Winterdienst Köln
In Köln beginnt der Winterdienst bei plus zwei Grad – und er beginnt auf den Rheinbrücken. Nicht die Kälte ist hier das Problem, sondern ihre Seltenheit.

Lage und Winterklima
Köln liegt in der Kölner Bucht am Südrand der Niederrheinischen Bucht, unmittelbar dort, wo der Rhein aus dem Rheinischen Schiefergebirge in die Ebene austritt. Die Stadthöhe beträgt 53 m ü. NHN, die Fläche 405,01 km² – davon 230,25 km² linksrheinisch und 174,87 km² rechtsrheinisch. Das ist die Grundkonstellation: eine sehr große, sehr flache Stadt an einem sehr großen Fluss.
Wie flach, zeigt der Höhenvergleich. Zwischen dem tiefsten Punkt im Worringer Bruch bei 37,5 m und dem höchsten, dem Monte Troodelöh im Königsforst bei 118,04 m, liegen rund 80 Höhenmeter. Zum Vergleich: In Dortmund sind es auf kleinerer Fläche rund 205. Kölner Glätte entsteht deshalb kaum an Steigungen. Sie entsteht an Bauwerken – Brücken, Rampen, Hochstraßen, Tunnelein- und -ausfahrten – und an der Grenze zwischen wärmerer Innenstadt und kühlerem Stadtrand.
Der wärmste Naturraum Nordrhein-Westfalens
Die Zahlen dazu sind ungewöhnlich eindeutig. Das Landesamt hält für die Niederrheinische Bucht fest: „In der Niederrheinischen Bucht wird aktuell (Daten der Klimanormalperiode 1991–2020) mit 10,9 Grad Celsius zusammen mit dem Niederrheinischen Tiefland die höchste Jahresdurchschnittstemperatur in NRW erreicht (NRW-Schnitt: 10,0 °C).“
Für den Winter zählt dasselbe Factsheet des Klimaatlas NRW (PDF) im Mittel sechs Eistage – Tage, an denen die Höchsttemperatur unter null bleibt – und 48 Frosttage pro Jahr. Im Zeitraum 1951–1980 waren es noch zehn und 59. Das Landesmittel für Nordrhein-Westfalen liegt bei zwölf Eistagen und 62 Frosttagen. Köln liegt also bei den Eistagen etwa bei der Hälfte des Landesdurchschnitts.
Diese Werte gelten für den Naturraum, nicht punktgenau für das Stadtgebiet. Für die Stadt selbst gibt es einen anschaulicheren Beleg: An der Station Köln-Turiner Straße zählte der Winter 2024/25 genau zehn Frosttage und keinen einzigen Eistag, bei einer Tiefsttemperatur von −2,9 °C. Der Klimaatlas hält für diesen Winter landesweit fest, dass „Schnee in den Niederungen erneut eine Seltenheit blieb“.
Dazu kommt die Stadt selbst. Die Stadt Köln beschreibt ihr Stadtgebiet als Wärmeinsel, die „im Jahresmittel etwa 1 bis 2 Grad Celsius wärmer als das Umland“ ist. Ein bis zwei Kelvin klingen nach wenig. In einem Winter, in dem die mittleren Tagestiefstwerte von Dezember bis Februar alle knapp über null liegen, entscheiden sie regelmäßig darüber, ob es regnet oder schneit – und ob es am Stadtrand glatt ist, während die Innenstadt nass bleibt.
Eine Zahl steht hier bewusst nicht: Schneedeckentage. Das Landes-Factsheet zeigt sie nur als Grafik mit deutlich sinkendem Verlauf, nennt aber keinen Wert im Text, und eine belastbare stadtbezogene Zahl war am 29. August 2026 nicht auffindbar. Der Rückgang ist belegt, die Höhe nicht.
Warum die Milde das eigentliche Problem ist
Für den Winterdienst ist ein mildes Klima keine Entwarnung, sondern eine besondere Aufgabenstellung. Sechs Eistage im langjährigen Mittel und ein Winter ganz ohne Eistag bedeuten in einer Stadt mit rund einer Million Einwohnern zweierlei zugleich: Glätteereignisse sind selten genug, um aus der Routine zu fallen, und häufig genug, um jeden Winter irgendwann einzutreten.
