Winterdienst Bern
Bern räumt 314 km Gemeindestrassen und 642 km Trottoirs selbst – nach Dringlichkeitsstufen, die in Stunden nach dem Niederschlag gemessen werden statt in Uhrzeiten.

Lage und Winterklima
Bern liegt beidseits der Aare, die die Altstadt in einer weit nach Osten ausgreifenden Schleife umfliesst. Der Bahnhofsplatz liegt auf 542 m ü. M.; das Gemeindegebiet reicht von 481 bis 675 m – 194 Höhenmeter innerhalb der Stadtgrenze. Auf 51,62 km² leben 137’995 Menschen (Stand 31. Dezember 2024) in sechs Stadtteilen. Direkt vor der Grenze steigt das Gelände weiter: der Gurten im Süden auf 858 m, der Bantiger im Osten auf 947 m. Beide gehören nicht mehr zur Stadt, zeigen aber, in welchem Gefälle sie liegt.
Wechselfrost statt Schneemenge
Die aussagekräftigste Zahl ist auch hier ein Verhältnis. Die Klimanormwerte 1991–2020 der Station Bern/Zollikofen – sie steht auf 553 m rund fünf Kilometer nördlich des Zentrums, also genau genommen in einer Nachbargemeinde – nennen rund 99 Frosttage, aber nur rund 19 Eistage, bei einem Januarmittel von 0,2 °C und einem mittleren Januarminimum von −2,9 °C.
Auf jeden Tag mit Dauerfrost kommen damit rund fünf Tage, an denen es nachts friert und tagsüber wieder auftaut. Mit 1023 mm Jahresniederschlag ist genug Feuchtigkeit im Spiel, und trocknen kann sie kaum: Im Dezember scheint die Sonne im Mittel 1,7 Stunden pro Tag, im Januar 2,1. Nordexponierte Gassen und die Nordseiten der Aarehänge kommen so über Wochen nicht in die Sonne.
Eine Lücke, offen benannt
Wie viel Schnee in Bern fällt, steht hier nicht. Für die Station Bern/Zollikofen liessen sich keine amtlichen Normwerte zu Tagen mit Schneedecke, Tagen mit Schneefall oder zur Neuschneesumme belegen; die Klimatabelle führt sie nicht, und die Normwertblätter der MeteoSchweiz waren unter den geprüften Pfaden nicht erreichbar. Eine Zahl an dieser Stelle wäre geschätzt – und für den Winterdienst ist das Temperaturprofil ohnehin die aussagekräftigere Grösse.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die Frage, mit der deutsche und österreichische Leser hierherkommen, hat in Bern eine ungewohnte Antwort: Das Trottoir ist nicht Ihre Sache.
Der Bund adressiert nicht den Anwohner, sondern den Fussgänger
Das Merkblatt des kantonalen Tiefbauamts (Stand 1. Februar 2024) listet die massgeblichen Rechtsgrundlagen des Winterdienstes auf – Art. 58 OR, mehrere Artikel des Strassenverkehrsgesetzes, Verkehrsregel- und Signalisationsverordnung, das kantonale Strassengesetz, die Strassenverordnung, die VSS-Normen und den Bundesgerichtsentscheid BGE 129 III 65. Eine bundesrechtliche Pflicht der Anwohner, das Trottoir zu räumen, ist nicht darunter.
Wen der Bund stattdessen anspricht, sagt dasselbe Merkblatt deutlich: „Der Strassenbenutzer hat sich dem Strassenzustand anzupassen und nicht umgekehrt. Die Strassenbenutzer müssen bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und bei nasser Witterung grundsätzlich von Glätte ausgehen.” Das ist der schweizerische Gegenpol zur deutschen Erzählung: nicht „wer nicht räumt, haftet”, sondern „wer geht und fährt, passt sich an”.
Der Kanton: eine Aufgabe der Gemeinden
Art. 38 des kantonalen Strassengesetzes weist den Kanton für die Kantonsstrassen zu, hält für die Trottoirs daneben aber fest: „Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.” Für das übrige Netz gilt Art. 41: Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen – mit einer bemerkenswerten Öffnung, auf den Winterdienst zu verzichten, „wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist”.
Das kantonale Merkblatt fasst beides in einem Satz zusammen, der die ganze Seite trägt: „Für die Schneeräumung und den Salz- resp. Splitteinsatz auf den Gehwegen sind aber von Gesetzes wegen die Gemeinden zuständig.” Und es ergänzt, woran sich diese Aufgabe ausrichten soll: „Die Gemeinden haben den Winterdienst vor allem auch nach den Bedürfnissen der Fussgängerinnen und Fussgänger auszurichten.”
