Winterdienst Dortmund
Dortmund ist keine Schneestadt, sondern eine Flächenstadt: 1.985 Straßenkilometer, 205 Höhenmeter zwischen Derne und Syburg – und 685 Kilometer, die im Winter bewusst unbehandelt bleiben.

Lage und Winterklima
Dortmund liegt am Westfälischen Hellweg, dort wo das nördliche Flachland ins südliche Hügelland übergeht. Die Stadthöhe beträgt 86 m ü. NHN, das Stadtgebiet umfasst 280,707 km² mit rund 600.000 Einwohnern in zwölf Stadtbezirken und 62 Stadtteilen. Die Stadtgrenze ist 126 Kilometer lang.
Wer den Dortmunder Winter verstehen will, sollte zuerst auf die Fläche schauen und erst danach aufs Thermometer. Das Straßennetz misst 1.985,2 Kilometer (Stand 2023), davon 1.470,8 km Gemeindestraßen. Das ist die Größenordnung, in der hier Winterdienst stattfindet.
Zwei Klimabezirke in einer Stadt
Die von der Stadt beauftragte Klimaanalyse von 2019 ordnet Dortmund dem Klimabereich Nordwest-Deutschland zu: „Durch die Lage im Westwindgürtel und die relative Nähe zum Atlantik ist das Klima in diesem Teil Deutschlands maritim beeinflusst, was sich im Allgemeinen durch kühle Sommer und milde Winter äußert.” Und dann folgt die Einschränkung, die den Winterdienst betrifft: „Im Winter sind kontinental geprägte Wetterlagen hingegen häufig mit anhaltenden Kälteperioden verbunden.”
Bemerkenswert ist die regionalklimatische Zweiteilung. Ein Großteil des Stadtgebiets liegt im Klimabezirk Münsterland, „nur der südliche und südöstliche Raum kann bereits dem Klimabezirk Sauerland zugeordnet werden”. Innerhalb einer Gemarkung verläuft damit eine echte klimatologische Grenze.
Die Zahlen der Klimaanalyse für 1981–2010 sind bewusst als Spannen über das Stadtgebiet angegeben: Jahresmittel 10–11 °C, Wintermittel 2–3 °C, dazu 52 bis 68 Frosttage und 8 bis 16 Eistage pro Jahr bei 790 bis 1.050 mm Niederschlag. Zum Vergleich nennt der Klimaatlas des Landes für ganz Nordrhein-Westfalen in der Periode 1991–2020 im Mittel 62 Frosttage und 12 Eistage – Dortmund liegt also im Landesdurchschnitt, mit erkennbarem Rückgang gegenüber früheren Perioden.
Eine amtliche Zahl für Schneetage oder Schneedeckentage gibt es für Dortmund nicht; weder die Klimaanalyse noch der Klimaatlas führen sie. Deshalb steht hier keine. Sie wäre auch nicht die interessante Kennzahl: Frost an rund jedem sechsten bis siebten Tag des Jahres, meist ohne geschlossene Schneedecke, ergibt vor allem Wechselfrost und überfrierende Nässe. Das ist Glätte, die sich nicht ankündigt – anders als Schneefall, den man aus dem Fenster sieht. Belastbare Wetterdaten sind in solchen Lagen der praktisch wichtigere Auslöser für einen Kontrollgang.
205 Höhenmeter zwischen Derne und Syburg
Dortmund ist flacher als eine Mittelgebirgsstadt, aber keineswegs eben. Der tiefste Punkt liegt in Derne bei 49,5 m ü. NHN, der höchste auf dem Klusenberg in Syburg bei 254,33 m – dazwischen liegen rund 205 Höhenmeter.
Die Klimaanalyse gliedert das Stadtgebiet in drei Reliefbereiche: Der südliche Teil von den Ausläufern des Sauerlands und des Ardeygebirges bis zur Emscherniederung besitzt „die höchste Reliefenergie”. Der mittlere Teil steigt nördlich des Emschertals als Dortmunder Rücken auf 120 m ü. NN an und fällt nach Norden auf etwa 75 m ab. Der nördliche Abschnitt fällt zur Lippeaue auf 60 m ü. NN ab.
Am steilsten wird es im Südosten: Klusenberg, Syberg und Bölsberg fallen zum aufgestauten Hengsteysee ab, wobei „auf kurzer Distanz Höhenunterschiede von annähernd 160 m” erreicht werden. Der Hang ist südexponiert und bewaldet – tagsüber taut es in der Sonne an, nachts gefriert das Schmelzwasser wieder.
