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Schneespur
Baden-Württemberg

Winterdienst Ravensburg

Der Bodensee liegt 17 Kilometer entfernt und bestimmt den Winter trotzdem mit: Er dämpft die Fröste, verlängert aber die kalte Jahreszeit und bringt häufigen Nebel.

Winterlicher Blick über eine ansteigende, kopfsteingepflasterte Straße in Ravensburg hinauf zum Obertor und zum Mehlsack: Links steht ein hoher, schlanker rechteckiger Torturm aus hellem Putz mit spitzbogiger Durchfahrt, einer schlichten runden Turmuhr ohne Ziffern und einem flachen Zinnenkranz ohne Dach. Rechts darüber erhebt sich auf einem bewaldeten Hang der Mehlsack, ein weiß gekalkter runder Wehrturm ohne Dach, mit Konsolenkranz, offener Zinnenkrone und blankem Fahnenmast. Dazwischen reihen sich drei- und viergeschossige verputzte Bürgerhäuser in gedämpftem Creme, Altrosa, Salbeigrün und Weinrot mit weißen Fensterrahmen und schneebedeckten Ziegeldächern. Im Vordergrund räumt ein orangefarbenes kommunales Räumfahrzeug mit Frontpflug und Streuaufbau eine Bahn frei; daneben liegen Schneewälle. Geschlossene graue Hochnebeldecke, weiches schattenloses Licht. (KI-generiertes Bild)

Lage und Winterklima

Ravensburg liegt auf 450 m ü. NHN im südlichen Oberschwaben, „etwa 17 km (Luftlinie) nordnordöstlich des am Bodensee gelegenen Friedrichshafen”, zwischen dem Linzgau im Westen und dem Altdorfer Wald im Nordosten. Durch die Stadt fließt die Schussen, ein Zufluss des Bodensees. Auf 92,05 km² leben 50.628 Menschen (Stand 31. Dezember 2024), verteilt auf die Kernstadt und die drei Ortschaften Eschach, Schmalegg und Taldorf.

Das Tal, in dem die Stadt liegt, stammt nicht vom Fluss. Es wurde durch „eine eiszeitliche Gletscherzunge geformt, die sich von den Alpen über die Senke des späteren Bodensees nach Norden vorschob” – die vergleichsweise kleine Schussen hätte diese Weite nie ausgeräumt. Auf der Ostseite des Schussentals ist daraus „heute ein durchgehendes Siedlungsband von Baindt im Norden über Baienfurt, Weingarten und Ravensburg bis Eschach im Süden” geworden.

Ein Winter, den der See mitbestimmt

Der Bodensee liegt zwar rund 17 Kilometer entfernt, wirkt aber bis hierher. Der „rund 500 km² große See hat in den meisten Jahren eine stark ausgleichende Wirkung auf das regionale Mesoklima, da er als jahreszeitlicher Temperaturspeicher wirkt”. Die Folge steht ausdrücklich dabei: Es „fallen Winterfröste hier deutlich schwächer aus als im Umland; andererseits hält der Winter auch länger an”. Dazu kommt der „häufig auftretende Bodenseenebel in der kalten Jahreszeit” – und gelegentlich der Föhn mit warmer Luft aus Süden.

Die naheliegende Erzählung „Alpenvorland gleich viel Schnee” trägt hier also nicht. Was die Zahlen zeigen, ist etwas anderes. Für Ravensburg selbst gibt es keine öffentlich auffindbare Klimastation; die nächstgelegene steht im unmittelbar benachbarten Weingarten (441 m), praktisch in derselben Tallage. Dort liegen die Monatsmittel im Zeitraum August 2021 bis Juli 2026 bei 2,2 °C (Dezember), 1,1 °C (Januar) und 4,0 °C (Februar), die mittleren Tiefstwerte bei −0,5 °C, −2,3 °C und 0,1 °C. Die absoluten Minima derselben Reihe reichen bis −14,8 °C im Januar und −12,7 °C im Dezember. Der Deutsche Wetterdienst weist für Weingarten den Januar 2026 mit einem Monatsmittel von −0,8 °C aus, 0,1 Kelvin unter dem Mittel 1961–1990.