Nebenbei definiert das kantonale Recht den Begriff, was in Deutschland und Österreich so nicht vorkommt – Art. 21 der Strassenverordnung: „Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, den Schutz vor Schneeverwehungen und die Glatteisbekämpfung.”
Die Stadt: 314 Kilometer Strassen, 642 Kilometer Trottoirs
Tiefbau Stadt Bern beziffert die Aufgabe selbst: zuständig „für den Winterdienst auf den Gemeindestrassen (Gesamtlänge: 314km) und auf den Trottoirs (Gesamtlänge: 642km)”. Auf einen Strassenkilometer kommen also gut zwei Trottoirkilometer – eine Relation, die erklärt, warum es eine Reihenfolge braucht.
Diese Reihenfolge ist der eigentliche Unterschied zu allen deutschen und österreichischen Seiten dieses Netzes. Bern misst nicht in Uhrzeiten, sondern in Stunden nach dem Niederschlag. Von Mitte November bis Ende März gilt:
- Dringlichkeitsstufe 1 – innert 3 Stunden: Hochleistungs- und Durchgangsstrassen, Strassen mit ÖV-Betrieb, öffentliche Zufahrten zu Bahnhöfen, Spitälern, Sanitätsposten, Polizei- und Feuerwehrgebäuden sowie zu Industrieanlagen mit starkem Verkehr
- Dringlichkeitsstufe 2 – innert 7 Stunden: Quartierstrassen, Velowege und Velostreifen, Zufahrten zu Kirchen, Fussverkehrsverbindungen zu Schulhäusern, Industrie- und Gewerbeanlagen
- Dringlichkeitsstufe 3 – innert 13 Stunden: alle übrigen Strassen, Wege und Plätze, die im Winter unterhalten werden müssen
Wo eine deutsche Satzung sagt „bis 7 Uhr geräumt”, sagt Bern „drei Stunden, nachdem es aufgehört hat”. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Die eine Regel geht vom Tagesablauf aus, die andere vom Wetter.
Eine Ausnahme nennt die Stadt ausdrücklich: „Entsiegelte Flächen: Aus technischen und ökologischen Gründen kann auf entsiegelten Flächen kein Winterdienst erfolgen.”
Was die Stadt von den Anwohnern erwartet
Genau eine Sache – und sie ist keine Räumpflicht: „Bitte schieben Sie den Schnee vor Ihrem Haus nicht auf die Strasse. Sie gefährden so die Verkehrsteilnehmer*innen, welche unterwegs sind.” Dazu kommen Empfehlungen an alle: angepasstes Schuhwerk, unnötige Gänge frühmorgens besser auf den Nachmittag verschieben, öffentliche Verkehrsmittel benützen. Begründung: „Die Einsatzkräfte können nicht überall gleichzeitig sein.”
Wo Private in Bern tatsächlich zuständig sind, benennt das kantonale Merkblatt: die seitlichen Zugänge, also „an Kantonsstrassen grenzende Vorplätze, einmündende Grundstückszufahrten u. dgl.” samt der Schneeabfuhr. Zufahrt, Vorplatz und Hauszugang – ja. Das Trottoir – nein.
Streumittel: belegte Zurückhaltung, kein Verbot
Bern salzt, aber ungern. Für den Winter 2019/20 ist ein Pilotversuch belegt: Von Januar bis März 2020 verzichtete die Stadt auf den Fahrbahnen von Quartierstrassen auf Streusalz; ausgenommen blieben Hauptrouten, Notfallrouten der Blaulichtorganisationen, Trottoirs und ÖV-Haltestellen. Ziel war, „den Winterdienst möglichst ökologisch und ökonomisch durchzuführen, ohne dabei die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer der Strassen zu gefährden”.
Ob daraus eine Dauerregelung wurde, ist nicht belegt – die Medienmitteilung kündigte nur eine Auswertung an. Ein Salzverbot besteht in Bern also nicht, wohl aber eine dokumentierte Zurückhaltung; auf den Hauptachsen wird sehr wohl gesalzen.
Was bei Verstoss droht
Auch hier ist die ehrliche Auskunft eine Nichtauskunft. Für den Winterdienst liess sich keine Bussenbestimmung der Stadt Bern belegen. Die Strassennutzungsverordnung sieht in Art. 9 zwar Busse vor, regelt aber allein die besondere Nutzung öffentlicher Strassen – nicht Schnee und Eis. Das passt zur Sache: Wo die öffentliche Hand die Aufgabe selbst trägt, braucht es keine Sanktion gegen Anwohner.
