Rechtlicher Hintergrund · Schweiz
Werkeigentümerhaftung im Winterdienst.
In der Schweiz gibt es keine Verkehrssicherungspflicht. Wer nach einem Sturz auf Schnee oder Eis einzustehen hat, regelt das Obligationenrecht, vor allem Art. 58 OR. Diese Seite erklärt, was die Werkeigentümerhaftung umfasst, wo ihre Grenze liegt und was ein Einsatznachweis dabei leistet – ohne juristische Garantien.
Zwei Fragen, drei Ebenen
Wer in Deutschland fragt, wer räumen muss und wer haftet, bekommt eine Antwort aus einem Begriff: der Verkehrssicherungspflicht. In der Schweiz sind das zwei getrennte Fragen auf drei Ebenen.
Wer räumen muss, steht nicht im Bundesrecht. Das Strassenverkehrsgesetz regelt den Verkehr, nicht den Unterhalt; von Schnee, Glatteis oder Winterdienst ist darin an keiner Stelle die Rede. Art. 3 Abs. 1 SVG belässt die Strasse beim Kanton: „Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt." Die Pflicht entsteht deshalb im kantonalen Strassengesetz und im Reglement der Gemeinde. In den zwölf Schweizer Städten, die diese Website beschreibt, räumt auf dem öffentlichen Trottoir überwiegend das Gemeinwesen; wo Private etwas tun müssen, steht es im kommunalen Erlass – und ist von Stadt zu Stadt verschieden.
Wer haftet, ist dagegen wieder Bundesrecht: das Obligationenrecht. Und dort steht kein Begriff, der der Verkehrssicherungspflicht entspricht, sondern eine Handvoll Normen, die je nach Rolle greifen – Eigentümer, Schädiger, Arbeitgeber, Vertragspartner.
Die vier Normen im Wortlaut
Obligationenrecht (SR 220), Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Die Zitate sind dem amtlichen Text entnommen.
Art. 58 OR
Werkeigentümerhaftung
„Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen." Eine Kausalhaftung: Sie setzt kein Verschulden voraus. Abs. 2 behält dem Eigentümer den Rückgriff auf andere vor, „die ihm hierfür verantwortlich sind" – etwa den beauftragten Winterdienst.
Art. 41 OR
Verschuldenshaftung
„Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet." Die allgemeine Regel, die jeden trifft – auch den Betrieb, der eine Fläche übernommen und dann nicht geräumt hat. Hier muss die geschädigte Person das Verschulden dartun.
Art. 55 OR
Geschäftsherrenhaftung
„Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat". Für einen Winterdienst mit Fahrern heisst das: Der Betrieb steht für seine Leute ein – und muss seine Sorgfalt belegen können.
Art. 59 OR
Vorbeugende Massregeln
„Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe." Die Haftung wartet also nicht zwingend auf den Unfall: Eine vereiste Zufahrt kann schon vorher zum Anspruch führen.
Der Unterschied, der in der Praxis zählt: Art. 41 verlangt ein Verschulden, das die geschädigte Person dartun muss. Art. 58 verlangt es nicht. Wer Eigentümerin eines Werkes ist, haftet für dessen mangelhafte Unterhaltung, auch wenn ihr persönlich nichts vorzuwerfen ist. Dafür kann sie nach Abs. 2 auf den zurückgreifen, der ihr gegenüber verantwortlich war.
Die Grenze heisst Zumutbarkeit
„Ohne Verschulden" klingt nach einer Haftung ohne Ausweg. Das ist sie nicht. Vorausgesetzt bleibt eine mangelhafte Unterhaltung, und was das beim Winterdienst heisst, beschreibt das Merkblatt des Tiefbauamts des Kantons Bern zum Winterdienst auf Kantonsstrassen (Stand 1. Februar 2024) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Von mangelndem Unterhalt kann „nur dann" die Rede sein, „wenn die Beseitigung des Mangels (hier gefährliche Fahrbahn infolge Glatteis oder Schnee) zumutbar gewesen wäre".
