Winterdienst Lausanne
In Waadt ist das Trottoir juristisch Teil der Strasse – und die unterhält innerorts die Gemeinde. Ihr Pflichtenkreis umfasst vier Punkte, Schaufeln gehört nicht dazu.

Lage und Winterklima
Lausanne ist eine Stadt am Hang. Die Stadt beschreibt sich selbst so: Vom unteren bis zum oberen Ende, „von den Stränden und Uferwiesen bis zu den kühlen Wäldern des Jorat“, betrage der Höhenunterschied 500 Meter. Das Zentrum ruht auf drei Hügeln – la Cité, le Bourg und Saint-Laurent –, getrennt durch die tief eingeschnittenen Schluchten der Bäche Flon und Louve, die längst überbaut sind und unsichtbar unter der Stadt hindurchfliessen.
Für den Winterdienst ist das keine Landschaftsbeschreibung, sondern die Aufgabenstellung. Die Stadt beziffert ihr Einsatzgebiet selbst als Strassen und Trottoirs, „situés entre 370 et 880 m d’altitude“. Über eine solche Spanne fällt am selben Tag unten Regen und oben Schnee.
Die Zahlen vom Seeufer
Die Messstation für Lausanne heisst Pully und steht auf 456 m – auf dem Gebiet der Nachbargemeinde und damit am unteren Ende dieser Spanne. Das gehört dazugesagt, weil die Zahlen entsprechend ausfallen. Die amtlichen MeteoSchweiz-Normwerte 1991–2020 nennen dort:
- 37,6 Frosttage und nur 7,6 Eistage im Jahr
- 11,3 °C Jahresmitteltemperatur
- 1’132,2 mm Niederschlag
- 1’884,4 Sonnenstunden – mehr als an jeder der Stationen Basel, Bern, Chur, Luzern, St. Gallen und Zürich
Die Frostsaison ist kurz und klar begrenzt: Von April bis Oktober liegt der Wert bei 0,2 Frosttagen oder darunter, die Last verteilt sich auf Dezember, Januar und Februar. Nach MeteoSchweiz-Daten fallen an der Station im Jahresmittel rund 35 cm Neuschnee an knapp zehn Tagen mit Schneefall.
Zum Einordnen im Netz dieser Seiten: Bern kommt auf 99,2 Frosttage, Luzern auf 78,1, Basel auf 59,8. Lausanne liegt am See noch darunter.
Lausanne am Genfersee ist keine Schneestadt. Der Winterdienst dieser Stadt existiert nicht wegen der Schneemenge am Ufer, sondern wegen der fünfhundert Höhenmeter darüber und wegen der Steigungen dazwischen.
Der Jahrhundertschnee
Eine Ausnahme ist überliefert. In der Nacht auf den 17. Februar 1985 fiel im Genferseebecken die « neige du siècle » – der Jahrhundertschnee. In dieser Stärke hat sich das Ereignis seither nicht wiederholt. Die überlieferten Zentimeterangaben gehen weit auseinander, weshalb hier keine steht.
Räum- und Streupflicht vor Ort
Die Frage, mit der deutsche und österreichische Zugezogene hierherkommen, lautet: Muss ich mein Trottoir räumen? In Lausanne ist die Antwort nein, und sie ergibt sich aus drei Sätzen, ohne dass man etwas auslegen müsste.
Die Kette
Erstens: Art. 2 Abs. 1 der Loi sur les routes (LRou, das Waadtländer Strassengesetz) bestimmt, was zur Strasse gehört:
« En règle générale, la route comprend, outre la chaussée proprement dite, les trottoirs, les accotements, les talus, les pistes cyclables … »
Sinngemäss: In der Regel umfasst die Strasse ausser der eigentlichen Fahrbahn auch die Trottoirs, die Bankette, die Böschungen, die Radwege. In Waadt ist das Trottoir juristisch also nicht „das Stück vor dem Haus“, sondern ein Bestandteil der Strasse.
Zweitens: Art. 20 LRou weist den Unterhalt zu – dem Kanton für Kantonsstrassen ausserorts, „aux communes territoriales dans les autres cas“, also in allen übrigen Fällen der Standortgemeinde. Lausanne ist durchgehend Innerortsgebiet.
Drittens: Art. 4 des Ausführungsreglements (RLRou) sagt, was Unterhalt ist:
« L’entretien comprend la maintenance et le renouvellement des ouvrages et installations définis à l’article 2 de la loi, ainsi que le service hivernal. »
Der Unterhalt umfasst also die Instandhaltung und Erneuerung der in Art. 2 definierten Anlagen – sowie den Winterdienst.
Trottoir ist Strasse. Strasse ist innerorts Gemeindesache. Winterdienst ist Unterhalt. Damit räumt in Lausanne die Stadt, und es braucht dafür keinen einzigen weiteren Erlass.
Was die Stadt selbst dazu sagt
Bestätigt wird das durch einen vollständig gelesenen Erlass. Das Règlement général de police der Stadt Lausanne wurde für diese Seite von Art. 1 bis Art. 119 durchgesehen. Die Begriffe verglas, salage, sablage, gravier und service hivernal kommen darin nicht vor; neige erscheint an genau einer Stelle, gel an genau einer. Kein Artikel verpflichtet Grundeigentümer, Mieter oder Anstösser, ein Trottoir zu räumen, zu wischen oder zu streuen.
