Winterdienst Thun
In Thun räumt die Stadt die Trottoirs, und das Ortspolizeireglement kennt kein Wort zu Schnee. Der Kanton pfadet fünf Thuner Abschnitte schwarz und beschränkt sich nachts selbst.

Lage und Winterklima
Thun liegt am Ausfluss der Aare aus dem Thunersee, der Bahnhof auf 560 m ü. M. Der historische Stadtkern liegt dabei nicht am See, sondern rund 1,5 Kilometer flussabwärts: Schlossberg, Unterstadt, Obere Hauptgasse und das Bälliz bilden die Innenstadt, und das Bälliz ist eine Insel zwischen Innerer und Äusserer Aare. Das Gemeindegebiet misst 21,57 km² und reicht von 546 m bis 1172 m ü. M. Ende Dezember 2025 lebten hier 44’163 Menschen.
Die Höhenspanne von gut 600 Metern ist der erste Fakt, der den Winter erklärt. In Bern liegen zwischen dem tiefsten und dem höchsten Punkt der Gemeinde 194 Meter, in Thun mehr als dreimal so viel. Der Grund heisst Goldiwil: Der Stadtteil liegt auf 1000 m ü. M., rund 500 Meter über der Altstadt, war bis Ende 1912 eine eigene Gemeinde und hat bis heute einen Skilift und Schlittelwege. Eine Stadt, in der man vom Bahnhof mit der Buslinie 31 in einen Ortsteil mit Skilift fährt, hat zwei Winter.
Eine Niederschlagsstation, zwei Nachbarn für die Temperatur
Für die amtlichen Klimanormwerte hat Thun nur eine Station, und die misst keine Temperatur. Thun auf 570 m ist in der Normwerttabelle von MeteoSchweiz eine reine Niederschlagsstation. Sie zählt in der Normperiode 1991–2020 953,2 mm im Jahr an 118,6 Tagen mit mindestens einem Millimeter. Auffällig ist die Verteilung: Der Januar ist mit 41,5 mm der trockenste Monat des Jahres, der Juli mit 134,3 mm der nasseste. Bern/Zollikofen kommt im Januar auf 60,3 mm, Interlaken auf 71,6 mm. Der Thuner Hochwinter ist also vergleichsweise trocken – was fällt, fällt in wenigen Ereignissen.
Die Temperatur liefern die Nachbarn, und sie rahmen die Stadt ein. Interlaken auf 578 m, am anderen Ende des Thunersees, zählt 88,9 Frosttage und 16,5 Eistage; das Januarmittel liegt bei 0,0 °C, das mittlere Tagesminimum bei −2,8 °C. Bern/Zollikofen auf 553 m zählt 99,2 Frosttage und 18,8 Eistage. Einen Thuner Wert rechnet diese Seite daraus nicht aus. Das Muster ist aber an beiden Stationen dasselbe: Auf fünf bis sechs Frostnächte kommt ein Tag, an dem es gar nicht auftaut. Das ist Wechselfrost – nachts friert es, tagsüber taut es, und die Nässe vom Nachmittag ist am Morgen Glätte.
Dazu kommt ein lichtarmer Hochwinter. Im Dezember scheint die Sonne in Interlaken 56,5 Stunden, in Zollikofen 53,1 Stunden – im ganzen Monat. Der Talboden am See liegt im Winter häufig unter Hochnebel, während die Hänge darüber in der Sonne liegen; Zahlen dazu gibt es für Thun nicht, deshalb bleibt es bei dieser allgemeinen Beschreibung. Föhn, den man in einer Stadt am Alpenrand vermuten würde, ist für Thun nicht als prägendes Klimamerkmal belegt und wird hier nicht behauptet.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die Kernfrage beantwortet sich in Thun wie in Bern: Auf öffentlichem Grund räumt das Gemeinwesen. Der Unterschied zu anderen Schweizer Städten liegt darin, was das Stadtrecht dazu sagt – nämlich nichts.
Der Kanton: Gehwege sind Gemeindesache
Massgeblich ist das Strassengesetz des Kantons Bern (SG, BSG 732.11). Art. 38 Abs. 1 stellt klar: „Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Kantonsstrassen.“ Abs. 2 nimmt die Gehwege davon aus: „Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.“ Für alles andere gilt Art. 41 Abs. 1: „Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen.“ Das kantonale Merkblatt zum Winterdienst fasst es so zusammen: Für Schneeräumung und Salz- oder Splitteinsatz auf den Gehwegen sind „von Gesetzes wegen die Gemeinden zuständig“.
