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Schneespur
Kanton St. Gallen

Winterdienst St. Gallen

Die höchstgelegene grössere Stadt der Schweiz räumt Strassen, Trottoirs, Wege und 8,5 Kilometer Treppen selbst. Privat bleibt der Weg zwischen Hauseingang und Trottoir – und das Dach.

Blick eine ansteigende, mit dunklem Kleinsteinpflaster belegte Altstadtgasse hinauf, bei leichtem Schneefall und grauem Himmel. Beidseits stehen vier- bis fünfgeschossige Bürgerhäuser in Creme, Ockergelb, Blassrosa und Rot mit dunkelgrünen Fensterläden und steilen, dicht verschneiten Ziegeldächern; rechts ein schwarz-weisses Fachwerkhaus und ein grosser hölzerner Eckerker mit spitzem, schneebedecktem Kegeldach, links ein steinerner Erker auf geschnitzter Konsole. Schmiedeeiserne Laternen kragen aus den Fassaden. Über den Dächern erheben sich im Mittelgrund die beiden gleich hohen Türme einer barocken Kathedrale aus hellem Sandstein, mit roten Schallarkaden, dunklen Zifferblättern ohne Ziffern und grünspanigen Glockenhauben mit goldenen Spitzen; dahinter schliesst ein bewaldeter Hang den Horizont, ohne Bergpanorama. In der Strassenmitte ist eine Spur freigeräumt, an beiden Rändern liegen niedrige Schneewälle. Im Vordergrund arbeitet sich ein orangefarbenes kommunales Räumfahrzeug mit Frontpflug die Steigung hinauf. (KI-generiertes Bild)

Lage, Höhe und Winterklima

St. Gallen liegt in einem Talkessel zwischen zwei parallelen Hügelzügen – dem Rosenberg im Norden und dem Freudenberg im Süden. Auf rund 39 km² leben 83’843 Menschen (Stand 31. Dezember 2025). Der Bahnhofplatz liegt auf 669 m ü. M., der tiefste Punkt der Stadt im Goldachtobel auf 496 m, der höchste an der Südostgrenze auf 1074 m.

Anders als in den meisten Städten dieses Netzes ist die Höhe hier nicht eine Randnotiz, sondern der Ausgangspunkt. Die Stadt selbst formuliert es auf ihrer Winterdienstseite so:

„Während die bewohnte Talsohle zwischen 630 und 680 M.ü.M (Bahnhofplatz z.B. 670 M.ü.M.) liegt, sind Wohnquartiere auf bis zu 850 m ü.M. Dadurch ergeben sich grosse Unterschiede bei Niederschlagsmengen und Temperaturen.”

Nach eigener Darstellung ist St. Gallen die höchstgelegene grössere Stadt der Schweiz. Für den Winterdienst heisst das: Wenn es im Zentrum regnet, kann es zweihundert Höhenmeter weiter oben schneien – innerhalb derselben Gemeindegrenze und derselben Schicht.

Ein Missverständnis lässt sich hier gleich ausräumen. St. Gallen ist keine Flussstadt. Die Sitter liegt im Südwesten, die Steinach im Nordosten, beide in Tobeln am Rand des Siedlungsgebiets; der Irabach wurde schon 1880 eingedolt. Die Brückenglätte, die den Winter in den Donau- und Rheinstädten bestimmt, ist hier kein Leitthema. Das Thema ist der Hang.

Dauerfrost statt Wechselfrost

Die aussagekräftige Zahl ist ein Verhältnis. Die amtlichen Klimanormwerte 1991–2020 der Station St. Gallen auf 776 m nennen 87,5 Frosttage und 30,8 Eistage im Jahr. Auf drei Nächte mit Frost kommt damit ein Tag, an dem es gar nicht auftaut.

Zum Vergleich innerhalb dieses Netzes, alle aus derselben Quelle und Periode: In Bern stehen 99,2 Frosttagen nur 18,8 Eistage gegenüber, in Zürich 71,9 zu 19,9, in Luzern 78,1 zu 15,2, in Chur 72,6 zu 9,7. St. Gallen hat also weniger Frostnächte als Bern, aber mehr Tage mit Dauerfrost als jede andere Station dieses Netzes – gut die Hälfte mehr als Zürich und Bern, mehr als das Dreifache von Chur.

Dazu kommt reichlich Feuchtigkeit: 1433,3 mm Jahresniederschlag an 141,0 Tagen mit mindestens einem Millimeter, der höchste Wert der fünf Stationen. Und wenig Licht zum Trocknen: Im Dezember scheint die Sonne im Mittel 47,5 Stunden, also gut anderthalb Stunden pro Tag.

Warum ausgerechnet hier so viel fällt, erklärt sich aus der Lage: Die Hügel der Stadt sind die ersten Erhebungen für Luft aus West bis Nordost, weshalb es „oft zu tagelangem Stauregen oder Schneefall” kommt – meist verbunden mit Hochnebel, weil sich die kalten, feuchten Luftmassen am Boden festsetzen, während es oben klar ist. Die Wassermasse des Bodensees unterstützt die Nebelbildung zusätzlich.

Das ergibt ein anderes Winterprofil als in den Talstädten des Mittellands. Dort heisst das Thema Wechselglätte: nachts frieren, tagsüber tauen. In St. Gallen bleibt der Frost häufiger liegen – und was am Nordhang einmal vereist ist, taut in einem Dezember mit anderthalb Stunden Sonne pro Tag nicht von selbst weg.