Im Gegenteil hält Art. 104 ausdrücklich fest, dass die Reinigung des öffentlichen Grundes „durch die städtischen Dienste sichergestellt“ wird. Das ist der genaue Gegensatz zu Luzern, wo die Stadt 2013 die Reinigung an die Anstösser übertrug – beide Städte kommen beim Winterdienst zum selben Ergebnis, aber auf entgegengesetzten Wegen.
Ein Vorbehalt gehört dazu: Das Polizeireglement ist ein Erlass von mehreren in der städtischen Rechtssammlung. Belastbar ist der Befund für diesen Erlass, nicht als vollständiger Bestandsnachweis des gesamten Stadtrechts.
Die Umkehrung
Und dann steht im Gesetz ein Satz, der die deutsche Logik nicht nur aufhebt, sondern umdreht. Art. 48 Abs. 1 LRou:
« Le propriétaire d’un fonds riverain d’une route est tenu de recevoir la neige rejetée sur celui-ci à l’occasion du service hivernal. »
Sinngemäss: Der Eigentümer eines an eine Strasse angrenzenden Grundstücks ist verpflichtet, den Schnee zu dulden, der im Rahmen des Winterdienstes auf sein Grundstück geworfen wird.
In Deutschland und Österreich schuldet der Anlieger dem Gemeinwesen eine Räumleistung. In Waadt schuldet er ihm Platz für den Schnee. Art. 49 LRou geht in dieselbe Richtung: Auch Einrichtungen des Strassenbetriebs sind auf dem eigenen Grundstück zu dulden – ausdrücklich genannt sind « pare-neige », Schneezäune.
Was bei Ihnen bleibt
Der private Pflichtenkreis ist damit nicht leer, aber er ist eng umrissen. Vier Punkte, alle belegt:
- Eiszapfen verhindern. Art. 5 Abs. 3 RLRou verlangt „toute mesure utile pour éviter la formation de glaçons“, die die Sicherheit der Strassen- und Trottoirbenützer gefährden. Der Wortlaut spricht von Eiszapfen – nicht von Dachlawinen und nicht vom Streuen.
- Keinen Schnee auf die Strasse. Anstösser dürfen nach Art. 5 Abs. 2 RLRou weder Schnee auf die Strasse zurückschieben noch Dachschnee dorthin kippen.
- Privaten Schnee zur Deponie bringen. Art. 109 RGP, die einzige Schneebestimmung der Stadt, betrifft nicht das Räumen, sondern die Entsorgung: Schneeräumgut von privaten Grundstücken ist von den Eigentümern „à leurs frais“ – auf eigene Kosten – in die öffentlichen Deponien zu verbringen.
- Nicht waschen bei Frostgefahr. Art. 108 RGP: „Le lavage de la voie publique et des chemins privés accessibles au public est interdit s’il y a risque de gel.“ Eine Norm, die Glatteis nicht bekämpft, sondern verhindert, dass es überhaupt entsteht. Ergänzend untersagt Art. 105, Wasser auf den öffentlichen Grund abzuleiten oder abfliessen zu lassen.
Und noch etwas gehört zur ehrlichen Antwort: Den Schneewall vor der eigenen Einfahrt muss die Stadt nicht wegräumen. Art. 5 Abs. 2 RLRou nimmt Kanton und Gemeinden ausdrücklich davon aus, „les amas de neige accumulés devant les entrées, les places de parc et autres aménagements des propriétés privées“ zu beseitigen. Das ist die amtliche Antwort auf die häufigste Winterbeschwerde überhaupt.
Was bei Verstoss droht
Die Kette ist belegt, und der Betrag steht im Gesetz. Das Loi sur les contraventions (LContr, das kantonale Übertretungsgesetz) gilt nach Art. 1 auch für die kommunalen Polizeireglemente; nach Art. 4 beurteilt die Municipalité – die Stadtregierung, nicht das Parlament – die entsprechenden Übertretungen. Und Art. 25 nennt den Rahmen:
« ¹ Les contraventions réprimées par l’autorité municipale sont passibles d’une amende de 500 francs au plus, contre chaque contrevenant … ² L’amende peut être portée à 1000 francs en cas de récidive ou de contravention continue. »
Das trifft etwa den, der seinen privaten Schnee auf die Strasse kippt, statt ihn zur Deponie zu bringen. Eine Busse für ein ungeräumtes Trottoir gibt es in Lausanne dagegen nicht – weil es die Pflicht nicht gibt. Der Katalog der pauschalierten Ordnungsbussen im Polizeireglement bestätigt das von der anderen Seite: Er reicht von Hundekot bis zu Hafenverstössen und enthält keinen einzigen Eintrag zu Schnee, Eis oder Winterdienst.