Der Niederschlag arbeitet dabei nicht in dieselbe Richtung wie die Temperatur. Die Jahressumme liegt in der Niederrheinischen Bucht mit 726 mm unter dem Landesschnitt von 870 mm – aber der Winterniederschlag hat gegenüber dem Zeitraum 1881–1910 um 25,4 % zugenommen, während er im Sommer um 2,2 % zurückgegangen ist. Mehr Winterniederschlag bei weniger Frost heißt in der Praxis vor allem: mehr Winterregen. Und überfrierende Nässe ist die Kölner Glätteform, nicht der Schneefall.
Winterwartung vor Ort
In Nordrhein-Westfalen steht die Pflicht nicht im Straßengesetz, sondern im eigenen Straßenreinigungsgesetz NRW vom 18. Dezember 1975. Der Rechtsbegriff heißt dort „Winterwartung“, nicht Räum- und Streupflicht. Nach § 1 Abs. 1 liegt die Reinigungspflicht innerhalb geschlossener Ortslagen im Ausgangspunkt bei der Gemeinde; § 4 Abs. 1 Satz 3 erlaubt es ihr, für die Winterwartung „gesonderte Regelungen“ zu treffen. Wie eine Stadt diesen Spielraum nutzt, steht ausschließlich in ihrer eigenen Satzung – und Köln nutzt ihn anders als Dortmund.
Maßgeblich ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln vom 17. Dezember 2025 (PDF), in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Bemerkenswert schon in § 1 Abs. 1: Die Satzung benennt das ausführende Unternehmen selbst. „Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH beauftragt.“
Ein Gehweg beginnt bei 50 Zentimetern
Die Kölner Satzung definiert den Gehweg nicht funktional, sondern über Mindestbreiten: „Gehwege sind Straßenteile und Platzflächen von mindestens 50 cm Breite in Anliegerstraßen und mindestens 65 cm Breite in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn abgesetzt sind und der Benutzung durch Fußgänger/innen dienen.“ Schmalere abgesetzte Flächen heißen Randstreifen – und sind von der Winterwartung nicht befreit, sondern ausdrücklich mit erfasst.
Zu den Gehwegen zählen ausdrücklich auch „Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen auf den Gehwegen gekennzeichnet sind und mit baulicher Abgrenzung zur Fahrbahn, aber ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen“. Das ist der Grund für die Kölner Doppelbreite.
1,50 Meter – und 2,00 Meter am markierten Radweg
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 formuliert beides in einem Zug: „Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungseinrichtungen sofort zu räumen. Soweit dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markierung auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist, beträgt die Breite 2,00 m.“
Zwei verschiedene Räumbreiten in einer Satzung sind ungewöhnlich. Praktisch heißt das: Die Frage, wie breit geräumt werden muss, entscheidet sich nicht an der Hausnummer, sondern an der Farbe auf dem Pflaster.
§ 2 Abs. 2 setzt noch eine Konstellation dazu, die viele übersehen: „Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radweges, so ist auch für diesen Teil die Winterwartung übertragen … ferner muss der Radweg an der Stelle geräumt und gestreut werden, an der er überquert werden soll.“ Und für Grundstücke ganz ohne Gehweg: „Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grundstücksgrenze zu warten.“
Die Streupflicht folgt nach Ziff. 2 demselben Umfang. Für das Streumittel gilt: „Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen, b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.“ Für einen Fall kennt die Satzung keine Ausnahme: „Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden.“ Auch salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden.
Die Aufzählung der erlaubten Ausnahmen – Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, Gefäll- und Steigungsstrecken – ist im Übrigen die satzungsrechtliche Bestätigung dessen, was die Topografie ohnehin sagt: Die Gefahrenpunkte einer flachen Stadt liegen an Bauwerken.