Die Grenze zum privaten Grund zieht Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes: „Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.“ Das Merkblatt macht daraus den einzigen privaten Pflichtenkreis, den es im Kanton gibt: Für Vorplätze, einmündende Grundstückszufahrten und die Schneeabfuhr sind die Gemeinden beziehungsweise die angrenzenden Grundeigentümer verantwortlich. Und: „Schnee darf grundsätzlich nicht zurück auf die Fahrbahn bzw. von angrenzenden Parzellen zurück auf die Gehwege gestossen werden.“
Das Gesetz wurde zuletzt auf den 1. Februar 2024 nachgeführt, die Verordnung auf den 1. Januar 2026. Beide sind als amtliche PDFs unter den Anlaufstellen verlinkt.
Die Stadt: ein Polizeireglement ohne ein Wort zu Schnee
Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun (OPR, 552.01) vom 15. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Mai 2023, wurde für diese Seite im Volltext durchsucht. Das Ergebnis ist ein Negativbefund, und zwar ein vollständiger: Schnee, Eis, Glatteis, Gehweg, Räumung, streuen, Winterdienst, Dach und Anstösser kommen in den 54 Artikeln nicht vor. Das Wort Trottoir steht ein einziges Mal – in der Meldepflicht für Baustellen, die den Verkehr auf Strassen und Trottoirs behindern könnten.
Im Vergleich der Schweizer Städte dieses Netzes ist das der reinste Fall. Winterthur verlangt Schneesicherungen auf steilen Dächern und regelt, wohin privater Schnee darf; St. Gallen verlangt für die Ablagerung von Schnee auf öffentlichem Grund eine Bewilligung. Thun hat keine dieser Normen. Was das OPR zum öffentlichen Grund sagt, ist allgemein: Nach Art. 22 ist das Benützen öffentlicher Strassen und Plätze im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allen gestattet, nach Art. 24 bedarf widmungsfremdes oder über die Zweckbestimmung hinausgehendes Benützen einer Bewilligung. Ob ein Schneehaufen auf dem Trottoir darunter fällt, ist Auslegung, keine Vorschrift – und deshalb steht es hier nicht als Verbot.
Vorsichtig formuliert heisst das: Die Stadt Thun veröffentlicht keine Räum- oder Streupflicht für Grundeigentümer. Nicht jeder städtische Erlass wurde Wort für Wort geprüft; das Baureglement wurde nach Schneefang, Hochtrottoir und Schnee durchsucht, ohne Treffer.
Was die Stadt tut
Die Praxis bestätigt die Rechtslage mit Zahlen. Im Rückblick auf den Winter 2025/26 beziffert die Stadt Thun ihren Winterdienst mit bis zu 65 Mitarbeitenden, die „200 km Strassen und 160 km Trottoirs von Schnee und Eis“ befreien – so eine Pressemeldung vom 15. März 2026, die eine städtische Mitteilung wiedergibt. Der Fachbereich Strassenreinigung des Tiefbauamts nennt für sein Betreuungsgebiet 130 km Strassen und 180 km Trottoir. Die beiden Zahlenpaare stammen aus verschiedenen Zusammenhängen und werden hier nicht verrechnet; gemeinsam ist ihnen, dass auf einen Strassenkilometer rund ein Trottoirkilometer kommt, den die Stadt selbst räumt.
Eine Winterdienst-Infoseite mit Prioritäten, Streumitteln oder Einsatzzeiten, wie Bern oder St. Gallen sie führen, hat die Stadt Thun nicht veröffentlicht. Alles, was diese Seite über Streumittel oder Reihenfolgen der Stadt sagen könnte, wäre geraten – deshalb sagt sie dazu nichts.
Was bei Verstoss droht
Für unterlassenes Räumen kennt das Thuner Stadtrecht keinen Tatbestand, weil es keine Räumpflicht kennt. Art. 50 OPR bedroht Verstösse gegen einzeln aufgezählte Artikel „mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung“; die 1’500 Franken in Art. 48 sind eine Obergrenze für Gebühren bei Verfügungen, keine Busse. Das kantonale Strassengesetz enthält überhaupt keine Strafbestimmung. Eine Frankenzahl steht deshalb auf dieser Seite nicht.