Praktisch bedeutsamer ist ohnehin die Haftung. Nach Art. 58 OR haftet der Werkeigentümer ohne Verschulden für Schäden aus mangelhafter Unterhaltung. Und nach Art. 7 LRou stehen die Gemeindestrassen sowie die Kantonsstrassen innerorts im Eigentum der Standortgemeinde – Werkeigentümerin von Strasse und Trottoir ist innerorts also die Stadt. Für das eigene Grundstück bleibt es bei Ihnen. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxis und Besonderheiten
Vier Zahlen, eine Aufgabe
Die Stadt fasst ihren Winterdienst in einem Satz zusammen:
« De novembre à mars, le service hivernal de la Ville est actif 24h/24, avec jusqu’à 200 personnes qui peuvent être appelées en tout temps pour déblayer les 262 km de routes et 217 km de trottoirs, situés entre 370 et 880 m d’altitude. »
Von November bis März rund um die Uhr, bis zu zweihundert aufbietbare Personen, 262 Kilometer Strassen, 217 Kilometer Trottoirs – und ein Einsatzgebiet über mehr als fünfhundert Höhenmeter. Ausgeführt wird das vom Service de la propreté urbaine (PUR), dem 2016 geschaffenen städtischen Dienst für den öffentlichen Raum, der insgesamt 340 Mitarbeitende zählt; der Winterdienst ist eine seiner Aufgaben neben Reinigung, Häfen und Seeufern.
Was Lausanne nicht veröffentlicht
Ein ehrlicher Befund gehört dazu. Anders als Bern, Luzern und Chur veröffentlicht Lausanne keine Prioritäten- oder Dringlichkeitsstufen. Es gibt keinen publizierten Räumplan, keine Reihenfolge, keine Fristen. Belegt sind der Rund-um-die-Uhr-Betrieb und die Netzlängen – mehr nicht, und mehr steht deshalb auch nicht auf dieser Seite.
Das ist bemerkenswert, weil andere Schweizer Städte diese Stufen aus derselben Fachnorm ableiten und offen dokumentieren. Wer in Lausanne wissen will, wann seine Strasse an der Reihe ist, findet die Antwort öffentlich nicht.
Winterdienst als Tauschware
Wie selbstverständlich Räumen hier eine öffentliche Leistung ist, zeigt ein Nebensatz aus der Verwaltung. In ihrer Antwort auf eine Anfrage aus dem Stadtparlament hielt die Municipalité 2022 fest, die Gemeinde greife auf Privatgrund nicht ein, denn dieser gehöre „in die Sphäre der Grundeigentümer“. In einer Reihe von Fällen räume sie allerdings Privatwege, die mit einem öffentlichen Wegrecht für den Langsamverkehr belastet sind. Und dann der Satz, um den es geht:
« L’entretien (service de propreté et service hivernal) et l’éclairage sont généralement les seules contreparties à offrir aux propriétaires de parcelles sur lesquelles la Commune souhaite constituer une servitude de passage public. »
Unterhalt – Reinigung und Winterdienst – und Beleuchtung sind in der Regel die einzigen Gegenleistungen, die Eigentümern angeboten werden können, auf deren Grundstück die Stadt ein öffentliches Wegrecht begründen möchte. Der Winterdienst ist in Lausanne so selbstverständlich Sache des Gemeinwesens, dass er als Verhandlungsmasse taugt.
Die Kehrseite ist für Betriebe die eigentliche Nachricht: Auf reinem Privatgrund räumt niemand ausser dem Eigentümer. Areale, Zufahrten, Vorplätze, Tiefgaragenrampen und Liegenschaftszugänge fallen aus der städtischen Leistung heraus – und damit an den, der sie im Auftrag betreut. Wer nach einem Sturz belegen soll, wann er wo war, braucht Zeitpunkt und Fläche zusammen; ein Räumprotokoll, das beides festhält, ist in einer Stadt ohne öffentliche Räumfristen die einzige Grösse, auf die man sich später stützen kann. Für Hausmeister- und Liegenschaftsdienste ist das der praktische Kern der Lausanner Rechtslage.
Der Kanton auf seinen eigenen Strassen
Ein Kontrast am Rand, der die Schweizer Vielfalt zeigt. Für die Kantonsstrassen hielt die Waadtländer Strassenverwaltung in der amtlichen Publikation vom 8. Dezember 2020 fest: Autobahnen werden „24 heures sur 24“ betreut, das Hauptnetz der Kantonsstrassen soll von 6 bis 22 Uhr befahrbar sein, das Sekundärnetz von 7 bis 22 Uhr; nach 22 Uhr wird nur bei besonderen Bedingungen gearbeitet, und einzelne Abschnitte werden gar nicht geräumt.
Damit ergibt sich ein Dreiklang, den man selten nebeneinander sieht: Waadt regelt Uhrzeiten, Bern und Luzern regeln Stunden nach dem Niederschlag, Deutschland regelt Uhrzeiten als Pflicht des Bürgers. Die Waadtländer Zeitfenster sind eine Leistungszusage des Gemeinwesens, keine Vorgabe an Anwohner. Innerorts liegt der Unterhalt ohnehin bei der Gemeinde; der Kanton kann die Ausführung auf Kantonsstrassen innerorts übernehmen, tut das nach eigener Auskunft aber „contre rémunération“ – gegen Entgelt.