Räum- und Streupflicht vor Ort
In Nordrhein-Westfalen heißt die Sache nicht Räum- und Streupflicht, sondern Winterwartung, und sie ist Teil des Straßenreinigungsrechts. Das Straßenreinigungsgesetz NRW vom 18. Dezember 1975 definiert in § 1 Abs. 2: „Die Reinigung umfaßt als Winterwartung insbesondere: 1. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen, 2. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.”
Wichtig ist, wo die Pflicht zuerst liegt. Nach § 1 Abs. 1 sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen „von den Gemeinden zu reinigen”. Erst § 4 Abs. 1 erlaubt der Gemeinde, die Reinigung der Gehwege „durch Satzung den Eigentümern … aufzuerlegen”, und ergänzt: „Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden.” Und § 3 erlaubt ihr, den bei ihr verbleibenden Teil über eine Benutzungsgebühr zu finanzieren.
Dortmund nutzt alle drei Ermächtigungen. Deshalb räumt ein Dortmunder Eigentümer seinen Gehweg selbst und zahlt eine Gebühr für den Winterdienst auf der Fahrbahn.
Die Satzung von 2024
Maßgeblich ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15. November 2024, beschlossen vom Rat am 14. November 2024 und in Kraft seit dem 1. Januar 2025. Sie ist als PDF bei der Stadt abrufbar.
§ 1 Abs. 2 teilt die Arbeit auf: Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst „die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung der Fahrbahnen”, ausgeführt „nach den im anliegenden Straßenverzeichnis ausgewiesenen Winterdienststufen”. Die Pflichten der Grundstückseigentümer stehen in den §§ 2 und 3.
§ 2 Abs. 2 überträgt den Anliegern die Winterwartung der Gehwege, und zwar seitenscharf: Sie trifft die Eigentümer, „auf deren Straßenseite der Gehweg verläuft”. Ein jährlich wechselndes Modell wie in manchen anderen Städten gibt es hier nicht.
Was als Gehweg zählt – mehr, als man denkt
§ 1 Abs. 3 fasst den Begriff weit. Gehwege sind alle selbstständigen Gehwege, gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), fußläufige öffentliche Stich- und Verbindungswege, alle erkennbar abgesetzten Fußgängerflächen sowie „Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand” bei allen Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist – ausdrücklich auch in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen. Bei gewidmeten Plätzen gelten „die Ränder jeder Seite in 1,50 m Breite als Gehwege”.
Praktisch heißt das: Auch ohne baulichen Gehweg entsteht eine Räumpflicht auf einem 1,50 m breiten Streifen. Umgekehrt zählt nach § 1 Abs. 4 ein eigenständiger Radweg zur Fahrbahn – und damit zur Stadt. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg dagegen ist Gehweg und damit Anliegersache. Wer Flächen entlang von Radverbindungen betreut, muss diese Grenze kennen; sie verläuft am Verkehrszeichen, nicht am Belag.
Zeiten: keine Stichzeit am Morgen
§ 3 Abs. 4 regelt die Zeiten anders, als man es aus Bayern oder Baden-Württemberg kennt:
„In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.”
Es gibt also keine Uhrzeit, bis zu der morgens fertig geräumt sein muss. Es gibt eine Sofortpflicht tagsüber und eine Endfrist für nachts gefallenen Schnee. Der Unterschied ist keine Wortklauberei: Wer um 9 Uhr räumt, weil es um 8.30 Uhr zu schneien angefangen hat, erfüllt seine Pflicht – vorausgesetzt, er tut es unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls. Was zählt, ist der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des Ereignisses und dem Einsatz. Genau diese beiden Zeitpunkte hält ein Räumprotokoll fest, das im Moment des Einsatzes entsteht – im Rückblick lassen sie sich kaum rekonstruieren.
Derselbe Absatz regelt, wohin der Schnee darf: auf den fahrbahnseitigen Teil des Gehwegs oder notfalls den Fahrbahnrand, ohne Verkehr mehr als vermeidbar zu behindern. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen weder mit Salz bestreut noch mit salzhaltigem Schnee belegt werden, Entwässerungseinläufe und Hydranten sind frei zu halten, und Schnee vom eigenen Grundstück darf nicht auf die Straße geschafft werden.
