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Schneespur
Kanton Basel-Stadt

Winterdienst Basel

Seit dem 1. November 2025 räumt in der Stadt Basel das Tiefbauamt die Trottoirs – nicht mehr die Hauseigentümerschaft. In Riehen, im selben Kanton, gilt das nicht.

Blick über die geräumte Fahrbahn einer breiten Steinbrücke bei dichtem Schneefall. Beidseits begrenzen massive helle Natursteinbrüstungen die Fahrbahn; ihre Oberkante trägt ein durchbrochenes Ornamentband aus Vierpassformen und ist geschlossen mit Schnee bedeckt. Rechts steht ein schlanker heller Kandelaber mit gebogenem Arm, quer über die Fahrbahn spannen sich Fahrleitungsdrähte. In der Mitte ist eine Spur schwarz geräumt und nass, daneben liegen niedrige Schneewälle, die übrige Fahrbahn ist noch weiss. Am gegenüberliegenden Ufer reihen sich vier- bis fünfgeschossige Bürgerhäuser mit cremefarbenen und ockerfarbenen Fassaden und tief verschneiten Dächern, davor kahle Bäume. Darüber erheben sich die beiden schlanken Türme eines gotischen Münsters aus rotem Sandstein mit filigranem Masswerk und spitzen Helmen. Im Vordergrund schiebt ein orangefarbenes kommunales Räumfahrzeug mit Frontpflug eine Walze frischen Schnees zur Seite. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Basel liegt am Rheinknie, dort wo der Fluss zwischen dem Schweizer Jura und den Vorhöhen des Schwarzwalds seine Richtung von Ost–West nach Süd–Nord ändert. Hier endet der Hochrhein und beginnt der Oberrhein. Geologisch ist das der Südrand des Oberrheingrabens – einer nach Norden offenen Tiefebene, umgeben von drei Gebirgen: Jura, Schwarzwald und Vogesen.

Diese Lage ist die Erklärung für alles, was danach kommt. Die Stadt liegt tief und windgeschützt am Südende eines Grabens, und sie ist damit die frostärmste der betrachteten Deutschschweizer Städte.

Die Zahlen dazu

Der Kanton Basel-Stadt veröffentlicht die vollständige Tagesreihe der MeteoSchweiz-Station Basel-Binningen seit 1864 als offene Daten. Für die Normperiode 1991–2020 ergeben sich daraus im Mittel:

  • 59,8 Frosttage (Tagesminimum unter 0 °C)
  • 10,4 Eistage (Tagesmaximum unter 0 °C)
  • 19,4 Tage mit einer Schneedecke von mindestens einem Zentimeter
  • 9,2 Tage mit mindestens einem Zentimeter Neuschnee
  • 841,9 mm Jahresniederschlag

Zum Einordnen: Bern-Zollikofen kommt in derselben Periode auf 99,2 Frosttage, St. Gallen auf 87,5, Luzern auf 78,1. Basel liegt mit knapp 60 deutlich darunter – und mit 316 m ü. M. auch deutlich tiefer als alle Deutschschweizer Vergleichsstationen. Nur die Romandie ist noch milder: Die Station Pully bei Lausanne kommt auf 37,6 Frosttage.

Interessanter als die Milde ist aber das Verhältnis: rund 60 Nächte mit Frost gegen gut 10 Tage mit Dauerfrost. Auf jeden durchgefrorenen Tag kommen etwa fünf, an denen es nachts friert und tagsüber wieder auftaut. Das Basler Winterthema heisst deshalb nicht Schneemenge, sondern Wechselglätte.

Die Ausnahmen

Neun Schneefalltage im Jahr klingen nach wenig, bis einer davon ausreicht. Die grössten Tageswerte der Normperiode waren 49 cm am 4. März 2006, 29 cm am 8. Februar 1999 – und 27 cm am 21. November 2024. Dieses Datum kehrt in diesem Netz wieder: Es ist derselbe Tag, an dem Luzern mit 42 cm den grössten Schneefall seit Messbeginn 1883 verzeichnete.

Wo in Basel die Höhe steckt

Vom Rheinhafen in Kleinhüningen auf 245 m bis zur Hochfläche des Bruderholz auf 391 m liegen rund 145 Höhenmeter, innerhalb einer Stadt von 23,85 km². Der höchste Punkt des Kantons ist die St. Chrischona oberhalb Bettingen mit 522 m. Die Stadt selbst liegt also fast flach am Fluss; die Höhe steckt am Rand – im Süden auf dem Bruderholz, im Nordosten in den beiden Landgemeinden.

Das Bruderholz erhebt sich über hundert Meter über die benachbarten Täler und ist von einem kurvenreichen Strassennetz erschlossen; die steilen Hangkanten blieben bewaldet, weil der Lössboden erosionsanfällig ist. Ob die Stadtreinigung Steilstrecken gesondert priorisiert, ist allerdings nicht veröffentlicht – anders als in Luzern, wo „Steilstrassen“ ausdrücklich in der ersten Dringlichkeitsstufe stehen. Diese Seite behauptet es deshalb nicht.

