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Schneespur
Nordrhein-Westfalen

Winterdienst Düsseldorf

In Düsseldorfer Wohnstraßen räumt die Stadt erst ab 25 Zentimetern Schnee. In einem Naturraum mit sechs Eistagen im Jahr heißt das: Dort ist meist niemand zuständig außer den Anliegern.

Blick eine breite, frisch geräumte Düsseldorfer Innenstadtstraße entlang: Links und rechts ruhige moderne Bürobauten aus Glas und hellem Stein mit regelmäßigen Fensterrastern, davor Reihen kahler Platanen und schlanke LED-Laternen. Den Blick schließt der Rheinturm ab: ein sehr schlanker, fensterloser Schaft aus hellgrauem Sichtbeton, der sich nach oben verjüngt und nahe der Spitze einen zweiteiligen Kopf ohne Kugel trägt – unten ein nach außen geneigter Ring dunkel getönter Verglasung, darüber ein schmalerer dunkler Ring, darauf eine weiße Kegelspitze mit rot-weiß geringeltem Antennenmast. Rechts sind Fahrbahn, ein baulich abgesetzter Radweg und der schneebedeckte Gehweg als drei getrennte Flächen zu sehen; auf dem Radweg räumt eine kompakte orange Kleinkehrmaschine. Im Vordergrund schiebt ein oranger Geräteträger mit Frontpflug und Streuaufbau eine Walze frischen Schnees zur Seite, an den Bordsteinen liegen Schneewälle. Dichter Schneefall, grau-diesiges Winterlicht. (KI-generiertes Bild)

Die wärmste Ecke des Landes – mit einem Höhenrand

Düsseldorf liegt auf 217,41 km² am Rhein, überwiegend rechtsrheinisch, mit 619.444 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2025) in zehn Stadtbezirken und 50 Stadtteilen. Nach Köln ist es die zweitgrößte Stadt Nordrhein-Westfalens.

Klimatisch gehört die Stadt zum Niederrheinischen Tiefland, und das ist gemeinsam mit der Kölner Bucht der wärmste Naturraum des Landes. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nennt für die Klimanormalperiode 1991–2020 eine Jahresdurchschnittstemperatur von 10,9 °C – der NRW-Schnitt liegt bei 10,0 °C. Bei den Kenntagen bedeutet das sechs Eistage und 46 Frosttage pro Jahr, gegenüber zwölf Eistagen und 62 Frosttagen im Landesmittel. In der Vergleichsperiode 1951–1980 waren es hier noch neun Eistage und 54 Frosttage.

Zwei weitere Zahlen aus derselben Quelle beschreiben den Düsseldorfer Winter genauer als jede Schneemenge. Erstens: Gegenüber der Periode 1881–1910 hat sich der Winter um 1,8 Grad erwärmt – gleichauf mit dem Frühjahr die stärkste Erwärmung aller Jahreszeiten. Zweitens: Der Niederschlag hat um 7,2 Prozent zugenommen, und dieser Zuwachs entfällt fast vollständig auf den Winter, mit plus 25,9 Prozent, während der Sommer um 3,1 Prozent zurückgeht.

Mehr Winterniederschlag bei acht Frosttagen weniger heißt in der Praxis: mehr Winterregen, nicht mehr Schnee. Die mittleren Tagestiefstwerte der drei Wintermonate liegen an der Station Düsseldorf alle knapp über null – Dezember 1,5 °C, Januar 0,5 °C, Februar 0,7 °C. Ein Düsseldorfer Durchschnittswinter friert nicht durch, aber jede klare Nacht kann darunter rutschen. Das Thema heißt hier überfrierende Nässe, nicht Schneehöhe.

Eine Zahl fehlt auf dieser Seite bewusst: Schneedeckentage. Das LANUV-Factsheet zeigt sie nur als Balkengrafik, ohne Werte in Text oder Tabelle. Ablesen wäre keine Quelle.

Der Osten gehört schon nicht mehr dazu

Es gibt allerdings eine Stelle, an der die Beschreibung „flaches, mildes Tiefland“ nicht mehr stimmt, und sie steht ausdrücklich in der naturräumlichen Einordnung: Düsseldorf liegt „mit Ausnahme der Stadtteile Ludenberg, Gerresheim und Hubbelrath im mittleren Teil des Niederrheinischen Tieflands“. Diese drei Stadtteile gehören bereits zu den Ausläufern des Bergischen Landes.