Sofort, und nachts bis 7 Uhr
Die Zeitregelung steht in Ziff. 6: „Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eisglätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maßnahmen gegen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, beendet sein.“
Diese Systematik wird häufig verkürzt wiedergegeben, auch von der Stadt selbst. Die Satzung kennt kein Zeitfenster „7 bis 20 Uhr“, in dem man Zeit hätte. Sie kombiniert die Sofortpflicht nach jedem Schneefall aus Ziff. 1 mit einer Endfrist für nachts Gefallenes. Tagsüber gilt also nicht „bis 20 Uhr“, sondern „sofort“ – und bei anhaltendem Winterwetter mehrfach.
Drei Zusatzpflichten runden das ab. An Fahrbahnübergängen für den Fußgängerverkehr gelten Räum- und Streupflicht bis zur Bordsteinkante. Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind bis 5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze freizuhalten. Und an Haltestellen des Nahverkehrs und für Schulbusse müssen Anlieger so räumen und streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang „zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U-Bahn-Ausgängen“ gewährleistet ist. Der letzte Halbsatz nimmt die Zugänge zum unterirdischen Stadtbahnnetz ausdrücklich in die Anliegerpflicht auf – eine Regel, die es so nur in einer Stadt mit einem großen Tunnelnetz gibt.
Wo Anlieger nichts tun müssen
§ 2 Abs. 3 nennt drei Ausnahmen von der Übertragung. Farbmarkierte Radwege auf Gehwegen, wenn das Straßenreinigungsverzeichnis die Stadt für reinigungspflichtig erklärt; Gehwege, die durch eine Fahrbahn vom Grundstück getrennt sind, wenn die Stadt für deren Winterwartung zuständig ist; und Fußgängergeschäftsstraßen.
Was darunter fällt, definiert § 7: Straßen, in denen die Frontlängen mit Geschäften und Gaststätten im Erdgeschoss überwiegen und die „in ihrer gesamten Breite für den Fußgängerverkehr ausgebaut und – abgesehen von Anlieferverkehr – für den Fahrverkehr gesperrt sind“. Welche Straßen das konkret sind, steht im Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist. Dort ist die Schildergasse durchgehend als Fußgängergeschäftsstraße geführt; die Hohe Straße dagegen nur in zwei Abschnitten – von der Sternengasse bis zur Pipinstraße und vom Burghöfchen bis zum Wallrafplatz –, während das Stück dazwischen als Hauptstraße eingestuft ist.
Diese Kleinteiligkeit ist typisch und der Grund, warum eine pauschale Auskunft nicht möglich ist. Das Verzeichnis führt außerdem gleichnamige Straßen in verschiedenen Bezirken getrennt: Die „Hohe Str.“ im Bezirk Porz ist eine Anliegerstraße und hat mit der Einkaufsstraße in der Innenstadt nichts als den Namen gemeinsam. Die AWB betreibt für genau diese Frage eine Straßenabfrage.
Winterdienst kostet in Köln keine Gebühr
Ein Punkt, der Kölner Eigentümer regelmäßig überrascht, weil er in der Nachbarstadt anders geregelt ist. § 6 der Satzung stellt fest: „Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, mit Ausnahme des Winterdienstes, Benutzungsgebühren.“ In der gesamten Satzung – geprüft an den §§ 6, 7 und 8 – gibt es keinen Winterdienst-Gebührensatz. Die Gebührensätze 2026, etwa 8,57 € je Frontmeter und Jahr für Gehwege oder 3,51 € für Fahrbahnen von Hauptstraßen ohne niveaugleichen Gehwegausbau, decken den Winterdienst also nicht ab; er wird aus dem Haushalt getragen.
In Dortmund ist das anders: Dort zahlen Eigentümer zusätzlich 1,67 € beziehungsweise 1,36 € je Frontmeter und Jahr allein für den Winterdienst. Zwei Städte, dasselbe Landesgesetz, zwei Modelle – das ist § 4 Abs. 1 Satz 3 StrReinG NRW in der Praxis.