Die Zumutbarkeit umfasst laut Merkblatt drei Aspekte:
- Der technische Standard. „Im Winterdienst muss nicht mehr geleistet werden, als es die VSS-Normen verlangen."
- Die zeitliche Staffelung. Wegen der Grösse des Netzes und der beschränkten Ressourcen ist sie „unvermeidlich"; die Prioritäten ergeben sich aus Benutzungsfrequenz und Bedeutung der Strasse.
- Die Wirtschaftlichkeit. Der Strasseneigentümer ist „nicht verpflichtet, überall dort, wo Strassen mit Schnee oder Eis bedeckt sein könnten, präventiv Streusalz einzusetzen".
Dazu kommt der Grundsatz der Selbstverantwortung: Die Strassenbenützer „müssen bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und bei nasser Witterung grundsätzlich von Glätte ausgehen". Das Merkblatt ist für Kantonsstrassen geschrieben, und es ist die Sicht eines Strasseneigentümers. Der Massstab, den es beschreibt, ist aber derselbe, an dem sich auch eine private Eigentümerschaft messen lassen muss: Was war nach Standard, Zeit und Aufwand zumutbar – und wurde es getan?
Genau an dieser Stelle wird Dokumentation zur Rechtsfrage. Wer zumutbar gehandelt hat, muss das zeigen können: wann die Fläche bearbeitet wurde, in welcher Reihenfolge, bei welchem Wetter. Ohne Aufzeichnung steht die Eigentümerschaft mit einer Kausalhaftung da und ohne Beleg für die Grenze, die sie schützen würde.
Wer ist Eigentümer wovon?
Art. 58 OR knüpft am Eigentum an. Die Frage nach der Haftung ist deshalb zuerst eine Frage nach der Fläche. Die Beispiele stammen von den Stadtseiten, wo sie mit Quelle belegt sind.
Trottoir und Fahrbahn
Das Gemeinwesen als Strasseneigentümer – nach kantonalem Strassengesetz meist die Gemeinde, für Kantonsstrassen der Kanton.
In Thun zählt das Berner Strassengesetz den Winterdienst auf Gehwegen ausdrücklich zu den Aufgaben der Gemeinden; in Schaffhausen weist Art. 63 des kantonalen Gesetzes Trottoirs in Bauzonen seit 2022 den Gemeinden zu. Winterdienst Thun
Hauszugang, Vorplatz, Zufahrt, Treppe
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer – hier greift Art. 58 OR am unmittelbarsten.
Das Berner Strassengesetz grenzt ab: „Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr." Schaffhausen verlangt in seiner Abfallverordnung ausdrücklich die Schneeräumung am Containerstandplatz. Winterdienst Schaffhausen
Bauteile über dem Weg: Dach, Balkon, Laube
Die Eigentümerschaft des Gebäudes – und je nach Stadt auch Mieter und Bewohner.
Winterthurs Polizeiverordnung verlangt Schneesicherungen auf steilen Dächern von Eigentümern, Mietern und Bewohnern. In Bern erklärt die Bauordnung die Lauben zu öffentlichen Verkehrswegen, deren Böden die Grundeigentümer begehbar halten. Winterdienst Winterthur
Vom Betrieb übernommene Flächen
Gegenüber dem Auftraggeber der Betrieb aus dem Vertrag (Art. 97 und 101 OR), gegenüber der gestürzten Person weiterhin der Eigentümer – mit Rückgriff nach Art. 58 Abs. 2 OR.
Wer für eine Verwaltung Zugänge räumt, steht in zwei Richtungen: Der Eigentümer haftet nach aussen, holt sich den Schaden aber beim Betrieb zurück, wenn dieser den Vertrag nicht erfüllt hat. Winterdienst für Hauswartungen
Was Schneespur konkret unterstützt
Vier Bausteine, die den Zumutbarkeits-Massstab belegbar machen.