Räum- und Streupflicht vor Ort

Hier steht Basel allein. Es ist die einzige Stadt dieses Netzes, für die sich ein Vorher und ein Nachher belegen lässt – mit Datum, Paragraf und Kantonsblatt-Fundstelle.

Was heute gilt

Seit dem 1. November 2025 lautet § 103 Abs. 1 der kantonalen Bau- und Planungsverordnung, unter dem Abschnittstitel „Winterdienst für den Fussgängerverkehr“:

„Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs begehbar gehalten werden. Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.

Absatz 2 nennt die Zahl dazu: Begehbar zu halten ist die dem Fussgängerverkehr durchgehend zur Verfügung stehende Breite, „soweit sie nicht zur Ablagerung der weggeräumten Schnee- und Eismasse benötigt wird, mindestens aber 1 m“. Der Nachsatz ist kein Detail – er sagt, dass der geräumte Schnee irgendwo hin muss und dass dieser Platz von der begehbaren Breite abgeht.

Damit reiht sich Basel bei Zürich, Bern, Chur, Luzern und St. Gallen ein: Das Gemeinwesen räumt das Trottoir. Aber als Nachzügler, und mit Anlauf.

Was vorher galt

Bis zum 31. Oktober 2025 galt in Basel dasselbe Grundmuster wie in Deutschland und Österreich. Der Regierungsrat fasste die damalige Regelung 2021 so zusammen: § 161 Abs. 2 BPG sehe vor, dass zur Grundstückserschliessung nötige Trottoirs, Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen „von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke gangbar zu machen und nach dem Auftauen auch von Streumittelresten zu befreien“ seien.

Der Nachsatz lohnt einen zweiten Blick: Die alte Basler Pflicht endete nicht mit dem Schnee, sondern erst mit dem Aufräumen des Splitts.

Wie es dazu kam

Den Anstoss gab 2021 eine Motion mit dem Titel «Winterdienst auf Trottoirs ist Staatsaufgabe!». Ihr Kernargument war eine Beobachtung zum Aufbau des Gesetzes selbst:

„Vielleicht ist es kein Zufall, dass jener Paragraph des Bau- und Planungsgesetzes, welcher die Verantwortung für den Winterdienst auf Trottoirs den Eigentümern angrenzender Grundstücke auferlegt, im Abschnitt ‚Besonderheiten‘ erscheint. Es ist fürwahr eine Besonderheit, wenn Private für nach menschlichem Ermessen staatliche Aufgaben aufzukommen haben. Trottoirs sind öffentlicher Grund. Warum müssen die Anwohner zwar für den Winterdienst auf den Trottoirs aufkommen, nicht aber für die Reinigung?“

Der Hinweis stimmt und lässt sich nachschlagen: § 161 BPG steht im Kapitel „1.4. Besonderheiten“, Untertitel „4.b) Strassenunterhalt“.

Der Regierungsrat war dagegen. Er kam „vor allem in Anbetracht der Kosten“ zum Schluss, es wäre zielführender, „die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer etwa mit einer Sensibilisierungskampagne an ihre Aufgabe zu erinnern“, und beantragte, die Motion nicht zu überweisen. Der Grosse Rat folgte dem nicht.

Am 11. Dezember 2024 beschloss er die Änderung von § 161 Abs. 2 BPG (Kantonsblatt vom 14. Dezember 2024), zusammen mit 1,2 Millionen Franken einmalig für zwanzig Pflüge und Streumaschinen und 760’000 Franken jährlich. Die vorberatende Kommission hatte mit 8:1 bei zwei Enthaltungen zugestimmt. Die Verordnung zog der Regierungsrat am 28. Oktober 2025 nach – vier Tage vor Inkrafttreten. Dabei wurde § 103 Abs. 4 BPV ersatzlos gestrichen; im heutigen Erlass steht an dieser Stelle nur noch ein Auslassungszeichen.

Der sachliche Grund

Ausschlaggebend war weniger ein Prinzip als eine Beobachtung der ausführenden Stelle. Die Stadtreinigung schätzte 2021, „dass rund ein Drittel der Privaten innerhalb des Ereignistages ihrer Pflicht nachkommen. Rund zwei Drittel der Trottoirs bei privaten Liegenschaften werden nicht oder nur sehr spät geräumt.“

Zur Fairness gehört der Vorbehalt, den der Regierungsrat im selben Dokument festhielt: Für Strassen, deren Anwohnerschaft bisher „pflichtbewusst rasch“ räumte, könne die Übernahme durch den Kanton „zu einer Verschlechterung in Bezug auf die Reaktionszeit führen“ – während es umgekehrt Fälle gebe, in denen sie eine deutliche Verbesserung bringe. Der Systemwechsel ist also kein Fortschritt für jede Strasse, sondern ein Ausgleich über die Stadt.

