Zum Hauptinhalt springen
Schneespur
Kanton Zürich

Winterdienst Zürich

Das kantonale Strassengesetz zählt den Winterdienst zum Strassenunterhalt – in Zürich räumt die Stadt die Trottoirs selbst. Dazu kommen 97 Kilometer Tramstrecke als eigene Räumfläche.

Winterlicher Blick über eine breite Quaistrasse in der Zürcher Altstadt bei leichtem Schneefall und grauem Himmel. Der Belag besteht aus grossformatigen anthrazitfarbenen Steinplatten, in die zwei Tramgleise bündig eingelassen sind; darüber spannen sich Fahrleitungsdrähte. Im Mittelgrund wartet ein weisses Niederflurtram mit blauer Front ohne jede Beschriftung. Rechts säumt eine Reihe historischer Zunfthäuser mit Rundbogenarkaden, hellem Verputz, einem hölzernen Erker und einem schlanken, rot gedeckten Ecktürmchen die Strasse. Dahinter ragen die beiden gleich hohen, quaderförmigen Türme des Grossmünsters aus sandfarbenem Quaderstein auf, jeder mit einem achteckigen, durchbrochenen neugotischen Aufsatz und gerippter Helmkuppel. Links begrenzt ein schmiedeeisernes Geländer den nicht zugefrorenen Fluss. Im Vordergrund räumt ein orangefarbenes kommunales Räumfahrzeug mit Frontpflug eine Bahn frei; die Fahrbahn ist nass und spiegelt. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Zürich liegt auf 408 m ü. M. am Nordende des Zürichsees, dort wo die Limmat dem See entspringt. Beim Platzspitz nördlich der Altstadt mündet die Sihl. Auf 91,88 km² leben 436’551 Menschen (Stand 31. Dezember 2024) in zwölf Stadtkreisen.

Diese Zahl beschreibt aber nur das Becken. Das Gemeindegebiet reicht vom tiefsten Punkt bei 392 m ü. M. an der Limmat Richtung Oberengstringen bis zum Uetliberg mit rund 870 m ü. M.; im Osten liegen Zürichberg (676 m) und Adlisberg (701 m). Das sind rund 480 Höhenmeter innerhalb einer Stadt – eine flache, gewässernahe Innenstadt und darüber Quartiere an echten Hängen.

Ein Wechselklima um den Gefrierpunkt

Die aussagekräftigste Zahl für den Zürcher Winter ist ein Verhältnis. Die Klimanormwerte 1991–2020 der Station Zürich-Affoltern nennen rund 87 Frosttage, aber nur rund 16 Eistage, bei einem Januarmittel von 1,0 °C und 1021 mm Jahresniederschlag.

An 87 Tagen sinkt die Temperatur also unter null – aber nur an 16 davon bleibt sie den ganzen Tag darunter. Anders gesagt: In Zürich taut es meistens wieder. Das Thema ist damit weniger die Schneemenge als der Wechsel, und dieser Wechsel erzeugt Glätte auch dann, wenn gar kein Niederschlag fällt.

Dazu passt, wie wenig in dieser Jahreszeit abtrocknet. An der zweiten Stadtstation Zürich/Fluntern auf 556 m ü. M. beträgt die Sonnenscheindauer im Dezember 1,5 und im Januar 1,9 Stunden pro Tag, bei einem mittleren Januarmaximum von 3,5 °C und einem Minimum von −1,4 °C. Die beiden Stationen lassen sich übrigens nicht mischen: Affoltern liegt tiefer im Nordwesten, Fluntern am Zürichberg. Dass ihre Werte auseinandergehen, ist selbst ein Argument für die Höhenspanne.

Ein Wort zum Hochnebel, für den das Mittelland bekannt ist: Seine Obergrenze liegt typischerweise bei rund 800 Metern, in stabilen Lagen höher, und im Januar löst er sich nur an etwa 30 Prozent der Tage auf. Der Uetliberg auf rund 870 m liegt damit an manchen Tagen darüber, die Innenstadt auf 408 m klar darunter. Eine gemessene Zürcher Nebelhäufigkeit ist das nicht – es ist die Einordnung zweier Höhenangaben.

