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Schneespur

Winterdienst in Schweiz

In Deutschland entscheidet die Gemeinde, in Österreich der Bund. Die Schweiz macht weder das eine noch das andere. Wer wissen will, wann ein Trottoir geräumt sein muss, liest dafür zwei Vorschriften auf zwei Ebenen – das kantonale Strassengesetz und das Reglement der Gemeinde – und für die Frage, wer im Schadenfall einzustehen hat, eine dritte: das Obligationenrecht.

Der Bund regelt den Verkehr, nicht den Unterhalt

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt in allen Kantonen gleich. Eine Räum- und Streupflicht für Grundeigentümer enthält es nicht: Von Schnee, Glatteis, Streuen oder Winterdienst ist darin an keiner Stelle die Rede. Das Wort Trottoir kommt zweimal vor, und beide Male geht es darum, wer es benutzen darf – nach Art. 43 Abs. 2 ist es den Fussgängern vorbehalten, nach Art. 49 Abs. 1 müssen diese es benutzen. Wer es begehbar hält, steht dort nicht.

Was das SVG stattdessen festhält, steht in Art. 3 Abs. 1: „Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt." Der Bund nimmt den Verkehr und lässt die Strasse selbst beim Kanton. Ein Gegenstück zum österreichischen § 93 StVO, der die Anrainerpflicht für das ganze Land in einem einzigen Paragrafen regelt, gibt es in der Schweiz deshalb nicht.

Kanton und Gemeinde: zwei Ebenen, die zusammengehören

Die Pflicht entsteht damit weiter unten. Den Rahmen setzt das kantonale Strassengesetz: Es bestimmt, wer eine Strasse zu unterhalten hat, und ob und wie weit sich die Räum- und Streupflicht für Trottoirs auf die anstossenden Grundeigentümer übertragen lässt. Wie weit diese Übertragung reicht, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton – 26 Kantone bedeuten 26 Strassengesetze.

Ausgefüllt wird der Rahmen vom Reglement der Gemeinde, je nach Ort auch Polizeiverordnung oder Strassenreglement genannt. Dort stehen die Angaben, nach denen im Alltag tatsächlich gefragt wird: zu welchen Zeiten geräumt sein muss, wie breit, welche Streumittel zugelassen sind – Salz ist vielerorts eingeschränkt – und welche Busse bei einem Verstoss droht. Verbindlich ist das Reglement jener Gemeinde, in der die Fläche liegt; das der Nachbargemeinde kann anders lauten. Die Stadtseiten weiter unten nennen für jeden Ort die geltende Regelung und die zuständige Stelle.

Haftung: Werkeigentümerhaftung statt Verkehrssicherungspflicht

Die deutsche Verkehrssicherungspflicht hat in der Schweiz kein begriffliches Gegenstück. Wer nach einem Sturz einzustehen hat, beurteilt sich nach dem Obligationenrecht (OR), und dort nach zwei verschiedenen Bestimmungen.

Die eine ist die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR: Wer einem anderen „widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit", wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Die andere ist die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR. Nach ihr hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung" verursacht. Der Unterschied ist wesentlich: Die Werkeigentümerhaftung setzt kein Verschulden voraus. Ergänzend erlaubt Art. 59 Abs. 1 OR demjenigen, der von einem Werk mit Schaden bedroht ist, vom Eigentümer zu verlangen, dass dieser die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr trifft – die Haftung wartet also nicht zwingend auf den Unfall.

Ob eine bestimmte Fläche im Einzelfall als Werk in diesem Sinn gilt und ob unterlassenes Räumen als mangelhafte Unterhaltung zu werten ist, entscheidet sich nach den Umständen und ist Sache der Gerichte. Diese Seite ordnet die Bestimmungen ein und nimmt das Ergebnis nicht vorweg.

Dieselbe Sache, andere Wörter

Wer aus Deutschland kommt, sucht in Schweizer Reglementen häufig nach Begriffen, die dort nicht vorkommen. Die geläufigsten Entsprechungen:

  • Trottoir statt Gehweg
  • Busse statt Bussgeld
  • Werkhof statt Bauhof
  • Reglement oder Polizeiverordnung statt Satzung
  • Kanton statt Bundesland, Franken statt Euro

Auch die Schreibung unterscheidet sich: Schweizer Rechtstexte kennen kein ß. Wer nach der „Strassenreinigung" sucht, findet mehr als bei der „Straßenreinigung".

Im Streitfall zählt, was aufgezeichnet wurde

Weil sich die massgebliche Regel je nach Gemeinde unterscheidet, ist bei einem Sturz selten die Rechtslage strittig, sondern der Sachverhalt: ob zu der Zeit, in der geräumt sein musste, tatsächlich geräumt war. Ein Räumprotokoll, das jede Fläche einzeln führt, hält das fest – bei Objekten in mehreren Gemeinden mit unterschiedlichen Zeitfenstern ist das kaum anders zu leisten. Wo das Reglement bestimmte Streumittel einschränkt, hält ein Streubericht fest, was auf welcher Fläche ausgebracht wurde, und die Wetterlage zum Einsatzzeitpunkt ordnet ein, worauf reagiert wurde. Zusammengeführt ergibt das einen Einsatznachweis, der eine rechtliche Beurteilung nicht ersetzt, aber die eigene Darstellung belegt.

Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Wortlaut des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Reglements, ergänzt durch die zuständige Gemeindestelle oder eine Anwältin oder einen Anwalt.

Kanton Bern

  • Kanton Bern

    Winterdienst Bern

    Was den Winter in Bern prägt: Die Stadt liegt auf 542 m in einer Schleife der Aare, ihr Gemeindegebiet spannt sich von 481 bis 675 m. 99 Frosttage bei nur 19 Eistagen ergeben Wechselfrost – auf jeden Dauerfrosttag kommen rund fünf Tage, an denen es nachts friert und tagsüber auftaut. Rechtlich liegt der Winterdienst nicht bei den Hauseigentümern: Tiefbau Stadt Bern räumt 314 km Gemeindestrassen und 642 km Trottoirs selbst, und zwar nach drei Dringlichkeitsstufen, die nicht in Uhrzeiten gemessen werden, sondern in Stunden nach dem Niederschlag. Eine Berner Besonderheit kehrt die Zuständigkeit dann doch um: Die Lauben, rund sechs Kilometer überdachte Arkaden, sind laut Bauordnung öffentliche Verkehrswege – ihren Boden aber haben die Grundeigentümer in gut begehbarem Zustand zu halten.

Kanton Graubünden

  • Kanton Graubünden

    Winterdienst Chur

    Was den Winter in Chur prägt: Das Gemeindegebiet reicht vom Rhein bei Haldenstein auf 538 m bis zum Parpaner Weisshorn auf 2823 m – Talstadt, Hangquartiere und Bergfraktionen liegen in derselben Zuständigkeit, aber in völlig verschiedenen Wintern. Die Talstadt selbst ist keine Schneemassen-Stadt: wenig Winterniederschlag, ein in 125 Jahren um knapp 2,5 °C erwärmtes Talklima und Föhn so häufig wie in Altdorf. Das tägliche Thema heisst Tauen und Wiedergefrieren. Rechtlich steht Chur quer zur deutschen Logik: Das Bündner Strassengesetz überträgt die Räum- und Streupflicht nicht auf Grundeigentümer, sondern teilt sie zwischen Kanton und Gemeinde auf – und verpflichtet die Anstösser umgekehrt, Schnee, Eis und Streugut der Kantonsstrasse aufzunehmen.

Kanton Luzern

  • Kanton Luzern

    Winterdienst Luzern

    Luzern ist der Schweizer Sonderfall dieses Netzes: Der Kanton erlaubt den Gemeinden ausdrücklich, sowohl die Reinigung als auch die Schneeräumung des Trottoirs den Anstössern zu überbinden. Die Stadt Luzern hat davon nur die eine Hälfte genutzt. Seit 2014 verpflichtet Art. 15a des Strassenreglements die Eigentümerschaft zur Reinigung – von Schnee, Eis oder Streuen steht im gesamten Reglement kein Wort. Den Winterdienst führt die Stadt selbst aus, nach Dringlichkeitsstufen, die ab dem Ausrücken laufen. Dazu ein Klima, das Glätte statt Schneemassen produziert: 78 Frosttage bei nur 15 Eistagen, 1291 mm Niederschlag und im Dezember 1,3 Stunden Sonne pro Tag.

Kanton St. Gallen

  • Kanton St. Gallen

    Winterdienst St. Gallen

    St. Gallen ist die höhengeprägte Stadt dieses Netzes: Die bewohnte Talsohle liegt auf 630 bis 680 m, Wohnquartiere reichen bis 850 m, und die Messstation auf 776 m zählt in der Normperiode 1991–2020 87,5 Frosttage bei 30,8 Eistagen – auf drei Frostnächte kommt ein Tag, an dem es gar nicht auftaut. Geräumt wird vom Gemeinwesen: Art. 54 des kantonalen Strassengesetzes weist Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege ausdrücklich der politischen Gemeinde zu, der Kanton beteiligt sich mit Pauschalbeiträgen daran. Die Stadt räumt damit 350 Kilometer Netz und 8,5 Kilometer öffentliche Treppen selbst. Privat bleibt der Bereich zwischen Hauseingang und Trottoir – und das Dach.

Kanton Zürich

  • Kanton Zürich

    Winterdienst Zürich

    Was den Winter in Zürich prägt: Die Stadt liegt auf 408 m am Ende des Zürichsees, ihr Gemeindegebiet spannt sich aber von 392 m an der Limmat bis auf rund 870 m am Uetliberg. 87 Frosttage bei nur 16 Eistagen ergeben ein Wechselklima um den Gefrierpunkt – Zürichs Winterthema ist Glätte, nicht Schneemenge. Rechtlich steht die Stadt quer zu Deutschland und Österreich: Das kantonale Strassengesetz zählt den Winterdienst ausdrücklich zum Strassenunterhalt und macht das Gemeinwesen unterhaltspflichtig, und die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt enthält über 28 Artikel hinweg keine Räum- und Streupflicht für Anwohner. Die Stadt sagt entsprechend selbst, dass sie Trottoirs, Haltestellen, Strassen und Treppen von Schnee und Eis befreit. Dazu kommt eine Fläche, die keine andere Stadtseite kennt: 97 Kilometer Tramstrecke mit eigener Zuständigkeit.

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