Was bei Ihnen bleibt

Der Wechsel betrifft das Trottoir, also öffentlichen Grund. Er bedeutet nicht, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Basel keine Winterpflichten mehr hätten:

  • Die Schneeräumung auf Privatgrund liegt weiterhin bei der Eigentümerschaft – namentlich die Wege zwischen Hauseingang und Trottoir.
  • Wer Schnee vom eigenen Grundstück auf die Strasse schiebt, fällt unter das Verursacherprinzip aus § 161 Abs. 3 BPG: „Gefahren und Verunreinigungen auf Strassen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.“
  • Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR für das eigene Grundstück bleibt unberührt.

Was bei Verstoss droht

Eine ehrliche Antwort: keine belegbare Busse. Das kantonale Übertretungsstrafgesetz wurde für diese Seite vollständig durchgesehen. Seine Tatbestände reichen von Ruhestörung über Immissionen und Fasnacht bis zum Taubenfüttern – kein einziger betrifft Schnee, Eis, Glatteis, Streuen oder Winterdienst. Eine Strafbestimmung des Bau- und Planungsgesetzes, die auf § 161 zielen würde, liess sich ebenfalls nicht belegen; die einzige gefundene Bussenbestimmung des Gesetzes betrifft baupolizeiliche Vorschriften und steht in einem anderen Teil des Erlasses. Diese Seite nennt deshalb keine Frankenzahl.

Was das Recht stattdessen vorsieht, ist aufschlussreicher. § 161 Abs. 4 BPG lautet: „Handelt das Gemeinwesen, haben ihm die Pflichtigen die Kosten zu ersetzen.“ Nicht Strafe, sondern Rechnung.

Und die Basler Fassung des Grundsatzes verdient eine eigene Erwähnung. § 161 Abs. 1 verpflichtet dazu, öffentliche Strassen und Wege bei Schnee und Eis begeh- und befahrbar zu halten – aber nur:

„a) soweit sie für den Verkehr nötig sind; b) soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.“

Das ist das Basler Gegenstück zum Luzerner Satz „Es besteht kein Anspruch auf Schwarzräumung“ – und es steht hier nicht in einer Broschüre, sondern im Gesetz.

Praxis und Besonderheiten

Sechs Zuständigkeiten, von denen fünf geblieben sind

Der Regierungsrat listete 2021 auf, wer in Basel was räumt: Das Tiefbauamt ist zuständig für die Fahrbahnen des Individualverkehrs samt der darin enthaltenen Bus- und Tramspuren, für die BVB-Haltestellen (neu ab Winter 2021/22) und für Trottoirs, Plätze, Wege und Treppen, die nicht an eine Liegenschaft angrenzen. Die Stadtgärtnerei räumt die Parkwege und die an die Parks angrenzenden Trottoirs. Die BVB räumen ihr Eigentrassee. Und die privaten Liegenschaftsbesitzer die angrenzenden Trottoirs.

Fünf dieser sechs Zuständigkeiten gelten unverändert. Die sechste ist seit dem 1. November 2025 weggefallen.

Praktisch bedeutsam ist die geteilte Zuständigkeit auf dem Tramnetz: Auf derselben Linie kann die Räumung je nach Trassierung in zwei verschiedene Hände fallen – Strassenbahn im Strassenraum zum Kanton, Eigentrassee zum Verkehrsbetrieb.

Woher die drei Stufen kommen

Ein Fund, der über Basel hinausweist. Der Regierungsrat benennt die technische Norm hinter den Dringlichkeitsstufen, die in mehreren Schweizer Städten auftauchen:

„Das Tiefbauamt orientiert sich an den Vorgaben für den Winterdienst aus der Norm SN 640 750 des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Diese schreibt vor, dass das Strassennetz in drei Dringlichkeitsstufen einzuteilen ist, wobei Stufe 1 innerhalb drei Stunden nach Ende des Schneefalls, Stufe 2 innerhalb der weiteren vier Stunden und Stufe 3 innerhalb der nächsten sechs Stunden geräumt sein müssen.“

Wo eine deutsche Satzung eine Uhrzeit nennt, nennt die Schweizer Norm eine Frist nach dem Ereignis. Die Norm selbst ist kostenpflichtig und wurde für diese Seite nicht gelesen; zitiert ist ausschliesslich die amtliche Wiedergabe.

Warum Winterdienst auch in einem schneearmen Jahr Geld kostet

Die klarste Rechnung des ganzen Dossiers stammt vom Regierungsrat. Für die Strassenräumung braucht es 13 Mitarbeitende, für die BVB-Haltestellen 28. Weil aber „für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter auf eine Woche Pikett drei Wochen ohne Pikett zu folgen haben“, braucht das Pikett „die vierfache Anzahl der beim einzelnen Einsatz benötigten“ Kräfte. Ergebnis: 164 von knapp 250 Mitarbeitenden der Stadtreinigung waren durch den Winterdienst gebunden.

Dagegen stehen im Mittel zwei Volleinsätze pro Jahr (2017–2020), „davor gab es Jahre ohne Volleinsätze aufgrund ausbleibenden Schneefalls“. Ein Dutzend relevanter Tage, 350 Tage Bereitschaft, und ein Personalbedarf, der sich mit vier multipliziert – das ist die ehrlichste Beschreibung dessen, was Winterdienst in einer milden Stadt kostet.