Was bei Verstoß droht
§ 11 der Satzung nennt als Ordnungswidrigkeit unter anderem, wer „Schnee nicht ordnungsgemäß entfernt und lagert, sowie Schnee- und Eisglätte nicht ordnungsgemäß bekämpft“. Die Rechtsfolge: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.“ Anders als die Dortmunder Satzung nennt die Kölner damit eine konkrete Obergrenze. Es ist eine Obergrenze, kein Regelbetrag; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Seite. Wer auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt, kann Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht, nicht das Bußgeldrecht. Im Streit zählt dann, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde. Ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist an dieser Stelle oft der entscheidende Punkt. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxis und Besonderheiten
Der Winterdienst beginnt bei plus zwei Grad – auf den Brücken
Der aufschlussreichste Satz über den Kölner Winterdienst steht auf der Seite der AWB und ist ein Satz über eine Temperatur. Ausgerückt wird „bei Temperaturen ab zwei Grad plus mit fallender Tendenz“. Und dann gilt: „Dann räumen bzw. streuen sie die besonders gefährdeten Rheinbrücken.“
Beides folgt direkt aus der Stadtgeografie. Eine Auslöseschwelle über dem Gefrierpunkt ist die logische Antwort auf eine Stadt, in der Glätte nicht aus Schneefall, sondern aus überfrierender Nässe entsteht: Wer bei null Grad losfährt, ist zu spät. Und Brückenbauwerke kühlen von unten aus, weil unter ihnen keine speichernde Erdmasse liegt, sondern Luft und Wasser. In einer Stadt, die von Mülheimer Brücke, Zoobrücke, Deutzer Brücke, Severinsbrücke, Hohenzollernbrücke, Südbrücke und Rodenkirchener Brücke zusammengehalten wird, ist die erste vereiste Fläche des Winters fast immer eine Brücke.
Der Räum- und Streuplan ist dreistufig. Stufe 1 ab 4 Uhr: rund 1.900 km verkehrswichtige Straßen und Rheinbrücken, dazu rund 150 km wichtige Radwegstrecken. Stufe 2: rund 600 km Verbindungs- und Zufahrtsstraßen plus rund 350 km Radwege. Stufe 3: rund 500 km Straßen innerhalb der Wohngebiete. In der Summe rund 3.000 Straßenkilometer und rund 500 Radwegkilometer.
Die dritte Stufe ist im Städtevergleich bemerkenswert. Dortmund lässt seine vergleichbare Stufe III – 685 km Sackgassen und Stichstraßen ohne Durchgangs- und ÖPNV-Verkehr – grundsätzlich unbehandelt. Köln behandelt die Wohngebietsstraßen, nachrangig zwar, aber es behandelt sie.
Gestreut wird ausschließlich mit Feuchtsalz, also „Trockensalz im Massenverhältnis 70 zu 30 mit Salzlösung angefeuchtet“. Der Zweck ist Mengenminderung: Angefeuchtetes Salz weht nicht weg und haftet länger. Damit steht die Stadt in einem Gegensatz zu ihren Anliegern, der viele irritiert – auf der Fahrbahn wird gesalzen, auf dem Gehweg ist es weitgehend verboten. Die Erklärung liegt in Technik und Fläche: Auf Fahrbahnen streuen dosierbare Fahrzeuge, auf Gehwegen streuen sehr viele Menschen von Hand, direkt neben Baumscheiben.
Wie viel davon Handarbeit bleibt, zeigt die Personalseite: Rund 240 AWB-Mitarbeitende räumen und streuen von Hand, dazu kommen mehr als 40 Fahrzeuge für Fußgängerüberwege und Verkehrsinseln; betreut werden rund 1.400 Haltestellen. Wie ein einzelner Einsatz aussieht, lässt sich am 26. Januar 2026 ablesen: Ab 4 Uhr waren 111 Mitarbeitende und 83 Fahrzeuge unterwegs, priorisiert wurden die Kölner Ringe, die Kanalstraße sowie Venloer und Aachener Straße – und vor dem Berufsverkehr die Radwege auf den Rheinbrücken.
Wenn Karneval und Winterdienst dieselbe Flotte brauchen
Köln ist die einzige Stadt dieser Sammlung, in deren Ortsrecht der Karneval steht. § 10 Abs. 3 der Satzung nennt als Grund, aus dem die reguläre Straßenreinigung ausfallen darf, ohne dass ein Anspruch auf Gebührenminderung entsteht: „Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von Verunreinigungen nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen oder vergleichbaren Großereignissen“ – gleichrangig neben „Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, Starkregen)“.