Salz: Regel und Ausnahme
§ 3 Abs. 2 enthält die meistgesuchte Vorschrift. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, „wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist”. Erlaubt ist sie nur
- „in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,” und
- „an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starkem Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.”
Ein absolutes Verbot ist das nicht, sondern ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit zwei benannten Öffnungen. Für den Dortmunder Süden mit seinen Steigungen und für Brückenauf- und -abgänge über Emscher und Ruhr ist die zweite Ausnahme die praktisch bedeutsame. Wer sie nutzt, arbeitet auf denselben Touren mit zwei Streumitteln – ein Streubericht, der Mittel und Fläche zusammen festhält, bildet diese Zweiteilung ab.
§ 3 Abs. 3 ergänzt zwei Pflichten, die leicht übersehen werden: An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse muss ein „gefahrloses Ein- und Aussteigen” möglich sein, an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen und Querungshilfen ein gefahrloser Zu- und Abgang. In einer Stadt mit dichtem Stadtbahn- und Busnetz ist das oft einschlägig.
Wer zahlt – und wofür
Nach § 4 erhebt die Stadt Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und „ferner … zur Deckung der Kosten des Winterdienstes”. § 5 Abs. 5 beziffert sie je Frontmeter und Jahr: 1,67 € in der Winterdienststufe I, 1,36 € in der Stufe II. Für die Stufe III, die regulär nicht bedient wird, gilt eine Sondergebühr von 0,13 € je Frontmeter – aber nur, wenn dort tatsächlich ein Einsatz stattfindet. Gebührenpflichtig ist nach § 6 Abs. 1 der Eigentümer oder Erbbauberechtigte; mehrere haften als Gesamtschuldner.
Die Satzung verpflichtet damit den Eigentümer, nicht den Mieter. Die Stadt formuliert es in ihren Hinweisen so, dass Eigentümer die Aufgabe „durch ihre Mieter erledigen lassen” können – Grundlage dafür ist der Mietvertrag.
Was bei Verstoß droht
§ 9 stellt fest: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 3 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 – 3 dieser Satzung verstößt.” Für das Verfahren gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz, zuständige Behörde ist der Oberbürgermeister.
Einen Bußgeldrahmen nennt die Satzung nicht, und das Straßenreinigungsgesetz NRW enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Eine Höhe lässt sich hier deshalb nicht seriös angeben; sie richtet sich nach dem Einzelfall. Schwerer wiegt in der Praxis ohnehin die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Stürzt jemand, zählt, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft entscheidend. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxis und Besonderheiten
1.105 Kilometer werden geräumt – 685 nicht
Den Winterdienst im öffentlichen Raum führt die EDG Entsorgung Dortmund im Auftrag der Stadt aus, nach dem erklärten Arbeitsprinzip „so viel wie nötig, so wenig wie möglich”. Die Zahlen dahinter sind ungewöhnlich offen dokumentiert:
Stufe I und II umfassen zusammen 1.105 Straßenkilometer. Vorrang haben die Straßen der Stufe I – Hauptverkehrsstraßen wie Rheinlanddamm, Hellweg und Flughafenstraße, Strecken des öffentlichen Nahverkehrs sowie Straßen mit benannten Gefahrenstellen: Kirchhörder Berg, Brandisstraße und Blickstraße. Danach folgt die Stufe II.
Stufe III umfasst 685 Straßenkilometer – Sackgassen, Stichstraßen, Straßen ohne Durchgangsverkehr und ohne ÖPNV. Diese Straßen bleiben grundsätzlich unbehandelt. Rund ein Drittel des Netzes wird also bewusst nicht bedient, und wer dort wohnt, weiß es idealerweise vorher. In welcher Stufe eine Straße liegt, steht im Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
Zusätzlich werden 320 besonders neuralgische Abschnitte vorab kontrolliert und behandelt, und an rund 7.000 Überwegepunkten – Ampelbereichen und Querungen – wird ausschließlich abstumpfende Eifellava gestreut. Für die Saison stehen nach Angaben der EDG 304 Mitarbeitende, 35 Räum- und Streufahrzeuge und 28 Kolonnenwagen bereit, eingelagert sind 4.500 Tonnen Salz, 215 Tonnen Eifellava und 64.000 Liter Salzsole.
Eine Besonderheit ist der Radwege-Winterdienst: In einer Sondervereinbarung mit der Stadt und „über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus” behandelt die EDG rund 100 Kilometer Radwege. Die 11 Kilometer lange Verbindung von der Innenstadt über die Schnettkerbrücke zur Technischen Universität wird bei Bedarf mehrmals täglich befahren. Eine solche Stufung und Priorisierung ist im kommunalen Winterdienst der übliche Weg, begrenzte Fahrzeuge auf eine große Fläche zu verteilen.