Praktisch bedeutsam ist stattdessen Art. 58 OR, die Werkeigentümerhaftung. Das kantonale Merkblatt formuliert sie samt Grenze: Der Strasseneigentümer haftet „bei fehlerhafter Anlage oder mangelndem Unterhalt”, aber „laut Rechtsprechung des Bundesgerichts kann beim Winterdienst allerdings nur dann von mangelndem Unterhalt gesprochen werden, wenn die Beseitigung des Mangels […] zumutbar gewesen wäre”. Zur Zumutbarkeit zählen der technische Standard – „im Winterdienst muss nicht mehr geleistet werden, als es die VSS-Normen verlangen” –, die zeitliche Staffelung wegen der Netzgrösse und die Wirtschaftlichkeit: keine Pflicht, überall präventiv zu salzen. Wer im Rahmen seiner Ressourcen und nach den Normen arbeitet, hat laut Merkblatt ein „sehr geringes” Haftungsrisiko. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxis und Besonderheiten
Die Lauben: draussen die Stadt, unter dem Dach der Eigentümer
Bern hat eine Fläche, die es so nirgends sonst gibt: rund sechs Kilometer überdachte Lauben, eine der längsten gedeckten Einkaufspromenaden Europas. Vom Bahnhof bis zur Nydeggbrücke kommt man praktisch ununterbrochen im Trockenen durch die Stadt.
Rechtlich sind sie ein Zwitter, und genau das macht sie interessant. Art. 85 Abs. 1 der Bauordnung bestimmt: „Die Lauben, einschliesslich des Durchgangs auf die Gassen und Plätze sind öffentliche Verkehrswege.” Abs. 2 schreibt den Bodenbelag vor, „aus historischen Steinplatten oder Gussasphalt”. Und Abs. 3 dreht die Zuständigkeit um: „Die Laubenböden sind von den Grundeigentümern in gut begehbarem Zustand zu halten.”
Damit steht Bern auf dem Kopf, was in Deutschland und Österreich gilt: Draussen auf dem Trottoir räumt die Stadt, unter dem Dach verantwortet die Eigentümerschaft den Boden.
Eine Grenze gehört unbedingt dazu. Art. 85 Abs. 3 spricht von einem gut begehbaren Zustand, nicht von Schnee, Eis, Räumen oder Streuen. Es ist eine Unterhaltspflicht am Bodenbelag, und aus ihr lässt sich keine Streupflicht ableiten. Praktisch liegt unter dem Laubendach ohnehin kaum Schnee. Das winterliche Thema ist deshalb nicht die Fläche, sondern die Kante: der Übergang von der Laube in die offene Gasse, die Treppen zu den Kellergeschossen – und die Nässe, die von Schuhen unter das Dach getragen wird und dort auf glattem Stein liegen bleibt.
In der Altstadt reicht Räumen nicht
Die Altstadt umfasst rund 0,85 km² auf einem Moränensporn in der Aareschlaufe, fällt über steile Stalden zum Fluss ab und steht seit 1983 auf der Liste des UNESCO-Welterbes. Ihre Gassen sind seit 1395 gepflästert, und in jüngerer Zeit werden Asphaltüberdeckungen wieder entfernt, um die Pflästerung freizulegen; die Fassaden gegen Strassen und Plätze sind nach Art. 83 der Bauordnung aus Berner Sandstein zu errichten.
Naheliegend wäre die Annahme, dass diese Oberflächen besondere Streumittel oder eine andere Räumtechnik verlangen. Belegen lässt sich das nicht – eine entsprechende Vorschrift ist nicht veröffentlicht, und sie wird hier deshalb auch nicht behauptet.
Belegt ist etwas anderes, und es ist konkreter. In engen Gassen gibt es keinen Platz für Schneewälle: Nach dem Schneefall im November 2024 mussten für Gemeindewahlen und den Zibelemärit „die Altstadtgassen und -plätze – so etwa der ganze Bären- und Waisenhausplatz – komplett vom Schnee befreit werden”; vier Lastwagen waren mit dem Abtransport beschäftigt. Auf den Hauptachsen wurde erneut gefahren, „um die Eisschicht bestmöglich abzutragen und die Fahrbahn erneut zu salzen”. Das war ein Grossanlass und nicht der Normalfall – aber es zeigt den Unterschied zwischen einer Quartierstrasse, auf der ein Schneewall liegen bleiben darf, und einer Altstadtgasse, aus der der Schnee abgeführt werden muss.
