Winterdienst Zell am See
Das enge Talbecken auf 757 m zwischen Zeller See und Schmittenhöhe mittelt im Jänner −3,3 °C, das Tagesmaximum bleibt mit 0,3 °C knapp über null. Der See bestimmt den Winter mit.

Lage und Winterklima
Zell am See liegt auf 757 m ü. A. inmitten der Alpen, nördlich der Talfurche der Salzach – rund 60 Kilometer Luftlinie südsüdwestlich von Salzburg und 30 Kilometer nördlich des Großglockners. Die Stadtgemeinde umfasst 55,17 km² und zählt 10.217 Einwohner (1. Jänner 2026). Sie ist Bezirkshauptstadt des Pinzgaus und gliedert sich in fünf Katastralgemeinden: Zell am See mit Altstadt, Einöd und Schüttdorf, dazu Thumersbach am gegenüberliegenden Seeufer, Bruckberg, Schmitten am Hang und Erlberg.
Die entscheidende Größe ist die Enge. Der bebaute Kern liegt eingeklemmt zwischen dem Zeller See im Osten und dem steilen Anstieg zur Schmittenhöhe (1.965 m) im Westen, ein schmaler Streifen im Zeller Becken. Ringsum steigt das Gelände weiter an: im Süden Kitzsteinhorn (3.203 m) und Hoher Tenn (3.368 m), im Norden Steinernes Meer und Leoganger Steinberge. Zwischen Seespiegel auf 750 m und dem Hausberg liegen damit mehr als 1.200 Höhenmeter im eigenen Gemeindegebiet.
Der Jänner erreicht gerade den Gefrierpunkt
Die Klimawerte der GeoSphere-Station Zell am See für 1991–2020 zeichnen einen echten Hochwinter: Jännermittel −3,3 °C, Dezember −1,9 °C, Februar −1,5 °C. Aussagekräftiger als das Monatsmittel ist hier aber das mittlere Tagesmaximum im Jänner: 0,3 °C bei einem Tagesminimum von −5,9 °C. Der Tag erreicht im Schnitt also gerade den Gefrierpunkt, und genau das macht Antauen und Wiedergefrieren zum Dauerzustand, nicht zur Ausnahme. Zum Vergleich: Die Stadt Salzburg kommt im Jänner auf −0,2 °C.
Dazu kommen zwei Werte, die die Beckenlage messbar machen: 2,3 Sonnenstunden pro Tag im Jänner (Dezember 2,0) und eine Luftfeuchtigkeit von 89 Prozent, die sonnenärmsten und feuchtesten Monate des Jahres. In klaren Nächten sammelt sich die schwere Kaltluft am Talboden, während es auf der Schmittenhöhe darüber sonnig und milder sein kann. Der Jahresniederschlag liegt mit 1.181,7 mm an 137,8 Regentagen niedriger als in Salzburg (1.451,3 mm), fällt hier im Winter wegen der tieferen Temperaturen aber weit häufiger als Schnee.
Der See misst die Länge des Winters
Wie lang und hart der Zeller Winter ist, lässt sich an einem ungewöhnlichen Indikator ablesen: Der Zeller See bildete bisher „in fast allen Wintern eine geschlossene Eisdecke”. Sie wurde früher „um den 10. Jänner herum tragfähig”, erreicht „im Höchstfall eine Stärke von 50 cm” und hält „in durchschnittlichen Wintern bis ca. Ende März”. Betreten werden darf sie erst nach behördlicher Freigabe, und die ist ein eigener Prüfprozess. Im Jänner 2017 maß der Eismeister mehr als 15 Zentimeter Kerneis, die Messung ging zur Beurteilung an Experten nach Innsbruck, und erst danach wurde die Fläche um 14 Uhr freigegeben. Markiert wurden die Querung Zell–Thumersbach, ein Bereich beim Stadtpark und Flächen in Thumersbach; das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr und nur innerhalb der Markierung, Motorfahrzeuge sind aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
Räum- und Streupflicht vor Ort
In Österreich ist die Räum- und Streupflicht bundesweit einheitlich geregelt. Maßgeblich ist die Anrainerpflicht nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Für Zell am See gilt sie unverändert: Das Verordnungsverzeichnis der Stadtgemeinde führt Kategorien von Bauverwaltung über Parken und Seebenützung bis Veranstaltungen – eine Winterdienst- oder Streupflicht-Verordnung ist nicht darunter. Es gibt hier also keine kommunale Sonderregel, die man kennen müsste.