Wo die Höhe im Weg steht
Drei Hügel, drei Brücken, zwei Ebenen
Wo ein Tal überbaut wurde, liegen die Strassen übereinander. Der Grand-Pont, die Pont Bessières und die Pont Chauderon verbinden die drei Hügel des Zentrums über die verschwundenen Schluchten von Flon und Louve hinweg; die Louve wurde ab 1812 überdeckt, die Flon-Schlucht im 19. Jahrhundert überwölbt und aufgefüllt. Wer über den Grand-Pont fährt, fährt über Dächer.
Für den Winter heisst das, was für Brücken überall gilt: Sie kühlen von unten aus und vereisen früher als die Strasse davor. Ob die Stadt sie deshalb im Räumbetrieb gesondert behandelt, ist nicht veröffentlicht, und diese Seite behauptet es nicht.
Die Kante statt der Fläche
Wie in Bern, wo die Lauben das Thema von der Fläche auf die überdachte Kante verschieben, gibt es auch in Lausanne einen Ort, an dem sich das Winterproblem verlagert. Die Escaliers du Marché verbinden die Place de la Palud mit der Kathedrale: eine hölzerne, überdachte Treppe entlang einer sehr steilen gepflasterten Gasse. Die heutige Anlage stammt von 1717 bis 1719, der Weg selbst ist seit dem 13. Jahrhundert überliefert.
Unter dem Treppendach liegt kein Schnee. Die parallele Gasse dagegen ist Pflaster im Gefälle – und Pflaster im Gefälle ist die unangenehmste Fläche, die ein Winterdienst kennt. Zur Räumtechnik oder zum Streumittel an dieser Stelle gibt es keine öffentliche Angabe.
Die m2 als Massstab
Wie steil die Stadt wirklich ist, lässt sich an einem Bauwerk ablesen. Die Metro m2 führt von Ouchy am See bis nach Croisettes auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Epalinges: 14 Stationen, 338 Höhenmeter, eine Steigung von über 12 Prozent, in Betrieb seit 2008. Sie ist die Nachfolgerin der 1877 eröffneten Standseilbahn, die man in Lausanne « la Ficelle » nannte – die Schnur.
338 Höhenmeter innerhalb einer Metrolinie: Das ist der anschaulichste Beleg für die Struktur, mit der der Winterdienst zu tun hat. Ob und wie Schnee den Betrieb der m2 stört, liess sich nicht belegen und steht deshalb nicht hier.
Fünf Weiler auf Jorat-Höhe
Der obere Teil der Gemeinde heisst zones foraines, und die Stadt zählt sie namentlich auf: Vernand, Montheron, Chalet-à-Gobet, Vers-chez-les-Blanc und Montblesson. Sie sind dünn besiedelt, gehören aber vollständig zu Lausanne und damit zum selben Winterdienstauftrag.
Wie stark sie die Stadt prägen, zeigt eine einzige amtliche Zahl. Das Portrait statistique nennt für 2025 bei 151’284 Einwohnern eine Dichte von 3’619 Einwohnern pro Quadratkilometer – ohne die zones foraines dagegen 8’107. Anders gesagt: Ein erheblicher Teil des Lausanner Gemeindegebiets ist Jorat, dort wohnt kaum jemand, und geräumt werden muss trotzdem. Das erklärt, warum eine Stadt von 41,8 km² auf 262 Kilometer Strassen kommt.
Ein Team, das morgens in Ouchy auf 372 Metern startet, arbeitet kurz darauf in Vers-chez-les-Blanc auf über 800 Metern. Dieselbe Verwaltung, dieselbe Schicht, zwei Winter.
Umland und Nachbargemeinden
Lausanne grenzt an achtzehn Gemeinden, darunter Pully, Renens, Prilly, Epalinges, Le Mont-sur-Lausanne, Cugy und Lutry. Zwei hübsche Randnotizen vorweg: Die Klimastation der Stadt steht in Pully, die Endstation der m2 in Epalinges. Der Verkehr über die Höhe endet nicht an der Stadtgrenze – die Zuständigkeit für die Strasse schon.
Die Grundregel ist überall dieselbe. Art. 20 LRou gilt für jede Waadtländer Gemeinde: Innerorts unterhält die Standortgemeinde die Strasse, und das Trottoir gehört nach Art. 2 LRou dazu. Wer eine Waadtländer Gemeindegrenze überquert, wechselt beim Trottoir nicht das System. Der Kanton stellt seinen Gemeinden dafür sogar ein Muster-Polizeireglement zur Verfügung, dessen Winterdienstartikel mit dem Satz beginnt: « Les services communaux procèdent au déblaiement de la voie publique » – die kommunalen Dienste nehmen die Räumung des öffentlichen Grundes vor.
Unterschiede gibt es trotzdem, nur an anderer Stelle als erwartet. Sie betreffen nicht das Trottoir, sondern das Dach:
- Lausanne regelt Dachschnee gar nicht. Kantonal gilt die Pflicht, Eiszapfen zu verhindern (Art. 5 Abs. 3 RLRou), städtisch die Pflicht, privaten Schnee zur Deponie zu bringen (Art. 109 RGP). Mehr nicht.