Dazu passt eine Bestimmung, die in der Altstadt ins Leere greift: Art. 55 der kantonalen Strassenverordnung verlangt, dass Bauten längs öffentlicher Strassen den Beanspruchungen des Strassenunterhalts standhalten, „insbesondere auch jenen durch den Winterdienst”. Was vor 1964 erstellt wurde, nimmt das kantonale Merkblatt davon aus – bei einer Altstadt aus dem 15. bis 18. Jahrhundert ist das die Regel und nicht die Ausnahme.
Wenn die Stadt ihre eigene Liste durchbricht
Ein belegter Zielkonflikt zum Schluss: Velowege stehen im Merkblatt in Dringlichkeitsstufe 2, also bei sieben Stunden. Für drei Verbindungen gilt das nicht – „die Velohauptrouten Bümpliz-Niederwangen, Mattehof-Köniz und Wankdorf werden in erster Priorität vom Schnee geräumt”, damit man „auch bei Schneefall sicher mit dem Velo unterwegs sein kann” und um „den öffentlichen Verkehr in den Tagen mit Schneefall zu entlasten”. (Die Schreibweise stammt von der städtischen Seite; der Stadtteil heisst Mattenhof.)
Für Betriebe, die in Bern mehrere Objekte betreuen, ist genau das der Punkt: Die Reihenfolge der Stadt ist nicht die eigene. Wer Zufahrten und Vorplätze verantwortet, arbeitet an Flächen, die in keiner Dringlichkeitsstufe vorkommen – und muss hinterher belegen können, wann sie geräumt waren. Ein Räumprotokoll, das Zufahrt, Vorplatz und Hauszugang einzeln führt, bildet die Berner Aufgabenteilung ab, statt sie in einem Eintrag zu verwischen; eine saubere Dokumentation der Einsätze hält fest, wie viele Stunden nach dem Niederschlag tatsächlich gearbeitet wurde. Bei einer Ordnung, die in Stunden nach dem Niederschlag misst, ist das die einzige Grösse, die zählt.
Umland und Nachbargemeinden
Bern grenzt an elf Gemeinden: Bremgarten, Kirchlindach, Wohlen, Zollikofen, Ittigen, Muri, Ostermundigen, Köniz, Frauenkappelen, Mühleberg und Neuenegg.
Zwei Beobachtungen dazu. Die erste ist eine Fussnote mit Folgen: Die Klimastation, mit der der Berner Winter beschrieben wird, steht in Zollikofen – also nicht in der Stadt. Wer Berner Klimawerte liest, liest streng genommen Werte einer Nachbargemeinde auf 553 m.
Die zweite betrifft den Betrieb. Zwei der drei prioritär geräumten Velohauptrouten führen über die Stadtgrenze hinaus. Betrieblich endet Winterdienst also nicht an der Gemeindegrenze – rechtlich schon: Nach Art. 41 des Strassengesetzes ist jede dieser elf Gemeinden für ihre eigenen Gemeindestrassen zuständig und darf eigene Prioritäten setzen, bis hin zum Verzicht unter den Voraussetzungen des Gesetzes.
Was in den Nachbargemeinden im Einzelnen gilt, sagt diese Seite ausdrücklich nicht. Deren Regelungen wurden nicht geprüft, und die Berner Antwort auf die Trottoirfrage lässt sich nicht ungeprüft auf Köniz oder Ostermundigen übertragen. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, sieht dort selbst nach. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage
- Bern liegt beidseits der Aare, die die Altstadt mit einer nach Osten ausgreifenden Schleife umfliesst. Der Bahnhofsplatz liegt auf 542 m ü. M., das Gemeindegebiet erstreckt sich von 481 bis 675 m – 194 Höhenmeter innerhalb der Stadtgrenze. Auf 51,62 km² leben 137'995 Menschen (Stand 31. Dezember 2024) in sechs Stadtteilen.Quelle 1
- Weitere Angabe
- Winterklima (Klimanormwerte 1991–2020, Station Bern/Zollikofen auf 553 m, rund 5 km nördlich des Stadtzentrums): Jahresmittel 9,3 °C, Januarmittel 0,2 °C bei einem mittleren Tagesminimum von −2,9 °C, 1023 mm Jahresniederschlag. Entscheidend ist das Verhältnis: rund 99 Frosttage stehen nur rund 19 Eistagen gegenüber. Die Sonnenscheindauer sinkt im Dezember auf 1,7 und im Januar auf 2,1 Stunden pro Tag.Quelle 1
- Datenlücke, offen benannt
- Für Bern/Zollikofen liessen sich keine amtlichen Normwerte zu Tagen mit Schneedecke, Tagen mit Schneefall oder zur Neuschneesumme belegen; die Klimatabelle enthält sie nicht und die MeteoSchweiz-Normwertblätter waren unter den geprüften Pfaden nicht erreichbar. Eine Schneetagezahl steht auf dieser Seite deshalb nicht.