In Zahlen: Der tiefste Punkt der Stadt liegt bei 28 m ü. NHN an der Mündung des Schwarzbachs in den Rhein bei Wittlaer, der höchste bei 165 m auf dem Sandberg in Hubbelrath. Das sind 137 Höhenmeter – deutlich mehr als in Köln mit rund 80. Die DWD-Referenzstation, aus der die Düsseldorfer Klimawerte stammen, misst auf 45 Metern, also im Tiefland, nicht auf der Höhe.

Für den Winterdienst folgt daraus eine Erwartung, keine Messung: Zwei Adressen derselben Stadt, dieselbe Satzung, dieselbe Wetterlage – und im Osten oben trotzdem andere Bedingungen als am Rheinufer. Wie weit das gehen kann, zeigt der Nachbar dreißig Kilometer östlich: In Wuppertal belegt ein eigenes Klimagutachten für dieselbe Distanz bis zu 20 zusätzliche Eistage in den Höhenlagen. Wer im Düsseldorfer Osten Objekte betreut, sollte die Wetterdaten nicht von der Innenstadtstation nehmen.


Was in Düsseldorf gilt

Der Rahmen ist derselbe wie in ganz Nordrhein-Westfalen. Das Straßenreinigungsgesetz NRW vom 18. Dezember 1975 legt die Reinigungspflicht innerhalb geschlossener Ortslagen zunächst bei der Gemeinde ab, nennt den Winterdienst Winterwartung und erlaubt es, die Gehwege per Satzung den Anliegern zu übertragen. Ein Bußgeldtatbestand steht nicht im Landesgesetz, sondern nur in der jeweiligen kommunalen Satzung.

Maßgeblich ist in Düsseldorf die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen vom 13. Dezember 1991, geführt im Stadtrecht unter der Ordnungsnummer 19.103, redaktioneller Stand Januar 2026. Eine Besonderheit für alle, die etwas nachschlagen wollen: Es gibt keinen Paragrafen „Winterwartung“. Die Winterregeln stecken in § 1, in § 2 Abs. 2 und in § 3 Abs. 2 bis 5. Und da die Satzung von 1991 stammt, steht sie in alter Rechtschreibung – im Original heißt es „umfaßt“ und „daß“.

§ 1 stellt zunächst klar: „Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte.“ Auf Fahrbahnen wird also nicht flächendeckend gestreut, sondern an gefährlichen Stellen und an Überwegen – das ist die Grundlage der späteren Dringlichkeitsstufen.

Die Übertragung in § 2 Abs. 2 ist knapp und umfassend: „Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen wird den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen.“ Bemerkenswert im Vergleich mit dem Nachbarn: Köln nimmt seine Fußgängergeschäftsstraßen ausdrücklich von der Übertragung aus, Düsseldorf nennt Fußgängerstraßen im Gegenteil ausdrücklich mit.

Ein Meter, sofort, ohne Salz

Die drei Kennzahlen für Anlieger stehen in § 3 Abs. 2.

Die Breite beträgt einen Meter. In Fußgängerstraßen und Straßen ohne getrennten Gehweg ist auf beiden Seiten „in erforderlicher Breite“ zu räumen, mindestens jedoch ein Meter. Im Netzvergleich ist das schmal: Dortmund verlangt durchgehend 1,50 Meter, Köln 1,50 Meter und dort 2,00 Meter, wo ein farbmarkierter Radweg über den Gehweg geführt wird; Münster verlangt wie Düsseldorf einen Meter.

Die Zeiten sind kein Arbeitsfenster, auch wenn sie oft so gelesen werden. Zwischen 7 und 20 Uhr gilt Sofortpflicht: gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nur für Schnee, der nach 20 Uhr fällt, gibt es eine Frist – am folgenden Tag, „wenn dieser ein Werktag ist, bis 7.00 Uhr“, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.

Beim Streumittel ist die Satzung deutlich: „Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten. Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen.“ Die Stadt geht auf ihrer Winterdienstseite noch weiter und nennt neben Streusalz auch Calciumchlorid, Ammoniumsulfat und Kaliumformiat als unzulässig; empfohlen werden Sand, Granulat oder Splitt. Diese namentliche Aufzählung steht nur dort, nicht im Satzungstext – gemeint ist beides Mal dasselbe: alles, was auftaut, bleibt draußen.

Zwei Pflichten, die es so nur hier gibt

Depotcontainer. § 3 Abs. 3 verlangt an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse, die Zugänge zur Bordsteinkante freizuhalten, und stellt dann klar: „Das gilt entsprechend für Zugänge zu den Depotcontainern.“ Die Glas- und Papiercontainer im Straßenraum lösen also eine eigene Freihaltepflicht für die Anlieger aus. In den Satzungen von Köln und Dortmund findet sich das in dieser Form nicht.

