagegen der weitere Rahmen des § 99 Abs. 3 StVO mit bis zu 726 Euro – die höhere Zahl bildet das größere Gefahrenpotenzial ab. Die Höhe richtet sich jeweils nach dem Einzelfall.
Gewichtiger ist in der Praxis meist die zivilrechtliche Seite, und die Stadtgemeinde spricht sie selbst an: „Bei Verstößen kann im Schadensfall eine Mithaftung entstehen.“ Anrainer haften nach der Rechtsprechung bereits bei leichter Fahrlässigkeit, während der Wegehalter nach § 1319a ABGB erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einzustehen hat; ein Anrainer nach § 93 StVO gilt nicht als Wegehalter. Im Streit zählt dann, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde – ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist an dieser Stelle oft der entscheidende Punkt. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxis und Besonderheiten
Drei Teams für eine Gemeinde
Die Organisationsform des Wirtschaftshofs ist der aufschlussreichste Einzelfakt über den Schladminger Winterdienst: Er führt drei getrennte Winterdienst-Teams – Schladming, Rohrmoos-Untertal und Pichl-Mandling –, dazu einen Bereitschaftsdienst für Wochenenden und Feiertage. Die Struktur bildet exakt die Fusion von 2015 ab.
Das ist die organisatorische Antwort auf die 2.100 Höhenmeter. Ein Team, das vom Talboden aus alles anfährt, wäre in einer Gemeinde dieser Ausdehnung ständig unterwegs statt am Räumen; drei Teams beginnen dort, wo sie stationiert sind. Für Betriebe, die im Gemeindegebiet Objekte in mehreren Lagen betreuen, gilt dieselbe Logik in klein: Eine Tour, die Talort, Rohrmoos und ein Seitental verbindet, ist keine Tour, sondern drei.
Das Netz, um das es geht, beziffert die Stadtgemeinde selbst: „Unser Straßennetz umfasst insgesamt 180 Kilometer, die laufend betreut und gewartet werden“, dazu 84 Brücken. Bei 6.616 Einwohnern sind das rund 27 Meter Gemeindestraße pro Kopf – eine Kennzahl, die die Flächengemeinde greifbarer macht als die Quadratkilometer.
Was der Winter kostet – und warum die Spanne so weit ist
Für die Schneeräumung gibt die Stadtgemeinde laut einem Porträt vom Dezember 2025 jährlich 400.000 bis 900.000 Euro aus. Diese Spanne ist selbst die Aussage: Zwischen einem milden und einem harten Winter liegt hier mehr als der Faktor zwei. Zum Vergleich stehen für die laufende Straßeninstandhaltung „im Durchschnitt rund 250.000 Euro“ pro Jahr zur Verfügung – der Winterdienst kann also ein Mehrfaches der gesamten Straßenerhaltung kosten.
Für einen Winterdienst-Betrieb ist genau diese Schwankung das kaufmännische Kernproblem, und sie lässt sich nur nachträglich erklären, wenn festgehalten wurde, was tatsächlich passiert ist. Wo unterschiedliche Mittel zum Einsatz kommen, hält ein Streubericht fest, was auf welcher Fläche ausgebracht wurde; ein Räumprotokoll, das die Flächen einzeln führt, statt sie zu einem Eintrag zusammenzuziehen, macht aus einer Saison eine Auswertung.
Ein Hinweis zur Abgrenzung gehört dazu: Die Präparierung der 124 Pistenkilometer der 4-Berge-Skischaukel ist Sache der Bergbahnen und kein Winterdienst im Sinne der Räum- und Streupflicht. Was auf der Planai geschieht, hat mit dem Gehsteig vor dem Haus nichts zu tun.
Wenn 6.600 Einwohner 20.000 Menschen beherbergen
Schladming zählt rund 1,8 Millionen Nächtigungen (2024) bei 14.000 Gästebetten; an Spitzentagen halten sich etwa 20.000 Personen im Ort auf. Historisch belegt ist außerdem, dass der Winter die größere der beiden Saisonen ist: Im Tourismusjahr 2015 entfielen von 1.547.748 Nächtigungen 56,2 % auf den Wintersport.