Was ein einzelner Tag zeigt

Statistisch werden Schneetage im Flachland seltener. Und doch meldete die Station Zürich-Fluntern am 21. November 2024 28 Zentimeter Neuschnee und übertraf damit den bisherigen Novemberrekord von 25 Zentimetern vom 22. November 1990; Auslöser war das Tiefdruckgebiet Caetano. Winterdienst wird nicht wegen des Mittelwerts vorgehalten, sondern wegen solcher Tage – und dieselbe Nacht ist der Anlass, aus dem die Verkehrsbetriebe ihre Vorkehrungen erklären.


Räum- und Streupflicht vor Ort

Wer aus Deutschland oder Österreich kommt, sucht an dieser Stelle die Satzung oder den Paragrafen, der die Pflicht an die Anwohner weitergibt. In Zürich führt diese Suche ins Leere – und das ist kein Rechercheversäumnis, sondern der Befund.

Der Kanton: Winterdienst ist Strassenunterhalt

Massgeblich ist das Strassengesetz des Kantons Zürich (LS 722.1). Sein § 25 Abs. 2 nennt den Winterdienst ausdrücklich beim Namen:

„Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen.”

Winterdienst ist in Zürich also keine Anliegerpflicht, sondern ein Stück Strassenunterhalt. Und wer den zu leisten hat, sagt § 26 Abs. 1 in sechs Wörtern: „Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.”

Bemerkenswert ist, was das Gesetz Dritten auferlegt – und was nicht. Eine Pflicht für Private kennt es nur bei Verschmutzung: Nach § 27 Abs. 1 ist verantwortlich, „wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstücknutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt”. Allein diese Bestimmung ist strafbewehrt; § 42 stellt die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 unter Busse. Schnee kommt in dieser Kette nicht vor.

Eine Tür für die Gemeinden steht dennoch offen, und zwar an anderer Stelle: § 39 Abs. 1 erlaubt Staat und Gemeinden, „soweit ein Bedürfnis besteht”, Polizeivorschriften über das Strassengebiet und seine Benützung aufzustellen. Das wäre die Norm, auf die sich eine kommunale Räumpflicht stützen müsste.

Die Stadt: eine geprüfte Leerstelle

Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Zürich für den Winterdienst keinen Gebrauch gemacht. Die Allgemeine Polizeiverordnung (AS 551.110) vom 6. April 2011, geändert am 10. Juni 2018, umfasst 28 Artikel. Für diese Seite wurde sie vollständig gelesen – von der Einleitung über den Schutz von Personen und öffentlichem Eigentum bis zu Immissionsschutz und Strafbestimmungen. In keinem dieser Artikel kommen Schnee, Eis, Glätte, Räumen, Streuen oder Salz vor.

Formuliert werden muss dieser Befund vorsichtig: Die Stadt Zürich veröffentlicht in ihrer Polizeiverordnung keine Räum- und Streupflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Denkbar bleibt eine Bestimmung in einem Erlass, der hier nicht erfasst wurde.

Was die Stadt dagegen sehr wohl veröffentlicht, ist die Gegenseite dieser Rechnung. Sie befreit nach eigener Angabe „die Trottoirs, Haltestellen, Strassen und Treppen von Laub, Schnee und Eis”, und ihr Winterdienst steht „bei Glättebildung oder Schneefall schon ab Oktober im Einsatz”. Beim Streuen gilt Zurückhaltung: „Wo immer möglich, werden Strassen und Wege lediglich gepflügt, Salz kommt erst bei drohender Schnee- und Eisglätte zum Einsatz. Wo immer möglich wird Sole ausgetragen, da dadurch noch weniger Salz benötigt wird.” Eine Ausnahme nennt sie ausdrücklich: „Die Hauptverkehrsachsen werden immer schwarz geräumt.” Gefahren wird der Dienst von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, der Dienstabteilung im Tiefbau- und Entsorgungsdepartement, die „Reinigung und Winterdienst im öffentlichen Grund” als Aufgabe führt.