Haftung: Art. 58 OR statt Verkehrssicherungspflicht
Die deutsche Verkehrssicherungspflicht hat in der Schweiz kein begriffliches Gegenstück. Einschlägig ist das Obligationenrecht: Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung“ verursacht – ohne Verschulden, anders als bei der Haftung nach Art. 41 OR. Das kantonale Merkblatt setzt dem einen Zumutbarkeitsfilter entgegen und betont die Selbstverantwortung der Strassenbenützer, die bei Temperaturen um den Gefrierpunkt grundsätzlich von Glätte ausgehen müssen.
Für Thun ist das dort relevant, wo der private Pflichtenkreis liegt: Zufahrt, Vorplatz, Haustreppe – und, offen benannt, bei der oberen Ebene der Hochtrottoirs. Ob ein bestimmter Zustand eine mangelhafte Unterhaltung war, entscheiden die Gerichte; diese Seite nimmt das Ergebnis nicht vorweg.
Praxis und Besonderheiten
Zwei Trottoirs übereinander
Die Obere Hauptgasse ist das eine Stück Thun, das es so nirgends sonst gibt. Die Stadt nennt sie ein beliebtes Fotosujet „mit ihren prägnanten Hochtrottoirs, den vorstehenden Dächern und den bunten Häuserfassaden“; das ungewöhnliche Strassenprofil entsteht durch eine zweigeschossige Ladenzeile: Beidseitig springen die unteren Geschosse vor, und auf ihnen liegen begehbare Hochtrottoirs vor den Hauseingängen des ersten Obergeschosses, mit Treppen zur Gasse verbunden.
Die Bauform ist alt und wurde im 19. Jahrhundert bewusst gepflegt. Ein Ratsbeschluss von 1821 verlangte von den Hausbesitzern den Abbruch der hölzernen Krambuden auf den Hochtrottoirs, wofür sogar Prämien gezahlt wurden; 1822 verschwanden die letzten Buden, und die Dächer, die sich über der Gasse fast berührten, wurden zurückgestutzt. 1830 erliess die Stadt Bauvorschriften: Die der Gasse zugewandten Fassaden hatten aus Natur- oder Backstein zu bestehen.
Für den Winterdienst stellt diese Bauform eine Frage, die das Stadtrecht nicht beantwortet: Die untere Ebene ist Gasse, die obere ein Gehweg vor privaten Türen. Wer die obere Ebene räumt, regelt kein veröffentlichter Erlass. Wer eine Liegenschaft an der Gasse für eine Verwaltung betreut, klärt das vor dem Winter – und hält im Räumprotokoll fest, welche Ebene wann frei war.
Eine Insel, sieben Brücken
Das Bälliz, das Einkaufszentrum der Stadt, ist eine langgestreckte Insel zwischen Innerer und Äusserer Aare. Wer hinüber will, überquert Wasser: über Sinnebrücke, Bahnhofbrücke, Kuhbrücke, Mühlebrücke, Rathausbrücke, Postbrücke oder Parkhausbrücke. Die Sinnebrücke ist seit 1376 schriftlich belegt und war jahrhundertelang der einzige Aareübergang bis Bern; 1862 ersetzte eine eiserne Konstruktion auf den alten Eichenpfählen den Holzbau.
Dass Brücken über fliessendem Wasser bei Wechselfrost früher vereisen als die Strasse davor, ist Erfahrungswissen, keine Thuner Quellenaussage – wie und wann die Stadt ihre sieben Bälliz-Brücken streut, hat sie nicht veröffentlicht. Für einen Betrieb, der Zugänge am Bälliz betreut, ist die Wetterlage am frühen Morgen deshalb der entscheidende Wert: Temperatur um null bei feuchter Luft heisst hier Glätte, auch ohne Schnee.
Fünf Abschnitte, die der Kanton schwarz räumt
Der stärkste Ortsfakt dieser Seite steht in einem Gesetzesanhang. Die Strassenverordnung des Kantons Bern (SV, BSG 732.111.1) kennt in Art. 21 zwei Standards: Die Fahrbahn der in Anhang 2 genannten Kantonsstrassen wird „nach Möglichkeit schnee- und eisfrei gehalten (Schwarzräumung)“; auf den übrigen Kantonsstrassen wird „ein grösstenteils schnee- und eisfreier Zustand der Fahrbahn angestrebt“. Über die Prioritäten entscheidet das kantonale Tiefbauamt.