Für private Betriebe gilt dieselbe Mechanik im Kleinen: Der Aufwand entsteht in der Bereitschaft, abgerechnet und belegt wird der Einsatz. Wer im Frühjahr nachweisen soll, wann tatsächlich gefahren wurde, braucht die Auslösezeit und die bearbeitete Fläche beisammen; ein Räumprotokoll, das beides zusammenführt, bildet genau die Grösse ab, um die es in Basel geht – nicht die Uhrzeit im Kalender, sondern die Stunden nach dem Ereignis.

Zuerst die Brücken

Dass Basel eine Brückenstadt ist, hat für den Winterdienst eine konkrete Folge, und sie ist amtlich belegt. Die präventiven Teileinsätze dienen „primär der Verhinderung von Glätte auf schnell abkühlenden Verkehrsflächen wie z.B. Brücken und sonstigen gefährdeten Stellen“.

In einer Stadt, in der Mittlere Brücke, Wettsteinbrücke, Johanniterbrücke, Dreirosenbrücke und Schwarzwaldbrücke den Rhein queren, ist das kein Nebensatz. Das Basler Winterproblem beginnt nicht beim Schneefall, sondern beim Bauwerk über dem Wasser, das schneller auskühlt als die Strasse davor. Wer hier disponiert, arbeitet mit Wetterdaten und Taupunkt, nicht mit dem Blick aus dem Fenster.

Milde ist nicht Sicherheit

Am Abend des 21. November 2024 – dem Tag mit 27 cm Neuschnee – stellten die Basler Verkehrs-Betriebe nach Medienberichten den Tram- und Busbetrieb vollständig ein und zogen die Fahrzeuge in die Depots zurück; am Samstagmorgen fuhr wieder alles. Eine amtliche Darstellung dazu liess sich nicht finden, und diese Seite gibt deshalb nur den Kern wieder.

Die Lehre hängt nicht an den Einzelheiten: Neun Schneefalltage im Jahr genügen, damit einer davon das Tramnetz einer Grossstadt stilllegt.

Drei Gemeinden, zwei Regime

Basel-Stadt ist der flächenmässig kleinste Kanton der Schweiz und besteht aus drei Gemeinden: der Stadt Basel, Riehen und Bettingen. Seit dem 1. November 2025 gilt in ihnen nicht mehr dasselbe.

Riehen: die Uhrzeit bleibt

Fünf Kilometer vom Basler Marktplatz entfernt, im selben Kanton, gilt weiterhin die Pflicht der Grundeigentümerschaft. Das Merkblatt der Gemeinde ist unmissverständlich:

„Die Räumung auf den Trottoirs vor Privatgrundstücken ist Aufgabe der Anwohnerinnen und Anwohner, das heisst der Grundeigentümer oder deren Beauftragten.“

Und es wird konkret: Bei Trottoirs bis 2 m Breite müssen mindestens 1 m begehbar sein, bei breiteren mindestens 1,50 m; fehlt ein Trottoir, ist ein mindestens 1 m breiter Fussweg zu pfaden, auch zu den Standplätzen von Kehrichtsäcken und -containern. Der entscheidende Satz:

„Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht ab 20:00 Uhr ist die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7:30 Uhr zu gewährleisten.“

Dazu kommen Regeln, die man in dieser Sorgfalt selten findet: Geräumter Schnee ist „längs des Randsteins, möglichst weit entfernt von Bäumen und ihren Wurzeln“ zu deponieren, verunreinigter Schnee gehört nicht in Rabatten und Baumscheiben, Strassenschalen und Entwässerungsschächte sind freizuhalten. Gestreut wird mit feinkörnigem Splitt, Sand oder Asche – den Splitt stellt die Gemeinde gratis in Behältern bereit. Auftaumittel sind „nach Möglichkeit zu vermeiden“ und nur nach vorheriger Räumung zulässig, und nur wenn das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangt.

Die Stadt Basel räumt bis 12 Uhr auf einem Meter. Riehen verlangt 7.30 Uhr, gestaffelt auf einen oder anderthalb. Ein Kanton, zwei Antworten.

Bettingen: eine Prioritätenliste, die anders anfängt

In der kleinsten Gemeinde des Kantons besorgt der Werkdienst den Winterdienst auf den Gemeindestrassen und -wegen, in dieser Reihenfolge: zuerst die Strassen, die zu den Hauptstrassen führen; dann die übrigen Strassen, Fusswege und Treppen; zuletzt Plätze, Friedhof und Entsorgungsstellen. Streugut steht „an den bekannten Standorten in gut sichtbaren roten Kisten“ bereit.

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens fängt diese Liste nicht mit Notfallachsen an, sondern mit dem Weg zur Hauptstrasse – der ehrlichste denkbare Kontrast zur VSS-Norm der Grossstadt. Zweitens räumt die Hauptstrasse bis zur Klinik Chrischona nicht Bettingen, sondern die Gemeinde Riehen: Die kleinste Gemeinde des Kantons lässt die Zufahrt zu ihrem höchsten Punkt vom Nachbarn erledigen.

