In Deutschland entscheidet die Gemeinde, in Österreich der Bund. Die Schweiz macht weder das eine noch das andere. Wer wissen will, wann ein Trottoir geräumt sein muss, liest dafür zwei Vorschriften auf zwei Ebenen – das kantonale Strassengesetz und das Reglement der Gemeinde – und für die Frage, wer im Schadenfall einzustehen hat, eine dritte: das Obligationenrecht.
Der Bund regelt den Verkehr, nicht den Unterhalt
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt in allen Kantonen gleich. Eine Räum- und Streupflicht für Grundeigentümer enthält es nicht: Von Schnee, Glatteis, Streuen oder Winterdienst ist darin an keiner Stelle die Rede. Das Wort Trottoir kommt zweimal vor, und beide Male geht es darum, wer es benutzen darf – nach Art. 43 Abs. 2 ist es den Fussgängern vorbehalten, nach Art. 49 Abs. 1 müssen diese es benutzen. Wer es begehbar hält, steht dort nicht.
Was das SVG stattdessen festhält, steht in Art. 3 Abs. 1: „Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt." Der Bund nimmt den Verkehr und lässt die Strasse selbst beim Kanton. Ein Gegenstück zum österreichischen § 93 StVO, der die Anrainerpflicht für das ganze Land in einem einzigen Paragrafen regelt, gibt es in der Schweiz deshalb nicht.
Kanton und Gemeinde: zwei Ebenen, die zusammengehören
Die Pflicht entsteht damit weiter unten. Den Rahmen setzt das kantonale Strassengesetz: Es bestimmt, wer eine Strasse zu unterhalten hat, und ob und wie weit sich die Räum- und Streupflicht für Trottoirs auf die anstossenden Grundeigentümer übertragen lässt. Wie weit diese Übertragung reicht, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton – 26 Kantone bedeuten 26 Strassengesetze.
Ausgefüllt wird der Rahmen vom Reglement der Gemeinde, je nach Ort auch Polizeiverordnung oder Strassenreglement genannt. Dort stehen die Angaben, nach denen im Alltag tatsächlich gefragt wird: zu welchen Zeiten geräumt sein muss, wie breit, welche Streumittel zugelassen sind – Salz ist vielerorts eingeschränkt – und welche Busse bei einem Verstoss droht. Verbindlich ist das Reglement jener Gemeinde, in der die Fläche liegt; das der Nachbargemeinde kann anders lauten. Die Stadtseiten weiter unten nennen für jeden Ort die geltende Regelung und die zuständige Stelle.
Haftung: Werkeigentümerhaftung statt Verkehrssicherungspflicht
Die deutsche Verkehrssicherungspflicht hat in der Schweiz kein begriffliches Gegenstück. Wer nach einem Sturz einzustehen hat, beurteilt sich nach dem Obligationenrecht (OR), und dort nach zwei verschiedenen Bestimmungen.
Die eine ist die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR: Wer einem anderen „widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit", wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Die andere ist die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR. Nach ihr hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung" verursacht. Der Unterschied ist wesentlich: Die Werkeigentümerhaftung setzt kein Verschulden voraus. Ergänzend erlaubt Art. 59 Abs. 1 OR demjenigen, der von einem Werk mit Schaden bedroht ist, vom Eigentümer zu verlangen, dass dieser die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr trifft – die Haftung wartet also nicht zwingend auf den Unfall.
Ob eine bestimmte Fläche im Einzelfall als Werk in diesem Sinn gilt und ob unterlassenes Räumen als mangelhafte Unterhaltung zu werten ist, entscheidet sich nach den Umständen und ist Sache der Gerichte. Diese Seite ordnet die Bestimmungen ein und nimmt das Ergebnis nicht vorweg.
Dieselbe Sache, andere Wörter
Wer aus Deutschland kommt, sucht in Schweizer Reglementen häufig nach Begriffen, die dort nicht vorkommen. Die geläufigsten Entsprechungen:
- Trottoir statt Gehweg
- Busse statt Bussgeld
- Werkhof statt Bauhof
- Reglement oder Polizeiverordnung statt Satzung
- Kanton statt Bundesland, Franken statt Euro
Auch die Schreibung unterscheidet sich: Schweizer Rechtstexte kennen kein ß. Wer nach der „Strassenreinigung" sucht, findet mehr als bei der „Straßenreinigung".
Im Streitfall zählt, was aufgezeichnet wurde
Weil sich die massgebliche Regel je nach Gemeinde unterscheidet, ist bei einem Sturz selten die Rechtslage strittig, sondern der Sachverhalt: ob zu der Zeit, in der geräumt sein musste, tatsächlich geräumt war. Ein Räumprotokoll, das jede Fläche einzeln führt, hält das fest – bei Objekten in mehreren Gemeinden mit unterschiedlichen Zeitfenstern ist das kaum anders zu leisten. Wo das Reglement bestimmte Streumittel einschränkt, hält ein Streubericht fest, was auf welcher Fläche ausgebracht wurde, und die Wetterlage zum Einsatzzeitpunkt ordnet ein, worauf reagiert wurde. Zusammengeführt ergibt das einen Einsatznachweis, der eine rechtliche Beurteilung nicht ersetzt, aber die eigene Darstellung belegt.
Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Wortlaut des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Reglements, ergänzt durch die zuständige Gemeindestelle oder eine Anwältin oder einen Anwalt.