Die Gegenrichtung steht in § 4 Abs. 4: „Bei Einsatz der Reinigungskräfte zur Winterwartung sowie bei Schnee und Eis erfolgt keine Reinigung. Eine Nachreinigung findet nicht statt.“
Beide Sätze zusammen beschreiben eine Konkurrenz, die die Satzung selbst kennt und regelt: Reinigung und Winterdienst greifen auf dieselbe Organisation zu, und beide können den jeweils anderen verdrängen. Welche Größenordnung die eine Seite hat, zeigt die AWB-Bilanz der Session 2026: am Karnevalssonntag „über 550 Mitarbeitende und 240 Fahrzeuge im Einsatz“, am Rosenmontag „über 450 Mitarbeitende und 200 Fahrzeuge“ für den 8,5 km langen Zugweg samt Aufstell- und Auflösungsbereichen, dazu rund 700 Eventtonnen an den Hotspots. Zum Vergleich der Winterdienst-Einsatz vom Januar desselben Jahres: 111 Mitarbeitende, 83 Fahrzeuge.
Das ist kein Vorwurf und kein Missstand – die Termine fallen in aller Regel nicht zusammen, und Karneval ist ein planbares Datum, Frost nicht. Es erklärt aber, warum in Köln beides zur selben Jahreszeit gehört und warum die Satzung den Fall ausdrücklich geregelt hat.
Die Stadtbahn fährt nachts weiter, damit die Oberleitung frei bleibt
Winterdienst ist in Köln nicht nur Straßen-, sondern auch Schienensache. Nach Angaben der Kölner Verkehrs-Betriebe (Stand November 2024) arbeitet das Unternehmen nach dem Wetterbericht des Deutschen Wetterdienstes in vier Stufen, von Stufe 0 ohne Maßnahmen über eine Rufbereitschaft mit rund 100 Mitarbeitenden bis zur Verstärkung aus anderen Abteilungen. Vorgehalten werden 40 Tonnen Salz als Sackware im Betriebshof West, 17 Tonnen einsatznah in Containern auf der Strecke, neun Winterdienstanhänger, 15 Motorbesen mit Schneebürsten und zehn Schneefräsen; an den Hallendächern in Braunsfeld, Niehl, Merheim und Thielenbruch hängen vier Schneewaagen zur Messung der Schneemassen.
Der bemerkenswerteste Punkt ist ein betrieblicher: Bei Vereisungsgefahr an Schienen und Oberleitungen fahren Stadtbahnen auch in den nächtlichen Betriebspausen leer weiter. Ein Fahrzeug, das fährt, hält die Oberleitung frei – ein Fahrzeug, das steht, findet sie am Morgen vereist vor.
Für alle, die im Kölner Straßenraum arbeiten, folgt daraus eine praktische Konsequenz: Dort, wo die Stadtbahn ebenerdig in der Straße liegt, treffen auf wenigen Metern drei Zuständigkeiten aufeinander – der Gleisbereich der KVB, die Fahrbahn der AWB und der Gehweg des Anliegers. Wer für mehrere Objekte arbeitet, hält am besten pro Fläche fest, was er getan hat; ein Räumprotokoll, das die Flächen einzeln führt, statt sie zu einem Eintrag zusammenzuziehen, ist genau hier seine Mühe wert.
Umland und Nachbargemeinden
Köln grenzt an Leverkusen, Bergisch Gladbach, Rösrath, Troisdorf, Niederkassel, Wesseling, Brühl, Hürth, Frechen, Pulheim, Dormagen und Monheim am Rhein. Für den Winter zerfällt dieser Ring in zwei sehr ungleiche Hälften.
Nach Westen und Süden ändert sich fast nichts. Hürth, Frechen, Pulheim und Brühl liegen im selben Naturraum, in derselben Ebene, mit derselben Milde. Erst deutlich weiter südlich steigt das Gelände „in Richtung Eifel auf bis zu 200 Meter“ an.