Für Privatstrassen bietet die Stadt ein Jahresabonnement an – wöchentliche Reinigung mit der Kehrsaugmaschine, wahlweise mit Winterdienst „in der dritten Dringlichkeit”. Der Zusatz ist ehrlich: Wer diesen Dienst bucht, ist nach den öffentlichen Flächen an der Reihe.

Wohin mit dem Schnee vom eigenen Grundstück

Damit bleibt die Frage, die sich in Zürich tatsächlich stellt – nicht „muss ich räumen”, sondern „wohin damit”. Die Polizeiverordnung nennt Schnee nicht, hält in Art. 17 Abs. 1 aber fest: „Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.” Ein Schneewall über dem Trottoir ist eine solche Beeinträchtigung, und zwar unabhängig davon, ob eine Vorschrift das Wort Schnee enthält.

Was bei Verstoss droht

Hier ist die ehrlichste Auskunft eine Nichtauskunft. Art. 26 der Polizeiverordnung sieht Busse vor – „in leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden” –, nennt aber keinen Betrag. Das kantonale Strassengesetz stellt in § 42 allein die Verschmutzung unter Busse. Auf dieser Seite steht deshalb keine Frankenzahl; wer eine liest, sollte nach der Fundstelle fragen.

Haftung: Art. 58 OR statt Verkehrssicherungspflicht

Praktisch bedeutsamer ist ohnehin das Zivilrecht. Die deutsche Verkehrssicherungspflicht hat in der Schweiz kein begriffliches Gegenstück; einschlägig ist das Obligationenrecht. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung” verursacht. Diese Werkeigentümerhaftung setzt kein Verschulden voraus – darin unterscheidet sie sich von der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR.

Grenzenlos ist sie deshalb nicht. Ein Unterhaltsmangel liegt nach der Beratungsstelle für Unfallverhütung erst vor, wenn die Behebung zumutbar gewesen wäre; dafür zählen der technische Standard, die zeitliche Staffelung nach Wichtigkeit und ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Sicherheitsgewinn. Und Zufussgehende wie Fahrzeuglenkende tragen eine Mitverantwortung, ihr Verhalten den Bedingungen anzupassen.

Ob eine bestimmte Fläche im Einzelfall als Werk gilt und unterlassenes Räumen als mangelhafte Unterhaltung, entscheiden die Gerichte. Diese Seite ordnet die Bestimmungen ein und nimmt das Ergebnis nicht vorweg; eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.


Praxis und Besonderheiten

Das Tramnetz als eigene Räumfläche

Zürich hat eine Winterfläche, die auf keiner anderen Stadtseite dieses Netzes vorkommt: 97 Kilometer Tramstrecke, mit Betriebsgleisen zusammen 168 Kilometer Gleis. Sie liegt mitten in der Stadt, gehört aber nicht zum Strassenwinterdienst.

Die Verkehrsbetriebe führen ihre vergleichsweise geringen Probleme bei Schneefall auf ein Konzept zurück, das eher nach Kontrolle als nach Räumung klingt – die Nachtwächter-Trams: „Bei diesem Konzept fahren in der Nacht, wenn der ÖV ruht, mehrere Trams das ganze Netz ab.” Entdecken sie dabei Eisbildung oder blockierte Durchfahrten, wird gezielt eingegriffen. Dazu kamen drei Unimog-Zweiwegefahrzeuge, die auf Strasse und Schiene fahren; zwei davon lassen sich mit Pflügen ausrüsten und ersetzen die alternden Tramschneepflüge.

Der aufschlussreichste Satz betrifft aber die Schnittstelle. Die Strassenräumung ist Sache der Stadt, und daraus folgt für die VBZ: „In Zürich kann es deshalb vorkommen, dass wir etwa Quartierlinien einstellen müssen, weil dort erst in tieferer Priorität geräumt wird.” Ein Tram kann also an einer Räumleistung scheitern, die es selbst nicht erbringt – zwei Zuständigkeiten auf derselben Fläche.