Was konkret zu tun ist
Die amtliche, auf Zell am See bezogene Zusammenfassung des Bundesportals formuliert es knapp: Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen „zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen” – bei Schnee und Glatteis kommt die Streupflicht hinzu. Drei weitere Absätze des § 93 StVO sind in Zell am See besonders einschlägig:
Abs. 1a erstreckt die Pflicht in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteige auf einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Das betrifft die fußgängergeprägte Altstadt rund um Stadtplatz und Kirchengasse. Abs. 2 verlangt, Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen; in einer Beherbergungsstadt mit dichter Bebauung entlang der Gehsteige ist das die praktisch wichtigste Nebenpflicht, besonders nach Tauwetterphasen mit schwerem Nassschnee. Und Abs. 6 hält fest: „Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.”
Warum ausgerechnet Absatz 6 hier zählt
In den meisten Städten ist diese Bestimmung eine Randnotiz. In Zell am See ist sie es nicht. Der bebaute Kern liegt auf einem schmalen Streifen zwischen See und Steilhang; private Flächen für Schneelagerung sind entsprechend knapp, und die Schneemengen sind real. Wer über eine Saison hinweg größere Mengen abzutransportieren hat, klärt die Frage sinnvollerweise vor dem ersten Schneefall – zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, denn die Stadtgemeinde ist keine Statutarstadt.
Streumittel: kein Salzverbot, aber gute Gründe für Splitt
Ein Salzstreuverbot ist für Zell am See nicht belegbar. Das ist eine wichtige Abgrenzung, weil das generelle Salzstreuverbot mit Splittpflicht eine Regelung der Stadt Salzburg ist und nicht für das ganze Bundesland gilt. Was überall gilt, steht in Abs. 3: Bei den Arbeiten ist darauf zu achten, dass Bäume und sonstige Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen jedenfalls von der Bestreuung auszunehmen. Unabhängig von der Rechtslage spricht bei einem Jänner-Tagesminimum von −5,9 °C ohnehin viel für Splitt, Salz verliert bei strengem Frost an Wirkung.
Was bei Verstoß droht
Verwaltungsrechtlich drohen nach der StVO österreichweit Geldstrafen bis zu 72 Euro, für nicht entfernte Schneewächten und Eisbildungen vom Dach bis zu 726 Euro – die höhere Zahl ist kein Zufall, sondern spiegelt das größere Gefahrenpotenzial. Schwerer wiegt meist die zivilrechtliche Haftung: Der Anrainer nach § 93 StVO ist nach der Rechtsprechung kein Wegehalter im Sinn des § 1319a ABGB; das dortige Privileg, das nur bei grober Fahrlässigkeit haften lässt, kommt ihm nicht zugute. Er haftet auch für leichte Fahrlässigkeit. Wer verreist ist, muss eine geeignete Person beauftragen – die Pflicht entfällt dadurch nicht. Im Streitfall zählt, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde; eine nachvollziehbare Dokumentation ist dann oft entscheidend.
Praxis und Besonderheiten
Der Winter ist hier die Hauptsaison
Was Zell am See von fast allen anderen Städten unterscheidet, ist die Gleichzeitigkeit von Schneefall und Hochbetrieb. Die Region Zell am See-Kaprun zählte von November 2022 bis Oktober 2023 insgesamt 2.792.393 Nächtigungen, davon knapp über 1,4 Millionen allein in der Wintersaison bei rund 318.000 Gästen, gegenüber rund 10.200 Einwohnern der Stadtgemeinde. Der Winterdienst arbeitet also nicht in einer stillen Stadt, sondern unter Volllast: An- und Abreiseverkehr auf der B 311, Fußgängerströme zwischen Bahnhof, Seepromenade und Bergbahnen, Lieferverkehr zu Hotels, dazu ortsfremde Fahrzeuge, deren Fahrer alpine Verhältnisse nicht gewohnt sind. Bundesweit gilt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen.