Was diese Seite nicht sagt

Eine naheliegende Zahl fehlt hier bewusst: Wie viel Neuschnee in St. Gallen fällt, steht nicht auf dieser Seite. MeteoSchweiz homogenisiert in seinen Klimanormwerten Temperatur, Niederschlag und Sonnenschein – nicht die Schneeparameter. Kursierende Werte zu Neuschneesumme und Schneetagen liessen sich an keiner amtlichen Primärquelle bestätigen, und geschätzt wird hier nichts. Die Frost- und Eistage tragen die Aussage ohnehin.


Räum- und Streupflicht vor Ort

Die Frage, mit der deutsche und österreichische Leser hierherkommen, hat in St. Gallen eine kurze Antwort: Das Trottoir räumt die Stadt. Anders als in Deutschland gibt es keine Anliegerpflicht, die das auf die Hauseigentümerschaft verschiebt. Die Belegkette dafür ist ungewöhnlich vollständig – sie reicht vom Gesetz über die Finanzierung bis zur Praxis.

Winterdienst ist im Gesetz ein Stück Strassenunterhalt

Art. 51 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes zählt auf, was zum Strassenunterhalt gehört: Reinigung, Winterdienst, Betrieb der Beleuchtung, Pflege der Grünflächen, Signalisation, Schadenbehebung, Belag, Entwässerung, Kunstbauten.

Das klingt technisch, entscheidet aber alles Weitere. Wer nach St. Galler Recht unterhaltspflichtig ist, ist damit automatisch winterdienstpflichtig. Die Frage „wer räumt?” ist im Kanton St. Gallen deckungsgleich mit der Frage „wer unterhält?”.

Die Gemeinde ist es – ausdrücklich und namentlich

Art. 54 Abs. 1 beantwortet sie:

„Die politische Gemeinde besorgt: a) den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; b) Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen.”

Bemerkenswert ist die Konstruktion: Selbst dort, wo die Strasse dem Kanton gehört, liegt das Trottoir daneben bei der Gemeinde – und das Gesetz nennt den Winterdienst dabei gesondert neben dem allgemeinen Unterhalt. Art. 69 Abs. 2 lit. a bestätigt das über die Kostenseite.

Der Kanton beteiligt sich sogar daran

Diese Aufgabe ist nicht nur zugewiesen, sondern auch finanziert. Nach Art. 87 leistet der Kanton den politischen Gemeinden pauschale Beiträge unter anderem für „Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen”; Bemessungsgrundlage ist nach Art. 88 deren Länge. Die Strassenverordnung beziffert in Art. 9 Abs. 1 lit. b den Kostenansatz dieser Berechnung mit 4000 Franken je Kilometer.

Zur Einordnung gehört die Grenze dazu: Das ist ein Kostenansatz für die Beitragsberechnung, nicht der tatsächliche Aufwand und keine Auszahlung pro Kilometer im Wortsinn. Trotzdem ist es die konkreteste denkbare Umkehrung der deutschen Anliegerlogik – hier fliesst Geld dafür, dass das Gemeinwesen räumt.

Die Stadt sagt es selbst

Auf ihrer Winterdienstseite schliesst die Stadt die Kette:

„Gemäss kantonalem Strassengesetz haben die Politischen Gemeinden den Auftrag, den Unterhalt der öffentlichen Strassen und Wege zu gewährleisten. Bis zu 200 Personen stehen zeitweise im Einsatz und befreien Strassen, Trottoirs, Wege, Plätze und Treppen mit Maschinen und von Hand von Schnee sowie Eis.”

Das Trottoir steht in einer Reihe mit Strasse, Weg, Platz und Treppe – als eigene öffentliche Aufgabe.

Wo Grundeigentümer doch unterhaltspflichtig sind

Anders als Zürich, Bern und Chur kennt das St. Galler Recht sehr wohl eine private Unterhaltspflicht. Sie ist nur eng geschnitten. Art. 55 lautet:

„Die anstossenden Grundeigentümer unterhalten die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der politischen Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhalten werden. Die Unterhaltspflicht der Grundeigentümer wird als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.”

Was eine Gemeindestrasse dritter Klasse ist, sagt Art. 8 Abs. 3: Sie dient „der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft” und steht „dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen”.

Damit ist die Abgrenzung sauber: gemeint ist die Erschliessungs-, Feld- oder Waldstrasse, nicht das Trottoir vor dem Wohnhaus an der Hauptstrasse. Und weil die Pflicht im Grundbuch angemerkt wird, ist sie für die Betroffenen nachweisbar – wer sie hat, weiss es. Diese Seite leitet daraus ausdrücklich keine Aussage darüber ab, wer im Einzelfall räumen muss; das ist eine Frage der Rechtsanwendung.

Was Private tatsächlich tun müssen

Die Stadt zieht die Grenze in einem Satz: „Der Bereich zwischen Hauseingang und Trottoir ist privat und Sache der Verwaltung bzw. des Grundeigentümers.” Hauszugang und Vorplatz also ja, das Trottoir nein.