Der Süden ist das Winterproblem
Die Reliefkarte und die Einsatzplanung sagen dasselbe. Der Süden mit den Ardey-Ausläufern hat die höchste Reliefenergie und gehört klimatologisch bereits zum Sauerland; genau dort liegt mit dem Kirchhörder Berg die Steigung, die der Winterdienst namentlich als Gefahrenstelle der Stufe I führt.
Für Betriebe, die über mehrere Stadtbezirke hinweg arbeiten, ist das der eigentliche Dortmunder Effekt: Zwischen einer Liegenschaft in der Emscherniederung und einer in Syburg liegen rund 170 Höhenmeter und ein Klimabezirkswechsel. Ob am selben Vormittag beide Flächen dieselbe Behandlung brauchten, lässt sich hinterher nur belegen, wenn die Reihenfolge und die Uhrzeiten der Tour festgehalten wurden – wofür eine Aufzeichnung per GPS die einfachste Grundlage ist.
Fläche statt Schneehöhe
Der Unterschied zu einer Mittelgebirgsstadt lässt sich an einer einzigen Gegenüberstellung zeigen: Dortmund hat rund 600.000 Einwohner auf 280 km² mit sehr ungleicher Dichte – Innenstadt-Ost 5.024 Einwohner je km², Mengede 1.351, Hombruch 1.628. Dieselbe Kilometerzahl Gehweg bedeutet in der Innenstadt kurze Wege zwischen vielen Objekten und im Norden oder Süden lange Fahrten zwischen wenigen.
Für eine Hausbetreuung mit Objekten in mehreren Bezirken heißt das: Die Tourenplanung entscheidet stärker über die Einhaltung der Pflicht als die Ausrüstung. Und weil die Dortmunder Pflicht an ein Ereignis geknüpft ist – „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls” – statt an eine feste Uhrzeit, hängt der Nachweis daran, wann tatsächlich gefahren wurde. Eine saubere Dokumentation der Einsätze ist hier kein Verwaltungsaufwand, sondern die einzige Antwort auf die Frage, die im Schadensfall gestellt wird.
Eine Straße, für die eine eigene Vereinbarung gilt
Eine Dortmunder Kuriosität steht in § 2 Abs. 3 der Satzung. Aufgrund einer zwischen der Stadt Dortmund und der Stadt Herdecke am 5. und 22. Mai 1989 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gelten die Dortmunder Regeln auch für den nördlichen Gehweg der Straße „Auf dem Schnee” – in zwei genau bezeichneten Abschnitten an der Stadtgrenze. Wer dort räumt, arbeitet auf Herdecker Gebiet nach Dortmunder Satzungsrecht.
Umland und Nachbargemeinden
Dortmund grenzt an elf Städte und Gemeinden. Im Norden Lünen, im Nordosten Kamen, im Osten Unna, im Südosten Holzwickede und Schwerte, im Süden Hagen, im Südwesten Herdecke und Witten, im Westen Bochum, im Nordwesten Castrop-Rauxel und Waltrop. Allein auf 21 Kilometern grenzt die Stadt an den Kreis Recklinghausen.
Jede dieser Kommunen füllt dieselbe Ermächtigung aus § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW eigenständig aus – Zeiten, Breiten, Streumittelregeln und Gebühren gelten nur innerhalb der Dortmunder Stadtgrenze.
Wie weit die Spannweite innerhalb eines Bundeslands reicht, zeigt der Blick ins Sauerland. Winterberg arbeitet unter demselben Landesgesetz, kommt aber zu anderen Antworten: keine Meterangabe für die Räumbreite, kein Salzverbot für Anlieger, dafür eine Winterdienstgebühr, die mit 0,06 € je Quadratmeter Grundstücksfläche nach einem völlig anderen Maßstab berechnet wird als die Dortmunder Frontmeter-Gebühr. Dieselbe Rechtsgrundlage, zwei Kommunen, zwei Winterrealitäten – 120 Schneedeckentage auf dem Kahlen Asten gegen eine Stadt, die keine Schneetage-Statistik führt, weil sie kaum welche hat.