Daraus folgt eine Verteilung der Pflichten, die sich von den meisten Städten dieser Sammlung unterscheidet. Die Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO trifft die Liegenschaftseigentümer – und das sind in Schladming weit überwiegend Beherbergungsbetriebe. Nicht die Stadtgemeinde ist die Hauptverantwortliche für die Gehsteige, an denen die Gäste gehen, sondern die Betriebe, bei denen sie wohnen. Für eine Hausbetreuung, die mehrere solcher Objekte übernimmt, ist das der eigentliche Markt vor Ort.
Der Abend, an dem die Pflicht früher endet als der Betrieb
Am 28. Jänner 2026 war der Nachtslalom auf der Planai mit 22.500 Fans im Zielstadion ausverkauft; der Riesentorlauf am Vortag zog rund 15.000 Zuschauer an. Zusätzlich wurden etwa 10.000 Menschen in der Fanzone in der Innenstadt erwartet, „vom Hauptplatz bis zum Wetzlarplatz“, mit Gastroständen und zwei DJ-Bühnen bis 1 Uhr früh. Der erste Durchgang startete um 17:45 Uhr, der zweite um 20:45 Uhr.
Nüchtern betrachtet stehen hier zwei Zeiten nebeneinander. Die gesetzliche Streupflicht nach § 93 StVO endet um 22 Uhr. Der Betrieb in der Innenstadt läuft an diesem Abend drei Stunden länger, bei Dunkelheit und Frost, auf Gehsteigen in einem Ortskern, dessen Räum- und Streupflicht bei privaten Anrainern liegt.
Das ist keine Gesetzeslücke und auch kein Vorwurf an irgendjemanden – die 22-Uhr-Grenze gilt bundesweit und ist in aller Regel sinnvoll. Es ist aber der Grund, warum Schladming die erste Seite dieser Sammlung ist, auf der Winterdienst zugleich Veranstaltungslogistik ist. Dass der Wirtschaftshof „Unterstützung bei Veranstaltungen“ in derselben Aufzählung führt wie die Vorbereitung des Winterdienstes, ist insofern konsequent. Wer als Betrieb an solchen Abenden zusätzlich streut, dokumentiert am besten auch das: Eine Dokumentation der Einsätze mit Uhrzeit ist genau dann wertvoll, wenn sie zeigt, dass jemand über das gesetzliche Maß hinaus tätig war.
Zwei Landesstraßen als Lebensadern
Die Erschließung der Höhenlagen hängt an zwei benannten Straßen: der L 722 Rohrmooser Landesstraße hinauf nach Rohrmoos und der L 723 Untertalstraße („Tälerstraße“) ins Untertal. An beiden hat die Stadtgemeinde 2025 die Gehsteige ausgebaut – entlang der L 722 generalsaniert, entlang der L 723 in Teilbereichen auf 2,0 m verbreitert, weitere Abschnitte mit 120.000 beziehungsweise zweimal 250.000 Euro budgetiert.
Ein breiterer Gehsteig ist im Winter zweierlei: mehr Fläche, die geräumt werden kann, und mehr Fläche, für die jemand zuständig ist. Die Fahrbahnen dieser Landesstraßen und der B 320 durchs Tal räumt nicht die Stadtgemeinde, sondern das Land über die Straßenmeisterei Gröbming. Wo Zuständigkeiten so dicht nebeneinanderliegen, hilft eine Aufzeichnung per GPS beim späteren Nachvollziehen, welche Fläche wann befahren wurde.