- Cugy verpflichtet die Eigentümer direkt. Art. 96 des dortigen Polizeireglements verlangt, den Schnee „sur les toits et sur les terrasses dominant la voie publique“ zu räumen – und ausserdem den Schneewall wegzuräumen, den die Räumfahrzeuge vor den eigenen Zugängen aufgeschoben haben. Dieselbe Gemeinde kennt in Art. 97 übrigens wortgleich das Waschverbot bei Frostgefahr wie Lausanne; beide Bestimmungen stammen erkennbar aus derselben kantonalen Vorlage.
- Lutry wählt die dritte Variante. Nach Art. 35 des dortigen Reglements kann die Municipalité die Dachräumung anordnen – und nötigenfalls den Abtransport des Schnees auf Kosten des Eigentümers gleich mit.
Drei Gemeinden, drei Abstufungen derselben Idee. Und in allen dreien räumt das Trottoir das Gemeinwesen.
Für Pully, Renens, Prilly, Epalinges und Le Mont-sur-Lausanne liess sich kein Reglementstext sichern – Pully veröffentlicht auf seiner Reglementsseite kein allgemeines Polizeireglement, für die übrigen wurde keiner gefunden. Diese Seite sagt über ihre Regelungen deshalb nichts, weder zustimmend noch abgrenzend. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, sieht dort selbst nach.
Ortsspezifische Fakten
- Die Rechtskette in drei Artikeln, ohne Auslegung
- Nach Art. 2 Abs. 1 der Loi sur les routes (LRou) umfasst die Strasse ausser der Fahrbahn auch « les trottoirs ». Nach Art. 20 LRou obliegt der Unterhalt innerorts « aux communes territoriales », also der Standortgemeinde. Und nach Art. 4 des Ausführungsreglements RLRou umfasst der Unterhalt « la maintenance et le renouvellement des ouvrages et installations […] ainsi que le service hivernal » – den Winterdienst. Trottoir ist Strasse, Strasse ist Gemeindesache, Winterdienst ist Unterhalt.Quelle 1
- Weitere Angabe
- Die Umkehrung der deutschen Logik, Art. 48 Abs. 1 LRou: « Le propriétaire d'un fonds riverain d'une route est tenu de recevoir la neige rejetée sur celui-ci à l'occasion du service hivernal. » Sinngemäss: Wer an einer Strasse wohnt, muss den Schnee dulden, den der Winterdienst auf sein Grundstück wirft. Nach Art. 49 LRou gilt dasselbe für Einrichtungen des Strassenbetriebs auf dem eigenen Grundstück, ausdrücklich auch für « pare-neige » – Schneezäune.Quelle 1
- Weitere Angabe
- Der vollständige private Pflichtenkreis, Art. 5 Abs. 2 und 3 RLRou: Kanton und Gemeinden sind nicht verpflichtet, die Schneewälle wegzuräumen, die sich vor Einfahrten und Parkplätzen privater Grundstücke ansammeln. Anstösser dürfen keinen Schnee auf die Strasse zurückschieben und keinen Dachschnee dorthin kippen. Und sie müssen « toute mesure utile pour éviter la formation de glaçons » treffen – alles Zweckdienliche, um Eiszapfen zu verhindern. Von Räumen oder Streuen des Trottoirs steht dort nichts.Quelle 2
- Geprüfter Negativbefund
- Das Règlement général de police der Stadt Lausanne wurde für diese Seite vollständig gelesen, alle 119 Artikel. Die Begriffe verglas, salage, sablage, gravier und service hivernal kommen darin nicht vor; neige erscheint an genau einer Stelle (Art. 109), gel an genau einer (Art. 108). Kein Artikel verpflichtet Grundeigentümer, Mieter oder Anstösser, ein Trottoir zu räumen, zu wischen oder zu streuen. Es ist allerdings ein Erlass von mehreren der städtischen Rechtssammlung.Quelle 3
- Weitere Angabe
- Die einzige Schneepflicht der Stadt betrifft nicht das Räumen, sondern die Entsorgung. Art. 109 RGP: « Les déblais de neige provenant de propriétés privées doivent être évacués dans les décharges publiques par les propriétaires intéressés et à leurs frais. » Sinngemäss: Schneeräumgut von privaten Grundstücken müssen die Eigentümer auf eigene Kosten in die öffentlichen Deponien bringen. Und Art. 104 RGP legt die Reinigung des öffentlichen Grundes ausdrücklich bei den städtischen Diensten.Quelle 3
- Weitere Angabe
- Eine Norm, die Glatteis verhindert statt bekämpft – Art. 108 RGP: « Le lavage de la voie publique et des chemins privés accessibles au public est interdit s'il y a risque de gel. » Das Waschen des öffentlichen Grundes und öffentlich zugänglicher Privatwege ist bei Frostgefahr verboten. Ergänzend untersagt Art. 105 Abs. 2, Wasser auf den öffentlichen Grund abzuleiten oder abfliessen zu lassen und die Wasserableitungen zu verstopfen.Quelle 3