Ausrücken um halb drei
Wie früh der Tag im alpinen Winterdienst beginnt, zeigt der Landesstraßendienst vor Ort. Die Straßenmeisterei Pinzgau (Hauptmeisterei in der Nachbargemeinde Bruck an der Großglocknerstraße, Stützpunkte in Mittersill und Lofer) rückt je nach Schneefall gegen 2:30 bis 3:00 Uhr aus und arbeitet im Zwei-Schicht-Betrieb: Frühschicht ab 3:30 Uhr, Abendschicht bis 22 Uhr. Eine einzelne Räumtour von Bruck bis zum Gerlospass und zurück dauert rund fünf Stunden. Hinzu kommt eine Aufgabe, die es in Flusslandstädten nicht gibt: Drei Mitarbeiter der Meisterei führen künstliche Schneerutschauslösungen durch, um unkontrollierte Lawinen zu vermeiden. Wer selbst in solchen Rhythmen arbeitet, weiß, wie schnell Nacht-, Früh- und Bereitschaftszeiten unübersichtlich werden – die saubere Erfassung von Schichten und Einsatzzeiten ist in diesem Betriebsmodell keine Formsache.
Auf städtischer Ebene betreut der Wirtschaftshof – Städtischer Bauhof in der Porscheallee Straßen, Promenaden und den kommunalen Winterdienst. Eigene Räumkilometer oder Fuhrparkzahlen veröffentlicht die Stadtgemeinde nicht; die belegbaren Betriebszahlen stammen vom Land Salzburg und von der Straßenmeisterei und werden hier deshalb nicht als Zeller Kennzahlen ausgegeben.
Knackpunkte im Talkessel
Die kritischen Stellen ergeben sich aus der Enge und dem Höhenkontrast. Die B 311 (Pinzgauer Straße) führt mitten durch die Stadt und trägt den gesamten Anreiseverkehr der Skiregion; der Schmittentunnel von 1996 verbindet Zell am See-Süd und -Nord – Tunnelportale und Brückenabschnitte sind klassische Frühvereisungspunkte. Am Bahnknoten treffen die Salzburg-Tiroler-Bahn und die schmalspurige Pinzgauer Lokalbahn Richtung Krimml zusammen und bündeln Gäste- und Pendlerströme auf engem Raum. Und der Höhenunterschied sorgt dafür, dass sich Schneefallgrenze, Neuschneemenge und Auftauzyklen innerhalb weniger Fahrminuten erheblich unterscheiden – zwischen Seeufer auf 750 m, der Hanglage der Katastralgemeinde Schmitten und der Schmittenhöhe auf 1.965 m.
Wenn viele Objekte gleichzeitig dran sind
Für ein einzelnes Wohnhaus bleibt die Pflicht überschaubar. Wer dagegen mehrere Beherbergungsbetriebe, Zufahrten, Stiegenanlagen und Gehsteige gleichzeitig betreut, steht vor einer Organisationsaufgabe. Das trifft eine Hausbetreuung ebenso wie ein Winterdienstunternehmen mit Hotelkunden oder eine Verwaltung mit Objekten in Zell und Thumersbach. An einem einzigen Tag können Dachräumung, Streuung der Gehsteige und Abtransport von Schnee parallel anstehen. Was dabei zählt, ist am Ende der Nachweis. Ein Zeitstempel dazu, welche Fläche wann betreut wurde, und im Zweifel ein Foto vom Zustand sagen mehr als jede Erinnerung an einen langen Wintermorgen.