Umland und Nachbargemeinden
Schladming liegt im Bezirk Liezen und grenzt an elf Gemeinden – „von elf Nachbargemeinden liegen fünf im Bezirk Liezen, vier im Bezirk Tamsweg und zwei im Bezirk St. Johann (beide Salzburg)“. Damit reicht das Gemeindegebiet bis an die Landesgrenze: Wer nach Norden oder Westen über den Kamm fährt, wechselt von der Steiermark nach Salzburg und damit in ein anderes Landesstraßenrecht. Die bundesweite Anrainerpflicht nach § 93 StVO gilt allerdings beiderseits unverändert – sie ist Bundesrecht.
Im eigenen Bezirk sind die nächsten Nachbarn Ramsau am Dachstein nördlich oberhalb – zugleich die Klimastation, an der sich der Höhenunterschied ablesen lässt –, Haus im Ennstal talabwärts, dazu Aich, Michaelerberg-Pruggern und Sölk.
Innerhalb dieser Sammlung schärft der Vergleich das Schladminger Profil. Zell am See ist der andere große Wintersportort, aber dort ist der zugefrorene See das Leitmotiv und das Gemeindegebiet mit rund 55 km² klein; Schladming hat keinen See, dafür fast das Vierfache an Fläche. Leoben ist die zweite steirische Seite und das genaue Gegenteil: eine Talbodenstadt, in der der Winter aus Dauerfrost und Hochnebel besteht statt aus Schnee. Und Steyr zeigt, wie eine Stadt § 93 Abs. 4 StVO tatsächlich nutzt – Schladming tut das nicht.
Wer über die Gemeindegrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltenden Regelungen gesondert. In einer Gemeinde, die an drei Bezirke und zwei Bundesländer grenzt, ist das keine Formalie. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage
- „Schladming liegt in der nordwestlichen Obersteiermark im oberen Ennstal an der Einmündung des Talbachs in die Enns.“ Die Stadt wird im Norden vom Dachstein und im Süden von den Niederen Tauern umrahmt. Sie liegt auf 745 m ü. A., umfasst 210,95 km² und zählt 6.616 Einwohner (1. Jänner 2026). Durch das Tal führt die Ennstal-Landesstraße B 320, bahnseitig liegt Schladming an der Ennstalbahn.Quelle 1
- Die Fusion, die alles verändert hat
- „Zum 1. Jänner 2015 wurden die Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal mit Schladming fusioniert.“ Seither besteht die Stadtgemeinde aus sechs Katastralgemeinden und neun Ortschaften. Nach Fläche sind das Untertal 8.068 ha, Rohrmoos 6.553 ha, Preunegg 4.309 ha, Pichl 1.133 ha, Klaus 747 ha und Schladming 284 ha – die namengebende Katastralgemeinde ist damit die mit Abstand kleinste, über 96 Prozent der Gemeindefläche liegen außerhalb des historischen Stadtkerns. Von den Einwohnern leben 3.395 im Hauptort, die übrigen verteilen sich auf Klaus 977, Rohrmoos 930, Pichl 570, Untertal 183, Obertal 150, Gleiming 141, Fastenberg 135 und Preunegg 135.Quelle 1
- Die Höhenspanne
- Die 2015 eingemeindete frühere Gemeinde Rohrmoos-Untertal umfasste allein 146,34 km² und reichte „von 750 Metern Seehöhe an der Enns bis zum 2.862 m hohen Hochgolling“. Zu ihr gehören die beiden engen Hochtäler Obertal und Untertal sowie die Berge Planai und Hochwurzen. Innerhalb einer einzigen Gemeinde liegen damit über 2.100 Höhenmeter.Quelle 2
- Weitere Angabe