Dazu kommt, was in die andere Richtung kommt. Wo der Platz knapp ist, darf die Stadt Schnee auf privaten Grund schieben – und das Wegräumen dieser Schneemade ist dann Ihre Sache:

„Aufgrund beschränkter Platzverhältnisse kann die Stadt gemäss kantonalem Strassengesetz Art. 64 lit. a Grundeigentum zur Schneeräumung beanspruchen. Das Beseitigen des auf diese Weise angefallenen Schnees ist Sache der Grundeigentümer resp. der betroffenen Verwaltung.”

Die Zitierung stimmt: Art. 64 Abs. 1 nennt die „Schneeräumung” an erster Stelle der Zwecke, für die Grundeigentum beansprucht werden kann. Bemerkenswert ist der Nachbarartikel. Anders als in Graubünden, wo die Duldung entschädigungslos ausgestaltet ist, sieht Art. 66 Abs. 1 vor, dass entstandener Schaden behoben oder entschädigt wird.

Umgekehrt gilt eine Schranke: Schnee auf öffentlichen Grund zu schieben, ist bewilligungspflichtig. Das städtische Polizeireglement führt in Art. 8 Abs. 1 lit. g „die Ablagerung von Schnee und Eis” ausdrücklich unter den Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen.

Die einzige Schneepflicht im Stadtrecht zeigt nach oben

Art. 12 des Polizeireglements ist mit „Schnee und Eis” überschrieben. Er betrifft nicht das Trottoir, sondern das Dach:

„Schnee und Eis auf Dächern ist unverzüglich zu beseitigen, soweit die Schneefänge keinen ausreichenden Schutz gegen das Abgleiten gewährleisten und dadurch Personen oder Sachen gefährdet werden.”

Ein Artikel, der genau „Schnee und Eis” heisst und trotzdem kein Wort über das Räumen des Gehwegs verliert, ist der stärkste Beleg für den Befund dieser Seite. Zu beachten ist die Bauweise der Norm: Sie setzt Schneefänge voraus, verlangt sie aber nicht selbst – eine Pflicht, Schneefanggitter anzubringen, steht dort nicht.

Der geprüfte Volltext des Reglements enthält die Begriffe Trottoir, Glatteis, streuen, Winterdienst und räumen nicht; „Schnee” erscheint an genau zwei Stellen, in Art. 8 und in Art. 12. Für den Erlass selbst ist das ein belegter Befund. Für die Stadt insgesamt bleibt die vorsichtigere Formulierung richtig: Sie veröffentlicht keine Räum- und Streupflicht für Anstösser; ein vollständiger Bestandsnachweis über sämtliche städtischen Erlasse liegt dieser Seite nicht vor.

Was bei Verstoss droht

Hier steht keine Frankenzahl, und das ist ein Ergebnis der Recherche, keine Lücke. Geprüft wurden das kantonale Strassengesetz, die kantonale Strassenverordnung, das städtische Polizeireglement und dessen gesetzliche Grundlage in Art. 10 des kantonalen Polizeigesetzes – eine reine Ermächtigung der Gemeinden, Vorschriften zu erlassen, ohne Bussenrahmen. Ein Betrag für unterlassenen Winterdienst ist im St. Galler Recht nicht auffindbar.

Was das Reglement vorsieht, ist zweierlei. Art. 15 Abs. 1: Wer seine Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse bestraft, in leichten Fällen genügt eine schriftliche Verwarnung. Und Art. 13 Abs. 1, praktisch bedeutsamer: Reglementswidrige Zustände können „auf Kosten des Fehlbaren beseitigt werden”, wobei ausser in dringlichen Fällen zuerst Gelegenheit zur eigenen Beseitigung zu geben ist.

Zivilrechtlich läuft es in der Schweiz ohnehin anders als in Deutschland. Massstab ist nicht die Verkehrssicherungspflicht, sondern die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR – sie greift ohne Verschulden, anders als die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR.


Praxis und Besonderheiten

350 Kilometer Netz – und 8,5 Kilometer Treppen

Die Stadt beziffert ihre Aufgabe selbst:

„Das über 350 Kilometer lange Strassen- und Wegnetz (ca. 240 km Strassen und ca. 100 km Wege) sowie die 8.5 Kilometer Treppen in der Gallusstadt erfordern eine Organisation, die mit keiner anderen grösseren Schweizer Stadt verglichen werden kann.”

Achteinhalb Kilometer öffentliche Treppen sind die Hangstadt in einer Zahl. Sie sind der Grund, warum ein Teil der Arbeit von Hand erledigt wird, und sie stehen in der zweiten Dringlichkeitsstufe – gleichauf mit den Quartierstrassen, nicht darunter.

Eine Zahl fehlt dagegen: Eine separate Trottoirlänge veröffentlicht St. Gallen nicht, anders als Bern mit 642 Kilometern. Diese Seite nennt deshalb keine.

Reihenfolge statt Uhrzeit

St. Gallen arbeitet mit drei Dringlichkeitsstufen ohne Stundenangabe. In der ersten stehen das übergeordnete Verkehrsnetz, Strassen mit öffentlichem Verkehr samt Haltestellen, die Verbindungen zu Spitälern, Bahnhöfen und Feuerwehr sowie stark frequentierte Fuss- und Velowege. In der zweiten Quartierstrassen, die übrigen Fuss- und Velowege und die Treppenanlagen. In der dritten alle weiteren öffentlichen Verkehrsflächen. Bei anhaltendem Schneefall wird die erste Stufe wiederholt geräumt, die zweite „möglichst bald danach”.