Die Westflanke

Wie steil Zürich am Rand wird, lässt sich an der S10 ablesen, der Uetlibergbahn: Sie überwindet Steigungen von bis zu 79 Promille und zählte damit zu den steilsten normalspurigen Adhäsionsbahnen Europas, ehe dieser Titel seit Dezember 2007 der Stuttgarter Stadtbahn mit bis zu 85 Promille zugeschrieben wird. Das ist eine Bahnstrecke und keine Aussage über den Winterdienst – aber es macht anschaulich, welches Gefälle zwischen Innenstadt und Uetliberg liegt.

Wenn eine Tour über 480 Höhenmeter läuft

Für Betriebe, die mehrere Liegenschaften betreuen, ergibt sich daraus eine unangenehme Eigenschaft: Die Bedingungen sind innerhalb derselben Stadt ungleich. Am See kann es regnen, während es am Zürichberg schneit; die Innenstadt liegt unter Hochnebel, der Uetliberg darüber in der Sonne. Ein Einsatz, der unten unnötig aussieht, ist oben überfällig.

Ein Räumprotokoll, das die Flächen einzeln führt statt sie zu einem Eintrag zusammenzuziehen, bildet diesen Unterschied ab. Wo die Stadt zwischen Pflügen, Sole und Salz unterscheidet, hält ein Streubericht fest, was auf welcher Fläche tatsächlich ausgebracht wurde. Und weil in Zürich häufig nicht der Schneefall den Einsatz auslöst, sondern der Wechsel um den Gefrierpunkt, ordnet die Wetterlage zum Einsatzzeitpunkt ein, worauf reagiert wurde – bei 87 Frosttagen und 16 Eistagen ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme.


Umland und Nachbargemeinden

Zürich grenzt an vierzehn Gemeinden: im Norden Regensdorf, Rümlang, Opfikon und Wallisellen, im Osten Dübendorf, Fällanden und Maur, im Süden Zollikon, Kilchberg und Adliswil, im Westen Stallikon, Uitikon, Schlieren und Oberengstringen.

Naheliegend wäre nun die Zuspitzung, Zürich sei mit seiner Leerstelle ein Sonderfall. Das ist es nicht. Für diese Seite wurden die Polizeiverordnungen zweier direkter Nachbargemeinden im Volltext geprüft: Kilchberg (Verordnung vom 24. März 2009, 37 Artikel) und Adliswil (Verordnung vom 4. Dezember 2013, 34 Artikel). Keine von beiden enthält eine Schnee- oder Eisbestimmung. Das entspricht dem kantonalen Muster, denn §§ 25 und 26 des Strassengesetzes gelten im ganzen Kanton. Geprüft wurden allerdings zwei von vierzehn – über die übrigen zwölf sagt diese Seite nichts.

Ein Unterschied besteht trotzdem, und er betrifft die Zuständigkeit. Wegen § 43 des Strassengesetzes unterhält die Stadt Zürich die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet selbst – ein Recht, das das Gesetz nur Zürich und Winterthur einräumt. In den Nachbargemeinden fährt auf den durchgehenden Achsen der Kanton: Das kantonale Tiefbauamt bewirtschaftet 1310 km Staatsstrassen und 328 km Autobahnen, lässt rund 80 Prozent des Winterdienstes von externen Unternehmen ausführen und streut nach dem Leitsatz „So viel wie nötig, so wenig wie möglich” im Mittel zwölf bis 15 Gramm pro Quadratmeter. Bei nächtlichem Schneefall wird zwei bis drei Stunden vor dem Morgenverkehr geräumt, tagsüber ab 2 bis 3 cm Schnee, und eine Räumroute muss „innerhalb von maximal zwei Stunden” abgearbeitet sein.