Nach Osten dagegen ändert sich sehr viel, und zwar auf wenigen Kilometern. Für das unmittelbar angrenzende Bergische Land weist dieselbe amtliche Reihe für 1991–2020 aus: „Aktuell treten im Bergischen Land im Mittel elf Eistage, 62 Frosttage … pro Jahr auf.“ Gegenüber den sechs Eistagen und 48 Frosttagen der Niederrheinischen Bucht heißt das: Die Zahl der Eistage verdoppelt sich nahezu, und es kommen 14 Frosttage hinzu. Die Erklärung steht in derselben Quelle: Das Bergische Land erhebt sich „von der Rheinebene im Westen ausgehend von Höhen um 100 Meter über Meereshöhe bis auf Höhen um 450 Meter an der Grenze zum Sauerland“.
Dieser Übergang beginnt noch im Stadtgebiet. Der höchste Kölner Punkt, der Monte Troodelöh mit 118,04 m, liegt im Königsforst auf der Bergischen Heideterrasse – und die Quelle hält ausdrücklich fest, dass das Gelände östlich davon auf 130 Meter weitersteigt, dann allerdings schon auf dem Gebiet von Bergisch Gladbach. Das Kölner Relief hört nicht auf, es endet nur an der Stadtgrenze.
Für einen Betrieb, der von Köln aus ins Umland fährt, ist das die praktisch wichtigste Information dieser Seite: Eine Tour, die linksrheinisch beginnt und im Bergischen endet, überquert eine reale Klimagrenze. Was in Sülz Regen ist, kann in Rösrath Schnee sein.
Innerhalb dieser Sammlung schärfen zwei Vergleiche das Kölner Profil. Dortmund ist die andere große NRW-Stadt – aber eine Flächenstadt mit 205 Höhenmetern, eigener Winterdienstgebühr und einer bewusst unbehandelten dritten Stufe. Winterberg im Hochsauerland ist der Gegenpol schlechthin: dort ist Schnee der Normalfall, hier das Ausnahmeereignis. Beide liegen im selben Bundesland und unter demselben Gesetz. Am nächsten kommt Köln Düsseldorf: dieselbe Rheinschiene, dieselbe Auslöseschwelle von plus zwei Grad – aber nur ein Meter Räumbreite statt 1,50 m, und in Wohnstraßen wird dort erst ab 25 Zentimetern Schneehöhe geräumt.
Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Satzung gesondert. In Nordrhein-Westfalen ist das keine Formalie, sondern der Kern der Sache: Das Landesgesetz gibt jeder Kommune ausdrücklich die Freiheit, die Winterwartung eigenständig zu regeln. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage und Größe
- Köln liegt in der Kölner Bucht am Südrand der Niederrheinischen Bucht, dort wo der Rhein aus dem Rheinischen Schiefergebirge austritt. Stadthöhe 53 m ü. NHN, Fläche 405,01 km², davon 230,25 km² linksrheinisch und 174,87 km² rechtsrheinisch; 9 Stadtbezirke mit 86 Stadtteilen.Quelle 1
- Relief
- tiefster Punkt im Worringer Bruch bei 37,5 m ü. NHN, höchster der Monte Troodelöh im Königsforst mit 118,04 m ü. NHN – rund 80 Höhenmeter im Stadtgebiet. Unmittelbar jenseits der Stadtgrenze steigt das Gelände auf 130 m weiter an.Quelle 2
- Winterklima des Naturraums
- In der Niederrheinischen Bucht treten in der Klimanormalperiode 1991–2020 im Mittel sechs Eistage und 48 Frosttage pro Jahr auf, gegenüber zehn und 59 im Zeitraum 1951–1980. Das Landesmittel für Nordrhein-Westfalen liegt bei zwölf Eistagen und 62 Frosttagen.Quelle 3
- Wärmster Naturraum des Landes
- Mit 10,9 °C Jahresdurchschnittstemperatur (1991–2020) erreicht die Niederrheinische Bucht zusammen mit dem Niederrheinischen Tiefland den höchsten Wert in Nordrhein-Westfalen; der Landesschnitt liegt bei 10,0 °C. Der Winterniederschlag hat gegenüber 1881–1910 um 25,4 % zugenommen.Quelle 3