Dass Dortmund für den Winterdienst eine eigene Gebühr erhebt, ist innerhalb Nordrhein-Westfalens kein Automatismus, sondern eine Entscheidung. Köln nimmt den Winterdienst in § 6 seiner Satzung ausdrücklich von der Gebührenpflicht aus, Münster kennt im Gebührentarif nur Positionen „Straßenreinigung ohne Winterdienst“ und finanziert ihn nach eigener Auskunft aus dem Haushalt. Auch Düsseldorf trägt die Kosten der Winterwartung nach § 5 seiner Satzung ausdrücklich selbst, ebenso Wuppertal, das die Winterdienstgebühr zum 1. Januar 2017 abgeschafft hat. Dortmund ist damit unter den NRW-Städten dieser Sammlung der einzige Ort mit einer eigenen Winterdienstgebühr. Auch bei der Räumbreite gehen die Städte auseinander: 1,50 m hier, 1,50 m in Köln mit 2,00 m am farbmarkierten Radweg, ein Meter in Münster und in Düsseldorf – und in Wuppertal gar keine feste Zahl, sondern die „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“.
Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Satzung gesondert. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage und Größe
- Dortmund liegt am Westfälischen Hellweg im Südwesten der Westfälischen Bucht, Stadthöhe 86 m ü. NHN. 280,707 km² Fläche, rund 600.000 Einwohner, 12 Stadtbezirke mit 62 Stadtteilen; die Stadtgrenze ist 126 km lang.Quelle 1
- Relief
- tiefster Punkt in Derne bei 49,5 m ü. NHN, höchster auf dem Klusenberg in Syburg bei 254,33 m – rund 205 Höhenmeter im Stadtgebiet. Klusenberg, Syberg und Bölsberg fallen zum Hengsteysee auf kurzer Distanz um annähernd 160 m ab.Quelle 2
- Drei Reliefbereiche laut Klimaanalyse der Stadt
- der Süden mit den Ausläufern von Sauerland und Ardeygebirge hat die höchste Reliefenergie, der mittlere Teil steigt als Dortmunder Rücken auf 120 m ü. NN an, der Norden fällt zur Lippeaue auf 60 m ü. NN ab.Quelle 3
- Winterklima 1981–2010
- Jahresmittel 10–11 °C, Wintermittel (Dezember bis Februar) 2–3 °C, 52 bis 68 Frosttage und 8 bis 16 Eistage pro Jahr, 790 bis 1.050 mm Jahresniederschlag. Die Werte sind als Spannen über das Stadtgebiet angegeben.Quelle 3
- Zwei Klimabezirke in einer Stadt
- Der Großteil des Stadtgebiets liegt im Klimabezirk Münsterland, der südliche und südöstliche Raum bereits im Klimabezirk Sauerland. Das Klima ist maritim beeinflusst mit milden Wintern, bei kontinentalen Wetterlagen aber mit anhaltenden Kälteperioden.Quelle 3
- Straßennetz
- 1.985,2 km (2023), davon 1.470,8 km Gemeindestraßen. Der kommunale Winterdienst behandelt 1.105 km in den Stufen I und II; 685 km der Stufe III – Sackgassen, Stichstraßen ohne Durchgangs- und ÖPNV-Verkehr – bleiben grundsätzlich unbehandelt.Quelle 4
- Gehweg-Definition
- Als Gehweg gelten neben selbstständigen Gehwegen auch gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), fußläufige Stich- und Verbindungswege sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand; an gewidmeten Plätzen die Ränder jeder Seite in 1,50 m Breite. Selbstständige Radwege zählen dagegen zur Fahrbahn.Quelle 5
- Zeitregelung
- Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu beseitigen; nach 20 Uhr gefallener Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags. Eine feste Uhrzeit, bis zu der morgens geräumt sein muss, kennt die Satzung nicht.Quelle 5
- Winterdienstgebühr je Frontmeter und Jahr
- 1,67 € in der Winterdienststufe I, 1,36 € in der Stufe II; für einen Einsatz in der Stufe III fallen 0,13 € je Frontmeter als Sondergebühr an. Gebührenpflichtig sind Eigentümer und Erbbauberechtigte, mehrere als Gesamtschuldner.Quelle 5
- Kommunaler Winterdienst der EDG
- 304 Mitarbeitende, 35 Räum- und Streufahrzeuge, 28 Kolonnenwagen, eingelagert 4.500 t Salz, 215 t Eifellava und 64.000 Liter Salzsole. 320 besonders neuralgische Abschnitte werden vorab kontrolliert, an rund 7.000 Überwegepunkten wird ausschließlich abstumpfende Eifellava gestreut.Quelle 4
- Radwege über die Pflicht hinaus
- In einer Sondervereinbarung mit der Stadt behandelt die EDG rund 100 km Radwege; die 11 km lange Verbindung von der Innenstadt über die Schnettkerbrücke zur Technischen Universität wird bei Bedarf mehrmals täglich behandelt.Quelle 4
Offizielle Anlaufstellen
EDG Entsorgung Dortmund GmbH – Winterdienst
Führt den Winterdienst im öffentlichen Raum im Auftrag der Stadt durch: Winterdienststufen, Fuhrpark, Streumittel und behandelte Radwege.