Das ist ein bewusster Unterschied zu Bern, das dieselbe Dreiteilung mit Stundenwerten hinterlegt (drei, sieben, dreizehn Stunden). St. Gallen nennt keine – und diese Seite erfindet auch keine.

Der Winter beginnt hier früher

Der Winterpikett-Dienst „dauert von Ende Oktober bis Mitte April” und kann verlängert werden. Das ist deutlich länger als in Bern (Mitte November bis Ende März) oder Chur – ein Höhenlagen-Effekt, der sich im Dienstplan niederschlägt.

Wie eine Nacht abläuft, beschreibt die Stadt genau:

„Der diensthabende Pikettchef beginnt seine rund 60 km lange Pikettfahrt nachts um halb zwei. Er fährt auf seiner Route die neuralgischen Punkte ab, kontrolliert und protokolliert den Strassenzustand. Aufgrund der eigenen Beobachtungen, Temperaturmessungen und unter Zuhilfenahme der Wetterprognosedaten erfolgt das Winterdienstaufgebot.”

Das ist die St. Galler Entscheidungsgrundlage in drei Sätzen: eigene Beobachtung, Messung, Prognose – und ein Protokoll darüber. Wer als Betrieb hier arbeitet, führt dieselbe Kette im Kleinen; ein Räumprotokoll, in dem Treppen und Handtouren einzeln und nicht als Sammelposten stehen, bildet den tatsächlichen Aufwand ab. Für kommunale Organisationen gilt dasselbe eine Stufe grösser – was dabei zu dokumentieren ist, entscheidet sich am Nachweis, nicht am Gerät.

Warum das Trottoir nach der Strasse frei wird

Eine Anwohnerfrage, die die Stadt selbst beantwortet:

„Dabei werden verschiedene Fahrzeuge eingesetzt. Deshalb findet beispielsweise die Räumung der Trottoirs nicht zwingend zum gleichen Zeitpunkt statt wie die Räumung der dazugehörigen Strasse.”

Fahrbahn und Trottoir laufen zeitlich auseinander, weil verschiedene Geräte im Einsatz sind. Wer Objekte betreut, kennt das Ergebnis: Die Strasse ist frei, das Trottoir davor noch nicht.

Ein Teelöffel Salz pro Quadratmeter

Die Streumittelpolitik ist ungewöhnlich klar formuliert. Auftaumittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt nicht genügen; der Schnee muss vorher mechanisch geräumt sein, und vorbeugend ist Salz nur bei kritischer Wetterlage zulässig. Dosiert wird nach dem Leitsatz „So viel wie nötig – so wenig wie möglich”, konkret mit „10 Gramm, d.h. ca. 1 Teelöffel Salz pro Quadratmeter”. Wer gewerblich streut, hält Mittel und Menge je Fläche fest – bei dieser Dosierung ist der Unterschied zwischen Sollwert und Ausbringung keine Nebensache.

Überraschend ist das Urteil über die vermeintlich sanftere Alternative:

„Der Einsatz von Splitt ist keine ‚saubere‘ Alternative zum Streusalz. In der Ökobilanz schneidet er deutlich schlechter ab.”

Der Splitt muss nach dem Winter aufgewischt und in der Deponie Tüfentobel entsorgt werden. Technisch arbeitet die Stadt mit Feuchtsalz: Die Fahrzeuge führen getrennte Tanks, Sole und Salz werden erst beim Einlauf in den Streuteller gemischt, was die Streumenge senkt.

Wo der Winterdienst an seine Grenze kommt

Zwei Sätze, die selten so offen publiziert werden. Zum Velostreifen:

„Bei grossem Schneevorkommen können jedoch die Velostreifen, sofern erforderlich, als Schneestauraum genutzt werden.”

Und zur Glätte, die bleibt:

„Bei längeren Kälteperioden oder bei Schmelzwasser, das in der Nacht wieder gefriert, ist es zudem nicht möglich, die festgefrorenen Randpartien der Strasse zu säubern.”

Dazu benennt die Stadt, wo sie gar nicht hinkommt: „Auf Wander- und Reitwegen wird kein Winterdienst geleistet”, und „auf Privatstrassen erfolgt kein Winterdienst” – in Spezialfällen vertraglich geregelt, dann in dritter Priorität.

Ein Platz mitten in der Stadt gehört dem Kanton

Eine Besonderheit, die es so nur hier gibt: Seit dem 1. Januar 2013 hat der Kanton nach Art. 6bis des Strassengesetzes „die Hoheit über den Klosterplatz in St.Gallen” – das Areal zwischen Kathedrale, Regierungsgebäude, Schutzengelkapelle und Gallusstrasse. Rechtlich gelten dort sachgemäss die Bestimmungen über Kantonsstrassen zweiter Klasse, mitten in einer Gemeinde, die ihre Strassen sonst selbst unterhält. Der Stiftsbezirk ist UNESCO-Welterbe.

Wer den Platz im Winter tatsächlich räumt, veröffentlichen weder Stadt noch Kanton. Diese Seite nennt deshalb die Rechtslage und lässt die Praxis offen.