Parkstreifen. § 3 Abs. 4 schließt die Lücke, die im Alltag am häufigsten für Diskussionen sorgt: „Liegen Teileinrichtungen der Straße (z. B. Parkstreifen) zwischen Gehweg und Grundstück, so wird die Winterwartung auch für diesen Teil des Gehweges der Eigentümerin/dem Eigentümer übertragen.“ Ein Parkstreifen zwischen Haus und Bürgersteig entbindet nicht – die Pflicht greift über ihn hinweg.

Dazu kommt § 3 Abs. 5 zur Schneelagerung: so lagern, „daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird“, und Einläufe in Entwässerungsanlagen sowie Hydranten freihalten.

Was bei Verstoß droht

§ 10 listet die Verstöße einzeln auf: nicht freihalten, unzureichend streuen, unerlaubt Streusalz verwenden, Schnee unsachgemäß lagern. Dann: „Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.“ Das ist ein Rahmen für den Einzelfall, kein Regelbetrag – und im Netzvergleich niedrig, denn Wuppertal und Münster nennen bis zu 1.000 Euro.

Bemerkenswert ist die Systematik: Die unerlaubte Salzverwendung steht als eigener Verstoß neben dem Nicht-Räumen. Wer zum Salzsack greift, begeht in Düsseldorf denselben Verstoßtyp wie jemand, der gar nichts tut. Daneben greift unabhängig davon die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht, die in der Praxis meist schwerer wiegt als das Bußgeld.

Wer die Pflicht abgeben möchte, findet den Weg in § 2: Ein Dritter kann sie übernehmen, wenn er es schriftlich erklärt und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Bei Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.

Die Gebührenfrage

Auf die häufigste Nachfrage gibt § 5 eine klare Antwort. Die Stadt trägt den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse und auf gebührenfreie Straßen entfällt, „ebenso, wie die Kosten der Winterwartung“. Der Winterdienst ist damit aus der Gebührenkalkulation herausgenommen und wird aus dem Haushalt finanziert.

Damit steht Düsseldorf neben Köln und Münster. Von den fünf NRW-Städten dieser Sammlung erhebt nur Dortmund eine eigene Winterdienstgebühr je Frontmeter. In NRW ist die separate Winterdienstgebühr also die Ausnahme, nicht die Regel.


Drei Streuregime auf einem Straßenquerschnitt

Die interessanteste Düsseldorfer Konstellation ergibt sich, wenn man eine Hauptstraße im Querschnitt betrachtet.

Auf der Fahrbahn streut die AWISTA Kommunal Feuchtsalz, aus Sicherheitsgründen und weil es besser haftet als trockenes Salz. Auf dem Radweg daneben verwendet dieselbe Organisation Streusalz und teilweise Splitt. Auf dem Gehweg unmittelbar daneben gilt für die Anlieger das Salzverbot der Satzung – dort sind nur abstumpfende Mittel erlaubt.

Drei Flächen, drei Streumittelregime, zwei verschiedene Verpflichtete. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Abwägung: Auf Fahrbahn und Radweg zählt die Bremswirkung bei Tempo, auf dem Gehweg der Schutz der Bäume und Grünflächen, in denen das Schmelzwasser landet. Für Anlieger und Betriebe ist die praktische Folge aber unbequem: Auf denselben zwanzig Metern gelten unterschiedliche Regeln, je nachdem, welche Fläche gemeint ist. Wer dokumentiert, was er getan hat, sollte deshalb die Fläche mitschreiben und nicht nur die Adresse – ein Streubericht, der Fläche, Zeit und Streumittel getrennt ausweist, hält genau diese Unterscheidung fest.

Die vollständige Aufteilung der Zuständigkeiten hat die Stadt einmal zusammengestellt: Fahrbahnen, Radwege und gefährliche Stellen macht die AWISTA Kommunal im Auftrag der Stadt; öffentliche Treppen ohne Anlieger und Fußgängerbrücken das Amt für Verkehrsmanagement; Haltestellen auf Mittelinseln die Rheinbahn; Autobahnen und Hauptstraßen außerhalb der Ortslage Straßen.NRW; Gehwege einschließlich der Zuwegungen zu Depotcontainern und Haltestellen die Grundstückseigentümer.