Monatsmittel um den Gefrierpunkt bedeuten in der Praxis häufige Nulldurchgänge: Tauen am Tag, Gefrieren in der Nacht. In Verbindung mit dem Nebel in der Beckenlage ist überfrierende Nässe in Ravensburg mindestens so relevant wie das Schneeräumen – und sie kündigt sich nicht sichtbar an. Verlässliche Wetterdaten sind bei diesem Muster wertvoller als der Blick nach draußen. Eine belegte Zahl für Frost-, Eis- oder Schneedeckentage in Ravensburg gibt es öffentlich nicht; sie steht deshalb auch nicht auf dieser Seite.

Die zweite Hälfte der Geschichte ist der Hang

Ravensburg ist an seinem Ostrand eine Hangstadt. Die Veitsburg, eine mittelalterliche Höhenburganlage, liegt auf 525 m ü. NHN direkt oberhalb der Altstadt – rund 75 Höhenmeter über der Stadthöhe, auf sehr kurzer Distanz. Der Mehlsack, das Wahrzeichen der Stadt, steht „am südöstlichen Rand der Altstadt an deren höchstem Punkt” auf dem St.-Christina-Hang; der 51 Meter hohe Turm entstand um 1425, und „der Name rührt von seinem weißen Verputz und der runden Form her”. Von seiner Plattform aus ließ sich das Gelände der Veitsburg beobachten.

Wie ernst die Stadt diese Topografie im Winter nimmt, zeigt sich an einer unscheinbaren Stelle: Im städtischen Räumplan bilden „steile Strecken” eine eigene Prioritätsstufe. Und in der Satzung sind Treppen und Steilstrecken genau die beiden Orte, an denen das sonst geltende Salzverbot aufgehoben ist.


Räum- und Streupflicht vor Ort

In Baden-Württemberg überträgt § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG BW) die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Straßenanlieger. Ravensburg hat davon Gebrauch gemacht: Maßgeblich ist die Streupflicht-Satzung (PDF) vom 25. September 1989 in der Fassung vom 16. Juli 2001, im Stadtrecht geführt unter S-6-08. Ihr vollständiger Name nennt bereits die Ravensburger Eigenheit: Sie regelt die Pflicht zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen – nicht der „Gehwege”, wie viele Nachbarsatzungen formulieren. Der Begriff ist weiter gefasst, und das hat Folgen.

„Ab 7 Uhr”, nicht „bis 7 Uhr”

§ 7 ist der Paragraf, bei dem man genau lesen muss: „Die Gehwege müssen werktags ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Wo andere Städte eine Frist setzen, bis zu der etwas erledigt sein muss, beschreibt Ravensburg den Beginn des Zeitfensters. Die Stadt selbst fasst es entsprechend zusammen: „werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis jeweils 20 Uhr”. Praktisch läuft beides auf dasselbe hinaus – wer um 7 Uhr beginnt, ist um 7 Uhr noch nicht fertig –, aber die Vorschrift so wiederzugeben, wie sie dasteht, ist der ehrlichere Weg.

Ein Meter, anderthalb, zwei

Bei den Breiten staffelt § 5 in drei Stufen. Die Gehflächen sind so zu räumen, dass „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist”; die Regelbreite beträgt „in der Regel mindestens 1 m”. Abweichend gilt die Räumpflicht „bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf 1,5 m, in Fußgängerzonen auf die Randflächen in einer Breite von 2 m”. Dazu kommt nach Abs. 4 für jedes Hausgrundstück „ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter”, und die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, „dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist”.

Die Regelbreite von einem Meter liegt damit unter dem, was in Baden-Württemberg sonst verbreitet ist – die 2 Meter in der Fußgängerzone sind dafür die höchste Vorgabe unter den bisher erfassten Städten. Für die Ravensburger Altstadt mit ihren Fußgängerbereichen ist genau diese Stufe die praktisch wirksame.

Was alles eine Gehfläche ist

§ 3 ist der Paragraf mit der größten Reichweite. Gehflächen sind „dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand” – ein unbefestigter Weg ist also nicht ausgenommen. Aufgezählt werden Gehwege entlang von Fahrbahnen, wobei ausdrücklich gilt: „Dies gilt auch für Treppen.” Dazu kommen Randflächen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, Randflächen von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, gemeinsame Rad- und Gehwege ohne Trennlinie sowie „Fußwege einschließlich Staffeln”.