Zwei Werkhöfe für ein langes Tal

Organisatorisch teilt sich das Strasseninspektorat in eine West- und eine Ost-Kreisinspektion; die beiden Werkhöfe sind Waldau und Wiedacker. Das Tiefbauamt beschäftigt insgesamt rund 160 Mitarbeitende.


Umland und Nachbargemeinden

St. Gallen hat zehn Nachbargemeinden, und vier davon liegen in einem anderen Kanton: Herisau, Stein, Teufen und Speicher gehören zu Appenzell Ausserrhoden. Die ganze Südflanke der Stadt grenzt damit an ein anderes Strassengesetz. Im Norden und Osten sind es Gaiserwald, Wittenbach, Mörschwil, Untereggen und Eggersriet, im Westen Gossau.

Der Unterschied beginnt schon beim Begriff. Appenzell Ausserrhoden definiert den Winterdienst im GesetzArt. 47 des dortigen Strassengesetzes nennt Schneeräumung, Schneeabfuhr, Glättebekämpfung, Schutz vor Schneeverwehungen und die besondere Markierung der Strassenränder, und zwar „nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten und soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist”. St. Gallen führt den Winterdienst dagegen nur als Unterhaltsposten auf, ohne ihn zu beschreiben.

Die Grundstruktur ist trotzdem dieselbe: Auch in Ausserrhoden besorgt die Gemeinde den Unterhalt der eigenen Trottoirs entlang der Kantonsstrassen. Der feine Unterschied liegt bei der privaten Pflicht. St. Gallen knüpft sie an die Strassenklasse (Gemeindestrasse dritter Klasse), Ausserrhoden an die Eigentumsverhältnisse: Nach Art. 51 unterhalten die Grundeigentümer „die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum” – mit Ausnahme des Winterdienstes auf öffentlichen Wegen. Wer in Teufen wohnt und in St. Gallen arbeitet, bewegt sich damit zwischen zwei verschiedenen Anknüpfungen.

Auch das Schneeschieben ist beidseits geregelt, nur an anderer Stelle. In Ausserrhoden steht es im Strassengesetz (Art. 54 Abs. 2: Schnee und Eis „dürfen von anstossenden Grundstücken nicht auf die Strassenanlage geworfen oder darauf abgelagert werden”), in St. Gallen im städtischen Polizeireglement als Bewilligungspflicht. Zwei Wege zum selben Ergebnis, auf zehn Kilometern Distanz.

Belegt sind drei Nachbarn. Gossau unterscheidet Weiss- und Schwarzräumung und setzt die Schwarzräumung vor allem an Gehwegen entlang Staats- und Durchgangsstrassen, an Bahnhofszufahrten, an Strassen mit öffentlichem Verkehr und an steilen Strassen ein; die erste Räumstufe umfasst dort „Hauptverkehrs-, Verbindungsstrassen sowie Trottoirs” – also eine Stufe höher eingeordnet als in St. Gallen. In Teufen räumt der Werkhof „Trottoirs, Strassen, Wege und Plätze”. In Herisau ist der Werkhof Betrieb für den betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Verkehrsanlagen zuständig, Winterdienst ausdrücklich eingeschlossen.

Für die übrigen Nachbargemeinden wurden keine Gemeindereglemente geprüft, und diese Seite sagt deshalb nichts darüber, ob dort Private räumen müssen. Das kann von Gemeinde zu Gemeinde abweichen. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, sieht dort selbst nach – zumal er dabei auch die Kantonsgrenze überschreitet. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