- Rechtsgrundlage (Bund)
- Das Merkblatt des kantonalen Tiefbauamts listet die massgeblichen Grundlagen des Winterdienstes auf – Art. 58 OR, mehrere Artikel des Strassenverkehrsgesetzes, Verkehrsregel- und Signalisationsverordnung, das kantonale Strassengesetz, die Strassenverordnung, VSS-Normen und den Bundesgerichtsentscheid BGE 129 III 65. Eine bundesrechtliche Pflicht der Anwohner, das Trottoir zu räumen, ist nicht darunter. Der Bund adressiert stattdessen den Strassenbenützer: „Der Strassenbenutzer hat sich dem Strassenzustand anzupassen und nicht umgekehrt. Die Strassenbenutzer müssen bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und bei nasser Witterung grundsätzlich von Glätte ausgehen.“Quelle 2
- Rechtsgrundlage (Kanton)
- Nach Art. 38 des Strassengesetzes baut, betreibt und unterhält der Kanton die Kantonsstrassen; „für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich“. Nach Art. 41 planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen; auf den Winterdienst kann verzichtet werden, „wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist“.Quelle 3
- Die Zuständigkeit für Trottoirs, amtlich
- „Für den Winterdienst auf öffentlichen Strassen ist grundsätzlich der Strasseneigentümer zuständig […]. Für die Schneeräumung und den Salz- resp. Splitteinsatz auf den Gehwegen sind aber von Gesetzes wegen die Gemeinden zuständig.“ Und weiter: „Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, Winterdienst zu leisten. […] Die Gemeinden haben den Winterdienst vor allem auch nach den Bedürfnissen der Fussgängerinnen und Fussgänger auszurichten.“Quelle 2
- Wo Private doch zuständig sind – eng begrenzt
- „Für die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zu den Kantonsstrassen sind die Gemeinden […] resp. die angrenzenden Grundeigentümer (an Kantonsstrassen grenzende Vorplätze, einmündende Grundstückszufahrten u. dgl.) verantwortlich. Die Schneeabfuhr ist ebenfalls Sache der Gemeinden bzw. der angrenzenden Grundeigentümer.“ Dazu: „Schnee darf grundsätzlich nicht zurück auf die Fahrbahn bzw. von angrenzenden Parzellen auf die Gehwege gestossen werden.“ Es geht also um Zufahrt, Vorplatz und Hauszugang – nicht um das Trottoir.Quelle 2
- Netzlängen der Stadt
- „Bei Glätte und Schneefall ist Tiefbau Stadt Bern gefordert: Es ist für den Winterdienst auf den Gemeindestrassen (Gesamtlänge: 314km) und auf den Trottoirs (Gesamtlänge: 642km) zuständig.“ Auf einen Strassenkilometer kommen damit gut zwei Trottoirkilometer.Quelle 4
- Weitere Angabe
- Drei Dringlichkeitsstufen, gemessen in Stunden nach dem Niederschlag (Saison Mitte November bis Ende März): Stufe 1, Einsatz innert 3 Stunden – Hochleistungs- und Durchgangsstrassen, Strassen mit ÖV-Betrieb, öffentliche Zufahrten zu Bahnhöfen, Spitälern, Sanitätsposten, Polizei- und Feuerwehrgebäuden sowie zu Industrieanlagen mit starkem Verkehr. Stufe 2, innert 7 Stunden – Quartierstrassen, Velowege und Velostreifen, Zufahrten zu Kirchen, Fussverkehrsverbindungen zu Schulhäusern sowie Industrie- und Gewerbeanlagen. Stufe 3, innert 13 Stunden – alle übrigen Strassen, Wege und Plätze.Quelle 4
- Ausdrückliche Ausnahme
- „Entsiegelte Flächen: Aus technischen und ökologischen Gründen kann auf entsiegelten Flächen kein Winterdienst erfolgen.“Quelle 4
- Weitere Angabe
- Die einzige Verhaltenspflicht, die die Stadt an die Bevölkerung richtet: „Bitte schieben Sie den Schnee vor Ihrem Haus nicht auf die Strasse. Sie gefährden so die Verkehrsteilnehmer*innen, welche unterwegs sind.“ Ergänzend rät sie zu angepasstem Schuhwerk, dazu, unnötige Gänge frühmorgens auf den Nachmittag zu verschieben, und zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: „Die Einsatzkräfte können nicht überall gleichzeitig sein.“ Eine Räumpflicht für Anwohner spricht sie nicht aus.Quelle 4