- Die Kennzahlen des städtischen Winterdienstes, wörtlich
- « De novembre à mars, le service hivernal de la Ville est actif 24h/24, avec jusqu'à 200 personnes qui peuvent être appelées en tout temps pour déblayer les 262 km de routes et 217 km de trottoirs, situés entre 370 et 880 m d'altitude. » Also 262 km Strassen, 217 km Trottoirs, bis zu 200 aufbietbare Personen, rund um die Uhr von November bis März – und ein Einsatzgebiet, das sich über mehr als 500 Höhenmeter erstreckt.Quelle 4
- Weitere Angabe
- Zuständig ist der Service de la propreté urbaine (PUR), der städtische Dienst für den öffentlichen Raum, angesiedelt bei der Direction Finances et mobilité und 2016 geschaffen. Zu seinen Aufgaben zählt die Stadt neben Reinigung, Häfen und Seeufern ausdrücklich « le service hivernal »; der Dienst umfasst insgesamt 340 Mitarbeitende – das ist der ganze Dienst, nicht das Winterdienstpersonal.Quelle 5
- Weitere Angabe
- Winterklima, amtliche MeteoSchweiz-Normwerte 1991–2020 der Station Pully (456 m ü. M., auf dem Gebiet der Nachbargemeinde): 37,6 Frosttage und 7,6 Eistage im Jahr, Jahresmitteltemperatur 11,3 °C, 1'132,2 mm Niederschlag und 1'884,4 Sonnenstunden – der höchste Sonnenwert unter den Stationen Basel, Bern, Chur, Luzern, St. Gallen und Zürich. Die Frostsaison ist kurz: Von April bis Oktober liegt der Wert bei 0,2 Frosttagen oder darunter. Die Station steht am unteren Ende der Höhenspanne; sie beschreibt das Seeufer, nicht den Jorat.Quelle 6
- Schnee am See
- Nach MeteoSchweiz-Daten fallen an der Station Pully im Jahresmittel rund 35,1 cm Neuschnee an knapp 9,8 Tagen mit Schneefall. Die amtlichen Normwerttabellen enthalten keine Schneekennzahlen, weshalb diese beiden Werte anders belegt sind als die Frost- und Eistage. Der grösste Schneefall der jüngeren Lausanner Geschichte fiel in der Nacht auf den 17. Februar 1985 und hat sich in dieser Stärke nicht wiederholt; die überlieferten Zentimeterangaben widersprechen sich und stehen deshalb nicht auf dieser Seite.Quelle 7
- Weitere Angabe
- Warum die Stadt 262 km Strassen auf 41,8 km² unterhält: Das Portrait statistique der Stadt nennt für 2025 eine Bevölkerung von 151'284 und eine Dichte von 3'619 Einwohnern pro km² – ohne die zones foraines aber 8'107. Der Unterschied ist der ländliche, hochgelegene Teil der Gemeinde. Als zones foraines führt die Stadt Vernand, Montheron, Chalet-à-Gobet, Vers-chez-les-Blanc und Montblesson auf: fünf Weiler auf Jorat-Höhe, dünn besiedelt und Teil desselben Winterdienstauftrags.Quelle 8
- Sanktionen, belegte Kette
- Das Waadtländer Übertretungsgesetz (LContr) gilt nach Art. 1 auch für kommunale Polizeireglemente; nach Art. 4 ist die Municipalité, also die Stadtregierung, die zuständige Behörde. Art. 25 nennt den Betrag: Busse bis 500 Franken je Übertreter, bei Rückfall oder fortgesetzter Übertretung bis 1'000 Franken. Der Katalog der pauschalierten Ordnungsbussen im Polizeireglement (Art. 17bis) enthält keinen einzigen Eintrag zu Schnee, Eis oder Winterdienst.Quelle 9
- Kein publizierter Räumplan
- Anders als Bern, Luzern und Chur veröffentlicht Lausanne keine Prioritäten- oder Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst. Belegt sind der Rund-um-die-Uhr-Betrieb von November bis März und die Netzlängen, nicht aber eine Reihenfolge, in der geräumt wird. Diese Seite nennt deshalb keine.
- Zum Vergleich der Kanton auf seinen eigenen Strassen
- In der Feuille des avis officiels Nr. 98 vom 8. Dezember 2020 hielt die Waadtländer Strassenverwaltung fest, dass Autobahnen « 24 heures sur 24 » betreut werden, das Hauptnetz der Kantonsstrassen von 6 bis 22 Uhr befahrbar sein soll und das Sekundärnetz von 7 bis 22 Uhr; einzelne Abschnitte werden nicht geräumt. Waadt regelt also Uhrzeiten, während Bern und Luzern in Stunden nach dem Niederschlag messen – aber als Leistungszusage des Gemeinwesens, nicht als Pflicht des Bürgers.Quelle 10
Offizielle Anlaufstellen
Ville de Lausanne – Service de la propreté urbaine (PUR)
Der städtische Dienst, der den Winterdienst ausführt – zusammen mit Strassenreinigung, Abfall, Häfen und Seeufern. Angesiedelt bei der Direction Finances et mobilité, Rue des Terreaux 33.