Ob Bettingen dem Basler Modell gefolgt ist, geht aus den öffentlichen Angaben nicht hervor. Die Gemeinde informiert über den Winterdienst ihres Werkdienstes; zu Pflichten der Grundeigentümerschaft macht die Seite keine Angaben, und diese Seite ergänzt sie nicht.

Umland und Nachbargemeinden

Baselland: derselbe Satz, andere Entscheidung

Im Kanton Basel-Landschaft steht in § 30 Abs. 3 des Strassengesetzes derselbe Satz wie im Basler Gesetz:

„Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstössern überbinden.“

Zwei Halbkantone, eine Ermächtigung, unterschiedlicher Gebrauch. Die Stadt Basel nutzt sie seit November 2025 nicht mehr. Binningen, das direkt an das Basler Bruderholz grenzt, nutzt sie: Nach Angaben der Gemeinde müssen dort Grundeigentümer und Anwohner die Trottoirs an Kantons- und Gemeindestrassen begehbar halten, „auch bei unbewohnten Liegenschaften“; als Grundlagen nennt sie § 12 ihres Polizeireglements und § 24 ihres Strassenreglements, als Sanktion eine Busse bis 5’000 Franken. Der Werkhof räumt prioritär Busstrecken, Steilstrecken und Kreuzungen, Splitt gibt es gratis am Werkhof.

Eine Strassenseite entscheidet also darüber, ob Sie schaufeln müssen oder nicht.

Für Allschwil, Bottmingen, Münchenstein, Birsfelden und die übrigen Nachbargemeinden wurde das jeweilige Reglement nicht geprüft. Weil das Baselbieter Strassengesetz die Entscheidung ausdrücklich jeder Gemeinde selbst überlässt, sagt diese Seite darüber nichts. Was in Basel gilt, gilt nicht automatisch in der Nachbargemeinde.

Die Landesgrenze: drei Regeln auf drei Kilometern

Basel hat Vororte in drei Ländern, und nirgends sonst im deutschsprachigen Raum lassen sich drei nationale Winterdienst-Regime auf so kurzer Distanz nebeneinanderlegen.

In Weil am Rhein gilt eine Streupflicht-Satzung, die auf § 41 des Straßengesetzes Baden-Württemberg beruht – dieselbe Norm, die auch den Seiten zu Freiburg, Stuttgart und Ulm zugrunde liegt. Ihr § 7 lautet:

„Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.“

Geräumt wird in der Regel auf 1,50 m Breite, für jedes Hausgrundstück zusätzlich ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens einem Meter. Gestreut wird mit abstumpfendem Material; wo Bäume oder Sträucher durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden könnten, ist Salz verboten. Und anders als in Basel gibt es eine Sanktion: Wer die Pflicht verletzt, handelt ordnungswidrig nach § 54 Straßengesetz.

In Huningue, auf der französischen Seite, verpflichtet ein arrêté municipal die Anwohner („riverains“), das Trottoir vor ihrer Liegenschaft von Schnee und Eis zu befreien; bei nächtlichem Schneefall müssen die Arbeiten bis 8 Uhr erledigt sein, gestreut wird vorzugsweise mit Sand, Asche oder Sägemehl statt mit Salz. Strukturell ist das französische Modell dasselbe wie das schweizerische: Ohne kommunalen Erlass räumt die Gemeinde – erst die Verfügung des Bürgermeisters verschiebt die Pflicht auf die Anwohnerschaft. Genau die Logik von § 161 Abs. 2 BPG.

Damit ergibt sich für dieselbe Agglomeration:

  • Basel: das Tiefbauamt räumt, bis 12 Uhr, mindestens 1 m
  • Riehen: die Anwohnerschaft räumt, bis 7.30 Uhr, 1 m oder 1,50 m
  • Binningen: die Anwohnerschaft räumt, Busse bis 5’000 Franken
  • Weil am Rhein: die Anliegerschaft räumt, werktags bis 7 Uhr, 1,50 m
  • Huningue: die Anwohnerschaft räumt, bis 8 Uhr

Wer in dieser Agglomeration Objekte über die Kantons- oder Landesgrenze hinweg betreut, arbeitet an einem Vormittag unter fünf verschiedenen Vorgaben – mit unterschiedlichen Fristen, Breiten und Streumitteln. Genau dort lohnt es sich, je Objekt festzuhalten, welche Regel gilt und wann tatsächlich gearbeitet wurde; im Streitfall ist die Zuständigkeit die erste Frage, die geklärt sein will. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