Praxis: die 25-Zentimeter-Schwelle

Die Stadt räumt und streut rund 1.400 Straßenkilometer, aber nicht gleichzeitig und nicht überall. Die Einsatzlogik hat drei Stufen.

Stufe 1 und 2 umfasst Brücken, Hauptverkehrsstraßen, Gefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Strecken mit Bahngleisen, Zufahrten zu Krankenhäusern und Busrouten. Diese Stufe wird mit 20 Fahrzeugen und Feuchtsalz gefahren, der Einsatz um 3 Uhr ausgerufen. Ausgelöst wird er, sobald die Temperatur bei hoher Luftfeuchte +2 °C mit fallender Tendenz erreicht – dieselbe Schwelle, mit der auch Köln arbeitet. Ein Durchgang dauert nach Angaben der Stadt etwa drei bis vier Stunden; im Vollbetrieb sind bis zu 160 Mitarbeitende beteiligt (Stand Februar 2021).

Stufe 3 sind Wohnstraßen und Tempo-30-Zonen. Und hier steht der praktisch wichtigste Satz der ganzen Düsseldorfer Winterdienstplanung: „Nur bei Schneehöhen von mehr als 25 Zentimeter wird geräumt.

Bei sechs Eistagen im Mittel des Naturraums ist diese Schwelle selten erreicht. Für die Wohnstraße heißt das in einem normalen Winter: Der Gehweg ist Sache der Anlieger, und auf der Fahrbahn davor kommt niemand. Eine Anliegerpflicht für die Fahrbahn folgt daraus nicht – anders als in Wuppertal, wo die Satzung sie in einzelnen Reinigungsklassen ausdrücklich vorsieht. In Düsseldorf bleibt die Fahrbahn Aufgabe der Stadt, nur eben nach dieser Priorität.

Vorgehalten werden dafür 25 Streufahrzeuge (darunter vier Solefahrzeuge für Flüssigsalz), 20 Kleinkehrmaschinen mit Winterdienstaufsatz, 22 Kehrichtfahrzeuge für die Überwege und drei Multifunktionsfahrzeuge für Wohnstraßen, dazu 3.800 Tonnen Salz und Splitt sowie 125 m³ Flüssigsalz; Nachschub ist nach Angaben der AWISTA innerhalb von 48 Stunden möglich.

3.500 Überwege, dasselbe Zeitfenster

Ein eigener, oft übersehener Auftrag sind die Fußgängerüberwege. Rund 3.500 beampelte Überwege werden von 22 Fahrzeugen und 88 Mitarbeitenden bedient – werktags 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. Das ist genau das Zeitfenster, das die Satzung den Anliegern für die Gehwege vorgibt. Stadt und Anlieger arbeiten also zeitgleich, nur an verschiedenen Flächen. In einer Stadt, in der Glätte häufiger auftritt als Schnee, sind die Bordsteinkanten an diesen Überwegen die eigentlichen Stolperstellen.

Brücken zuerst, und wem sie gehören

Brücken stehen in der Dringlichkeitsstufe 1 an erster Stelle, weil sie von unten auskühlen und dort zuerst gefriert. Von den sechs Rheinquerungen im Stadtgebiet stehen nach der Landesübersicht „Straßenbrücken über den Rhein in Nordrhein-Westfalen“ (PDF) vier in städtischer Baulast: die Theodor-Heuss-Brücke (B 7, 1957), die Oberkasseler Brücke (L 392, 1976), die Rheinkniebrücke (1969) und die Josef-Kardinal-Frings-Brücke (B 1, 1951) nach Neuss. Die Flughafenbrücke (A 44, 2002) und die Fleher Brücke (A 46, 1979) gehören zu Straßen.NRW.

Wer wissen will, wer auf einer Rheinbrücke im Winter zuständig ist, findet die Antwort also nicht in der Satzung, sondern in der Baulast.

Radwege sind hier nicht nachrangig

Das Winterradwegenetz umfasst rund 375 Kilometer und wird jedes Jahr aktualisiert (Stand Januar 2023). Entscheidend ist nicht die Länge, sondern die Priorität: Der Winterdienst auf den Hauptradwegen läuft zeitgleich mit dem der Dringlichkeitsstufe 1 und 2. Radwege sind in Düsseldorf also gleichrangig mit den verkehrswichtigen Hauptstraßen, nicht nachgeordnet. Gefahren wird das Netz von den 20 umgerüsteten Kleinkehrmaschinen.