In einer Stadt mit den Aufstiegen zu Veitsburg und Mehlsack ist das keine Formalie. Die Pflicht erstreckt sich nach Abs. 2 auf „die gesamte Länge der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Gehfläche”, und wo beidseitig Anlieger verpflichtet sind, reicht sie „höchstens bis zur Mitte der Gehfläche”.

Verpflichtet sind nach § 2 Eigentümer und Besitzer, also ausdrücklich auch Mieter und Pächter. Auch Grundstücke, die durch eine unbebaute städtische Fläche von der Straße getrennt sind, zählen dazu, wenn der Abstand nicht mehr als 10 Meter beträgt. Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Anlieger der Gehwegseite verpflichtet.

Salz ist verboten – mit zwei Ausnahmen

Beim Streumittel geht Ravensburg sprachlich weiter als die meisten Satzungen. § 6 Abs. 2: „Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und Steilstrecken, wenn in besonderen Fällen (z. B. Glatteis) ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.”

Andere Städte formulieren „grundsätzlich Splitt, Salz in Ausnahmefällen”. Ravensburg sagt „ist verboten” und benennt die Ausnahmen abschließend – und diese beiden Ausnahmen beschreiben genau die Topografie der Stadt. Für den Regelfall stellt die Stadt Splittbehälter auf, aus denen „haushaltsübliche Mengen an Splitt” kostenlos entnommen werden können; Anzahl und Standorte nennt sie in den geprüften Veröffentlichungen allerdings nicht.

Zu unterscheiden ist das vom städtischen Einsatz auf den Fahrbahnen: Dort verwendet die Stadt nach eigener Darstellung Salz, flüssige Sole und Splitt. Das Verbot richtet sich an die Anlieger auf ihren Gehflächen. Wer beides nebeneinander bewirtschaftet, hält in einem Streubericht fest, welches Mittel auf welcher Fläche ausgebracht wurde – bei einem Verbot mit eng begrenzten Ausnahmen ist das die Unterscheidung, auf die es später ankommt.

Wohin mit dem Schnee

§ 5 Abs. 3 verlangt, den geräumten Schnee auf dem restlichen Teil der Gehfläche oder, wo der Platz nicht reicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen – und ergänzt eine Regel, die erst nach dem Schneefall greift: „Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.” Abs. 5 stellt klar: „Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.”

Was bei Verstoß droht

Nach § 8 handelt ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften über Reinigung, Schneeräumung oder Bestreuen verstößt. Die Satzung beziffert den Rahmen selbst: Geahndet werden kann „mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 Euro”. Das ist der doppelte Rahmen dessen, was etwa Tübingen ansetzt; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Schwerer wiegt in der Praxis meist die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht. Kommt jemand auf einer ungesicherten Gehfläche zu Schaden, kann der Verpflichtete einstehen müssen. Im Streit zählt dann, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde – ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft der entscheidende Punkt. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.


Praxis und Besonderheiten

Die Stadt zieht sich aus einem Teil des Netzes zurück

Die aktuellste und für Anwohner unmittelbar spürbare Entwicklung ist ein Beschluss vom 27. April 2026: Der Gemeinderat hat entschieden, die Straßen der Priorität 3 ab dem Winter 2026/27 nicht mehr räumen zu lassen; einzelne Strecken werden zudem von Priorität 1 auf 2 herabgestuft. Auslöser war laut Berichterstattung, dass die Ausschreibung für externe Winterdienst-Dienstleister erfolglos blieb.

Der Berichterstattung über die Gemeinderatsvorlage zufolge umfasst Priorität 1 „Hauptverkehrsachsen, Buslinien und Verbindungsstraßen”, Priorität 2 „steile Strecken und Verbindungsstraßen mit Sammelfunktion” und Priorität 3 „hauptsächlich Wohnstraßen und Straßen in der Altstadt”. Einen amtlich veröffentlichten Räumplan mit Straßenliste gibt es nicht; die genannten Zuordnungen stammen aus der Presse-Wiedergabe der Vorlage und werden hier entsprechend attribuiert.

Für Anliegerinnen und Anlieger ist die Einordnung wichtig: Der Beschluss betrifft die Fahrbahnen, nicht die Gehflächen. Die eigene Pflicht bleibt unverändert – und gewinnt praktisch eher an Gewicht, weil auf der angrenzenden Fahrbahn länger Schnee liegen bleibt. Für einen kommunalen Winterdienst ist eine Prioritätenstufung der übliche Weg, begrenzte Mittel zu verteilen; ungewöhnlich ist hier, dass eine ganze Stufe entfällt.