- Winterklima am Talboden – Referenzstation Gröbming (766 m, rund 14 km talabwärts, Höhenlage praktisch identisch mit Schladming), Normalperiode 1991–2020: Jahresmittel 7,2 °C, Jahresniederschlag 985 mm, 132,9 Frosttage und 106,4 Schneedeckentage pro Jahr. Die Jännerzeile im Einzelnen: Mitteltemperatur −3,1 °C, Tagesmaximum 1,8 °C, Tagesminimum −6,5 °C, absolutes Extremminimum −22,1 °C, 51 mm Niederschlag, 3,0 Sonnenstunden pro Tag, 24,3 Schneedeckentage und 29,0 Frosttage. In allen drei Kernwintermonaten liegt an mehr als drei von vier Tagen Schnee: Dezember 26,4, Jänner 24,3, Februar 23,8 Schneedeckentage.Quelle 3
- Weitere Angabe
- Winterklima in der Höhe – Referenzstation Ramsau am Dachstein (1.207 m, direkte Nachbargemeinde nördlich oberhalb), Normalperiode 1991–2020: Jahresmittel 5,8 °C, Jännermittel −2,9 °C, Jahresniederschlag 1.196 mm, 139,2 Frosttage und 135,6 Schneedeckentage pro Jahr; im Dezember 25,8, im Jänner 29,4 und im Februar 27,9 Schneedeckentage. Rund 450 Höhenmeter über dem Talboden bedeuten damit rund 29 zusätzliche Schneedeckentage und über 200 mm mehr Jahresniederschlag.Quelle 4
- Weitere Angabe
- Der Ennstal-Gradient talabwärts – Referenzstation Aigen im Ennstal (641 m, rund 30 km talabwärts), Normalperiode 1991–2020: Jahresmittel 7,5 °C, Jännermittel −3,1 °C, 974 mm Jahresniederschlag, 129,2 Frosttage, aber nur 73,6 Schneedeckentage pro Jahr (Dezember 16,6, Jänner 21,6, Februar 20,0). Bei nahezu gleicher Jännertemperatur wie in Gröbming fällt hier deutlich weniger Schnee und bleibt kürzer liegen.Quelle 5
- Rechtsgrundlage (bundesweit)
- § 93 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt, dass Liegenschaftseigentümer in Ortsgebieten – ausgenommen unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften – dafür zu sorgen haben, „daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind“. Fehlt ein Gehsteig, gilt die Pflicht für einen 1 m breiten Streifen am Straßenrand; nach Abs. 1a gilt „in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige […] die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten“. Abs. 2 verlangt, „daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden“. Abs. 6 bestimmt: „Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.“Quelle 6
- Weitere Angabe
- Die Stadtgemeinde informiert selbst – und bestätigt die bundesgesetzlichen Zeiten: In den „Schladminger Stadtnachrichten“, 54. Jahrgang Nr. 3 vom Dezember 2025, steht auf Seite 40 in der Rubrik „AMTLICHES“ der Beitrag „Informationen zum Winterdienst“. Dort heißt es: „Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft verlaufenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu streuen.“ Zur Schneeablagerung schreibt die Stadtgemeinde: „Das Ablagern von Schnee aus privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen ist laut StVO nur mit Bewilligung des Straßenerhalters gestattet. Jede Verunreinigung, die die Sicherheit der Straßenbenützerinnen und -benützer gefährdet oder zur Bildung von Glatteis führen kann, ist untersagt. Bei Verstößen kann im Schadensfall eine Mithaftung entstehen.“Quelle 7
- Wer den Schneewall wegräumt – die Schladminger Klarstellung