Die Stadt formuliert dazu selbst eine Einschränkung, die selten so offen ausgesprochen wird: „Die Winterdiensteinsätze auf dem Winterradwegenetz nehmen jeweils einige Stunden in Anspruch.“ Bei anhaltendem Schneefall kann ein geräumter Weg zwischen zwei Durchgängen wieder zuschneien, und überfrierende Nässe bleibt auch auf geräumten Wegen eine Gefahr. Der Plan selbst ist als Karte in Düsseldorf Maps abrufbar, verlinkt über die Winterdienstseite der Stadt.

Karneval: nicht im Ortsrecht, aber im Kalender

Weil die Frage naheliegt: Die Düsseldorfer Straßenreinigungssatzung erwähnt Karneval nicht – geprüft am 3. September 2026. Anders als Köln, das Karneval im Ortsrecht als Grund für den Ausfall der Reinigung führt, kennt Düsseldorf nur die allgemeine Klausel des § 3 Abs. 6 zu außergewöhnlichen Verunreinigungen: Wer sie verursacht, muss sie beseitigen, und das befreit den reinigungspflichtigen Eigentümer nicht von seinen eigenen Pflichten.

In der Einsatzplanung ist Karneval trotzdem ein Faktor, allerdings als Straßenreinigung, nicht als Winterdienst. Die AWISTA bezifferte den Einsatz für 2026 auf rund 90 Fahrzeuge und 200 Mitarbeitende über die Karnevalstage; am Rosenmontag allein 44 Fahrzeuge und 90 Beschäftigte, ab 14 Uhr auf der Zugstrecke, mit 90 bis 100 Tonnen Kehrgut. Für einen Winterdienst ist daran nur eines relevant: Die Karnevalstage liegen mitten in der Wintersaison, und beide Aufträge greifen auf dieselben Fahrzeuge und dieselben Leute zu.


Umland und Nachbargemeinden

Düsseldorf grenzt im Norden an Duisburg und Ratingen, im Osten an Mettmann, Erkrath und Hilden, im Süden an Langenfeld und Monheim am Rhein, linksrheinisch im Westen an Dormagen, Neuss und Meerbusch – zwei Kreise, der Rhein-Kreis Neuss und der Kreis Mettmann, plus zwei kreisfreie Nachbarn.

Die Winterrealität teilt sich dabei nicht nach Himmelsrichtung, sondern nach Höhe. Linksrheinisch und nach Norden bleibt es flaches Tiefland – dieselbe Situation wie in der Stadt selbst. Nach Osten beginnt der Anstieg ins Bergische Land, und zwar schon im eigenen Stadtgebiet: Ludenberg, Gerresheim und Hubbelrath gehören naturräumlich nicht mehr dazu.

Innerhalb dieser Sammlung ist Düsseldorf damit die fünfte NRW-Antwort auf dieselbe Frage. Köln ist die milde Rheinstadt, in der der Winterdienst auf den Brücken beginnt. Dortmund ist die Flächenstadt mit eigener Winterdienstgebühr und einer bewusst unbehandelten dritten Stufe. Münster ist die flache Radverkehrsstadt mit zwei getrennten Winterdienstnetzen. Wuppertal ist die Hangstadt, in der Treppen rechtlich Gehwege sind. Winterberg im Hochsauerland ist die einzige, in der Schnee der Normalfall ist.

Düsseldorf steht für eine sechste Konstellation: hohe Netzdichte in mildem Klima, mit einer Priorisierung, die die Wohnstraße praktisch aussortiert – und mit einem eigenen Osten, der klimatisch schon zum Nachbarn gehört.

Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Satzung gesondert. Bei acht angrenzenden Städten und Gemeinden in zwei Kreisen ist das keine Formalie.


Wie Schneespur dabei unterstützt

An den Pflichten selbst ändert Software nichts. Sie hilft bei dem, was danach kommt – und das ist in Düsseldorf durch die Flächenlogik anspruchsvoller, als es klingt: Auf einer Adresse können Gehweg, Parkstreifen, Zuwegung zum Depotcontainer und Haltestellenzugang zusammenkommen, mit unterschiedlichen zulässigen Streumitteln und einer Sofortpflicht tagsüber.

Schneespur ist eine Open-Source-Software zur Dokumentation von Winterdienst-Einsätzen, die auf eigenem Webhosting läuft. Sie hält je Fläche fest, wann geräumt und womit gestreut wurde, nimmt Fotos zum Einsatz auf und erzeugt daraus einen Einsatznachweis als PDF. Das unterstützt die Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht; eine Rechtsberatung ersetzt es nicht.