Anhang 2 nennt Thun fünfmal beim Namen: Kantonsstrasse Nr. 6 von Thun, Mönchplatz nach Spiez und vom Ganderkreisel in Heimberg zum Berntor; Nr. 221 vom Berntor nach Gunten und von der Allmendstrasse über den Bypass Thun Nord nach Steffisburg; Nr. 229.4 vom Berntor nach Steffisburg. Das Berntor ist damit der Knoten, an dem drei schwarz geräumte Achsen zusammenlaufen. Die Nationalstrasse A6 steht nicht in dieser Liste; für sie ist der Bund zuständig.
Was der Kanton damit verspricht, steht im Gesetz mit Vorbehalt: „nach Möglichkeit“. Und was er nachts tut, steht gleich daneben. Art. 21a SV: „Der Winterdienst wird auf allen Kantonsstrassen ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf das Notwendigste beschränkt.“ Auf Strecken mit öffentlichem Verkehr gilt die Beschränkung zwischen dem letzten und dem ersten regulären Kurs. Das ist der stille Systemunterschied zu Deutschland und Österreich: Dort sagen Satzungen den Privaten, ab wann sie räumen müssen. Im Kanton Bern sagt die Verordnung dem Kanton, wann er weniger räumt. Wer als Betrieb morgens um fünf auf einer Kantonsstrasse zu einem Objekt fährt, fährt in dieser Stunde noch auf dem „Notwendigsten“ – ein Grund mehr, Fahrt und Ankunft mit Uhrzeit festzuhalten.
Bus statt Tram
Thun hat keine Strassenbahn. Der städtische öffentliche Verkehr fährt mit den Bussen der STI auf der Strasse, und damit hängt er am Strassenwinterdienst – bis nach Goldiwil auf 1000 m mit der Linie 31. Eine veröffentlichte Bus-Priorität der Stadt gibt es nicht; kantonal belegt ist nur die Regel aus Art. 21a SV, dass die nächtliche Beschränkung auf Kantonsstrassen mit öffentlichem Verkehr am Fahrplan hängt. Für den Hauswart, der Zugänge an einer Buslinie betreut, heisst das: Die Haltestelle vor dem Haus ist Sache des Gemeinwesens, der Weg von der Haltestelle zur Haustür seine.
Der Kanton sitzt in Gwatt
Ein Detail, das die Zuständigkeiten greifbar macht: Die kantonale Winterdienst-Führung für das ganze Berner Oberland sitzt in Thun. Der Oberingenieurkreis I des kantonalen Tiefbauamts hat seine Adresse an der Schorenstrasse im Stadtteil Gwatt; das Strasseninspektorat Oberland Nord sitzt in der Nachbargemeinde Uetendorf. Welches Inspektorat die Kantonsstrassen im Raum Thun betreut, veröffentlicht der Kanton nicht; diese Seite behauptet es deshalb auch nicht.
Umland und Nachbargemeinden
Thun grenzt an elf Gemeinden: Amsoldingen, Heiligenschwendi, Heimberg, Hilterfingen, Homberg, Schwendibach, Spiez, Steffisburg, Thierachern, Uetendorf und Zwieselberg. Im Norden schliesst Steffisburg unmittelbar an, im Süden zieht sich das Stadtgebiet am Seeufer entlang bis Gwatt.
Vier dieser Namen tauchen in der Schwarzräumungs-Liste des Kantons als Endpunkte Thuner Abschnitte auf: Spiez, Heimberg, Steffisburg und – über Gunten – Sigriswil. Auf diesen Kantonsstrassen ist der Standard also derselbe wie in der Stadt. Auf den Gemeindestrassen dagegen entscheidet jede Gemeinde selbst. Steffisburg führt den „Winterdienst der Gemeindestrassen“ beim Werkhof mit rund 20 Mitarbeitenden, Spiez die Dienstleistung „Strassen und Winterdienst der Gemeindestrassen“ ebenfalls beim Werkhof. Ob eines der beiden Reglemente den Anstössern etwas auferlegt, was Thun nicht tut, wurde für diese Seite nicht geprüft. Wer in Steffisburg, Spiez oder Uetendorf Aufträge annimmt, liest dort die eigene Verordnung.