Ville de Lausanne – « Quand la neige arrive, le service hivernal s'active »
Die Winterdienst-Information der Stadt mit den vier tragenden Zahlen: 262 km Strassen, 217 km Trottoirs, bis zu 200 aufbietbare Personen und ein Einsatzgebiet zwischen 370 und 880 Metern über Meer.
Loi sur les routes (LRou, BLV 725.01)
Das Waadtländer Strassengesetz mit den drei Artikeln, die den Fall entscheiden: Art. 2 zählt die Trottoirs zur Strasse, Art. 20 weist den Unterhalt innerorts der Gemeinde zu, und Art. 48 verpflichtet die Anstösser, den Schnee des Winterdienstes auf ihrem Grundstück zu dulden.
Règlement d'application de la loi sur les routes (RLRou, BLV 725.01.1)
Das Ausführungsreglement mit Art. 4, der den Winterdienst zum Unterhalt erklärt, und mit Art. 5 « Service hivernal » – dem Artikel, der den gesamten privaten Pflichtenkreis beschreibt: kein Schnee auf die Strasse, kein Dachschnee, Eiszapfen verhindern.
Règlement général de police de la Commune de Lausanne (PDF)
Das städtische Polizeireglement in der Fassung vom 1. November 2017. Enthält mit Art. 104, 107, 108 und 109 die einzigen Bestimmungen, die den Winter berühren – und keine Räum- oder Streupflicht für Anwohnerinnen und Anwohner.
Loi sur les contraventions (LContr, BLV 312.11)
Das kantonale Übertretungsgesetz, das auch für kommunale Polizeireglemente gilt. Art. 25 nennt den Bussenrahmen der Gemeinden: bis 500 Franken, bei Rückfall bis 1'000 Franken.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Lausanne
- Muss ich in Lausanne das Trottoir vor meinem Haus räumen?
- Nein, und die Begründung braucht keine Auslegung. Das Waadtländer Strassengesetz zählt in Art. 2 die Trottoirs ausdrücklich zur Strasse; Art. 20 weist den Unterhalt innerorts der Standortgemeinde zu; und Art. 4 des Ausführungsreglements erklärt den Winterdienst zum Unterhalt. Das Trottoir ist also Strasse, und die Strasse räumt in Lausanne die Stadt. Bestätigt wird das durch einen vollständig gelesenen Erlass: Das städtische Polizeireglement enthält in seinen 119 Artikeln keine Räum- oder Streupflicht für Anwohnerinnen und Anwohner.
- Wofür bin ich als Grundeigentümer dann zuständig?
- Für vier Dinge, alle mit Artikelnummer belegt. Erstens: Eiszapfen verhindern – Art. 5 Abs. 3 RLRou verlangt « toute mesure utile pour éviter la formation de glaçons », die die Sicherheit der Strassen- und Trottoirbenützer gefährden. Zweitens: keinen Schnee auf die Strasse zurückschieben und keinen Dachschnee dorthin kippen (Art. 5 Abs. 2 RLRou). Drittens: Schnee vom eigenen Grundstück auf eigene Kosten in die öffentlichen Deponien bringen (Art. 109 RGP). Viertens: den öffentlichen Grund nicht waschen, wenn Frostgefahr besteht (Art. 108 RGP). Mehr nicht – und genau das ist die Nachricht. Der Wortlaut spricht von Eiszapfen, nicht von Dachlawinen; eine Pflicht zur Dachräumung kennt Lausanne nicht.
- Der Pflug hat mir die Einfahrt zugeschoben. Muss die Stadt das wegräumen?
- Nein, und das steht ausdrücklich im Reglement. Art. 5 Abs. 2 RLRou hält fest, dass Kanton und Gemeinden beim Räumen der Strassen « ne sont pas tenus de procéder à l'enlèvement des amas de neige accumulés devant les entrées, les places de parc et autres aménagements des propriétés privées » – sinngemäss: Sie sind nicht verpflichtet, die Schneewälle vor Einfahrten, Parkplätzen und anderen Anlagen privater Grundstücke wegzuräumen. Der Wall vor Ihrer Einfahrt ist damit Ihre Sache. Und nach Art. 48 LRou müssen Sie den Schnee, den der Winterdienst auf Ihr Grundstück wirft, überhaupt dulden.
- Bis wann ist in Lausanne geräumt?
- Eine Uhrzeit nennt die Stadt nicht. Belegt ist, dass der Winterdienst von November bis März rund um die Uhr im Einsatz ist und bis zu 200 Personen jederzeit aufgeboten werden können. Anders als Bern, Luzern und Chur veröffentlicht Lausanne keine Prioritäten- oder Dringlichkeitsstufen, und diese Seite nennt deshalb keine Reihenfolge und keine Fristen. Zum Vergleich: Für die Kantonsstrassen hielt die Waadtländer Strassenverwaltung 2020 fest, das Hauptnetz solle von 6 bis 22 Uhr befahrbar sein, das Sekundärnetz von 7 bis 22 Uhr – das sind aber kantonale Zeitfenster für Kantonsstrassen, nicht die Vorgaben der Stadt.
- Welche Busse droht, wenn ich Schnee auf die Strasse schiebe?