Höhenspanne
Das Stadtgebiet reicht von 496 m ü. M. im Goldachtobel bis 1074 m ü. M. an der Südostgrenze; der Bahnhofplatz liegt auf 669 m ü. M. Die Siedlung selbst liegt in einem Talkessel zwischen zwei parallelen Hügelzügen – dem Rosenberg im Norden und dem Freudenberg im Süden. Die Fläche beträgt rund 39 km².Quelle 1
Einwohnerzahl
83'843 Personen am 31. Dezember 2025, ein Plus von 679 Personen oder 0,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr.Quelle 2
Weitere Angabe
Die Stadt begründet die Schwierigkeit ihres Winterdienstes selbst mit der Höhenlage: „Während die bewohnte Talsohle zwischen 630 und 680 M.ü.M (Bahnhofplatz z.B. 670 M.ü.M.) liegt, sind Wohnquartiere auf bis zu 850 m ü.M. Dadurch ergeben sich grosse Unterschiede bei Niederschlagsmengen und Temperaturen.“Quelle 3
Winterklima
Die MeteoSchweiz-Station St. Gallen liegt auf 776 m ü. M., rund hundert Meter über dem Bahnhofplatz. Die amtlichen Normwerte 1991–2020 nennen 87,5 Frosttage und 30,8 Eistage im Jahr. Auf drei Nächte mit Frost kommt damit ein Tag, an dem die Temperatur ganztags unter null bleibt – in Bern ist das Verhältnis 5,3 zu 1, in Chur 7,5 zu 1.Quelle 4
Nass und dunkel
1433,3 mm Jahresniederschlag an 141,0 Tagen mit mindestens einem Millimeter – der höchste Wert der fünf Schweizer Stationen dieses Netzes. Im Dezember scheint die Sonne im Mittel 47,5 Stunden, im Januar 56,7 Stunden. Das Januarmittel der Lufttemperatur liegt bei 0,2 °C.Quelle 4
Warum hier so viel fällt
Die Hügel der Stadt sind die ersten Erhebungen für Wolken aus West bis Nordost, weshalb es „oft zu tagelangem Stauregen oder Schneefall“ kommt – meist verbunden mit Hochnebel, weil sich die kalten, feuchten Luftmassen am Boden festsetzen, während in höheren Lagen schönes Wetter herrscht. Die Wassermasse des Bodensees unterstützt die Nebelbildung zusätzlich.Quelle 1
Keine Flussstadt
Die Sitter liegt im Südwesten, die Steinach im Nordosten – beide in Tobeln am Rand des Siedlungsgebiets. Der Irabach wurde bereits 1880 eingedolt. Die Brückenglätte, die den Winter in Donau- und Rheinstädten prägt, ist in St. Gallen kein Leitthema.Quelle 1
Rechtsgrundlage (Kanton), Definition
Art. 51 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes zählt den „Winterdienst“ ausdrücklich zum Strassenunterhalt – neben Reinigung, Beleuchtung, Grünpflege und Belagserneuerung. Wer nach St. Galler Recht unterhaltspflichtig ist, ist damit auch winterdienstpflichtig.Quelle 5
Weitere Angabe
Rechtsgrundlage (Kanton), Zuständigkeit – der Schlüsselsatz dieser Seite: Nach Art. 54 Abs. 1 besorgt die politische Gemeinde „a) den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; b) Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen“. Der Trottoir-Winterdienst ist damit im Gesetz namentlich der Gemeinde zugewiesen und wird nicht auf Anstösser übertragen.Quelle 5
Der Kanton zahlt dafür mit
Art. 87 des Strassengesetzes sieht Pauschalbeiträge des Kantons unter anderem für „Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen“ vor, bemessen nach deren Länge. Art. 9 Abs. 1 lit. b der Strassenverordnung beziffert den Kostenansatz dieser Berechnung mit 4000 Franken je Kilometer.Quelle 6
Weitere Angabe
Wo Grundeigentümer in St. Gallen doch unterhaltspflichtig sind: Nach Art. 55 unterhalten anstossende Grundeigentümer die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der Gemeinde oder Dritten unterhalten werden; die Pflicht wird als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt. Gemeindestrassen dritter Klasse dienen nach Art. 8 Abs. 3 „der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft“ und stehen „dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen“. Eine Trottoirpflicht ist das nicht.Quelle 5
Der Anstösser duldet, statt zu räumen
Nach Art. 64 Abs. 1 kann Grundeigentum beansprucht werden zur „Schneeräumung“ – die Norm steht an erster Stelle der Aufzählung. Anders als in Graubünden ist diese Duldung nicht entschädigungslos ausgestaltet: Art. 66 Abs. 1 sieht Behebung oder Entschädigung vor, wenn dadurch Schaden entsteht.Quelle 5
Weitere Angabe
Die einzige Schneepflicht im Stadtrecht zeigt nach oben, nicht nach unten: Art. 12 des Polizeireglements ist mit „Schnee und Eis“ überschrieben und lautet: „Schnee und Eis auf Dächern ist unverzüglich zu beseitigen, soweit die Schneefänge keinen ausreichenden Schutz gegen das Abgleiten gewährleisten und dadurch Personen oder Sachen gefährdet werden.“ Die Begriffe Trottoir, Glatteis, streuen, Winterdienst und räumen kommen im geprüften Volltext des Reglements nicht vor.Quelle 7
Weitere Angabe
Schnee auf öffentlichen Grund schieben ist bewilligungspflichtig: Art. 8 Abs. 1 lit. g des Polizeireglements führt „die Ablagerung von Schnee und Eis“ ausdrücklich unter den Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und eine polizeiliche Bewilligung brauchen.Quelle 7
Netzgrösse und Treppen
„Das über 350 Kilometer lange Strassen- und Wegnetz (ca. 240 km Strassen und ca. 100 km Wege) sowie die 8.5 Kilometer Treppen in der Gallusstadt erfordern eine Organisation, die mit keiner anderen grösseren Schweizer Stadt verglichen werden kann.“ Bis zu 200 Personen stehen zeitweise im Einsatz.Quelle 3
Reihenfolge statt Uhrzeit
St. Gallen arbeitet mit drei Dringlichkeitsstufen ohne Stundenangabe. In der ersten stehen das übergeordnete Verkehrsnetz, Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln samt Haltestellen, Verbindungen zu Spitälern, Bahnhöfen und Feuerwehr sowie stark frequentierte Fuss- und Velowege; in der zweiten Quartierstrassen, übrige Fuss- und Velowege und Treppenanlagen; in der dritten alle übrigen öffentlichen Verkehrsflächen.Quelle 3
Der Winter beginnt hier früher und endet später
Der Winterpikett-Dienst „dauert von Ende Oktober bis Mitte April und kann bei Bedarf verlängert werden“. Der diensthabende Pikettchef beginnt seine rund 60 Kilometer lange Kontrollfahrt nachts um halb zwei und „kontrolliert und protokolliert den Strassenzustand“; daraus und aus Temperaturmessungen und Prognosedaten folgt das Aufgebot.Quelle 3
Ein Teelöffel pro Quadratmeter
Auftaumittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt nicht genügen, und vorbeugend nur bei kritischer Wetterlage. Moderne Streugeräte dosieren „10 Gramm, d.h. ca. 1 Teelöffel Salz pro Quadratmeter“. Splitt ist dabei ausdrücklich keine saubere Alternative: In der Ökobilanz schneidet er schlechter ab, weil er aufgewischt und in der Deponie Tüfentobel entsorgt werden muss.Quelle 3
Der Velostreifen ist im Ernstfall die Schneeablage
„Bei grossem Schneevorkommen können jedoch die Velostreifen, sofern erforderlich, als Schneestauraum genutzt werden.“ Die Stadt benennt auch die Grenze des Machbaren: „Bei längeren Kälteperioden oder bei Schmelzwasser, das in der Nacht wieder gefriert, ist es zudem nicht möglich, die festgefrorenen Randpartien der Strasse zu säubern.“Quelle 3
Weitere Angabe
Ein Platz mitten in der Stadt gehört dem Kanton: Seit dem 1. Januar 2013 hat der Kanton nach Art. 6bis des Strassengesetzes „die Hoheit über den Klosterplatz in St.Gallen“ – das Areal zwischen Kathedrale, Regierungsgebäude, Schutzengelkapelle und Gallusstrasse. Rechtlich gelten dort sachgemäss die Bestimmungen über Kantonsstrassen zweiter Klasse.Quelle 5
Weitere Angabe
Vier der zehn Nachbargemeinden liegen in einem anderen Kanton: Herisau, Stein, Teufen und Speicher gehören zu Appenzell Ausserrhoden, dessen Strassengesetz den Winterdienst in Art. 47 selbst definiert – als Schneeräumung, Schneeabfuhr, Glättebekämpfung, Schutz vor Schneeverwehungen und besondere Markierung der Strassenränder, „nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten“.Quelle 8