Wer die Software erst einmal ansehen möchte, kann eine Demo-Instanz auf Zeit anfordern oder sie direkt herunterladen und selbst hosten.


Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf der Düsseldorfer Straßenreinigungssatzung in der im Stadtrecht geführten Fassung (19.103, Stand Januar 2026), dem LANUV-Factsheet zum Niederrheinischen Tiefland und Veröffentlichungen der Stadt sowie der AWISTA Kommunal. Maßgeblich ist immer der geltende Satzungstext. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

Lage und Größe
217,41 km², 619.444 Einwohner (31. Dezember 2025), zehn Stadtbezirke mit 50 Stadtteilen. Düsseldorf liegt überwiegend rechtsrheinisch; linksrheinisch liegen Oberkassel, Niederkassel, Heerdt und Lörick. Nach Köln ist es die zweitgrößte Stadt Nordrhein-Westfalens.Quelle 1
Höhenspanne
Der tiefste Punkt liegt mit 28 m ü. NHN an der Mündung des Schwarzbachs in den Rhein bei Wittlaer, der höchste mit 165 m ü. NHN auf dem Sandberg in Hubbelrath – rund 137 Höhenmeter. Die DWD-Referenzstation misst auf 45 m.Quelle 1
Naturräumliche Ausnahme im Osten
Das Stadtgebiet liegt „mit Ausnahme der Stadtteile Ludenberg, Gerresheim und Hubbelrath“ im mittleren Teil des Niederrheinischen Tieflands. Diese drei Stadtteile gehören schon zu den Ausläufern des Bergischen Landes.Quelle 1
Weitere Angabe
Kenntage des Naturraums Niederrheinisches Tiefland in der Klimanormalperiode 1991–2020: sechs Eistage und 46 Frosttage pro Jahr. In der Periode 1951–1980 waren es neun Eistage und 54 Frosttage. Zum Vergleich: Das NRW-Landesmittel liegt bei zwölf Eistagen und 62 Frosttagen.Quelle 2
Wärmster Naturraum des Landes
„Hier wird aktuell … mit 10,9 Grad Celsius zusammen mit der Niederrheinischen Bucht die höchste Jahresdurchschnittstemperatur in NRW erreicht (NRW-Schnitt: 10,0 °C).“ Gegenüber der Periode 1881–1910 hat sich der Winter um 1,8 Grad erwärmt – gleichauf mit dem Frühjahr die stärkste Erwärmung aller Jahreszeiten.Quelle 2
Mehr Winterniederschlag, weniger Frost
Die Jahresniederschlagssumme liegt bei 764 mm (1991–2020), gegenüber 1881–1910 ein Anstieg um 7,2 Prozent. Nach Jahreszeiten aufgeteilt entfällt der Zuwachs fast vollständig auf den Winter: plus 25,9 Prozent, während der Sommer um 3,1 Prozent zurückgeht.Quelle 2
Räumbreite ein Meter
Nach § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung sind Gehwege „in einer Breite von 1 m“ von Schnee freizuhalten. Fußgängerstraßen und Straßen ohne getrennten Gehweg sind „auf beiden Seiten in erforderlicher Breite“ freizuhalten, mindestens jedoch einen Meter breit.Quelle 3
Zeiten
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Was nach 20 Uhr fällt, muss am folgenden Tag beseitigt sein – „wenn dieser ein Werktag ist, bis 7.00 Uhr“, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.Quelle 3
Streusalz
„Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten. Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen.“ Die Stadt nennt darüber hinaus Calciumchlorid, Ammoniumsulfat und Kaliumformiat als für Anlieger unzulässig und empfiehlt Sand, Granulat oder Splitt.Quelle 3
Depotcontainer
Nach § 3 Abs. 3 müssen an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse zusätzlich die Zugänge zur Bordsteinkante freigehalten werden – und ausdrücklich: „Das gilt entsprechend für Zugänge zu den Depotcontainern.“ Die Glas- und Papiercontainer im Straßenraum lösen damit eine eigene Freihaltepflicht aus.Quelle 3
Parkstreifen
„Liegen Teileinrichtungen der Straße (z. B. Parkstreifen) zwischen Gehweg und Grundstück, so wird die Winterwartung auch für diesen Teil des Gehweges der Eigentümerin/dem Eigentümer übertragen.“ Ein Parkstreifen vor dem Haus entbindet also nicht.Quelle 3
Keine Winterdienstgebühr
Nach § 5 trägt die Stadt den Kostenanteil des allgemeinen öffentlichen Interesses „ebenso, wie die Kosten der Winterwartung“. Der Winterdienst ist damit aus der Gebührenkalkulation herausgenommen. Von den fünf NRW-Städten dieser Sammlung erhebt nur Dortmund eine eigene Winterdienstgebühr.Quelle 3
Sanktionsrahmen
§ 10 listet die Verstöße einzeln auf – darunter das Nichtfreihalten von Schnee, unzureichendes Bestreuen, die unerlaubte Verwendung von Streusalz und unsachgemäße Schneelagerung. „Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.“Quelle 3
Drei Dringlichkeitsstufen
Stufe 1 und 2 umfassen Brücken, Hauptverkehrsstraßen, Gefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Strecken mit Bahngleisen, Krankenhauszufahrten und Busrouten – rund 1.400 Straßenkilometer, gefahren mit 20 Fahrzeugen, Einsatzruf um 3 Uhr, mit Feuchtsalz. Stufe 3 sind Wohnstraßen und Tempo-30-Zonen: „Nur bei Schneehöhen von mehr als 25 Zentimeter wird geräumt.“Quelle 4
Auslöseschwelle und Flotte
Die AWISTA Kommunal rückt „bei einer Temperatur von +2 °C mit fallender Tendenz und hoher Luftfeuchte“ zu den gefährlichen Stellen aus. Vorgehalten werden 25 Streufahrzeuge (davon vier Solefahrzeuge), 20 Kleinkehrmaschinen mit Winterdienstaufsatz, 22 Kehrichtfahrzeuge für die Überwege und drei Multifunktionsfahrzeuge für Wohnstraßen, dazu 3.800 Tonnen Salz und Splitt sowie 125 m³ Flüssigsalz.Quelle 4
Fußgängerüberwege als eigener Auftrag
Rund 3.500 beampelte Überwege werden von 22 Fahrzeugen und 88 Mitarbeitenden bedient – werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr. Das ist genau das Zeitfenster, das die Satzung den Anliegern für die Gehwege vorgibt.Quelle 4
Radwege gleichrangig mit Hauptstraßen
Das jährlich aktualisierte Winterradwegenetz umfasst rund 375 Kilometer (Stand Januar 2023); der Winterdienst darauf läuft zeitgleich mit dem der Dringlichkeitsstufe 1 und 2. Behandelt wird es mit Streusalz und teilweise Splitt durch 20 umgerüstete Kleinkehrmaschinen.Quelle 5
Rheinbrücken und ihre Baulast
Von sechs Rheinquerungen im Stadtgebiet stehen vier in städtischer Baulast – Theodor-Heuss-Brücke (B 7), Oberkasseler Brücke (L 392), Rheinkniebrücke und Josef-Kardinal-Frings-Brücke (B 1). Die Flughafenbrücke (A 44) und die Fleher Brücke (A 46) gehören zu Straßen.NRW.Quelle 6