- Die Lauben als Rechtsfigur
- Art. 85 der Bauordnung der Stadt Bern bestimmt in Abs. 1: „Die Lauben, einschliesslich des Durchgangs auf die Gassen und Plätze sind öffentliche Verkehrswege.“ Abs. 2 schreibt den Bodenbelag vor – „aus historischen Steinplatten oder Gussasphalt“ –, und Abs. 3 lautet: „Die Laubenböden sind von den Grundeigentümern in gut begehbarem Zustand zu halten.“ Von Schnee, Eis, Räumen oder Streuen spricht der Artikel nicht; es ist eine Unterhaltspflicht am Bodenbelag.Quelle 5
- Ausdehnung der Lauben
- Die überdachten Arkaden ziehen sich „über eine Länge von gut sechs Kilometern“ durch die Altstadt und bilden eine der längsten gedeckten Einkaufspromenaden Europas. Die Berner Altstadt umfasst rund 0,85 km² auf einem Moränensporn in der Aareschlaufe, fällt über steile Stalden zum Fluss ab und wurde 1983 in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen.Quelle 6
- Oberflächen der Altstadt
- Die Bauordnung verlangt in Art. 83 Abs. 1, dass „die gegen öffentliche Strassen und Plätze gerichteten Fassaden aus Berner Sandstein zu errichten“ sind. Die Gassen wurden ab 1395 gepflästert; in jüngerer Zeit werden Asphaltüberdeckungen wieder entfernt, um die Pflästerung freizulegen. Eine daraus abgeleitete Sonderregel für Streumittel oder Räumtechnik ist nicht veröffentlicht.Quelle 5
- Weitere Angabe
- In der Altstadt wird der Schnee abgeführt, nicht nur geräumt: Nach dem Schneefall im November 2024 mussten für Gemeindewahlen und den Zibelemärit „die Altstadtgassen und -plätze – so etwa der ganze Bären- und Waisenhausplatz – komplett vom Schnee befreit werden“; vier Lastwagen waren mit dem Abtransport beschäftigt. Auf den Hauptverkehrs- und ÖV-Achsen wurde erneut gefahren, „um die Eisschicht bestmöglich abzutragen und die Fahrbahn erneut zu salzen“. (Medienmitteilung vom 22. November 2024, Anlass war ein Grossanlass, nicht der Normalfall.)Quelle 7
- Velohauptrouten mit Vorrang
- „Die Velohauptrouten Bümpliz-Niederwangen, Mattehof-Köniz und Wankdorf werden in erster Priorität vom Schnee geräumt“ – obwohl Velowege im allgemeinen Merkblatt in Dringlichkeitsstufe 2 stehen. Begründung der Stadt: „Damit man auch bei Schneefall sicher mit dem Velo unterwegs sein kann“, und die Massnahme solle „nicht zuletzt dazu dienen, den öffentlichen Verkehr in den Tagen mit Schneefall zu entlasten“. (Schreibweise „Mattehof“ wie auf der städtischen Seite; der Stadtteil heisst Mattenhof.)Quelle 8
- Streusalz
- Ein geltendes Salzverbot ist nicht veröffentlicht. Belegt ist ein Pilotversuch – von Januar bis März 2020 verzichtete die Stadt auf den Fahrbahnen von Quartierstrassen auf Streusalz; ausgenommen blieben Hauptrouten, Notfallrouten der Blaulichtorganisationen, Trottoirs und ÖV-Haltestellen. Ziel war, „den Winterdienst möglichst ökologisch und ökonomisch durchzuführen, ohne dabei die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer der Strassen zu gefährden“. Ob daraus eine Dauerregelung wurde, ist nicht belegt.Quelle 9
- Bauten am Strassenrand müssen den Winterdienst aushalten
- Art. 55 der kantonalen Strassenverordnung verlangt, dass Bauten und Anlagen längs öffentlicher Strassen dem Erddruck und den Beanspruchungen durch Verkehr und Strassenunterhalt standhalten, „insbesondere auch jenen durch den Winterdienst“. Das kantonale Merkblatt nimmt davon aus, was vor 1964 erstellt wurde – eine Altstadt aus dem 15. bis 18. Jahrhundert fällt damit nicht unter diese Anforderung.Quelle 10
Offizielle Anlaufstellen
Tiefbau Stadt Bern – Informationen zum Winterdienst (PDF)
Das massgebliche Merkblatt der Stadt: Netzlängen von 314 km Strassen und 642 km Trottoirs, die drei Dringlichkeitsstufen mit 3, 7 und 13 Stunden, die Ausnahme für entsiegelte Flächen und die Bitte, Schnee nicht auf die Strasse zu schieben.