GPS-Track als Anwesenheitsbeleg
Der GPS-Track aus OwnTracks belegt, dass der Fahrer zu einer bestimmten Zeit auf der Fläche war. Die Punkte werden nach Einsatzende gesperrt und sind nicht nachträglich veränderbar – bei einer Haftung, die ohne Verschulden greift, zählt vor allem, was wann tatsächlich getan wurde.
Wetterdaten aus unabhängiger Quelle
Temperatur, Niederschlag und Schneelage werden bei Einsatzstart und -ende von unabhängigen Wetterdiensten wie Open-Meteo abgerufen, nicht vom Betrieb eingetragen. Ob um den Gefrierpunkt mit Glätte zu rechnen war, lässt sich so später nachvollziehen.
PDF-Einsatznachweis als Bündel
Der Einsatznachweis fasst GPS-Track, Wetterdaten, Zeitstempel und Fotos je Fläche zusammen – druckbar für Versicherung, Anwältin oder Gericht. Was daraus rechtlich folgt, entscheidet der Einzelfall, nicht die Software.
Audit-Trail als Sorgfaltsbeleg
Jede Änderung an einem Einsatz wird protokolliert. Für die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR ist das der Punkt: Der Betrieb muss darlegen können, wie er gearbeitet hat – nicht nur, dass er es getan hat.
Beispiel-Szenario
Sturz auf der Zufahrt an einem Februarmorgen
Demo-Namen und Demo-Daten. Keine reale Begebenheit, kein realer Rechtsfall.
Eine Hauswartung betreut für eine Verwaltung die Zufahrt und den Vorplatz eines Mehrfamilienhauses – Flächen, für die nicht die Gemeinde, sondern die Eigentümerschaft zuständig ist. Am 12. Februar um 7.10 Uhr stürzt ein Bewohner auf der Zufahrt. Die Gebäudeversicherung der Eigentümerschaft fragt bei der Verwaltung nach, die Verwaltung bei der Hauswartung: War die Fläche zumutbar unterhalten?
Die Inhaberin Lisa K. öffnet den Tag im Schneespur-Admin-Bereich und exportiert den Einsatznachweis für das Objekt:
- Einsatz Räumen und Streuen von 5.40 bis 6.05 Uhr
- GPS-Track über Zufahrt, Vorplatz und Containerstandplatz
- Wetterdaten zu Beginn: −2 °C, bedeckt, kein Niederschlag
- Wetterdaten zum Ende: −2 °C, unverändert
- Notiz des Fahrers: „Feuchtsalz, Zufahrt komplett"
- Foto des gestreuten Vorplatzes um 6.04 Uhr
Damit ist belegt, was um 6.05 Uhr der Fall war. Ob zwischen 6.05 und 7.10 Uhr etwas passiert ist, das eine erneute Kontrolle zumutbar gemacht hätte, und ob der Sturz überhaupt auf den Zustand der Fläche zurückgeht, beurteilen Versicherer und im Streitfall das Gericht. Der Nachweis ersetzt diese Beurteilung nicht – er macht sie möglich.
Was Schneespur nicht ersetzt
Dokumentation ist ein Baustein, nicht das ganze Gebäude.
Keine Rechtsberatung
Ob eine Fläche ein Werk ist und ob ein Zustand mangelhaft war, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt am konkreten Fall. Schneespur liefert Belege, keine Wertung.
Keine Haftpflichtversicherung
Eine Kausalhaftung kann auch den treffen, der alles richtig gemacht hat. Eine Betriebs- oder Gebäudehaftpflicht bleibt notwendig.
Kein Ersatz für das Räumen selbst
Die Software dokumentiert, was getan wurde. Ob es zumutbar und ausreichend war, entscheidet sich auf der Fläche, nicht im Protokoll.
Fragen zur Werkeigentümerhaftung
- Gibt es in der Schweiz eine Verkehrssicherungspflicht?