- In derselben amtlichen Information heißt es unter „Regelungen nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz“: „Gemäß dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz haben Anrainerinnen und Anrainer die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen – etwa Schnee- oder Streugutablagerungen – auf ihrem Grund zu dulden. Zudem ist es Aufgabe der Anrainer, Schneehaufen, die im Zuge der Schneeräumung auf den Gehsteig geschoben werden, selbst zu entfernen.“ Zu Zäunen und Einfriedungen stellt die Stadtgemeinde klar: „Für Einfriedungen, Pflanzen oder Fahrbahnbegrenzungen, die baurechtlich nicht bewilligt sind oder nicht unmittelbar durch Schneeräumfahrzeuge beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Zäune und ähnliche Anlagen müssen einer üblichen Schneeräumung standhalten.“ Zum Parken bittet sie, „Parkverbote während der Wintermonate unbedingt einzuhalten“, da falsch abgestellte Fahrzeuge „insbesondere auf Gehsteigen, Umkehrplätzen oder engen Straßen“ die Räumung erheblich behinderten.Quelle 7
- Landesrechtliche Grundlage der Duldungspflicht
- § 26 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 trägt die Überschrift „Straßenreinigung, Schneeräumung“. Abs. 2 verpflichtet Anrainer, die Auswirkungen der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung zu dulden – ausdrücklich genannt sind „Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc.“. Abs. 1 erlaubt der Straßenverwaltung außerdem, Schneezäune anzubringen und Maßnahmen gegen Schneeverwehungen, Lawinen und Steinschläge zu treffen sowie zeitweilig einen 1 m breiten Streifen angrenzender, nicht bewirtschafteter Grundstücke zur Ablagerung zu nutzen. Nach Abs. 4 sollen lebende Zäune und Hecken mindestens 2 m von der Straßengrenze entfernt stehen, die Straße nicht um mehr als 1 m überragen und Luftzug und Schneefall ermöglichen.Quelle 8
- Betriebszahlen der Stadtgemeinde
- In den Stadtnachrichten heißt es auf Seite 10: „Unser Straßennetz umfasst insgesamt 180 Kilometer, die laufend betreut und gewartet werden.“ Ausgewiesen sind dort außerdem 84 Brücken; für jährliche Reparaturen und kleinere Instandhaltungen stehen „im Durchschnitt rund € 250.000,–“ zur Verfügung. Zur Straßenerhaltung beschreibt die Stadtgemeinde: „Grundlage dafür sind regelmäßige Straßenbefahrungen, bei denen jede Straße mittels Punktesystem bzw. Schulnotensystem bewertet und anschließend nach Priorität abgearbeitet wird.“ Zum Wirtschaftshof heißt es auf Seite 40: „Der Wirtschaftshof der Stadtgemeinde Schladming ist das ganze Jahr über mit einer Vielzahl an Aufgaben betraut. Neben den regelmäßigen Arbeiten wie Straßen- und Flächenreinigung, Müllbeseitigung, Mäharbeiten, Hecken- und Baumschnitt sowie der Unterstützung bei Veranstaltungen laufen derzeit bereits die Vorbereitungen für den Winterdienst auf Hochtouren.“Quelle 7
- Drei getrennte Winterdienst-Teams
- Der Wirtschaftshof der Stadtgemeinde führt für den Winterdienst drei eigene Teams – Schladming, Rohrmoos-Untertal und Pichl-Mandling. Die Organisationsstruktur bildet damit exakt die Gemeindestrukturreform von 2015 ab. Für Wochenenden und Feiertage besteht ein Bereitschaftsdienst.Quelle 9
- Was der Winter kostet
- Ein Porträt der Stadtgemeinde nennt neben rund 6.600 Einwohnern und knapp 210 km² eine Straßenlänge von rund 180 Kilometern und jährliche Ausgaben von 400.000 bis 900.000 Euro allein für die Schneeräumung. Im selben Bericht: rund 1,8 Millionen Nächtigungen (2024) bei 14.000 Gästebetten; in Spitzenzeiten halten sich etwa 20.000 Personen im Ort auf, zusätzlich zu Tages- und Einkaufsgästen. Zwei Kläranlagen sind auf rund 60.000 Einwohnerwerte ausgelegt.Quelle 10
- Ein belegter Ernstfall