Wer sonst noch fährt

Auf den städtischen Straßen und Plätzen arbeitet der Betriebshof Ravensburg im Amt für Bauen, Kanal und Verkehr. Nach Angaben der Stadt stehen 30 Räumfahrzeuge und 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie rund 1.500 Tonnen Streumittel bereit. Der Betriebshofleiter zur Abwägung zwischen Sicherheit und Umweltschutz: „Bei winterlichen Verhältnissen steht die Sicherheit im Vordergrund und nicht möglichst schnell anzukommen.”

Für die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Umland ist dagegen das Straßenbauamt des Landkreises Ravensburg zuständig: 1.270 km Streckennetz, an jedem Wintertag 80 Mitarbeitende an vier Straßenmeistereien, 42 Räum- und Streufahrzeuge und rund 6.500 Tonnen Salzvorrat, im Einsatz von 3 Uhr bis etwa 22 Uhr. Prioritär behandelt der Kreis Brücken, Waldstücke und schattige Abschnitte, weil dort schneller Glätte entsteht und Schnee länger liegen bleibt – eine Faustregel, die auch innerhalb des Stadtgebiets trägt.

Schnee, der von oben kommt

Ein Winterthema hat Ravensburg, das andernorts selten amtlich kommuniziert wird: Schneebruch. Die Stadt warnt, dass mit Schnee und Eis beladene Bäume ein Risiko darstellen, und teilt mit, dass mehrere Wege bereits gesperrt wurden und weitere Sperrungen möglich sind – insbesondere auf dem Hauptfriedhof. Für Betriebe, die Außenanlagen betreuen, gehört die Kontrolle des Baumbestands nach starkem Nassschnee damit zur selben Schicht wie das Räumen.

Wenn aus einer Fläche viele werden

Bei einem einzelnen Hauseingang bleibt das überschaubar. Hausverwaltungen, Betriebe und eine Hausbetreuung führen dagegen mehrere Liegenschaften nebeneinander – und in Ravensburg sind deren Pflichten ungleichartig: ein Gehweg mit einem Meter, ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit anderthalb, ein Randstreifen in der Fußgängerzone mit zwei Metern, dazu womöglich eine Treppe oder eine Staffel, auf der als einziger Fläche Salz erlaubt wäre. Ein Räumprotokoll, das die Flächen einzeln führt statt sie zu einem Eintrag zusammenzuziehen, bildet das ab. Und eine saubere Dokumentation der Einsätze hält fest, wann tatsächlich gearbeitet wurde – bei einem Zeitfenster, das erst um 20 Uhr endet und in dem bei Bedarf wiederholt nachzuarbeiten ist, ist das der Punkt, auf den es ankommt.


Umland und Nachbargemeinden

Ravensburg grenzt an zehn Gemeinden in zwei Landkreisen. Im Landkreis Ravensburg sind das Weingarten, Berg, Horgenzell, Schlier, Grünkraut und Bodnegg, im Bodenseekreis Tettnang, Meckenbeuren, Friedrichshafen und Oberteuringen. Mit Weingarten ist die Stadt entlang des Schussentals baulich praktisch zusammengewachsen – die nächstgelegene Klimastation steht denn auch dort. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus bilden Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg den Gemeindeverband Mittleres Schussental, der 2023 ein gemeinsames Klimaanpassungskonzept beschlossen hat.

Der lehrreichste Vergleich führt nach Süden. Friedrichshafen liegt unmittelbar am See, Ravensburg 17 Kilometer davon entfernt und rund 50 Meter höher – derselbe Bodensee-Einfluss, aber abgeschwächt und um eine Hanglage ergänzt. Nach Osten hin, Richtung Allgäu, kippt das Bild dann vollends: Memmingen liegt außerhalb der ausgleichenden Wirkung des Sees und trägt einen härteren Winter.