- Nicht als Rechtsbegriff. Das deutsche Konzept hat in der Schweiz kein begriffliches Gegenstück. Wer nach einem Sturz einzustehen hat, beurteilt sich nach dem Obligationenrecht: nach der Werkeigentümerhaftung von Art. 58 OR für die Eigentümerschaft und nach der Verschuldenshaftung von Art. 41 OR für alle anderen. Wer räumen muss, steht dagegen im kantonalen Strassengesetz und im Reglement der Gemeinde – nicht im Bundesrecht.
- Ist ein Trottoir ein „Werk" im Sinn von Art. 58 OR?
- Das Gesetz sagt es nicht ausdrücklich. Es spricht von einem „Gebäude oder einem andern Werke". Dass Strassen und Wege darunter fallen können, wird in der Praxis angenommen, und das kantonale Merkblatt des Kantons Bern beschreibt die Haftung des Strasseneigentümers ausdrücklich als Werkeigentümerhaftung. Ob eine konkrete Fläche im Einzelfall so eingeordnet wird, entscheiden die Gerichte. Diese Seite ordnet zu, sie entscheidet nicht.
- Ich habe alles getan – hafte ich trotzdem, weil die Haftung „ohne Verschulden" gilt?
- Ohne Verschulden heisst nicht ohne Grenze. Vorausgesetzt ist eine „mangelhafte Unterhaltung", und das kantonale Merkblatt des Kantons Bern beschreibt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts den Massstab dafür: Von mangelndem Unterhalt kann beim Winterdienst nur die Rede sein, wenn die Beseitigung des Mangels zumutbar gewesen wäre – nach dem technischen Standard der Praxis, mit einer zeitlichen Staffelung nach Prioritäten und ohne die Pflicht, überall präventiv zu salzen. Wer nachvollziehbar nach diesem Massstab gearbeitet hat, steht anders da als jemand, der es nicht belegen kann. Eine Garantie ist das nicht.
- Wie lange kann jemand nach einem Sturz Ansprüche stellen?
- Nach Art. 60 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem schädigenden Verhalten. Bei Körperverletzung gilt statt zehn eine absolute Frist von zwanzig Jahren. Schneespur bewahrt Einsätze standardmässig drei Jahre auf; die Frist ist konfigurierbar. Welche Frist für Ihren Betrieb angemessen ist, klären Sie mit einer Rechtsberatung.
- Wer haftet, wenn ich das Räumen einem Winterdienst übertragen habe?
- Nach aussen bleibt die Eigentümerschaft nach Art. 58 OR in der Pflicht. Nach innen kann sie nach Art. 58 Abs. 2 OR auf den Betrieb zurückgreifen, der ihr aus dem Vertrag verantwortlich ist – nach Art. 97 OR für die nicht gehörige Erfüllung und nach Art. 101 OR auch für seine Hilfspersonen. Für den Betrieb ist der Vertrag deshalb die wichtigere Norm als Art. 58: Was genau übernommen wurde, zu welchen Zeiten und mit welchem Standard, entscheidet darüber, ob er einstehen muss.
- Reicht ein Einsatznachweis, um die Haftung abzuwenden?
- Nein, und das behauptet die Software auch nicht. Ein Einsatznachweis belegt, wann welche Fläche mit welchem Ergebnis bearbeitet wurde und welches Wetter dabei herrschte. Ob das im konkreten Fall zumutbar und ausreichend war, beurteilen Versicherer und Gerichte. Der Nachweis macht diese Beurteilung möglich – ohne ihn steht Aussage gegen Aussage.
Wichtiger Hinweis
Schneespur unterstützt die Dokumentation von Winterdienst-Einsätzen. Eine Rechtsberatung ersetzt die Software nicht. Die Beurteilung der Haftungslage im Einzelfall gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Diese Seite ordnet Bestimmungen des Obligationenrechts ein und gibt die Sicht eines kantonalen Merkblatts wieder. Ob eine bestimmte Fläche als Werk gilt und ob ein Zustand mangelhaft war, entscheiden die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls. Verbindlich sind der Gesetzestext, das kantonale Strassengesetz und das Reglement der Gemeinde.
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