Der Regelwechsel, datiert
§ 103 Abs. 1 der kantonalen Bau- und Planungsverordnung lautet seit dem 1. November 2025: „Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs begehbar gehalten werden. Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.“ Die Grundlage dafür schuf der Grosse Rat am 11. Dezember 2024 mit einer Änderung von § 161 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (Kantonsblatt vom 14. Dezember 2024); die Verordnung zog der Regierungsrat am 28. Oktober 2025 nach – vier Tage vor Inkrafttreten. Gleichzeitig wurde § 103 Abs. 4 BPV ersatzlos aufgehoben.Quelle 1
Räumbreite
mindestens 1 m. Nach § 103 Abs. 2 BPV ist „die dem Fussgängerverkehr durchgehend zur Verfügung stehende Breite der Trottoirs“ begehbar zu halten, „soweit sie nicht zur Ablagerung der weggeräumten Schnee- und Eismasse benötigt wird, mindestens aber 1 m“. Nicht zu verwechseln mit der Mindestbreite von 1,20 m, die der Kanton an anderer Stelle nennt – die betrifft das Abstellen von Velos und Gegenständen, nicht den Winterdienst.Quelle 1
Fristen der Stadt
Trottoirs werden tagsüber zwischen 7 und 19 Uhr innerhalb von fünf Stunden geräumt. Fällt der Schnee nachts, sind sie bis 12 Uhr auf mindestens einem Meter Breite schneefrei. Notfall- und Hauptverkehrsachsen sind innert drei Stunden nach Ende des Schneefalls zu räumen. Bei mehr als 10 cm Schnee, bei gefrierendem Nassschnee oder anhaltendem Schneefall dauert es länger. Gestreut wird vorbeugend mit Feuchtsalz und Salzsole.Quelle 2
Der Massstab
rund 500 Kilometer Trottoirs auf 23,85 km² Stadtfläche. Zum Vergleich im Netz dieser Seiten: Bern nennt 642 km, Chur 100 km. Im Winter 2025/26 stehen dafür rund 220 Mitarbeitende der Stadtreinigung mit 40 Fahrzeugen bereit, dazu rund 60 externe Kräfte im Pikett; eingesetzt werden Traktoren mit Pflug und Streugerät sowie Handschaufel-Equipen.Quelle 3
Weitere Angabe
Warum Bereitschaft so teuer ist – der Pikett-Faktor 4: Der Regierungsrat rechnete 2021 vor, für die Strassenräumung brauche es 13 Mitarbeitende, für die BVB-Haltestellen 28. Weil „für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter auf eine Woche Pikett drei Wochen ohne Pikett zu folgen haben“, braucht das Pikett „die vierfache Anzahl der beim einzelnen Einsatz benötigten“ Kräfte – womit 164 von knapp 250 Mitarbeitenden der Stadtreinigung durch den Winterdienst gebunden waren.Quelle 4
Weitere Angabe
Winterklima 1991–2020, Station Basel-Binningen (316 m ü. M.), berechnet aus der amtlichen MeteoSchweiz-Tagesreihe: 59,8 Frosttage, 10,4 Eistage, 19,4 Tage mit einer Schneedecke von mindestens 1 cm, 9,2 Tage mit mindestens 1 cm Neuschnee, 841,9 mm Jahresniederschlag. Für alle 10'958 Tage der Periode liegt ein Schneehöhenwert vor, es fehlt also keine Messung. Die Schwellenwerte sind die dieser Auswertung, nicht amtliche Definitionen; die Reihe ist nicht homogenisiert. Gegenprobe: Die amtliche MeteoSchweiz-Normwerttabelle nennt für dieselbe Station und Periode 59,8 Frosttage und 10,5 Eistage – die Frosttage stimmen exakt überein, die Eistage bis auf ein Zehntel.Quelle 5
Weitere Angabe
Basel im Vergleich der Schweizer Stationen derselben Normperiode: Binningen (316 m) ist mit 59,8 Frosttagen und 841,9 mm die tiefstgelegene, frostärmste und trockenste der Deutschschweizer Stationen – vor Chur (556 m, 72,6 Frosttage / 851,8 mm), Zürich-Fluntern (556 m, 71,9), Luzern (454 m, 78,1), St. Gallen (776 m, 87,5) und Bern-Zollikofen (553 m, 99,2). In der Romandie geht es noch tiefer: Die Station Pully bei Lausanne kommt auf 37,6 Frosttage. Genf und Lugano wurden nicht geprüft.Quelle 5
Die Ausreisser der Messreihe
49 cm Neuschnee am 4. März 2006 – der höchste Wert der Normperiode. Dahinter 29 cm am 8. Februar 1999 und 27 cm am 21. November 2024. Der 21. November 2024 ist derselbe Tag, an dem Luzern mit 42 cm den grössten Schneefall seit Messbeginn 1883 verzeichnete.Quelle 5
Riehen, gleicher Kanton, andere Regel
Nach dem Merkblatt der Gemeinde ist die Räumung der Trottoirs vor Privatgrundstücken „Aufgabe der Anwohnerinnen und Anwohner, das heisst der Grundeigentümer oder deren Beauftragten“. Bei Trottoirs bis 2 m Breite müssen mindestens 1 m begehbar sein, bei breiteren mindestens 1,50 m. „Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht ab 20:00 Uhr ist die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7:30 Uhr zu gewährleisten.“ Splitt stellt die Gemeinde gratis in Behältern bereit.Quelle 6
Bettingen, die dritte Gemeinde des Kantons
Der Werkdienst räumt in der Reihenfolge Strassen zu den Hauptstrassen, danach übrige Strassen, Fusswege und Treppen, zuletzt Plätze, Friedhof und Entsorgungsstellen. Streugut steht in roten Kisten bereit. Die Hauptstrasse bis zur Klinik Chrischona räumt nicht Bettingen, sondern die Gemeinde Riehen. Zu Pflichten der Grundeigentümer macht die Gemeindeseite keine Angaben.Quelle 7
Binningen (BL), direkt am Basler Bruderholz
Dort müssen Grundeigentümer und Anwohner die Trottoirs an Kantons- und Gemeindestrassen begehbar halten, „auch bei unbewohnten Liegenschaften“. Die Gemeinde nennt als Grundlagen § 12 ihres Polizeireglements und § 24 ihres Strassenreglements und beziffert die Sanktion mit einer Busse bis 5'000 Franken. Der Werkhof räumt prioritär Busstrecken, Steilstrecken und Kreuzungen.Quelle 8
Über der Landesgrenze
In Weil am Rhein müssen Gehwege nach § 7 der Streupflicht-Satzung „werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein“, in der Regel auf 1,50 m Breite; die Pflicht endet um 20 Uhr, Verstösse sind Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Straßengesetz Baden-Württemberg. In Huningue müssen die Arbeiten bei nächtlichem Schneefall bis 8 Uhr morgens erledigt sein.Quelle 9