Ein Hinweis noch zur Klimastation: Die Temperaturwerte dieser Seite stammen aus Interlaken und Zollikofen, also aus keiner Nachbargemeinde, sondern von den Enden des Sees und des Aaretals. Thun liegt dazwischen, geografisch wie klimatisch. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage
- Thun liegt am Ausfluss der Aare aus dem Thunersee, der Bahnhof auf 560 m ü. M. Das Gemeindegebiet misst 21,57 km² und reicht von 546 m bis 1172 m ü. M. Der historische Stadtkern liegt nicht am See, sondern rund 1,5 km davon entfernt an der Aare; die Innenstadt besteht aus Schlossberg, Unterstadt, Oberer Hauptgasse und dem Bälliz. Ende Dezember 2025 lebten 44'163 Menschen in der Stadt.Quelle 1
- Goldiwil
- Der Stadtteil liegt auf 1000 m ü. M., rund 500 m über der Altstadt an der Strasse nach Heiligenschwendi. Bis Ende 1912 eigene Gemeinde, seit 1. Januar 1913 Teil von Thun; erschlossen durch die STI-Buslinie 31. Der örtliche Skiclub betreibt den Skilift Multenegg.Quelle 2
- Weitere Angabe
- Niederschlag (MeteoSchweiz-Normwerte 1991–2020, Station Thun, 570 m ü. M., reine Niederschlagsstation): 953,2 mm im Jahr an 118,6 Tagen mit mindestens 1 mm. Der Januar ist mit 41,5 mm der trockenste Monat des Jahres, der Juli mit 134,3 mm der nasseste. Bern/Zollikofen misst 1021,8 mm, Interlaken 1178,4 mm.Quelle 3
- Frost an den Nachbarstationen (Normwerte 1991–2020)
- Interlaken (578 m, am anderen Ende des Thunersees) 88,9 Frosttage und 16,5 Eistage, Januarmittel 0,0 °C bei einem mittleren Tagesminimum von −2,8 °C; Bern/Zollikofen (553 m) 99,2 Frosttage und 18,8 Eistage. Im Dezember scheint die Sonne in Interlaken 56,5 und in Zollikofen 53,1 Stunden im ganzen Monat. Eine Thuner Temperaturstation gibt es in der Normwerttabelle nicht.Quelle 3
- Rechtsgrundlage (Kanton)
- Art. 38 Abs. 2 des Strassengesetzes (SG, BSG 732.11): „Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.“ Art. 41 Abs. 1: „Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen.“ Art. 40 Abs. 3 grenzt ab: „Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.“ Eine Strafbestimmung enthält das Gesetz nicht.Quelle 4
- Weitere Angabe
- Zwei Standards und eine Nachtregel (Strassenverordnung SV, BSG 732.111.1, Stand 1. Januar 2026): Nach Art. 21 Abs. 2 wird die Fahrbahn der in Anhang 2 genannten Kantonsstrassen „nach Möglichkeit schnee- und eisfrei gehalten (Schwarzräumung)“, auf den übrigen wird nach Abs. 3 „ein grösstenteils schnee- und eisfreier Zustand der Fahrbahn angestrebt“. Art. 21a Abs. 1: „Der Winterdienst wird auf allen Kantonsstrassen ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf das Notwendigste beschränkt.“Quelle 5
- Schwarzräumung mit Thun-Bezug (Anhang 2 SV, wörtlich)
- Kantonsstrasse Nr. 6 „Thun, Mönchplatz – Spiez, Kreisel Spiezmoos“ und „Heimberg, Ganderkreisel – Thun, Berntor“; Nr. 221 „Thun, Berntor – Gunten“ und „Thun, Allmendstrasse – Bypass Thun Nord – Steffisburg“; Nr. 229.4 „Thun, Berntor – Steffisburg“. Die Nationalstrasse A6 steht nicht in dieser Liste.Quelle 5
- Merkblatt des kantonalen Tiefbauamts (Stand 1. Februar 2024)
- Für Schneeräumung und Salz- oder Splitteinsatz auf den Gehwegen sind „von Gesetzes wegen die Gemeinden zuständig“. „Schnee darf grundsätzlich nicht zurück auf die Fahrbahn bzw. von angrenzenden Parzellen zurück auf die Gehwege gestossen werden.“ Für seitliche Zugänge, Vorplätze und Grundstückszufahrten sind die Gemeinden bzw. die angrenzenden Grundeigentümer verantwortlich, ebenso für die Schneeabfuhr.Quelle 6