Wer also von Adliswil nach Zürich hineinfährt, wechselt auf halber Strecke den Winterdienst, ohne es zu merken. Für Betriebe, die über die Stadtgrenze hinaus arbeiten, gilt der übliche Grundsatz: Die Verordnung der jeweiligen Gemeinde selbst nachsehen, statt von Zürich auf die Nachbargemeinde zu schliessen. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

Lage
Zürich liegt auf 408 m ü. M. am Nordende des Zürichsees im Limmattal. Die Stadt erstreckt sich beidseits der Limmat, die dem See entspringt; die Sihl mündet nördlich der Altstadt beim Platzspitz in die Limmat. Das Gemeindegebiet misst 91,88 km², davon 3,95 km² Zürichsee, und zählt 436'551 Einwohner (Stand 31. Dezember 2024) in zwölf Stadtkreisen.Quelle 1
Höhenspanne
Der tiefste Punkt des Gemeindegebiets liegt bei 392 m ü. M. an der Limmat Richtung Oberengstringen, die höchste Erhebung der näheren Umgebung ist der Uetliberg mit rund 870 m ü. M.; dazu kommen im Osten der Zürichberg mit 676 m und der Adlisberg mit 701 m. Das ergibt rund 480 Höhenmeter Spanne. Je nach Vermessung werden für den Uetliberg 869 bis 871 m genannt.Quelle 1
Weitere Angabe
Winterklima (Klimanormwerte 1991–2020, Station Zürich-Affoltern): Januarmittel 1,0 °C, Jahresmittel 9,8 °C, 1021 mm Jahresniederschlag, rund 87 Frosttage und nur rund 16 Eistage, 1662 Sonnenstunden im Jahr. Das Verhältnis von 87 Frost- zu 16 Eistagen beschreibt ein Klima um den Gefrierpunkt: Frost in der Nacht, Tauen am Tag.Quelle 1
Weitere Angabe
Lichtarmer Hochwinter (Station Zürich/Fluntern, 556 m ü. M., 1991–2020): mittleres Januarmaximum 3,5 °C bei einem Minimum von −1,4 °C, im Dezember 4,0 und −0,5 °C. Die Sonnenscheindauer beträgt im Dezember 1,5 und im Januar 1,9 Stunden pro Tag, bei 1107,9 mm Jahresniederschlag an 130,4 Regentagen.Quelle 2
Novemberrekord 2024
Die MeteoSchweiz-Station Zürich-Fluntern meldete am 21. November 2024 28 Zentimeter Neuschnee. Der bisherige Novemberrekord lag bei 25 Zentimetern vom 22. November 1990. Auslöser war das Tiefdruckgebiet Caetano.Quelle 3
Rechtsgrundlage (Kanton)
§ 25 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Zürich (LS 722.1) zählt den Winterdienst ausdrücklich zum Strassenunterhalt: „Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen.“ Nach § 26 Abs. 1 gilt: „Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.“Quelle 4
Keine Übertragung auf Grundeigentümer
Das Strassengesetz kennt eine Pflicht Dritter nur für Verschmutzung, nicht für Schnee. § 27 Abs. 1: „Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstücknutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung verantwortlich.“ Allein diese Bestimmung ist strafbewehrt – § 42: „Die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes wird mit Busse bestraft.“ Eine Öffnungsklausel für kommunale Polizeivorschriften steht separat in § 39 Abs. 1.Quelle 4
Zürcher Sonderstellung
Abschnitt VI des Strassengesetzes trägt die Überschrift „Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden – 1. Städte Zürich und Winterthur“. § 43 Abs. 1: „Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, ausgebaut und unterhalten.“ Anders als in fast jeder anderen Zürcher Gemeinde unterhält damit die Stadt selbst auch die durchgehenden Hauptachsen.Quelle 4
Geprüfter Negativbefund (Gemeinde)
Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (AS 551.110) vom 6. April 2011, geändert am 10. Juni 2018, umfasst 28 Artikel. Für diese Seite wurde sie vollständig gelesen. In keinem Artikel kommen Schnee, Eis, Glätte, Räumen, Streuen, Salz oder eine Trottoirpflicht vor. Die Stadt Zürich veröffentlicht in ihrer Polizeiverordnung also keine Räum- und Streupflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.Quelle 5