- Ein realer Kölner Winter
- An der Station Köln-Turiner Straße zählte der Winter 2024/25 zehn Frosttage und keinen einzigen Eistag, bei einer Tiefsttemperatur von −2,9 °C. Der Klimaatlas hält für diesen Winter fest, dass Schnee in den Niederungen erneut eine Seltenheit blieb.Quelle 4
- Zwei Räumbreiten
- Anlieger müssen Gehwege nach jedem Schneefall sofort auf 1,50 m Breite räumen. Ist ihnen zusätzlich die Winterwartung eines nur durch Farbmarkierung gekennzeichneten Radwegs auf dem Gehweg übertragen, beträgt die Breite 2,00 m.Quelle 5
- Gehweg-Definition über Mindestbreiten
- Als Gehweg gilt eine von der Fahrbahn abgesetzte Fläche erst ab 50 cm Breite in Anliegerstraßen und ab 65 cm Breite in Hauptstraßen. Schmalere Flächen sind Randstreifen – für sie gilt die Winterwartung ebenfalls.Quelle 5
- Zeiten
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee und danach entstandene Glätte müssen bis spätestens 7 Uhr des nächsten Tages beseitigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Tagsüber gilt keine Frist, sondern die Sofortpflicht nach jedem Schneefall.Quelle 5
- Streusalz
- auf Gehwegen und Randstreifen grundsätzlich verboten, erlaubt nur in begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- und Steigungsstrecken. An Gehwegen mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung gilt das Verbot ohne Ausnahme.Quelle 5
- Keine Winterdienstgebühr
- § 6 der Satzung nimmt den Winterdienst ausdrücklich von der Gebührenpflicht aus. Die Straßenreinigungsgebühren – 2026 je Frontmeter und Jahr bei wöchentlicher Reinigung etwa 8,57 € für Gehwege oder 3,51 € für Fahrbahnen von Hauptstraßen ohne niveaugleichen Gehwegausbau – decken den Winterdienst nicht ab.Quelle 5
- Einsatzschwelle des kommunalen Winterdienstes
- Die AWB rückt bei Temperaturen ab zwei Grad plus mit fallender Tendenz aus und räumt und streut dann zuerst die besonders gefährdeten Rheinbrücken.Quelle 6
- Räum- und Streuplan in drei Stufen
- Stufe 1 ab 4 Uhr rund 1.900 km verkehrswichtige Straßen und Rheinbrücken plus rund 150 km wichtige Radwegstrecken; Stufe 2 rund 600 km Verbindungs- und Zufahrtsstraßen plus rund 350 km Radwege; Stufe 3 rund 500 km Straßen in den Wohngebieten. Gestreut wird ausschließlich mit Feuchtsalz im Massenverhältnis 70 zu 30.Quelle 7
- Ordnungswidrigkeit
- Wer Schnee nicht ordnungsgemäß entfernt und lagert oder Schnee- und Eisglätte nicht ordnungsgemäß bekämpft, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 500 Euro; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.Quelle 5
- Umland-Kontrast
- Für das unmittelbar östlich angrenzende Bergische Land weist dieselbe amtliche Reihe für 1991–2020 elf Eistage und 62 Frosttage aus – gegenüber sechs und 48 in der Niederrheinischen Bucht. Das Gelände steigt dort von rund 100 m auf rund 450 m an der Grenze zum Sauerland.Quelle 8
Offizielle Anlaufstellen
Stadt Köln – Winterdienst, Räum- und Streupflicht
Die Infoseite der Stadt zu den Pflichten der Grundstückseigentümer: Breiten, Zeiten, zulässige Streumittel und die Behandlung von Radwegen auf Gehwegniveau.
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln – Winterdienst
Das in § 1 Abs. 1 der Satzung namentlich beauftragte Unternehmen: Einsatzschwelle, Räum- und Streuplan, Fuhrpark – und die Straßenabfrage, über die sich die Zuständigkeit für eine konkrete Adresse klären lässt.