- Stadtrecht
- Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun (OPR, 552.01) vom 15. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Mai 2023, umfasst 54 Artikel. Die Wörter Schnee, Eis, Glatteis, Gehweg, Räumung, streuen, Winterdienst, Dach und Anstösser kommen im Text nicht vor; „Trottoir“ steht ein einziges Mal, bei der Meldepflicht für Baustellen. Art. 50 bedroht Verstösse gegen einzeln aufgezählte Artikel „mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung“.Quelle 7
- Städtischer Winterdienst in Zahlen
- „Bis zu 65 Mitarbeitende sorgen dafür, dass 200 km Strassen und 160 km Trottoirs von Schnee und Eis befreit werden“ – so die Stadt Thun im Rückblick auf den Winter 2025/26, wiedergegeben in einer Pressemeldung vom 15. März 2026. Der Fachbereich Strassenreinigung des Tiefbauamts nennt für sein Betreuungsgebiet 130 km Strassen und 180 km Trottoir.Quelle 8
- Hochtrottoirs
- Die Obere Hauptgasse hat eine „zweigeschossige Ladenzeile“ – beidseitig hervorspringende untere Geschosse mit begehbaren Hochtrottoirs darüber. Ein Ratsbeschluss von 1821 verlangte von den Hausbesitzern den Abbruch der hölzernen Krambuden auf den Hochtrottoirs, 1822 verschwanden die letzten Buden, 1830 erliess die Stadt Bauvorschriften für die Fassaden zur Gasse.Quelle 9
- Bälliz
- Das Einkaufszentrum der Stadt ist eine langgestreckte Insel zwischen Innerer und Äusserer Aare, erreichbar über Sinnebrücke, Bahnhofbrücke, Kuhbrücke, Mühlebrücke, Rathausbrücke, Postbrücke und Parkhausbrücke. Die Sinnebrücke ist seit 1376 schriftlich belegt; 1862 ersetzte eine eiserne Brücke den Holzbau.Quelle 10
- Kanton vor Ort
- Der Oberingenieurkreis I (Oberland) des kantonalen Tiefbauamts sitzt an der Schorenstrasse 39 im Thuner Stadtteil Gwatt; das Strasseninspektorat Oberland Nord in der Nachbargemeinde Uetendorf. Welches Inspektorat die Kantonsstrassen im Raum Thun betreut, veröffentlicht der Kanton auf dieser Seite nicht.Quelle 11
- Umland
- Der Werkhof Steffisburg (rund 20 Mitarbeitende) nennt den „Winterdienst der Gemeindestrassen“ als eigene Aufgabe; die Gemeinde Spiez führt die Dienstleistung „Strassen und Winterdienst der Gemeindestrassen“ beim Bereich Werkhof. Ob dort Anstösser Trottoirs räumen müssen, sagen beide Seiten nicht.Quelle 12
Offizielle Anlaufstellen
Das Amt mit rund 160 Mitarbeitenden und den drei Geschäftsbereichen Planung und Projekte, Betrieb und Unterhalt sowie Support und Dienstleistungen ist für die städtischen Strassen zuständig. Eine eigene Winterdienst-Infoseite mit Prioritäten oder Einsatzzeiten veröffentlicht die Stadt nicht; für Strassen- und Kanalschäden führt das Amt einen Pikettdienst.
Ortspolizeireglement der Stadt Thun (552.01) (PDF)
Der Erlass im Original vom 15. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Mai 2023: Art. 22 und 24 zur Nutzung des öffentlichen Grundes, Art. 48 zu den Gebühren, Art. 50 zur Strafbestimmung – und an keiner Stelle ein Wort zu Schnee.
Strassenverordnung des Kantons Bern (BSG 732.111.1), Stand 1. Januar 2026 (PDF)
Art. 21 mit den zwei Winterdienst-Standards, Art. 21a mit der nächtlichen Beschränkung von 23 bis 6 Uhr und Anhang 2 mit der Liste der schwarz geräumten Kantonsstrassen, darunter fünf Abschnitte mit Thuner Endpunkten.