- Am 5. Jänner 2019 wurden nach tagelangen Schneefällen „in Schladming […] die Straßen ins Ober- und Untertal gesperrt“. Gleichzeitig war die Ennstal Straße (B 320) zwischen Trautenfels und Espang gesperrt. In der Obersteiermark galt Lawinenwarnstufe 4 („groß“), für die Folgetage waren 40 bis 70 Zentimeter Neuschnee erwartet, lokal mehr. Landesweit waren in der Steiermark rund 1.200 bis 1.700 Menschen eingeschlossen, in St. Johann am Tauern wurden 14 Häuser evakuiert. Der Zugverkehr wurde unterbrochen, die ÖBB fuhren Schienenersatzverkehr mit rund zwei Stunden längerer Reisezeit.Quelle 11
- Winterdienst und Veranstaltung fallen zusammen
- Der Nachtslalom auf der Planai am 28. Jänner 2026 war mit 22.500 Fans im Zielstadion ausverkauft, der Riesentorlauf am Vortag zog rund 15.000 Zuschauer an. Zusätzlich wurden etwa 10.000 Menschen in der Fanzone in der Innenstadt erwartet – „vom Hauptplatz bis zum Wetzlarplatz“ mit Gastroständen und zwei DJ-Bühnen bis 1 Uhr früh. Der erste Durchgang startete um 17:45 Uhr, der zweite um 20:45 Uhr.Quelle 12
- Die Zufahrten in die Höhenlagen
- 2025 wurde der „Gehsteig entlang der L 722 Rohrmooser Landesstraße“ im Bereich vom Schwaigerweg bis zum Alpstegweg generalsaniert; Teilbereiche des „Gehsteiges entlang der L 723 Untertalstraße (Tälerstraße)“ wurden auf 2,0 m verbreitert. Weitere Gehsteigabschnitte sind mit 120.000 Euro beziehungsweise zweimal 250.000 Euro budgetiert. Aus derselben Sanierungsliste stammen die benannten Straßenzüge im Ort: Hauptplatz, Coburgstraße, Erzherzog-Johann-Straße, Tutterstraße, Salzburgerstraße, Schiefersteinweg, Steirergasse und Pfarrgasse, Vorstadt, Talbachgasse, WM-Siedlung, Untere Klaus und Hochstraße.Quelle 7
- Der Hausberg und das Skigebiet
- Die Planai ist 1.906 m hoch und liegt zwischen Hauser Kaibling und Hochwurzen in den Schladminger Tauern. Gemeinsam mit Hochwurzen, Hauser Kaibling und Reiteralm bildet sie die 4-Berge-Skischaukel mit 124 Pistenkilometern und 47 Seilbahnen. Die Präparierung dieser Pisten ist Sache der Bergbahnen und nicht Teil der straßenrechtlichen Räum- und Streupflicht.Quelle 13
- Landesstraßen im Ennstal
- Für die Landesstraßen rund um Schladming einschließlich der B 320 Ennstal Straße ist die Straßenmeisterei Gröbming in der Baubezirksleitung Liezen zuständig. Landesweit setzt der Straßenerhaltungsdienst der Steiermark 195 Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflug und überwiegend mit Streugerät ein, verteilt auf 31 Straßenmeistereien und mehrere Stützpunkte; gestreut wird überwiegend mit Natriumchlorid in Feuchtsalztechnik. Diese Zahlen gelten für das ganze Land, nicht für Schladming.Quelle 14
Quellen
- 1de.wikipedia.org · Schladming
- 2de.wikipedia.org · Rohrmoos-Untertal
- 3tauernwetter.at · groebming
- 4tauernwetter.at · ramsau-am-dachstein
- 5tauernwetter.at · aigen-im-ennstal
- 6ris.bka.gv.at · Quelle 6
- 7schladming.at (PDF)
- 8ris.bka.gv.at · Quelle 8
- 9schladming.at
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Offizielle Anlaufstellen
Die maßgebliche amtliche Information der Stadtgemeinde: der Wortlaut der Anrainerpflicht nach § 93 StVO mit den Zeiten von 6 bis 22 Uhr, die Regelung zur Schneeablagerung, der Passus zum selbst zu entfernenden Schneehaufen auf dem Gehsteig, die Klarstellung zu Zäunen und die Bitte um Einhaltung der Parkverbote. Auf Seite 10 desselben Heftes stehen die 180 Straßenkilometer und 84 Brücken.