Der Rechtsrahmen bleibt in Baden-Württemberg derselbe: § 41 StrG BW gibt nur die Ermächtigung, ausgefüllt wird sie in jeder Kommune einzeln. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Satzung gesondert – die Ravensburger Zeiten, Breiten, das Salzverbot und der Bußgeldrahmen gelten nur innerhalb des Stadtgebiets. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Ortsspezifische Fakten

Lage
Ravensburg liegt auf 450 m ü. NHN im südlichen Oberschwaben, „etwa 17 km (Luftlinie) nordnordöstlich des am Bodensee gelegenen Friedrichshafen“, zwischen dem Linzgau im Westen und dem Altdorfer Wald im Nordosten. Durchflossen wird die Stadt von der Schussen, einem Zufluss des Bodensees. Auf 92,05 km² leben 50.628 Menschen (31. Dezember 2024); zur Kernstadt kommen die drei Ortschaften Eschach, Schmalegg und Taldorf.Quelle 1
Das Tal stammt nicht vom Fluss
Das Schussental wurde durch „eine eiszeitliche Gletscherzunge geformt, die sich von den Alpen über die Senke des späteren Bodensees nach Norden vorschob“ – nicht durch die vergleichsweise kleine Schussen. Auf der Ostseite des Tals hat sich „heute ein durchgehendes Siedlungsband von Baindt im Norden über Baienfurt, Weingarten und Ravensburg bis Eschach im Süden“ gebildet. Der Flappach wurde als Stadtbach teilweise durch die Stadt, teilweise durch den nördlichen Stadtgraben geleitet.Quelle 1
Der Hang über der Stadt
Die Veitsburg, eine mittelalterliche Höhenburganlage, liegt auf 525 m ü. NHN auf dem Veitsberg oberhalb der Altstadt – rund 75 Höhenmeter über der Stadthöhe von 450 m, auf sehr kurzer Distanz.Quelle 2
Weitere Angabe
Der Mehlsack, das Wahrzeichen der Stadt, ist ein 51 Meter hoher Turm „am südöstlichen Rand der Altstadt an deren höchstem Punkt“, errichtet um 1425 auf dem St.-Christina-Hang. „Der Name rührt von seinem weißen Verputz und der runden Form her.“ Von seiner Plattform aus konnten die Bürger das Gelände der Veitsburg beobachten.Quelle 3
Der Bodensee prägt den Winter mit
Der „rund 500 km² große See hat in den meisten Jahren eine stark ausgleichende Wirkung auf das regionale Mesoklima, da er als jahreszeitlicher Temperaturspeicher wirkt“. Die Folge wird ausdrücklich benannt: Es „fallen Winterfröste hier deutlich schwächer aus als im Umland; andererseits hält der Winter auch länger an“. Begleiterscheinung ist der „häufig auftretende Bodenseenebel in der kalten Jahreszeit“; dazu kommt der Föhn mit warmer Luft aus südlichen Regionen.Quelle 1
Weitere Angabe
Winterwerte der nächstgelegenen Klimastation Weingarten, Kreis Ravensburg (441 m, unmittelbare Nachbarstadt in derselben Tallage), Datenbasis August 2021 bis Juli 2026: Dezember im Mittel 2,2 °C bei Tiefstwerten von −0,5 °C und einem absoluten Minimum von −12,7 °C; Januar 1,1 °C bei Tiefstwerten von −2,3 °C und einem absoluten Minimum von −14,8 °C; Februar 4,0 °C bei Tiefstwerten von 0,1 °C und einem absoluten Minimum von −7,5 °C. Der Januarniederschlag liegt bei 52 mm an 14 Regentagen.Quelle 4
Weitere Angabe
Aktuelle Stationswerte des Deutschen Wetterdienstes für Weingarten im Landkreis Ravensburg: Der Januar 2026 kam auf ein Monatsmittel von −0,8 °C und lag damit 0,1 Kelvin unter dem dreißigjährigen Mittel 1961–1990; der Niederschlag erreichte mit 24,6 mm nur 41 Prozent des langjährigen Mittels. Der Februar 2026 lag mit 4,5 °C um 3,8 Kelvin darüber, bei 77,3 mm Niederschlag oder 139 Prozent.Quelle 5
Rechtsgrundlage
die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen (Streupflicht-Satzung) vom 25. September 1989 in der Fassung vom 16. Juli 2001, im Ravensburger Stadtrecht geführt unter der Nummer S-6-08. Die Präambel nennt die Grundlage: „Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.09.1989, zuletzt geändert am 16.07.01, folgende Satzung beschlossen“. Die Satzung trat am 1. November 1989 in Kraft, die Änderung von 2001 am 1. Januar 2002.Quelle 6
Weitere Angabe
Zeiten (§ 7) – anders formuliert als in vielen Nachbarstädten: „Die Gehwege müssen werktags ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.“ Die Stadt selbst kommuniziert das als Zeitfenster „werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis jeweils 20 Uhr“.Quelle 6
Weitere Angabe