Stadt Köln – Straßenreinigungssatzung vom 17. Dezember 2025
Der maßgebliche Rechtstext als PDF, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. § 5 regelt die Winterwartung, § 11 die Ordnungswidrigkeiten; das Straßenreinigungsverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
Meldeweg für Stellen im öffentlichen Raum, an denen der Winterdienst aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern fehlt.
Klimaatlas NRW – Naturraum Niederrheinische Bucht
Das amtliche Factsheet des Landesamts mit den Kenntagen für die Klimanormalperiode 1991–2020, aus dem die Kölner Frost- und Eistage stammen.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Köln
- Bis wann muss der Gehweg in Köln morgens geräumt sein?
- Für Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr auftreten, endet die Frist um 7 Uhr des nächsten Tages, an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr. Tagsüber gilt keine Uhrzeit: Nach jedem Schneefall ist sofort zu räumen. Bei anhaltendem Winterwetter kann das mehrmals am Tag nötig sein – die AWB weist ausdrücklich darauf hin.
- Warum sind es manchmal 1,50 m und manchmal 2,00 m?
- Die Regelbreite beträgt 1,50 m. Auf 2,00 m erhöht sie sich dort, wo über den Gehweg ein nur durch Farbmarkierung gekennzeichneter Radweg geführt wird und dessen Winterwartung dem Anlieger übertragen ist. Solche Radwege zählen in Köln satzungsrechtlich zum Gehweg, weil sie baulich von der Fahrbahn, aber nicht vom Gehweg abgesetzt sind.
- Ich habe gar keinen Gehweg vor dem Haus. Muss ich trotzdem räumen?
- Ja. Ist kein Gehweg vorhanden, ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung ein 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grundstücksgrenze zu warten. Liegt umgekehrt ein Teil des Gehwegs jenseits eines Radwegs, gilt die Winterwartung auch für diesen Teil – und der Radweg muss an der Stelle geräumt und gestreut werden, an der er überquert werden soll.
- Darf ich auf dem Gehweg Salz streuen?
- Grundsätzlich nicht. Erlaubt ist Salz nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- und Steigungsstrecken und ähnlichen Gefahrenstellen. An Gehwegen mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung ist Salz ohne jede Ausnahme untersagt; auch salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden. Sonst gilt: abstumpfende Mittel wie Granulat oder Sand.
- Die Stadt salzt die Fahrbahn, ich darf es nicht. Wie passt das zusammen?
- Die AWB streut auf Fahrbahnen ausschließlich Feuchtsalz, also Trockensalz im Verhältnis 70 zu 30 mit Salzlösung angefeuchtet, damit weniger Salz nötig ist und es länger haftet. Auf Fahrbahnen gibt es zu Salz bei Eisglätte keine gleichwertige Alternative. Auf Gehwegen ist die Lage anders: Dort stehen die Bäume, dort genügen abstumpfende Mittel, und dort sind es sehr viele Einzelflächen ohne Dosiertechnik.
- Muss ich als Mieter räumen?
- Die Satzung nennt Mieter an keiner Stelle als Verpflichtete; sie adressiert durchgehend Eigentümer und Erbbauberechtigte. Eigentümer können die Aufgabe an Mieter oder an einen Dienstleister weitergeben, bleiben aber verantwortlich. Grundlage der Weitergabe ist also der Mietvertrag, nicht das Ortsrecht.
- Wer ist für meine Straße zuständig – die AWB oder ich?
- Das entscheidet das Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist und für jeden Straßenabschnitt Straßenart und Reinigungsverpflichtete festlegt. Die AWB betreibt dazu eine Straßenabfrage, über die sich das für eine konkrete Adresse nachsehen lässt. Das lohnt sich: Es gibt in Köln mehrere gleichnamige Straßen in verschiedenen Bezirken mit unterschiedlicher Einstufung.
- Was kostet ein Verstoß?
- Die Satzung sieht eine Geldbuße bis zu 500 Euro vor; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Praktisch gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Seite: Wer stürzt und sich verletzt, kann Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Dann zählt, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde.
Einsätze in Köln dokumentieren
Wer in Köln räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.