Tiefbau Stadt Bern – Betrieb und Unterhalt
Die zuständige Stelle der Stadt: Hier liegt der Winterdienst auf Plätzen, Gehwegen, Treppen und Wartehallen, und hier wird die Pikettplanung für die Wintersaison koordiniert. Die Stadt führt für den Winterdienst eine Pikettnummer.
Kanton Bern, Tiefbauamt – Merkblatt zum Winterdienst auf Kantonsstrassen (PDF)
Die amtliche Arbeitshilfe des Kantons (Stand 1. Februar 2024) und die dichteste Rechtsquelle zum Thema: Rechtsgrundlagen, die Zuständigkeit der Gemeinden für Gehwege „von Gesetzes wegen“, der Pflichtenkreis angrenzender Grundeigentümer und die Zumutbarkeitskriterien zu Art. 58 OR.
Bauordnung der Stadt Bern, Art. 85 „Lauben“ (PDF)
Der Erlass im Original aus der Systematischen Sammlung des Stadtrechts: die Lauben als öffentliche Verkehrswege, die Vorgaben zum Bodenbelag und die Pflicht der Grundeigentümer, die Laubenböden in gut begehbarem Zustand zu halten.
Velohauptstadt Bern – Velowinter
Welche Velohauptrouten die Stadt in erster Priorität räumt und warum sie damit von der eigenen Dringlichkeitsliste abweicht.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Bern
- Muss ich in Bern das Trottoir vor meinem Haus räumen?
- Nach der geprüften Quellenlage nicht. Das kantonale Merkblatt sagt es ausdrücklich: „Für die Schneeräumung und den Salz- resp. Splitteinsatz auf den Gehwegen sind aber von Gesetzes wegen die Gemeinden zuständig.“ Tiefbau Stadt Bern übernimmt das auch tatsächlich und beziffert die Aufgabe mit 642 Kilometern Trottoir. Die einzige Verhaltenspflicht, die die Stadt an die Bevölkerung richtet, lautet umgekehrt: „Bitte schieben Sie den Schnee vor Ihrem Haus nicht auf die Strasse.“ Wichtig ist die Formulierung: Die Stadt Bern veröffentlicht keine Räum- und Streupflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer – ein vollständiger Bestandsnachweis über sämtliche städtischen Erlasse liegt dieser Seite allerdings nicht vor.
- Wofür bin ich als Eigentümer dann zuständig?
- Für den Weg zwischen Strasse und Haus. Das kantonale Merkblatt nennt die „an Kantonsstrassen grenzenden Vorplätze, einmündenden Grundstückszufahrten und dergleichen“ und weist deren Offenhaltung den angrenzenden Grundeigentümern zu; auch die Schneeabfuhr ist Sache der Gemeinden beziehungsweise der angrenzenden Grundeigentümer. Zufahrt, Vorplatz und Hauszugang also ja, das Trottoir nein. Dazu kommt die Grenze in die andere Richtung: „Schnee darf grundsätzlich nicht zurück auf die Fahrbahn bzw. von angrenzenden Parzellen auf die Gehwege gestossen werden.“
- Bis wann muss in Bern geräumt sein?
- Bern misst nicht in Uhrzeiten, sondern in Stunden nach dem Niederschlag – das ist der auffälligste Unterschied zu Deutschland und Österreich. Die Stadt bewirtschaftet von Mitte November bis Ende März nach drei Dringlichkeitsstufen: Stufe 1 innert drei Stunden für Hochleistungs- und Durchgangsstrassen, Strassen mit ÖV-Betrieb und Zufahrten zu Bahnhöfen, Spitälern, Polizei und Feuerwehr; Stufe 2 innert sieben Stunden für Quartierstrassen, Velowege sowie Fussverbindungen zu Schulhäusern; Stufe 3 innert dreizehn Stunden für alle übrigen Strassen, Wege und Plätze. Wer an einer Quartierstrasse wohnt, wartet also im Zweifel länger – und das ist so vorgesehen.