Gestaffelte Räumbreiten (§ 5 Abs. 1, 2 und 4): Gehflächen sind so zu räumen, dass „insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist“, und zwar „in der Regel mindestens auf 1 m Breite“. Abweichend gilt: „bei gemeinsamen Geh- und Radwegen auf 1,5 m, in Fußgängerzonen auf die Randflächen in einer Breite von 2 m“. Dazu kommt für jedes Hausgrundstück „ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter“, und die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, „dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist“.Quelle 6
Was als Gehfläche zählt (§ 3)
Erfasst sind „dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand“ – nämlich Gehwege entlang von Fahrbahnen, wobei ausdrücklich gilt: „Dies gilt auch für Treppen.“ Dazu Randflächen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, Randflächen von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, gemeinsame Rad- und Gehwege ohne Trennlinie sowie „Fußwege einschließlich Staffeln“. Die Pflicht erstreckt sich auf „die gesamte Länge der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Gehfläche“ und, wenn beidseitig Anlieger verpflichtet sind, „höchstens bis zur Mitte der Gehfläche“.Quelle 6
Weitere Angabe
Streumittel (§ 6 Abs. 2) – ein ausdrückliches Verbot mit abschließend benannten Ausnahmen: „Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und Steilstrecken, wenn in besonderen Fällen (z. B. Glatteis) ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.“ Das Verbot richtet sich an die Anlieger auf Gehflächen; auf ihren eigenen Straßen setzt die Stadt nach eigener Darstellung Salz, Sole und Splitt ein.Quelle 6
Weitere Angabe
Wohin mit dem Schnee (§ 5 Abs. 3 und 5): Geräumter Schnee ist auf dem restlichen Teil der Gehfläche oder, wenn der Platz nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. „Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.“ Und ausdrücklich: „Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.“Quelle 6
Sanktion (§ 8)
Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften über Reinigung, Schneeräumung oder Bestreuen verstößt. Die Satzung beziffert den Rahmen selbst: Geahndet werden kann „mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 Euro“.Quelle 6
Städtischer Winterdienst
Für die öffentlichen Straßen und Plätze ist der Betriebshof Ravensburg zuständig. Nach Angaben der Stadt stehen „30 Räumfahrzeuge und 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ sowie „rund 1.500 Tonnen“ Streumittel bereit; eingesetzt werden Salz, flüssige Sole und Splitt. Der Betriebshofleiter zur Abwägung: „Bei winterlichen Verhältnissen steht die Sicherheit im Vordergrund und nicht möglichst schnell anzukommen.“Quelle 7
Splitt gibt es kostenlos
„Als Streumaterial darf nur in Ausnahmesituationen Streusalz verwendet werden. Im Normalfall ist abstumpfendes Streumaterial, vorzugsweise Splitt zu benutzen.“ Und: „Haushaltsübliche Mengen an Splitt können den von der Stadt aufgestellten Splittbehältern entnommen werden.“ Anzahl und Standorte der Behälter nennt die Stadt in den geprüften Veröffentlichungen nicht.Quelle 8
Neuordnung ab dem Winter 2026/27
Der Gemeinderat beschloss am 27. April 2026, die Straßen der Priorität 3 nicht mehr räumen zu lassen; einzelne Strecken werden von Priorität 1 auf 2 herabgestuft. Auslöser war laut Berichterstattung eine erfolglose Ausschreibung für externe Winterdienst-Dienstleister. Der Berichterstattung über die Gemeinderatsvorlage zufolge umfasst Priorität 1 „Hauptverkehrsachsen, Buslinien und Verbindungsstraßen“, Priorität 2 „steile Strecken und Verbindungsstraßen mit Sammelfunktion“ und Priorität 3 „hauptsächlich Wohnstraßen und Straßen in der Altstadt“. Einen amtlich veröffentlichten Räumplan gibt es nicht.Quelle 9
Schneebruch als eigenes Winterthema
Die Stadt warnt, dass mit Schnee und Eis beladene Bäume ein Risiko darstellen; mehrere Wege wurden bereits gesperrt, weitere Sperrungen sind möglich – insbesondere auf dem Hauptfriedhof.Quelle 10
Zum Vergleich das Umland
Das Straßenbauamt des Landkreises Ravensburg betreut 1.270 km Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. An jedem Wintertag sind 80 Mitarbeitende an vier Straßenmeistereien in Bereitschaft, dazu 42 Räum- und Streufahrzeuge und rund 6.500 Tonnen Salzvorrat; gearbeitet wird von 3 Uhr bis etwa 22 Uhr, bei starkem Schneefall auf Hauptverkehrsstrecken auch nachts. Prioritär behandelt werden Brücken, Waldstücke und schattige Abschnitte, weil dort schneller Glätte entsteht und Schnee länger liegen bleibt.Quelle 11