Umland und Nachbargemeinden
Zell am See ist Bezirkshauptstadt des Bezirks Zell am See (Pinzgau). Unmittelbar angrenzend liegen Kaprun, Bruck an der Großglocknerstraße, Piesendorf, Maishofen, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer und Viehhofen im Glemmtal. Zwei dieser Nachbarn prägen den Zeller Winter unmittelbar mit: Kaprun mit dem Gletscherskigebiet am Kitzsteinhorn (3.203 m), mit dem die Stadt die gemeinsame Tourismusregion Zell am See-Kaprun bildet, und Bruck an der Großglocknerstraße als Sitz der Straßenmeisterei, von der aus die Landesstraßen rund um Zell am See geräumt werden.
Nördlich schließt über Maishofen das Saalfeldener Becken an, südlich die Talfurche der Salzach. Für alle österreichischen Nachbargemeinden gilt derselbe bundesweite Rahmen – die 6 bis 22 Uhr aus § 93 StVO enden nicht an der Gemeindegrenze. Was sich unterscheidet, ist die Betriebspraxis vor Ort und, wie das Beispiel der Stadt Salzburg zeigt, gelegentlich eine ortsspezifische Streumittelregel. Wer über die Gemeindegrenze hinaus arbeitet, prüft deshalb die dortigen Regelungen gesondert. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage
- Zell am See liegt auf 757 m ü. A. inmitten der Alpen, nördlich der Talfurche der Salzach, rund 60 km Luftlinie südsüdwestlich von Salzburg und 30 km nördlich des Großglockners. Die Stadtgemeinde umfasst 55,17 km² und hat 10.217 Einwohner (1. Jänner 2026). Sie ist Bezirkshauptstadt des Bezirks Zell am See (Pinzgau).Quelle 1
- Talkessel
- Der bebaute Kern liegt eingeklemmt zwischen dem Zeller See im Osten und dem steilen Anstieg zur Schmittenhöhe (1.965 m) im Westen. Im Süden ragen Kitzsteinhorn (3.203 m) und Hoher Tenn (3.368 m) auf, im Norden Steinernes Meer und Leoganger Steinberge. Innerhalb des Gemeindegebiets liegen damit mehr als 1.200 Höhenmeter zwischen Seespiegel und Hausberg.Quelle 1
- Zeller See
- 4,55 km² Wasserfläche, 3,8 km lang, 1,5 km breit, 69,8 m tief, Seespiegel auf 750 m ü. A. Am gegenüberliegenden Ostufer liegt die Katastralgemeinde Thumersbach mit 1.103 Einwohnern – ohne Eisdecke führt der Weg dorthin außen um den See.Quelle 2
- Weitere Angabe
- Winterklima (1991–2020, GeoSphere-Station Zell am See, ID 113): Jännermittel −3,3 °C bei einem mittleren Tagesmaximum von 0,3 °C und einem Tagesminimum von −5,9 °C; Dezember −1,9 °C, Februar −1,5 °C. Der Jänner bleibt im Tagesmittel durchgehend unter dem Gefrierpunkt – deutlich kälter als die Stadt Salzburg mit −0,2 °C.Quelle 1
- Sonnenarm und feucht
- Der Jänner bringt im Mittel nur 2,3 Sonnenstunden pro Tag (Dezember 2,0) bei einer Luftfeuchtigkeit von 89 Prozent im Jänner und 90 Prozent im Dezember, die sonnenärmsten und feuchtesten Monate des Jahres. Der Jahresniederschlag liegt bei 1.181,7 mm an 137,8 Regentagen, im Jänner bei 67,0 mm.Quelle 1
- Der See als Winterlängen-Indikator
- Der Zeller See bildete bisher „in fast allen Wintern eine geschlossene Eisdecke“. Das Eis wurde früher „um den 10. Jänner herum tragfähig“, erreicht „im Höchstfall eine Stärke von 50 cm“ und hält „in durchschnittlichen Wintern bis ca. Ende März“.Quelle 3
- Behördliche Eisfreigabe als eigener Winterprozess
- Die Eisfläche wird erst nach Prüfung von Qualität und Stärke freigegeben. Am 24. Jänner 2017 maß der Eismeister mehr als 15 Zentimeter Kerneis, die Messung ging zur Beurteilung an Experten nach Innsbruck, danach wurde die Fläche um 14 Uhr freigegeben – markiert wurden die Querung Zell–Thumersbach, ein Bereich beim Stadtpark und Flächen in Thumersbach. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr und nur innerhalb der Markierung; Motorfahrzeuge sind aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.Quelle 4