- Gilt unter den Lauben etwas anderes?
- Ja, und zwar genau umgekehrt zur sonstigen Berner Ordnung. Art. 85 Abs. 1 der Bauordnung bestimmt: „Die Lauben, einschliesslich des Durchgangs auf die Gassen und Plätze sind öffentliche Verkehrswege.“ Trotzdem verpflichtet Abs. 3 die Privaten: „Die Laubenböden sind von den Grundeigentümern in gut begehbarem Zustand zu halten.“ Draussen räumt also die Stadt, unter dem Dach verantwortet die Eigentümerschaft den Boden. Eine Einschränkung gehört dazu: Der Artikel spricht von einem gut begehbaren Zustand, nicht von Schnee, Eis, Räumen oder Streuen – es ist eine Unterhaltspflicht am Bodenbelag, aus der sich keine Streupflicht ableiten lässt. Praktisch liegt unter dem Laubendach ohnehin kaum Schnee; das Thema sind die Übergänge in die offene Gasse und die eingetragene Nässe.
- Welche Busse droht, wenn nicht geräumt wird?
- Für den Winterdienst liess sich keine Bussenbestimmung der Stadt Bern belegen, und deshalb steht auf dieser Seite keine Frankenzahl. Die Strassennutzungsverordnung der Stadt sieht in Art. 9 zwar Busse vor, regelt aber ausschliesslich die besondere Nutzung öffentlicher Strassen und nicht Schnee oder Eis. Das ist auch folgerichtig: Wo die öffentliche Hand die Aufgabe selbst trägt, braucht es keine Sanktion gegen Anwohner. Gewichtiger ist die zivilrechtliche Seite über Art. 58 OR.
- Wer haftet, wenn jemand stürzt?
- Nicht die deutsche Verkehrssicherungspflicht ist der Massstab, sondern die Werkeigentümerhaftung. Das kantonale Merkblatt fasst sie so: „Gemäss Artikel 58 des Obligationenrechts haftet der Strasseneigentümer bei fehlerhafter Anlage oder mangelndem Unterhalt.“ Entscheidend ist die Zumutbarkeit – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann von mangelndem Unterhalt nur gesprochen werden, wenn die Beseitigung des Mangels zumutbar gewesen wäre. Dazu zählen der technische Standard nach den VSS-Normen, die unvermeidliche zeitliche Staffelung wegen der Netzgrösse und die Wirtschaftlichkeit: Es besteht keine Pflicht, überall präventiv Salz einzusetzen. Das Merkblatt hält entsprechend fest, dass das Haftungsrisiko gering ist, wenn im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und nach den Normen gearbeitet wird. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
- Wie viel Schnee fällt in Bern überhaupt?
- Diese Frage lässt sich mit belegten Zahlen nicht beantworten, und das steht hier lieber so, als dass eine Zahl geschätzt würde: Für die Station Bern/Zollikofen liessen sich keine amtlichen Normwerte zu Schneedecken- oder Schneefalltagen finden. Belegbar ist das Temperaturprofil, und es sagt für den Winterdienst mehr aus: rund 99 Frosttage bei nur rund 19 Eistagen in der Normalperiode 1991–2020. Auf jeden Tag mit Dauerfrost kommen also rund fünf Tage, an denen es nachts friert und tagsüber wieder auftaut – bei 1023 mm Jahresniederschlag und im Dezember im Mittel keinen zwei Sonnenstunden pro Tag. Das Berner Winterthema ist Glätte durch Wechselfrost.
- Warum werden ausgerechnet Velowege prioritär geräumt?
- Weil die Stadt an dieser Stelle bewusst von ihrer eigenen Liste abweicht. Im allgemeinen Merkblatt stehen Velowege und Velostreifen in Dringlichkeitsstufe 2, also bei sieben Stunden. Für drei benannte Verbindungen gilt jedoch: „Die Velohauptrouten Bümpliz-Niederwangen, Mattehof-Köniz und Wankdorf werden in erster Priorität vom Schnee geräumt.“ Die Stadt begründet das mit der Sicherheit bei Schneefall und damit, den öffentlichen Verkehr an solchen Tagen zu entlasten. Wer die Strassennamen nachschlägt, findet den Stadtteil als Mattenhof geschrieben; die zitierte Schreibweise ist die der städtischen Seite.
Einsätze in Bern dokumentieren
Wer in Bern räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.