Offizielle Anlaufstellen

  • Stadt Ravensburg – Räum- und Streupflicht

    Die Dienstleistungsseite zur Anliegerpflicht, zuständig ist das Ordnungsamt mit der Abteilung Ortspolizeibehörde. Dort ist auch die Streupflicht-Satzung als Download hinterlegt.

  • Stadt Ravensburg – Winterdienst und Stadtreinigung

    Die Seite des Betriebshofs, der den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen und Plätzen fährt. Angesiedelt ist er im Amt für Bauen, Kanal und Verkehr.

  • Streupflicht-Satzung der Stadt Ravensburg (PDF)

    Der amtliche Satzungstext S-6-08 mit allen Pflichten im Wortlaut: Verpflichtete (§ 2), Gehflächen einschließlich Treppen und Staffeln (§ 3), Räumbreiten und Schneelagerung (§ 5), das Auftausalz-Verbot (§ 6), die Zeiten (§ 7) und der bezifferte Bußgeldrahmen (§ 8).

  • Stadtrecht der Stadt Ravensburg

    Das Verzeichnis des Ortsrechts, in dem die Streupflicht-Satzung unter S-6-08 in der Rubrik „Bau- und Wohnungswesen, Straßen, Gewässer“ geführt wird. Der stabile Einstieg, falls sich der direkte Dokumentenlink ändert.

  • Landkreis Ravensburg – Winterdienst des Straßenbauamts

    Zuständig für die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Umland: 1.270 km Streckennetz, vier Straßenmeistereien, Einsatzzeiten von 3 bis etwa 22 Uhr und drei Glättemeldeanlagen, deren Daten online abrufbar sind.