Was für den eigenen Schnee gilt
Art. 17 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung lautet: „Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.“ Schnee nennt der Artikel nicht ausdrücklich. Die Strafbestimmung in Art. 26 sieht Busse vor, nennt aber keinen Betrag.Quelle 5
Die Stadt räumt selbst
Nach eigener Angabe befreit die Stadt Zürich „die Trottoirs, Haltestellen, Strassen und Treppen von Laub, Schnee und Eis“. Der Winterdienst steht „bei Glättebildung oder Schneefall schon ab Oktober im Einsatz“. Zur Streustrategie: „Wo immer möglich, werden Strassen und Wege lediglich gepflügt, Salz kommt erst bei drohender Schnee- und Eisglätte zum Einsatz. Wo immer möglich wird Sole ausgetragen, da dadurch noch weniger Salz benötigt wird.“ Ausnahme: „Die Hauptverkehrsachsen werden immer schwarz geräumt.“Quelle 6
Privatstrassen
Die Stadt bietet „die wöchentliche Reinigung von Privatstrassen mit der Kehrsaugmaschine im Jahresabonnement mit oder ohne Winterdienst in der dritten Dringlichkeit an“. Preise nennt sie nicht, sondern verweist auf eine Offerte im Einzelfall.Quelle 6
Das Tramnetz als eigene Winterfläche
Die Zürcher Strassenbahn hat eine Streckenlänge von 97 Kilometern bei 168 Kilometern Gleislänge einschliesslich Betriebsgleisen und einer Spurweite von 1000 mm.Quelle 7
Kontrolle statt Reaktion
Die VBZ führen ihre vergleichsweise geringen Tramprobleme bei Schneefall auf das Nachtwächter-Tram-Konzept zurück – „bei diesem Konzept fahren in der Nacht, wenn der ÖV ruht, mehrere Trams das ganze Netz ab“, um Eisbildung oder blockierte Durchfahrten früh zu entdecken. Zusätzlich beschaffte Zürich drei Unimog-Zweiwegefahrzeuge für Strasse und Schiene, zwei davon mit Pflug als Ersatz für die alternden Tramschneepflüge. Zur Abhängigkeit vom Strassenwinterdienst sagt die VBZ: „In Zürich kann es deshalb vorkommen, dass wir etwa Quartierlinien einstellen müssen, weil dort erst in tieferer Priorität geräumt wird.“ (Medienbericht vom 20. November 2025)Quelle 8
Wie steil die Westflanke ist
Die S10 (Uetlibergbahn) überwindet Steigungen von bis zu 79 Promille und zählte damit zu den steilsten normalspurigen Adhäsionsbahnen Europas; seit Dezember 2007 wird dieser Titel im öffentlichen Verkehr der Stuttgarter Stadtbahn mit bis zu 85 Promille zugeschrieben. Endpunkt ist der Uetliberg auf rund 871 m ü. M.Quelle 9
Umland zum Vergleich (Staatsstrassen, nicht Stadtgebiet)
Das kantonale Tiefbauamt bewirtschaftet 1310 km Staatsstrassen und 328 km Autobahnen und Autostrassen; rund 80 Prozent des Winterdienstes führen externe Unternehmen aus. Leitsatz ist „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“, gestreut werden im Mittel zwölf bis 15 Gramm pro Quadratmeter. Bei nächtlichem Schneefall wird zwei bis drei Stunden vor dem Morgenverkehr geräumt, tagsüber ab 2 bis 3 cm; eine Räumroute muss „innerhalb von maximal zwei Stunden“ abgearbeitet sein.Quelle 10
Stichprobe im Umland
Auch die Polizeiverordnungen zweier direkter Nachbargemeinden enthalten keine Schnee- oder Eisbestimmung – Kilchberg (Polizeiverordnung vom 24. März 2009, 37 Artikel) und Adliswil (Polizeiverordnung vom 4. Dezember 2013, in Kraft seit 1. März 2014, 34 Artikel). Beide wurden im Volltext geprüft. Damit ist die Zürcher Lage kein Sonderweg der Stadt, sondern folgt dem kantonalen Muster. Geprüft wurden zwei von vierzehn Nachbargemeinden.Quelle 11