- Winter als Hauptsaison
- Die Region Zell am See-Kaprun zählte von November 2022 bis Oktober 2023 insgesamt 2.792.393 Nächtigungen; auf die Wintersaison 2022/23 entfielen davon knapp über 1,4 Millionen Übernachtungen bei rund 318.000 Gästen, bei rund 10.200 Einwohnern der Stadtgemeinde.Quelle 1
- Rechtsgrundlage (bundesweit)
- die Anrainerpflicht nach § 93 StVO 1960. Nach Abs. 1 sind Gehsteige und Gehwege im 3-Meter-Streifen entlang der Liegenschaft samt Stiegenanlagen von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Abs. 1a erstreckt die Pflicht in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteige auf einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, Abs. 2 verlangt das Entfernen von Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern, und nach Abs. 6 ist für das Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße eine behördliche Bewilligung erforderlich.Quelle 5
- Amtliche Zusammenfassung für Zell am See
- Die gemeindespezifische Seite des Bundesportals hält fest, dass Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet „zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen“ müssen; bei Schnee und Glatteis kommt die Streupflicht hinzu. Als Rechtsgrundlage nennt die Seite die Straßenverkehrsordnung.Quelle 6
- Keine eigene Winterdienst-Verordnung
- Das Verordnungsverzeichnis der Stadtgemeinde Zell am See führt Kategorien von Bauverwaltung über Parken und Seebenützung bis Veranstaltungen – eine Winterdienst-, Schneeräumungs- oder Streupflicht-Verordnung ist nicht darunter. Auch ein Salzstreuverbot ist für Zell am See nicht belegbar; das generelle Salzstreuverbot mit Splittpflicht ist eine Regelung der Stadt Salzburg und gilt hier nicht.Quelle 7
- Ausführender Betrieb
- Der Wirtschaftshof – Städtischer Bauhof der Stadtgemeinde Zell am See in der Porscheallee 2 betreut Straßen, Promenaden und den Winterdienst. Für die Landesstraßen im Bezirk ist die Straßenmeisterei Pinzgau des Landes Salzburg zuständig, deren Hauptmeisterei in der Nachbargemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sitzt.Quelle 8
- Nachtbetrieb im Landesstraßendienst
- Die Straßenmeisterei Pinzgau rückt je nach Schneefall gegen 2:30 bis 3:00 Uhr aus den Stützpunkten Bruck, Mittersill und Lofer aus und arbeitet im Zwei-Schicht-Betrieb mit Frühschicht ab 3:30 Uhr und Abendschicht bis 22 Uhr. Eine Räumtour von Bruck bis zum Gerlospass und zurück dauert rund fünf Stunden. Drei Mitarbeiter führen zudem künstliche Schneerutschauslösungen durch, um unkontrollierte Lawinen zu vermeiden.Quelle 9
- Was bei Verstoß droht
- Nach der StVO drohen österreichweit Geldstrafen bis zu 72 Euro, für nicht entfernte Schneewächten und Eisbildungen vom Dach bis zu 726 Euro. Zivilrechtlich haftet der Anrainer streng: Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB, das den Wegehalter nur bei grober Fahrlässigkeit einstehen lässt, greift für ihn nicht. Er haftet auch für leichte Fahrlässigkeit.Quelle 10
Offizielle Anlaufstellen
Stadtgemeinde Zell am See – Räum- und Streupflicht (Bundesportal, gemeindespezifisch)
Die amtliche, auf Zell am See bezogene Zusammenfassung der Anrainerpflichten: Räumen und Streuen von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenhäusern im 3-Meter-Streifen zwischen 6 und 22 Uhr, mit der Straßenverkehrsordnung als Rechtsgrundlage und den Kontaktdaten der Stadtgemeinde.