Offizielle Anlaufstellen

  • Winterdienst der Stadt St. Gallen (Tiefbauamt, Strasseninspektorat)

    Die ausführlichste öffentliche Darstellung: Höhenlage und ihre Folgen, Netzlängen mit 8,5 Kilometern Treppen, die drei Dringlichkeitsstufen, Winterpikett und nächtliche Kontrollfahrt, Streumittelpolitik samt Feuchtsalztechnik und die Grenzen des Machbaren.

  • Tiefbauamt der Stadt St. Gallen

    Das zuständige Amt mit rund 160 Mitarbeitenden, gegliedert unter anderem in das Strasseninspektorat mit einer West- und einer Ost-Kreisinspektion; die beiden Werkhöfe sind Waldau und Wiedacker.

  • Strassengesetz des Kantons St. Gallen, sGS 732.1

    Der kantonale Rahmen: Art. 51 mit dem Winterdienst als Teil des Strassenunterhalts, Art. 54 mit der Zuweisung an die politische Gemeinde, Art. 55 mit der Unterhaltspflicht an Gemeindestrassen dritter Klasse, Art. 64 mit der Beanspruchung von Grundeigentum zur Schneeräumung und Art. 6bis zum Klosterplatz.

  • Polizeireglement der Stadt St. Gallen, SRS 412.11 (PDF)

    Das massgebliche Stadtrecht zum Thema: Art. 12 zu Schnee und Eis auf Dächern, Art. 8 Abs. 1 lit. g zur bewilligungspflichtigen Ablagerung von Schnee, Art. 13 zur Ersatzvornahme.

  • Strasseninspektorat des kantonalen Tiefbauamts

    Die zweite Zuständigkeit im Stadtgebiet: fünf Strassenkreise für die Kantonsstrassen, Notfalldienst rund um die Uhr und eine Glatteisfrühwarnanlage.