Offizielle Anlaufstellen

Häufige Fragen zum Winterdienst in Basel

Muss ich in Basel das Trottoir vor meinem Haus räumen?
Seit dem 1. November 2025 nicht mehr. § 103 Abs. 1 der kantonalen Bau- und Planungsverordnung bestimmt: „Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.“ Davor lag die Pflicht bei den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Wichtig ist die Grenze dieser Aussage: Sie betrifft das Trottoir, also öffentlichen Grund. Der Weg zwischen Ihrem Hauseingang und dem Trottoir liegt auf Privatgrund und bleibt Ihre Sache – darauf weist der Kanton auf seiner Winterdienstseite ausdrücklich hin.
Gilt das auch in Riehen und Bettingen?
Nein, und das ist die häufigste Verwechslung. Der Kanton Basel-Stadt besteht aus drei Gemeinden, und der Wechsel betrifft nach dem Wortlaut der Verordnung nur „Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel“. In Riehen bleibt die Räumung laut Merkblatt der Gemeinde „Aufgabe der Anwohnerinnen und Anwohner“: Bei nächtlichem Schneefall ab 20 Uhr muss das Trottoir am folgenden Morgen um 7.30 Uhr begehbar sein, bei Trottoirs bis 2 m Breite auf mindestens 1 m, bei breiteren auf mindestens 1,50 m. Für Bettingen ist die Frage offen: Die Gemeinde beschreibt den Winterdienst ihres Werkdienstes, macht zu Pflichten der Grundeigentümerschaft aber keine Angaben. Diese Seite trifft dazu deshalb keine Aussage.
Bis wann sind die Trottoirs in Basel geräumt?
Der Kanton nennt zwei Fälle. Fällt der Schnee tagsüber, werden die Trottoirs zwischen 7 und 19 Uhr innerhalb von fünf Stunden geräumt. Fällt er nachts, sollen sie bis 12 Uhr auf mindestens einem Meter Breite schneefrei sein. Für Notfall- und Hauptverkehrsachsen gilt eine kürzere Frist: drei Stunden nach Ende des Schneefalls. Bei mehr als 10 cm Schnee, bei gefrierendem Nassschnee oder bei anhaltendem Schneefall dauert es nach Angaben des Kantons länger. Das sind Leistungsziele des Betriebs, keine Rechtsansprüche.
Warum hat Basel die Regel überhaupt geändert?
Den Anstoss gab die Motion «Winterdienst auf Trottoirs ist Staatsaufgabe!» von 2021, die argumentierte, Trottoirs seien öffentlicher Grund – und fragte, warum Anwohner zwar für den Winterdienst aufkommen müssten, nicht aber für die Reinigung. Der Regierungsrat war zunächst dagegen und schlug stattdessen eine Sensibilisierungskampagne vor. Der Grosse Rat überwies die Motion dennoch und beschloss die Gesetzesänderung am 11. Dezember 2024, zusammen mit 1,2 Millionen Franken einmalig für zwanzig Pflüge und Streumaschinen sowie 760'000 Franken jährlich. Den sachlichen Ausschlag gab eine Einschätzung der ausführenden Stelle: Die Stadtreinigung schätzte 2021, dass rund ein Drittel der Privaten am Ereignistag räume und „rund zwei Drittel der Trottoirs bei privaten Liegenschaften nicht oder nur sehr spät geräumt“ würden.
Welche Busse droht, wenn nicht geräumt wird?
Auf dieser Seite steht keine Frankenzahl, weil sich keine winterdienstbezogene Bussenbestimmung belegen liess. Geprüft wurde dafür das kantonale Übertretungsstrafgesetz im Volltext: Seine Tatbestände reichen von Ruhestörung über Fasnacht bis zum Taubenfüttern, aber keiner betrifft Schnee, Eis, Glatteis, Streuen oder Winterdienst. Was das Recht stattdessen vorsieht, steht in § 161 BPG: „Handelt das Gemeinwesen, haben ihm die Pflichtigen die Kosten zu ersetzen.“ Also Rechnung statt Strafe – und nach Abs. 3 gilt das Verursacherprinzip für alle, die Gefahren oder Verunreinigungen auf die Strasse bringen.
Wer haftet, wenn auf meinem Grundstück jemand stürzt?