Offizielle Anlaufstellen

  • Stadt Düsseldorf – Winterdienst

    Die zentrale Infoseite des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz: Dringlichkeitsstufen, Netzumfang, Anliegerpflichten, zulässige und unzulässige Streumittel. Von hier führt auch der Weg zum Radwegewinterdienstplan in Düsseldorf Maps.

  • AWISTA Kommunal GmbH – Winterdienst

    Der Betrieb, der den Winterdienst im Auftrag der Stadt auf Fahrbahnen, Radwegen und an gefährlichen Stellen ausführt. Nennt Auslöseschwelle, Flotte, Salz- und Solelager sowie die 25-Zentimeter-Schwelle für Wohnstraßen.

  • Stadt Düsseldorf – Straßenreinigungssatzung (Stadtrecht 19.103)

    Der maßgebliche Rechtstext vom 13. Dezember 1991, redaktioneller Stand Januar 2026. Die Winterwartung steht nicht in einem eigenen Paragrafen, sondern in § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis 5; die Ordnungswidrigkeiten in § 10.

  • Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf

    Zuständig für die Winterwartung an speziellen Stellen wie öffentlichen Treppen ohne Anlieger und Fußgängerbrücken. Die Meldung enthält die vollständige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Stadt, AWISTA, Rheinbahn und Straßen.NRW.

  • Straßen.NRW

    Zuständig für Autobahnen und Hauptstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage – und Baulastträger der beiden Autobahn-Rheinbrücken im Stadtgebiet, der Flughafenbrücke (A 44) und der Fleher Brücke (A 46).