Strassengesetz des Kantons Bern (BSG 732.11), Stand 1. Februar 2024 (PDF)
Art. 38 mit der Zuständigkeit der Gemeinden für Gehwege entlang von Kantonsstrassen, Art. 40 mit der Abgrenzung des Winterdienstes von Zufahrten und Schneeabfuhr, Art. 41 zu den Gemeindestrassen.
Kanton Bern, Tiefbauamt – Merkblatt zum Winterdienst auf Kantonsstrassen (PDF)
Die amtliche Arbeitshilfe des Kantons (Stand 1. Februar 2024): Rechtsgrundlagen, die Gehweg-Zuständigkeit der Gemeinden „von Gesetzes wegen“, der Pflichtenkreis angrenzender Grundeigentümer und die Zumutbarkeitskriterien zu Art. 58 OR.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Thun
- Muss ich in Thun das Trottoir vor meinem Haus räumen?
- Nach dem veröffentlichten Recht nicht. Das kantonale Strassengesetz macht die Gemeinden für den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen verantwortlich und lässt sie ihre Gemeindestrassen selbst betreiben und unterhalten; das kantonale Merkblatt sagt, Gehwege seien „von Gesetzes wegen“ Gemeindesache. Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun enthält keine Räum- oder Streupflicht – es enthält überhaupt kein Wort zu Schnee. Die Stadt selbst beziffert ihren Winterdienst mit 160 km Trottoirs. Ihre Pflichten beginnen an der Grundstücksgrenze: bei der eigenen Zufahrt, dem Vorplatz und dem Schnee, den Sie wegschaffen.
- Was bleibt dann überhaupt an mir hängen?
- Drei Dinge, alle aus dem kantonalen Recht. Erstens grenzt Art. 40 Abs. 3 des Strassengesetzes ab: Der Winterdienst „umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr“ – die Zufahrt und der Vorplatz sind Ihre Sache, das Merkblatt nennt ausdrücklich die angrenzenden Grundeigentümer. Zweitens darf Schnee laut Merkblatt „grundsätzlich nicht zurück auf die Fahrbahn bzw. von angrenzenden Parzellen zurück auf die Gehwege gestossen werden“. Drittens bleibt die Haftung für das eigene Werk nach Art. 58 OR, etwa für die vereiste Haustreppe.
- Darf ich den Schnee von meinem Vorplatz auf die Strasse schieben?
- Das kantonale Merkblatt sagt nein: Schnee darf grundsätzlich nicht auf die Fahrbahn oder auf den Gehweg zurückgeschoben werden, die Schneeabfuhr ist Sache der Grundeigentümer. Das Thuner Ortspolizeireglement äussert sich dazu nicht ausdrücklich; es verlangt nach Art. 24 lediglich für jede widmungsfremde Nutzung öffentlicher Strassen und Plätze eine Bewilligung, ohne Schnee zu nennen. Anders als Winterthur oder St. Gallen hat Thun also keine eigene Schneehaufen-Regel – die Antwort kommt vom Kanton.
- Wer räumt die obere Ebene der Hochtrottoirs in der Oberen Hauptgasse?
- Das regelt kein veröffentlichter Erlass der Stadt. Die Hochtrottoirs sind begehbare Gehwege auf Höhe des ersten Obergeschosses, verbunden durch Treppen, vor privaten Hauseingängen und Läden. Das Ortspolizeireglement schweigt zu Schnee, und im Baureglement wurde für diese Seite keine Bestimmung dazu gefunden. Wer eine Liegenschaft an der Gasse betreut, klärt die Zuständigkeit für die obere Ebene deshalb am besten vor dem Winter mit der Eigentümerschaft und dem Tiefbauamt – und hält fest, was vereinbart wurde.
- Warum ist die Bernstrasse morgens schwarz und meine Quartierstrasse weiss?
- Weil der Kanton zwei Standards kennt und Thun in der oberen Klasse steht. Nach Art. 21 der Strassenverordnung werden die Kantonsstrassen aus Anhang 2 „nach Möglichkeit schnee- und eisfrei gehalten (Schwarzräumung)“; auf allen übrigen wird nur „ein grösstenteils schnee- und eisfreier Zustand“ angestrebt. In Anhang 2 stehen fünf Abschnitte mit Thuner Endpunkten: vom Mönchplatz nach Spiez, vom Ganderkreisel in Heimberg zum Berntor, vom Berntor nach Gunten und nach Steffisburg sowie die Allmendstrasse über den Bypass Thun Nord nach Steffisburg. Für die Gemeindestrassen der Stadt gilt dieser Standard nicht; welche Prioritäten die Stadt dort setzt, hat sie nicht veröffentlicht.