Wirtschaftshof – Städtischer Bauhof der Stadtgemeinde Zell am See
Der ausführende städtische Betrieb für Straßen, Promenaden und Winterdienst in der Porscheallee 2, mit Kontaktdaten und Öffnungszeiten.
Straßenmeisterei Pinzgau (Land Salzburg)
Zuständig für die Landesstraßen im Bezirk Zell am See, mit Hauptmeisterei in Bruck an der Großglocknerstraße und Stützpunkten in Mittersill und Lofer, inklusive künstlicher Lawinenauslösung als Teil des Straßendienstes.
§ 93 StVO 1960 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Der offizielle Gesetzestext: Betreuungszeit 6 bis 22 Uhr im 3-Meter-Streifen samt Stiegenanlagen (Abs. 1), der 1-Meter-Streifen entlang der Häuserfronten in Fußgängerzonen und Wohnstraßen (Abs. 1a), die Dachräumung (Abs. 2) und die Bewilligungspflicht für auf die Straße abgelagerten Schnee (Abs. 6).
Häufige Fragen zum Winterdienst in Zell am See
- Gibt es in Zell am See eine eigene Winterdienst-Verordnung der Stadtgemeinde?
- Nein. Das Verordnungsverzeichnis der Stadtgemeinde führt Kategorien von Bauverwaltung über Parken und Seebenützung bis Veranstaltungen – eine Winterdienst-, Schneeräumungs- oder Streupflicht-Verordnung ist nicht darunter. Es gilt daher unverändert § 93 der Straßenverkehrsordnung, also Bundesrecht: Gehsteige und Gehwege im 3-Meter-Streifen entlang der Liegenschaft, samt Stiegenanlagen, von 6 bis 22 Uhr räumen und bei Schnee und Glatteis streuen. Die amtliche, auf Zell am See bezogene Zusammenfassung findet sich auf dem Bundesportal.
- Darf ich in Zell am See Streusalz verwenden?
- Ein Salzstreuverbot ist für Zell am See nicht belegbar. Das ist eine wichtige Abgrenzung: Das generelle Salzstreuverbot mit Splittpflicht ist eine Regelung der Stadt Salzburg und lässt sich nicht auf andere Gemeinden im Land Salzburg übertragen. Auch eine gewässerschutzbezogene Streumittelregel für den Zeller See war nicht auffindbar. Was in ganz Österreich gilt: Nach § 93 Abs. 3 StVO ist bei den Arbeiten darauf zu achten, dass Bäume und Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen jedenfalls auszunehmen. Praktisch spricht bei den hiesigen Temperaturen ohnehin viel für Splitt, Salz verliert bei strengem Frost an Wirkung.
- Wohin mit dem Schnee, wenn im Talboden kein Platz ist?
- Nicht einfach auf die Straße. § 93 Abs. 6 StVO ist eindeutig: „Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.“ In vielen Städten ist das eine Randnotiz – in Zell am See nicht, weil der bebaute Kern zwischen See und dem steilen Anstieg zur Schmittenhöhe auf einem schmalen Streifen liegt und private Lagerflächen entsprechend knapp sind. Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft Zell am See; die Stadtgemeinde ist keine Statutarstadt. Wer regelmäßig größere Mengen abzutransportieren hat, klärt das am besten vor dem ersten Schneefall.
- Wann friert der Zeller See zu, und darf man dann darauf?
- Der See bildete bisher „in fast allen Wintern eine geschlossene Eisdecke“; sie wurde früher „um den 10. Jänner herum tragfähig“, erreicht „im Höchstfall eine Stärke von 50 cm“ und hält „in durchschnittlichen Wintern bis ca. Ende März“. Betreten darf man sie erst nach behördlicher Freigabe. Wie sorgfältig das abläuft, zeigt der Jänner 2017: Der Eismeister maß mehr als 15 Zentimeter Kerneis, die Messung ging zur Beurteilung an Experten nach Innsbruck, und erst danach wurde die Fläche um 14 Uhr freigegeben – markiert wurden die Querung Zell–Thumersbach, ein Bereich beim Stadtpark und Flächen in Thumersbach. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr und nur innerhalb der Markierung, Motorfahrzeuge sind nicht erlaubt.