Häufige Fragen zum Winterdienst in Ravensburg

Ab wann muss in Ravensburg geräumt und gestreut sein?
Die Satzung formuliert das anders als viele Nachbarstädte: Die Gehflächen müssen werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Es beschreibt also den Beginn des Zeitfensters, nicht eine Frist, bis zu der etwas erledigt sein muss. Die Stadt selbst fasst es als Fenster zusammen: werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis jeweils 20 Uhr. Fällt innerhalb dieser Zeit Schnee oder tritt Glätte auf, ist unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt nachzuarbeiten. Um 20 Uhr endet die Pflicht; was danach fällt, ist am nächsten Morgen an der Reihe.
Wie breit muss ich in Ravensburg räumen?
Das hängt von der Fläche ab, und Ravensburg staffelt in drei Stufen. Die Regelbreite beträgt mindestens 1 Meter, begründet mit dem Begegnungsverkehr. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen sind es 1,5 Meter, und in Fußgängerzonen sind die Randflächen auf 2 Meter Breite zu räumen – das ist die größte Vorgabe der Satzung. Dazu kommt für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 Meter. Wichtig ist außerdem die Abstimmung untereinander: Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist.
Darf ich in Ravensburg Streusalz verwenden?
Auf Ihren Gehflächen grundsätzlich nicht. Die Satzung formuliert das als echtes Verbot: Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden, und die Verwendung von Auftausalzen und anderen umweltschädlichen Mitteln ist verboten. Ausnahmen nennt sie abschließend und knapp: an Treppen und Steilstrecken, wenn in besonderen Fällen wie Glatteis die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht zu gewährleisten wäre – und dann beschränkt auf das Mindestmaß. Für den Regelfall stellt die Stadt Splittbehälter auf, aus denen haushaltsübliche Mengen kostenlos entnommen werden können. Auf ihren eigenen Straßen setzt die Stadt dagegen Salz, Sole und Splitt ein; das Anliegerverbot betrifft die Gehflächen.
Zählen Treppen und Staffeln zu meiner Pflicht?
Ja, und die Satzung sagt das zweimal. § 3 nennt zunächst Gehwege entlang von Fahrbahnen und stellt ausdrücklich klar: „Dies gilt auch für Treppen.“ Und in derselben Aufzählung stehen „Fußwege einschließlich Staffeln“. Erfasst sind alle diese Flächen „ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand“, ein unbefestigter Weg ist also nicht ausgenommen. Sind auf beiden Seiten einer Gehfläche Anlieger verpflichtet, reicht die eigene Pflicht höchstens bis zur Mitte. Dass Treppen und Steilstrecken zugleich die einzigen Orte sind, an denen die Satzung Salz erlaubt, zeigt, dass die Vorschrift auf die Hanglage der Stadt gemünzt ist.
Warum ist Ravensburg trotz Bodensee-Nähe ein Winterdienst-Thema?
Gerade wegen des Sees, nur anders als vermutet. Der rund 500 km² große Bodensee wirkt als jahreszeitlicher Temperaturspeicher und hat damit eine stark ausgleichende Wirkung auf das regionale Klima: Winterfröste fallen hier deutlich schwächer aus als im Umland – „andererseits hält der Winter auch länger an“. Dazu kommt der häufig auftretende Bodenseenebel in der kalten Jahreszeit, der in Ravensburg auf eine Beckenlage trifft. Das Ergebnis sind Monatsmittel um den Gefrierpunkt: An der Referenzstation Weingarten lag der Januar 2026 bei −0,8 °C, das Fünfjahresmittel bei 1,1 °C. Solche Werte bedeuten viele Nulldurchgänge, also Tauen am Tag und Gefrieren in der Nacht – und damit überfrierende Nässe statt großer Schneemengen.
Stimmt es, dass die Stadt manche Straßen nicht mehr räumt?
Ab dem Winter 2026/27 ja, für einen bestimmten Teil des Netzes. Der Gemeinderat hat am 27. April 2026 beschlossen, die Straßen der Priorität 3 nicht mehr räumen zu lassen; einzelne Strecken werden zudem von Priorität 1 auf 2 herabgestuft. Auslöser war laut Berichterstattung, dass die Ausschreibung für externe Winterdienst-Dienstleister erfolglos blieb. Priorität 3 umfasst der Berichterstattung über die Gemeinderatsvorlage zufolge hauptsächlich Wohnstraßen und Straßen in der Altstadt. Wichtig für Anliegerinnen und Anlieger: Das betrifft die Fahrbahnen. Ihre eigene Pflicht für die Gehflächen bleibt davon unberührt – und gewinnt praktisch eher an Gewicht, weil auf der angrenzenden Fahrbahn länger Schnee liegen bleibt.
Wer räumt eigentlich was in und um Ravensburg?
Drei Ebenen greifen ineinander. Die Gehflächen entlang der Grundstücke liegen bei den Anliegern, also bei Eigentümern und Besitzern einschließlich Mietern und Pächtern. Die öffentlichen Straßen und Plätze im Stadtgebiet fährt der Betriebshof Ravensburg mit nach Angaben der Stadt 30 Räumfahrzeugen, 90 Mitarbeitenden und rund 1.500 Tonnen Streumittel. Die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Umland betreut dagegen das Straßenbauamt des Landkreises: 1.270 Kilometer, vier Straßenmeistereien, 42 Fahrzeuge, Einsatz von 3 Uhr bis etwa 22 Uhr. Dass eine Straße geräumt ist und die nächste noch nicht, hat deshalb oft schlicht mit der Zuständigkeit zu tun.
Was droht in Ravensburg, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
Zwei Ebenen greifen ineinander. Verwaltungsrechtlich ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz; die Ravensburger Satzung beziffert den Rahmen selbst mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 Euro. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Haftung: Kommt jemand auf einer ungesicherten Gehfläche zu Schaden, kann der Verpflichtete einstehen müssen. Im Streit zählt dann, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

Einsätze in Ravensburg dokumentieren

Wer in Ravensburg räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.

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Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.

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