Nicht die deutsche Verkehrssicherungspflicht ist der Massstab, sondern das Obligationenrecht. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung“ verursacht; diese Werkeigentümerhaftung greift ohne Verschulden, anders als die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR. Bemerkenswert für Basel: Der Regierungsrat hat 2021 selbst dargelegt, dass die frühere Pflicht der Anstösser nichts anderes war als ein Stück der aus der Werkeigentümerstellung des Kantons fliessenden Pflichten, das per Gesetz weitergereicht wurde – und dass die Rückübertragung eine „Überführung auf die grundsätzlich geltenden Pflichten einer Werkeigentümerin bzw. eines Werkeigentümers“ sei. Das ist die Auffassung einer Kantonsregierung, kein Gerichtsentscheid. Ob eine Fläche im Einzelfall als Werk gilt, entscheiden die Gerichte. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Womit darf ich privat streuen?
Der Kanton empfiehlt für Privatflächen feinkörnigen Splitt oder Sand; Salz soll nur ergänzend und nur nach vorheriger Schneeräumung verwendet werden. Splittkisten stehen in den Quartieren zur Verfügung. Für die eigenen Flächen setzt die Stadtreinigung dagegen vorbeugend Feuchtsalz und Salzsole ein – ein Unterschied, der sich aus der Aufgabe erklärt, nicht aus einem Verbot. In Riehen ist die Vorgabe schärfer formuliert: Auftaumittel sind „nach Möglichkeit zu vermeiden“ und dürfen nur nach vorheriger Räumung und nur dann eingesetzt werden, wenn das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangt.
Liegt in Basel überhaupt viel Schnee?
Selten, und genau das prägt den Winterdienst. Aus der amtlichen Messreihe der Station Basel-Binningen ergeben sich für 1991–2020 im Mittel rund 60 Tage mit Nachtfrost, aber nur gut 10 Tage mit Dauerfrost; an rund 19 Tagen im Jahr liegt überhaupt eine Schneedecke von mindestens einem Zentimeter, an gut 9 Tagen fällt mindestens ein Zentimeter Neuschnee. Der Regierungsrat hielt 2021 fest, für die Jahre 2017 bis 2020 habe die Stadtreinigung „im Durchschnitt zwei Volleinsätze pro Jahr“ verzeichnet, „davor gab es Jahre ohne Volleinsätze aufgrund ausbleibenden Schneefalls“. Ein Basler Winterdienstjahr besteht aus gut einem Dutzend relevanter Tage – und aus 350 Tagen Bereitschaft.
Was hat der 21. November 2024 mit Basel zu tun?
An diesem Tag fielen in Binningen 27 cm Neuschnee – der drittgrösste Tageswert seit 1991, nach 49 cm am 4. März 2006 und 29 cm am 8. Februar 1999. Es ist derselbe Tag, an dem Luzern mit 42 cm den grössten Schneefall seit Messbeginn 1883 verzeichnete. Nach Medienberichten stellten die Basler Verkehrs-Betriebe den Tram- und Busbetrieb an diesem Abend vollständig ein und nahmen ihn erst am Samstagmorgen wieder auf; eine amtliche Darstellung dazu liess sich nicht finden, weshalb hier nur der Kern wiedergegeben wird. Die Lehre daraus ist unabhängig von den Einzelheiten: Neun Schneefalltage im Jahr genügen, damit einer davon eine Grossstadt lahmlegt.
Gilt die Basler Regel auch in den Nachbargemeinden im Baselbiet?
Nein, und das ist rechtlich sogar ausdrücklich so angelegt. § 30 Abs. 3 des Strassengesetzes des Kantons Basel-Landschaft enthält denselben Satz wie das Basler Gesetz: „Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstössern überbinden.“ Jede Gemeinde entscheidet also für sich. Belegt ist das für Binningen, das direkt an das Basler Bruderholz grenzt: Dort müssen Grundeigentümer und Anwohner die Trottoirs begehbar halten, und die Gemeinde nennt eine Busse bis 5'000 Franken. Für Allschwil, Bottmingen, Münchenstein, Birsfelden und die übrigen Nachbarn wurde das jeweilige Reglement nicht geprüft; diese Seite sagt darüber nichts.

Einsätze in Basel dokumentieren

Wer in Basel räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

Mehr zur Winterdienst-Dokumentation

Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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