- Wie kalt ist der Winter in Zell am See im Vergleich zur Landeshauptstadt?
- Spürbar kälter. Das Jännermittel liegt in Zell am See bei −3,3 °C, in der Stadt Salzburg bei −0,2 °C. Aussagekräftiger als das Mittel ist hier das mittlere Tagesmaximum im Jänner: 0,3 °C. Der Tag erreicht im Schnitt also gerade den Gefrierpunkt, was Tauen und Wiedergefrieren zum Dauerzustand macht. Dazu kommen 2,3 Sonnenstunden pro Tag und 89 Prozent Luftfeuchtigkeit im Jänner, die Beckenlage in Zahlen. Der Jahresniederschlag ist mit 1.181,7 mm niedriger als in Salzburg (1.451,3 mm), fällt im Winter wegen der tieferen Temperaturen aber weit häufiger als Schnee.
- Was gilt für Dachlawinen an Hotels und Pensionen?
- Dieselbe Anrainerpflicht wie überall in Österreich, nur mit mehr Gewicht. Nach § 93 Abs. 2 StVO müssen die Verpflichteten dafür sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. In einer Beherbergungsstadt mit dichter Bebauung entlang der Gehsteige und rund 1,4 Millionen Winternächtigungen in der Region ist das die praktisch wichtigste Nebenpflicht, besonders nach Tauwetterphasen, wenn die Auflage schwer und nass wird. Verwaltungsstrafen für nicht entfernte Schneewächten reichen bis 726 Euro und liegen damit deutlich über denen für einen ungeräumten Gehsteig.
- Wer räumt in Zell am See was?
- Drei Ebenen. Die Anrainer betreuen nach § 93 StVO die Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser im 3-Meter-Streifen entlang der eigenen Liegenschaft. Der Wirtschaftshof (der städtische Bauhof in der Porscheallee) betreut Straßen, Promenaden und den kommunalen Winterdienst. Für die Landesstraßen im Bezirk ist die Straßenmeisterei Pinzgau des Landes Salzburg zuständig, deren Hauptmeisterei in der Nachbargemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sitzt. Eigene Räumkilometer oder Fuhrparkzahlen veröffentlicht die Stadtgemeinde nicht; die belegbaren Betriebszahlen stammen vom Land und von der Straßenmeisterei.
- Wann ist der Winterdienst hier unterwegs?
- Deutlich vor dem Frühverkehr. Die Straßenmeisterei Pinzgau rückt je nach Schneefall gegen 2:30 bis 3:00 Uhr aus und arbeitet im Zwei-Schicht-Betrieb: Frühschicht ab 3:30 Uhr, Abendschicht bis 22 Uhr. Eine einzelne Räumtour von Bruck bis zum Gerlospass und zurück dauert rund fünf Stunden. Eine Besonderheit des alpinen Straßendienstes: Drei Mitarbeiter der Meisterei führen künstliche Schneerutschauslösungen durch, um unkontrollierte Lawinen zu vermeiden – eine Aufgabe, die es in Flusslandstädten schlicht nicht gibt.
- Was droht, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
- Verwaltungsrechtlich drohen nach der StVO österreichweit Geldstrafen bis zu 72 Euro, für nicht entfernte Schneewächten und Eisbildungen vom Dach bis zu 726 Euro. Schwerer wiegt die zivilrechtliche Haftung: Der Anrainer nach § 93 StVO ist nach der Rechtsprechung kein Wegehalter im Sinn des § 1319a ABGB. Das dortige Haftungsprivileg, das nur bei grober Fahrlässigkeit greift, kommt ihm also nicht zugute. Er haftet auch für leichte Fahrlässigkeit. Wer verreist ist, muss eine geeignete Person mit der Betreuung beauftragen; die Pflicht entfällt dadurch nicht.
Einsätze in Zell am See dokumentieren
Wer in Zell am See räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.