Häufige Fragen zum Winterdienst in Düsseldorf

Wird meine Wohnstraße geräumt?
In der Regel nicht. Wohnstraßen und Straßen in Tempo-30-Zonen liegen in der Dringlichkeitsstufe 3, und dort gilt die Ansage der AWISTA wörtlich: „Nur bei Schneehöhen von mehr als 25 Zentimeter wird geräumt.“ In einem Naturraum, der im Mittel sechs Eistage und 46 Frosttage im Jahr zählt, ist diese Schwelle selten erreicht. Praktisch heißt das: Auf dem Gehweg sind ohnehin die Anlieger zuständig, und auf der Fahrbahn davor kommt in einem normalen Winter niemand. Für die Fahrbahn besteht dabei keine Anliegerpflicht – sie bleibt Aufgabe der Stadt, nur eben nach dieser Priorität.
Wie viel muss ich räumen, und wann?
Einen Meter Breite auf dem Gehweg. Bei Fußgängerstraßen und Straßen ohne getrennten Gehweg ist auf beiden Seiten in erforderlicher Breite zu räumen, mindestens aber ein Meter. Zeitlich gilt kein Arbeitsfenster, sondern eine Sofortpflicht: Was zwischen 7 und 20 Uhr fällt, ist unverzüglich zu beseitigen. Für Schnee nach 20 Uhr endet die Frist am nächsten Werktag um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr.
Darf ich Streusalz verwenden?
Grundsätzlich nicht. Die Satzung verbietet es und lässt es nur „an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen“ zu. Die Stadt zählt zusätzlich Calciumchlorid, Ammoniumsulfat und Kaliumformiat zu den unzulässigen Mitteln und empfiehlt Sand, Granulat oder Splitt. Beachten Sie dabei: Die unerlaubte Salzverwendung ist in § 10 als eigener Verstoß aufgeführt – sie steht dort neben dem Nicht-Räumen, nicht darunter.
Vor meinem Haus liegt ein Parkstreifen. Muss ich trotzdem bis zum Gehweg räumen?
Ja. § 3 Abs. 4 regelt genau diesen Fall: Liegen Teileinrichtungen der Straße wie ein Parkstreifen zwischen Gehweg und Grundstück, wird die Winterwartung auch für diesen Teil übertragen. Die Pflicht greift also über die trennende Fläche hinweg. Das ist die Regel, die im Alltag am häufigsten übersehen wird, weil der Gehweg dann nicht direkt am Grundstück liegt.
Muss ich den Weg zum Glascontainer freihalten?
Wenn er an Ihren Gehweg angrenzt, ja. § 3 Abs. 3 verlangt an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse das Freihalten der Zugänge zur Bordsteinkante und stellt ausdrücklich klar, dass dasselbe für Zugänge zu den Depotcontainern gilt. Diese Pflicht ist eine Düsseldorfer Eigenheit; in den Satzungen von Köln und Dortmund steht sie in dieser Form nicht.
Die Stadt salzt den Radweg, ich darf es nicht. Ist das ein Widerspruch?
Nein, es sind drei verschiedene Flächen mit drei verschiedenen Verpflichteten. Auf der Fahrbahn setzt die AWISTA Feuchtsalz ein, auf dem Winterradwegenetz Streusalz und teilweise Splitt, und auf dem Gehweg gilt für die Anlieger das Salzverbot der Satzung. Ein Straßenquerschnitt kann deshalb drei Streuregime gleichzeitig tragen. Der Grund für das Verbot auf Gehwegen ist der Schutz von Bäumen und Grünflächen, an denen das Salz mit dem Schmelzwasser landet.
Kann ich die Winterwartung an einen Dienstleister übertragen?
Ja. § 2 der Satzung lässt zu, dass ein Dritter die Pflicht übernimmt, wenn er dies schriftlich erklärt und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Bei Erbbaurecht tritt ohnehin der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Ohne Versicherungsnachweis geht die Pflicht nicht über – unabhängig davon, was im Auftrag steht.
Was kostet ein Verstoß?
Jede Ordnungswidrigkeit nach § 10 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Das ist der Rahmen für den Einzelfall, kein Regelbetrag; im Netzvergleich liegt er niedrig – Wuppertal und Münster nennen bis zu 1.000 Euro. Praktisch wiegt die zivilrechtliche Haftung nach einem Sturz meist schwerer als das Bußgeld selbst.

Einsätze in Düsseldorf dokumentieren

Wer in Düsseldorf räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

Mehr zur Winterdienst-Dokumentation

Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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