Offizielle Anlaufstellen

  • Stadt Zürich – Herbstdienst und Winterdienst

    Die massgebliche Infoseite der Stadt: welche Flächen sie von Laub, Schnee und Eis befreit, ab wann der Winterdienst im Einsatz steht, die Streustrategie mit Pflug, Sole und Salz sowie das Abonnement für Privatstrassen.

  • Strassengesetz des Kantons Zürich (LS 722.1) (PDF)

    Der Gesetzestext im Original: § 25 mit dem Winterdienst als Teil des Strassenunterhalts, § 26 mit der Unterhaltspflicht des Gemeinwesens, § 39 mit der Öffnungsklausel für kommunale Polizeivorschriften und § 43 mit der Sonderstellung von Zürich und Winterthur.

  • Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (AS 551.110) (PDF)

    Die kommunale Grundordnung mit 28 Artikeln – nachlesbar ist hier vor allem, was nicht darin steht: keine Räum- oder Streupflicht. Einschlägig bleibt Art. 17 Abs. 1 zum Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund.

  • ERZ Entsorgung + Recycling Zürich

    Die Dienstabteilung im Tiefbau- und Entsorgungsdepartement, die „Reinigung und Winterdienst im öffentlichen Grund“ als Aufgabe führt – also die Stelle, die den städtischen Winterdienst tatsächlich fährt.

  • Kanton Zürich, Tiefbauamt – Winterdienst

    Zuständig für die Staatsstrassen im Umland, nicht für das Stadtzürcher Netz: Streumengen, Einsatzzeiten und Räumfristen des Kantons – nützlich für alle, die aus den Nachbargemeinden in die Stadt fahren.