Stadtgemeinde Schladming – Abteilungen und Mitarbeiter
Der Einstieg zum Wirtschaftshof, der den Winterdienst tatsächlich fährt – mit den drei getrennten Teams Schladming, Rohrmoos-Untertal und Pichl-Mandling sowie dem Bereitschaftsdienst für Wochenenden und Feiertage.
Stadtgemeinde Schladming – Amtstafel
Die amtlichen Kundmachungen der Stadtgemeinde. Wer prüfen will, ob Schladming inzwischen doch eine Verordnung nach § 93 Abs. 4 StVO erlassen hat, sieht hier nach – bei der Recherche am 29. August 2026 stand dort keine.
§ 93 StVO 1960 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Der Wortlaut der Anrainerpflicht in geltender Fassung: 3-Meter-Regel, Zeitfenster 6 bis 22 Uhr, die ausdrückliche Einbeziehung von Stiegenanlagen, der 1-Meter-Streifen ohne Gehsteig, die Dachlast und die Bewilligungspflicht für das Ablagern von Schnee auf der Straße.
§ 26 LStVG. 1964 – Straßenreinigung, Schneeräumung (RIS)
Die landesrechtliche Ergänzung, auf die sich die Stadtgemeinde beruft: die Duldungspflicht für Schnee- und Streugutablagerungen, die Befugnis zu Maßnahmen gegen Schneeverwehungen und Lawinen sowie die Abstandsregeln für Hecken und lebende Zäune.
Land Steiermark – Winterdienst des Straßenerhaltungsdienstes
Der Landes-Winterdienst, der die B 320 und die Landesstraßen L 722 und L 723 betreut – zuständig ist die Straßenmeisterei Gröbming. Hier stehen auch die landesweiten Zahlen zu Fahrzeugen, Straßenmeistereien und Streumitteln.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Schladming
- Wann muss in Schladming geräumt und gestreut sein?
- Von 6 bis 22 Uhr. Die Stadtgemeinde bestätigt diese bundesgesetzlichen Zeiten in ihrer eigenen amtlichen Bürgerinformation ausdrücklich: Gehsteige und Gehwege einschließlich Stiegenanlagen sind „in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut“ zu halten, und „ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu streuen“. Eine eigene Verordnung, die diese Zeiten abwandelt, gibt es nicht – anders als in Wels, wo die Pflicht schon um 20 Uhr endet. Die Höhenlage ändert daran nichts: Für Rohrmoos gilt dasselbe Zeitfenster wie für den Hauptplatz.
- Muss ich den Schneehaufen entfernen, den das Räumfahrzeug auf meinen Gehsteig geschoben hat?
- Ja. Die Stadtgemeinde stellt das in ihrer Winterdienst-Information ausdrücklich klar: „Gemäß dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz haben Anrainerinnen und Anrainer die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen – etwa Schnee- oder Streugutablagerungen – auf ihrem Grund zu dulden. Zudem ist es Aufgabe der Anrainer, Schneehaufen, die im Zuge der Schneeräumung auf den Gehsteig geschoben werden, selbst zu entfernen.“ Rechtsgrundlage ist § 26 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, überschrieben „Straßenreinigung, Schneeräumung“, dessen Abs. 2 die Duldungspflicht für „Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc.“ nennt. Praktisch heißt das: Ein gerade freigeschaufelter Gehsteig kann nach dem nächsten Räumdurchgang erneut zu räumen sein.
- Darf ich Schnee vom eigenen Grundstück auf die Straße schieben?
- Nur mit Bewilligung. § 93 Abs. 6 StVO bestimmt: „Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.“ Die Stadtgemeinde greift genau diesen Punkt auf: „Das Ablagern von Schnee aus privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen ist laut StVO nur mit Bewilligung des Straßenerhalters gestattet. Jede Verunreinigung, die die Sicherheit der Straßenbenützerinnen und -benützer gefährdet oder zur Bildung von Glatteis führen kann, ist untersagt. Bei Verstößen kann im Schadensfall eine Mithaftung entstehen.“ In einem Ort mit engen Straßen und hohen Räumwällen ist das keine Formalie – der Platz, auf den geschoben wird, ist oft schon belegt.