Ordnungsamt der Stadt Dortmund – Winterwartung, Streu- und Räumungspflicht
Beratungsseite der Stadt zu den Pflichten der Grundstückseigentümer, Zeiten, Breiten und zulässigen Streumitteln.
Stadt Dortmund – Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Satzungstext vom 15. November 2024 als PDF, in Kraft seit dem 1. Januar 2025; Straßen- und Wegeverzeichnis mit den Winterdienststufen sind Bestandteil der Satzung.
Umweltamt Dortmund – Stadtklima
Stadtklimatologie und Messwerte der städtischen Wetterstation im Dortmunder Luft-Informationssystem; Grundlage der Klimaanalyse 2019.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Dortmund
- Wer räumt in Dortmund den Gehweg – die Stadt oder die Anlieger?
- Die Anlieger. Nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird die Winterwartung der Gehwege den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke auferlegt – und zwar denen, auf deren Straßenseite der Gehweg verläuft. Die Winterwartung der Fahrbahnen bleibt bei der Stadt und wird von der EDG ausgeführt.
- Bis wann muss morgens geräumt sein?
- Die Satzung nennt keine feste Uhrzeit für den Morgen, sondern zwei Regeln. Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr und sonn- sowie feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein. Wer nach 7 Uhr räumt, weil es dann erst schneit, verletzt die Pflicht also nicht.
- Wie breit muss geräumt werden?
- 1,50 Meter. § 3 Abs. 2 verlangt, die Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Dasselbe Maß gilt für Gehbahnen ab begehbarem Straßenrand, wo kein baulicher Gehweg vorhanden ist, und für die Ränder jeder Seite auf gewidmeten Plätzen.
- Ist Streusalz auf Dortmunder Gehwegen verboten?
- Grundsätzlich ja, aber nicht ausnahmslos. § 3 Abs. 2 verbietet Salz und sonstige auftauende Stoffe auf Gehwegen und lässt sie in zwei Fällen zu: in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel keine hinreichende Wirkung erzielen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder starkem Gefälle. Auf Baumscheiben und begrünten Flächen bleibt Salz in jedem Fall untersagt.
- Warum zahlen Eigentümer eine Winterdienstgebühr, obwohl sie selbst räumen?
- Weil beides unterschiedliche Flächen betrifft. Die Gebühr nach § 5 Abs. 5 deckt den Winterdienst der Stadt auf den Fahrbahnen, der Anlieger räumt seinen Gehweg. Die Gebühr beträgt jährlich 1,67 € je Frontmeter in der Winterdienststufe I und 1,36 € in der Stufe II; in der Stufe III wird nur ein tatsächlicher Einsatz mit 0,13 € je Frontmeter abgerechnet.
- Meine Straße wird nie geräumt – ist das ein Versäumnis?
- Nicht unbedingt. 685 der 1.985 Straßenkilometer liegen in der Winterdienststufe III: Sackgassen, Stichstraßen, Straßen ohne Durchgangsverkehr und ohne ÖPNV. Sie bleiben grundsätzlich unbehandelt. In welcher Stufe eine Straße liegt, ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
- Muss ich auch die Bushaltestelle vor meinem Grundstück räumen?
- Ja. § 3 Abs. 3 verlangt an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang möglich ist. Dasselbe gilt an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen und an Querungshilfen.
- Gilt die Pflicht auch für Mieter?
- Die Satzung verpflichtet Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte – Mieter nennt sie nicht. Die Stadt weist allerdings selbst darauf hin, dass Eigentümer diese Aufgabe durch ihre Mieter erledigen lassen können. Grundlage dafür ist dann der Mietvertrag, nicht die Satzung. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Einsätze in Dortmund dokumentieren
Wer in Dortmund räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.