Häufige Fragen zum Winterdienst in St. Gallen

Muss ich in St. Gallen das Trottoir vor meinem Haus räumen?
Nach der geprüften Quellenlage nicht. Das kantonale Strassengesetz weist in Art. 54 Abs. 1 lit. b „Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen“ der politischen Gemeinde zu, und die Stadt bestätigt das auf ihrer Winterdienstseite selbst: Bis zu 200 Personen „befreien Strassen, Trottoirs, Wege, Plätze und Treppen mit Maschinen und von Hand von Schnee sowie Eis“. Das städtische Polizeireglement wurde im Volltext geprüft; die Begriffe Trottoir, streuen und Winterdienst kommen darin nicht vor. Ein vollständiger Bestandsnachweis über sämtliche städtischen Erlasse liegt dieser Seite allerdings nicht vor – die Rechtssammlung liess sich nicht Kategorie für Kategorie durchsuchen.
Wofür bin ich als Eigentümerin oder Eigentümer dann zuständig?
Für den Weg zum eigenen Haus und für das Dach. Die Stadt zieht die Grenze in einem Satz: „Der Bereich zwischen Hauseingang und Trottoir ist privat und Sache der Verwaltung bzw. des Grundeigentümers.“ Dazu kommt der Dachschnee nach Art. 12 des Polizeireglements, wenn die Schneefänge nicht genügen und dadurch Personen oder Sachen gefährdet werden. Und wenn der Pflug eine Schneemade vor Ihrer Einfahrt hinterlässt, ist deren Beseitigung ebenfalls Ihre Sache – die Stadt beruft sich dafür auf Art. 64 lit. a des Strassengesetzes, und diese Zitierung deckt sich mit dem Wortlaut.
Bis wann ist in St. Gallen geräumt?
St. Gallen nennt keine Uhrzeit und keine Stundenfrist, sondern nur eine Reihenfolge. Zuerst kommen Hauptverkehrs- und Sammelstrassen, Strassen mit öffentlichem Verkehr samt Haltestellen, Zufahrten zu Spitälern, Bahnhöfen und Feuerwehr sowie stark frequentierte Fuss- und Velowege. Danach Quartierstrassen, die übrigen Fuss- und Velowege und die Treppenanlagen, zuletzt alle weiteren Flächen. Bei anhaltendem Schneefall wird die erste Stufe wiederholt geräumt, die zweite „möglichst bald danach“. Wer eine Zeitangabe sucht, findet sie in Bern, nicht hier.
Die Strasse ist geräumt, das Trottoir nicht – wurde ich vergessen?
Vermutlich nicht. Die Stadt erklärt es selbst mit den Fahrzeugen: „Deshalb findet beispielsweise die Räumung der Trottoirs nicht zwingend zum gleichen Zeitpunkt statt wie die Räumung der dazugehörigen Strasse.“ Fahrbahn und Trottoir werden von verschiedenen Geräten bearbeitet und laufen deshalb zeitlich auseinander. Bei den 8,5 Kilometern öffentlicher Treppen kommt hinzu, dass ein Teil der Arbeit von Hand erledigt wird – und Treppen stehen in der zweiten Dringlichkeitsstufe, gleichauf mit den Quartierstrassen.
Darf ich den Schnee von meinem Vorplatz auf die Strasse schieben?
Nicht ohne Weiteres. Art. 8 Abs. 1 lit. g des städtischen Polizeireglements nennt „die Ablagerung von Schnee und Eis“ ausdrücklich als Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und eine polizeiliche Bewilligung erfordert; als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch gelten dabei unter anderem Strassen, Plätze, Wege und Anlagen. In Appenzell Ausserrhoden steht dieselbe Grenze zehn Kilometer weiter südlich im Strassengesetz statt im Polizeireglement: Schnee und Eis „dürfen von anstossenden Grundstücken nicht auf die Strassenanlage geworfen oder darauf abgelagert werden“.
Welche Busse droht, wenn nicht geräumt wird?
Auf dieser Seite steht keine Frankenzahl, und das ist hier ein Befund und keine Lücke. Geprüft wurden das kantonale Strassengesetz, die kantonale Strassenverordnung, das städtische Polizeireglement und dessen gesetzliche Grundlage in Art. 10 des kantonalen Polizeigesetzes – keiner dieser Erlasse nennt einen Bussenrahmen für unterlassenen Winterdienst. Das Polizeireglement sieht in Art. 15 zwar Busse oder in leichten Fällen eine schriftliche Verwarnung vor, ohne Betrag; praktisch bedeutsamer ist Art. 13, wonach reglementswidrige Zustände auf Kosten des Fehlbaren beseitigt werden können. Die Stadt lässt also eher machen und stellt Rechnung, als zu büssen.
Wer haftet, wenn auf meinem Grundstück jemand stürzt?
Nicht die deutsche Verkehrssicherungspflicht ist der Massstab, sondern das Obligationenrecht. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung“ verursacht; diese Werkeigentümerhaftung greift ohne Verschulden, anders als die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR. Ob eine Fläche im Einzelfall als Werk gilt und unterlassenes Räumen als mangelhafte Unterhaltung, entscheiden die Gerichte. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Warum wird nicht einfach Splitt statt Salz gestreut?
Weil die Stadt Splitt für die schlechtere Lösung hält, und zwar mit einer Begründung, die viele überrascht: „Der Einsatz von Splitt ist keine ‚saubere‘ Alternative zum Streusalz. In der Ökobilanz schneidet er deutlich schlechter ab.“ Er muss nach dem Winter mit Reinigungsmaschinen oder von Hand aufgewischt und in der Deponie Tüfentobel entsorgt werden. Auftaumittel wiederum sind nur zulässig, wenn abstumpfende Mittel nicht genügen, und vorbeugend nur bei kritischer Wetterlage. Der Leitsatz des Strasseninspektorats lautet „So viel wie nötig – so wenig wie möglich“, umgesetzt mit rund zehn Gramm Salz pro Quadratmeter.
Gilt das auch in Teufen, Speicher oder Gossau?
Nicht automatisch. Vier der zehn Nachbargemeinden liegen in Appenzell Ausserrhoden, wo ein anderes Strassengesetz gilt: Auch dort besorgt die Gemeinde den Unterhalt der eigenen Trottoirs entlang der Kantonsstrassen, die private Unterhaltspflicht knüpft aber am Eigentum an – „die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum“ – und nicht wie in St. Gallen an der Strassenklasse. In Gossau räumt der Unterhaltsdienst des Tiefbauamts die Trottoirs sogar in der ersten Räumstufe und unterscheidet dabei Weiss- und Schwarzräumung. Für Wittenbach, Gaiserwald, Mörschwil, Untereggen, Eggersriet und Stein wurden keine Gemeindereglemente geprüft; wer dort arbeitet, sieht selbst nach.

Einsätze in St. Gallen dokumentieren

Wer in St. Gallen räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

Mehr zur Winterdienst-Dokumentation

Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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