Häufige Fragen zum Winterdienst in Zürich

Muss ich in Zürich das Trottoir vor meinem Haus räumen?
Auf öffentlichem Grund ist das Sache der Stadt. Sie gibt selbst an, „die Trottoirs, Haltestellen, Strassen und Treppen von Laub, Schnee und Eis“ zu befreien. Eine kommunale Räum- und Streupflicht für Anwohner veröffentlicht Zürich nicht: Die Allgemeine Polizeiverordnung wurde für diese Seite vollständig gelesen und enthält über ihre 28 Artikel hinweg keine Bestimmung zu Schnee, Eis, Räumen oder Streuen. Das ist der grundlegende Unterschied zu Deutschland, wo die Gemeindesatzung die Pflicht an die Anlieger weitergibt, und zu Österreich, wo § 93 StVO das bundesweit tut. Damit ist allerdings nur die öffentliche Fläche gemeint – für das eigene Grundstück gilt anderes.
Warum ist mein Quartierweg noch nicht geräumt, die Hauptstrasse aber schon?
Weil beides nicht gleichzeitig geht und die Reihenfolge rechtlich zulässig ist. Die Stadt hält fest, dass die Hauptverkehrsachsen „immer schwarz geräumt“ werden. Ein Unterhaltsmangel liegt nach der Beratungsstelle für Unfallverhütung ohnehin erst vor, wenn die Behebung zumutbar gewesen wäre; dafür zählen der technische Standard, eine zeitliche Staffelung nach Wichtigkeit und ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Sicherheitsgewinn. Zugleich tragen Zufussgehende und Fahrzeuglenkende eine Mitverantwortung und müssen ihr Verhalten den winterlichen Bedingungen anpassen. Wer sich auf eine bestimmte Reihenfolge verlassen möchte, fragt bei der Stadt nach – eine veröffentlichte Prioritätenliste über die Hauptverkehrsachsen hinaus war für diese Seite nicht auffindbar.
Darf ich den Schnee von meinem Vorplatz auf das Trottoir schieben?
Besser nicht. Die Allgemeine Polizeiverordnung nennt Schnee zwar nicht ausdrücklich, bestimmt in Art. 17 Abs. 1 aber: „Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.“ Ein Schneewall, der das Trottoir versperrt, ist genau eine solche Beeinträchtigung. Dazu kommt ein praktischer Punkt: Was Sie auf die geräumte Fläche schieben, muss die Stadt ein zweites Mal wegräumen – und was tagsüber antaut und nachts wieder gefriert, wird zur Eisplatte. Bei 87 Frosttagen und nur 16 Eistagen ist dieser Wechsel in Zürich der Normalfall.
Wer haftet, wenn auf meinem Grundstück jemand stürzt?
In der Schweiz läuft das nicht über die deutsche Verkehrssicherungspflicht, sondern über das Obligationenrecht. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung“ verursacht. Diese Werkeigentümerhaftung setzt kein Verschulden voraus – anders als die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR, bei der es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit ankommt. Ob eine bestimmte Fläche im Einzelfall als Werk gilt und unterlassenes Räumen als mangelhafte Unterhaltung, entscheiden die Gerichte nach den Umständen. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Welche Bussen drohen in Zürich?
Ein Betrag lässt sich nicht seriös nennen, weil ihn keine der massgeblichen Vorschriften enthält. Die Allgemeine Polizeiverordnung sieht in Art. 26 Busse vor, nennt aber keine Höhe. Das kantonale Strassengesetz stellt in § 42 allein die übermässige Verschmutzung nach § 27 Abs. 1 unter Busse – und Verschmutzung ist nicht Schnee. Auf dieser Seite steht deshalb keine Frankenzahl. Praktisch bedeutsamer als eine Busse ist ohnehin die zivilrechtliche Seite nach Art. 58 OR.
Liegt in Zürich überhaupt genug Schnee, dass sich Winterdienst lohnt?
Die Frage ist berechtigt, geht aber an der Zürcher Lage vorbei. Die Klimanormwerte 1991–2020 der Station Zürich-Affoltern zeigen rund 87 Frosttage bei nur rund 16 Eistagen – die Temperatur pendelt also häufig um den Gefrierpunkt, statt durchzufrieren. Das Zürcher Thema ist damit Glätte, nicht Schneemenge, und Glätte entsteht auch ohne Niederschlag. Dazu kommt, dass der Mittelwert nichts über den einzelnen Tag sagt: Am 21. November 2024 fielen an der Station Zürich-Fluntern 28 Zentimeter Neuschnee und übertrafen damit den Novemberrekord von 25 Zentimetern aus dem Jahr 1990.
Gilt in den Nachbargemeinden dasselbe?
Nach der geprüften Stichprobe ja, aber sie ist klein. In Kilchberg (Polizeiverordnung von 2009, 37 Artikel) und Adliswil (Polizeiverordnung von 2013, 34 Artikel) findet sich ebenfalls keine Schnee- oder Eisbestimmung; beide wurden im Volltext gelesen. Das entspricht dem kantonalen Muster, denn § 25 und § 26 des Strassengesetzes gelten im ganzen Kanton. Geprüft wurden allerdings nur zwei der vierzehn Nachbargemeinden – wer ausserhalb der Stadt arbeitet, sieht die dort geltende Verordnung selbst nach, statt von Zürich auf die Nachbargemeinde zu schliessen.
Was ist am Zürcher Winterdienst anders als anderswo?
Zwei Dinge. Erstens unterhält die Stadt nach § 43 Abs. 1 des Strassengesetzes die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet selbst – eine Sonderstellung, die das Gesetz nur Zürich und Winterthur einräumt. Wer in einer anderen Gemeinde des Kantons auf einer durchgehenden Hauptachse steht, steht auf einer Strasse, für die der Kanton zuständig ist. Zweitens kommt in Zürich eine Winterfläche dazu, die andere Städte nicht in dieser Grösse haben: 97 Kilometer Tramstrecke mit eigener Zuständigkeit bei den VBZ.

Einsätze in Zürich dokumentieren

Wer in Zürich räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

Mehr zur Winterdienst-Dokumentation

Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

← Alle Städte in Schweiz

Schneespur ausprobieren: herunterladen und selbst installieren, oder 48 Stunden lang eine eigene Demo nutzen.

Beides kostenlos – Schneespur steht unter der AGPLv3, die Demo endet nach 48 Stunden von selbst.

Etwas, das fehlt oder besser sein könnte? Ihr Feedback fließt in die Entwicklung ein. Feedback geben