- Räumt der Kanton auch nachts?
- Nur eingeschränkt, und das steht im Gesetz. Art. 21a der Strassenverordnung: „Der Winterdienst wird auf allen Kantonsstrassen ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf das Notwendigste beschränkt.“ Auf Strecken mit öffentlichem Verkehr gilt die Beschränkung zwischen dem letzten und dem ersten regulären Kurs, und für Kurse ausserhalb des Angebotsbeschlusses wird kein Winterdienst betrieben. Das ist der Gegenpol zur deutschen Logik: Dort regeln Satzungen, wann Private räumen müssen; im Kanton Bern regelt die Verordnung, wann der Kanton weniger räumt. Für die Gemeindestrassen der Stadt Thun ist keine Nachtregel veröffentlicht.
- Ist der Winter in Goldiwil ein anderer als in der Altstadt?
- Ja, und zwar um rund 500 Höhenmeter. Die Altstadt liegt auf 560 m, Goldiwil auf 1000 m; der Stadtteil hat einen eigenen Skilift und Schlittelwege. Zahlen für Goldiwil gibt es nicht, aber die Richtung ist eindeutig: Was unten Wechselfrost und Glätte ist, ist oben liegender Schnee. Die Buslinie 31 nach Goldiwil und Heiligenschwendi fährt diese Höhenmeter auf der Strasse – ihr Betrieb hängt am Strassenwinterdienst. Welche Priorität die Stadt der Goldiwilstrasse gibt, ist nicht veröffentlicht.
- Welche Busse droht, wenn ich meine Zufahrt nicht räume?
- Keine, die sich aus dem Thuner Stadtrecht ableiten lässt. Das Ortspolizeireglement kennt keinen Schnee-Tatbestand; seine Strafbestimmung in Art. 50 bezieht sich auf einzeln aufgezählte Artikel und nennt als Rahmen „Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung“, ohne Betrag. Die 1'500 Franken aus Art. 48 sind eine Gebührenobergrenze für Verfügungen, keine Busse. Das kantonale Strassengesetz enthält gar keine Strafbestimmung. Was bleibt, ist die zivilrechtliche Seite: Stürzt jemand auf Ihrer vereisten Zufahrt, geht es um Art. 58 OR, nicht um eine Busse.
- Wer haftet, wenn jemand vor meinem Haus stürzt?
- Das hängt davon ab, wo. Auf dem öffentlichen Trottoir liegt der Winterdienst beim Gemeinwesen; das kantonale Merkblatt beschreibt zugleich, dass Strassenbenützer sich dem Strassenzustand anzupassen haben und bei Temperaturen um den Gefrierpunkt grundsätzlich von Glätte ausgehen müssen. Auf Ihrer Zufahrt, Ihrem Vorplatz oder Ihrer Haustreppe greift die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR: Der Eigentümer haftet für Schäden „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung“, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Ob ein bestimmter Zustand mangelhaft war, entscheiden die Gerichte. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
- Gilt in Steffisburg oder Spiez dasselbe wie in Thun?
- Auf der Kantonsebene ja: Art. 38 und 41 des Strassengesetzes gelten im ganzen Kanton, und die Schwarzräumungs-Liste des Kantons endet in Heimberg, Steffisburg, Spiez und Gunten. Beide Gemeinden führen den Winterdienst ihrer Gemeindestrassen über den Werkhof, Steffisburg mit rund 20 Mitarbeitenden. Ob ihre Reglemente den Anstössern etwas auferlegen, was Thun nicht tut, wurde für diese Seite nicht geprüft. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, liest dort die eigene Verordnung.
Einsätze in Thun dokumentieren
Wer in Thun räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Passend dazu
- Winterdienst Bern – dieselbe Kantonsebene, Fristen in Stunden nach dem Niederschlag
- Winterdienst Winterthur – dort spricht das Polizeireglement Private zweimal auf Schnee an
- Winterdienst Davos – wohin mit dem Schnee, wenn er liegen bleibt
- Zufahrten, Vorplätze und Treppen einzeln protokollieren
- Belegen, wann eine Fläche tatsächlich geräumt war
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.