- Mein Zaun wurde beim Räumen beschädigt. Bekomme ich Ersatz?
- Nicht ohne Weiteres. Die Stadtgemeinde formuliert das so: „Für Einfriedungen, Pflanzen oder Fahrbahnbegrenzungen, die baurechtlich nicht bewilligt sind oder nicht unmittelbar durch Schneeräumfahrzeuge beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Zäune und ähnliche Anlagen müssen einer üblichen Schneeräumung standhalten.“ Dazu passt die landesrechtliche Regel aus § 26 Abs. 4 LStVG. 1964, wonach lebende Zäune und Hecken mindestens 2 m von der Straßengrenze entfernt stehen, die Straße nicht um mehr als 1 m überragen und Luftzug und Schneefall ermöglichen sollen. Ein Zaun direkt an der Straßengrenze ist im Winter also ein bewusst eingegangenes Risiko.
- Gilt in den Höhenlagen von Rohrmoos und im Untertal etwas anderes?
- Rechtlich nein, organisatorisch ja. Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO gilt im gesamten Ortsgebiet gleich, unabhängig von der Seehöhe. Seit der Gemeindestrukturreform 2015 reicht die Stadtgemeinde aber vom Talboden auf 745 m bis auf 2.862 m, und der Wirtschaftshof führt dafür drei getrennte Winterdienst-Teams: Schladming, Rohrmoos-Untertal und Pichl-Mandling. Wie groß der Unterschied ist, zeigen die Klimawerte der Umgebung: Gröbming auf 766 m zählt im Mittel 1991–2020 rund 106 Tage mit Schneedecke pro Jahr, Ramsau am Dachstein auf 1.207 m rund 136. Am 5. Jänner 2019 wurden die Zufahrten ins Ober- und ins Untertal gesperrt, während der Talort erreichbar blieb.
- Wer räumt die B 320 und die Landesstraßen nach Rohrmoos und ins Untertal?
- Das Land Steiermark, nicht die Stadtgemeinde. Für die B 320 Ennstal Straße sowie die L 722 Rohrmooser Landesstraße und die L 723 Untertalstraße ist die Straßenmeisterei Gröbming in der Baubezirksleitung Liezen zuständig. Landesweit setzt der Straßenerhaltungsdienst 195 Winterdienstfahrzeuge auf 31 Straßenmeistereien und mehrere Stützpunkte ein und streut überwiegend mit Natriumchlorid in Feuchtsalztechnik – diese Zahlen gelten für die gesamte Steiermark, nicht für Schladming. Die Gehsteige entlang dieser Landesstraßen hat dagegen die Stadtgemeinde ausgebaut; für die Räumung entlang der eigenen Liegenschaft bleibt § 93 StVO maßgeblich.
- Was droht in Schladming, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
- Zwei Ebenen greifen ineinander. Verwaltungsrechtlich begeht eine Übertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h StVO, wer „entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt“; vorgesehen ist eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, ersatzweise Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden. Für nicht entfernte Schneewächten und Eisbildungen vom Dach gilt der weitere Rahmen des § 99 Abs. 3 StVO von bis zu 726 Euro – bei 14.000 Gästebetten im Ort ist das die praktisch bedeutsamere Nebenpflicht. Die Höhe richtet sich jeweils nach dem Einzelfall. Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Seite, die auch die Stadtgemeinde anspricht: „Bei Verstößen kann im Schadensfall eine Mithaftung entstehen.“ Anrainer haften nach der Rechtsprechung bereits bei leichter Fahrlässigkeit, während der Wegehalter nach § 1319a ABGB erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einzustehen hat. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Einsätze in Schladming dokumentieren
Wer in Schladming räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.