- Die Kette ist belegt, der Betrag auch. Das kantonale Übertretungsgesetz gilt nach Art. 1 auch für kommunale Polizeireglemente, nach Art. 4 ist die Municipalité – die Stadtregierung – die zuständige Behörde, und Art. 25 nennt eine Busse bis 500 Franken je Übertreter, bei Rückfall oder fortgesetzter Übertretung bis 1'000 Franken. Das trifft zum Beispiel, wer seinen privaten Schnee auf die Strasse kippt, statt ihn zur Deponie zu bringen. Es gibt in Lausanne dagegen keine Busse für ein ungeräumtes Trottoir, weil es die Pflicht nicht gibt. Daneben steht Art. 107 RGP: Wer den öffentlichen Grund verschmutzt, muss ihn instand stellen, sonst lässt die Stadt es auf seine Kosten tun.
- Wer haftet, wenn jemand auf dem Trottoir stürzt?
- Massstab ist nicht die deutsche Verkehrssicherungspflicht, sondern das Obligationenrecht. Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses „infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung“ verursacht; diese Werkeigentümerhaftung greift ohne Verschulden, anders als die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR. Für Lausanne ist dabei Art. 7 LRou entscheidend: Die Gemeindestrassen und die Kantonsstrassen innerorts stehen im Eigentum der Standortgemeinde. Werkeigentümerin der Strasse und des Trottoirs ist innerorts also die Stadt. Für Ihr eigenes Grundstück bleibt es bei Ihnen. Ob eine Fläche im Einzelfall als Werk gilt, entscheiden die Gerichte; diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
- Liegt in Lausanne überhaupt Schnee?
- Am See wenig, oben deutlich mehr – und darin liegt die Besonderheit. Die amtlichen MeteoSchweiz-Normwerte 1991–2020 der Station Pully auf 456 m nennen 37,6 Frosttage und nur 7,6 Eistage bei 11,3 °C Jahresmitteltemperatur; von April bis Oktober liegt die Zahl der Frosttage bei 0,2 oder darunter. Nach MeteoSchweiz-Daten fallen dort im Jahresmittel rund 35 cm Neuschnee an knapp zehn Tagen. Die Station steht aber am unteren Ende der Höhenspanne. Die Stadt selbst beziffert ihr Winterdienstgebiet mit 370 bis 880 Metern über Meer – die Klimazahlen beschreiben also das Seeufer, nicht den Jorat.
- Warum reicht ein Winterdienst für so unterschiedliche Verhältnisse?
- Weil es rechtlich eine einzige Gemeinde ist. Die Stadt beschreibt sich selbst als « ville en pente » und beziffert den Höhenunterschied vom Seeufer bis in die Jorat-Wälder mit 500 Metern. Zu Lausanne gehören die zones foraines Vernand, Montheron, Chalet-à-Gobet, Vers-chez-les-Blanc und Montblesson – Weiler auf Jorat-Höhe. Wie sehr das die Stadt prägt, zeigt eine amtliche Zahl aus dem Portrait statistique: Die Bevölkerungsdichte beträgt 3'619 Einwohner pro Quadratkilometer, ohne die zones foraines dagegen 8'107. Ein Team, das morgens in Ouchy auf 372 m startet, arbeitet kurz darauf auf über 800 m.
- Räumt die Stadt auch Privatwege?
- In der Regel nicht, aber es gibt eine aufschlussreiche Ausnahme. In ihrer Antwort auf eine Anfrage aus dem Stadtparlament hielt die Municipalité 2022 fest: « La Commune n'intervient pas sur le domaine privé car il relève de la sphère des propriétaires foncier·ères » – auf Privatgrund greift die Gemeinde nicht ein. In einer Reihe von Fällen räume sie allerdings Privatwege, die mit einem öffentlichen Wegrecht für den Langsamverkehr belastet sind. Und weiter: Unterhalt und Beleuchtung seien in der Regel « les seules contreparties à offrir aux propriétaires », also die einzigen Gegenleistungen, die Eigentümern angeboten werden können, auf deren Parzellen die Stadt ein Wegrecht begründen möchte. Der Winterdienst ist in Lausanne so selbstverständlich eine öffentliche Leistung, dass er als Tauschware taugt.
- Gilt das auch in den Nachbargemeinden?
- Beim Trottoir ja, bei den Dächern nicht. Art. 20 LRou gilt für jede Waadtländer Gemeinde: Innerorts unterhält die Standortgemeinde die Strasse, und das Trottoir gehört dazu. Unterschiedlich sind die kommunalen Polizeireglemente. In Cugy verpflichtet Art. 96 die Eigentümer ausdrücklich, den Schnee auf Dächern und Terrassen über dem öffentlichen Grund zu räumen und den Schneewall vor ihren Zugängen selbst wegzuräumen. In Lutry kann die Municipalité nach Art. 35 die Dachräumung anordnen und den Abtransport auf Kosten des Eigentümers gleich mit. Lausanne kennt beides nicht. Für Pully, Renens, Prilly, Epalinges und Le Mont-sur-Lausanne liess sich kein Reglementstext sichern; diese Seite sagt darüber nichts.
Einsätze in Lausanne dokumentieren
Wer in Lausanne räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.