Winterdienst Baden-Baden
Zwischen der Rheinniederung auf 112 m und der Badener Höhe auf 1002 m liegen rund 890 Höhenmeter – innerhalb einer Stadtgrenze. Im Rebland stehen Reben, auf dem Schwarzwaldkamm liegt Schnee.

Lage und Winterklima
Baden-Baden liegt auf 161 m ü. NN am Westrand des nördlichen Schwarzwalds im Tal der Oos. Die östlichen Stadtteile reichen in die Schwarzwaldhänge, die westlichen liegen in der Vorbergzone und in der Oberrheinischen Tiefebene. Mit 56.881 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2024) auf 140,19 km² ist der Stadtkreis der bevölkerungsärmste Baden-Württembergs – und zugleich einer der geografisch widersprüchlichsten.
Denn die entscheidende Zahl ist keine Einwohnerzahl. Der tiefste Punkt der Gemarkung liegt bei 112 m in der Geggenau im Naturschutzgebiet Rastatter Ried, der höchste auf der Badener Höhe bei 1002 m. Das sind rund 890 Höhenmeter innerhalb einer einzigen Stadtgrenze. Dazwischen liegen elf Stadtteile in drei verschiedenen Landschaften: Sandweier, Haueneberstein und Oos in der Rheinebene, die Weinbauorte Neuweier, Steinbach und Varnhalt des Reblands in der Vorbergzone, und Geroldsau, Lichtental, Oberbeuern, Malschbach und Ebersteinburg an den Schwarzwaldhängen. Der Hausberg Merkur misst 669 m; die Merkurbergbahn überwindet auf ihrem Weg hinauf Steigungen bis 54 Prozent.
Der Winter beginnt hier zweimal
Für die Stadt selbst nennt die Klimatabelle eine Jahresmitteltemperatur von 10,4 °C bei 1268 mm Jahresniederschlag; das Januarmittel liegt bei 2,2 °C. Das ist ein mildes Tal-Klima – aber es beschreibt eben nur das Tal. Die maßgebliche Wetterstation Baden-Baden-Geroldsau liegt auf 240 m und damit selbst schon oberhalb der Innenstadt, nicht in der Rheinebene.
Was zwanzig Fahrminuten weiter oben gilt, lässt sich nicht aus derselben Tabelle ablesen. Für den Naturpark Schwarzwald ist festgehalten, dass es in den Höhenlagen bis zu 100 Schneetage gibt, und der Kontrast wird dort so zusammengefasst: „Klimatisch reicht das Spektrum von mediterranen Bedingungen in den badischen Weinbau-Gebieten im Westen bis zu fast skandinavischen Verhältnissen in den Bergen” – und weiter: „Zwischen mediterranem und skandinavischem Klima liegen nur rund zehn Kilometer Fahrstrecke.”
Genau diese zehn Kilometer liegen in Baden-Baden innerhalb der Stadtgrenze. Eine belastbare Zahl für Frost-, Eis- oder Schneedeckentage gibt es für die Stadt allerdings nicht: Die Station Geroldsau gehört nicht zu den baden-württembergischen Stationen, für die der Deutsche Wetterdienst aufbereitete Klimadiagramme veröffentlicht. Solche Werte werden hier deshalb nicht behauptet.
Ein drittes Muster kommt hinzu und ist im Schwarzwald im Herbst und Winter typisch: Inversionswetterlagen, bei denen von den Bergen aus ein sonnenbeschienenes Nebelmeer oberhalb der Täler zu sehen ist. Für den Winterdienst heißt das eine unangenehme Kombination – oben klare Kälte und Schnee, unten feuchtkalte Luft, Hochnebel und überfrierende Nässe. Wer entscheiden muss, ob ein Einsatz nötig ist, kann sich in einer solchen Stadt schlecht auf einen einzigen Messwert stützen und braucht belastbare Wetterdaten für die jeweilige Höhenlage.
Räum- und Streupflicht vor Ort
In Baden-Württemberg überträgt § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG BW) die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Straßenanlieger. In Baden-Baden gilt dafür die Satzung über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern (PDF) in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2001, im Ortsrecht unter der Nummer 01-02 geführt. Beschlossen wurde sie vom Gemeinderat am 5. Juli 1989, in Kraft ist sie seit dem 1. Januar 1990.
Vier Flächenarten, vier Maße
Der Kern steht in § 4 Abs. 1. Anlieger räumen und streuen jeweils in der Länge ihres Grundstücks „a) Gehwege, b) wenn keine Gehwege vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter, c) Fußgängerzonen am Rande in einer Breite von 1,50 Meter, d) Fußwege und Staffeln bis zur Mitte”. Gehwege gelten dabei „ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand”.
Ein Detail führt regelmäßig in die Irre und sei deshalb ausdrücklich benannt: In Fußgängerzonen gilt für das Räumen und Streuen ein Streifen von 1,50 Meter (§ 4), für die allgemeine Reinigungspflicht dagegen einer von 2 Meter (§ 3). Für dieselbe Fläche gelten also je nach Vorschrift zwei verschiedene Maße.
Bei Schneefall ist alsbald zu räumen, bei Eisbildung und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Satzung geht dabei über das bloße Streuen hinaus: Unebenheiten der Eis- und Schneedecke sind auszugleichen, Eisschleifen alsbald nach ihrer Entstehung abzustumpfen oder zu beseitigen, und bei Tauwetter ist von Eis und Schnee zu räumen. Für den geräumten Schnee gilt nach Abs. 3: Er ist so anzuhäufen, „dass das Wasser in die Straßenrinnen ablaufen kann und der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird”.
Staffeln – die Treppen einer Hangstadt
Dass die Satzung Staffeln als eigene Kategorie führt, hat einen handfesten topografischen Grund. Staffeln sind die öffentlichen Treppenwege, über die eine Hangstadt ihre Höhenlagen erschließt, und sie sind bis zur Mitte zu räumen und zu streuen – bei beidseitigen Anliegern also je zur Hälfte. Auf diesen Treppen kommt zusammen, was im Winter am unangenehmsten ist: Gefälle, Stufen, oft schattige Lage und viel Fußverkehr. Genau dort gilt zugleich das Salzverbot.
Kein Salz auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in Fußgängerzonen
§ 4 Abs. 2 formuliert ohne Einschränkung: „Die Verwendung von Salz als Streumittel ist auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in den Fußgängerzonen untersagt.” Anders als in Städten, die Salz für Gefällstrecken oder Eisregen ausnahmsweise zulassen, kennt die Baden-Badener Satzung an dieser Stelle keine Ausnahme. Für eine Stadt, deren Wert an Parkanlagen, Alleen und Baumbestand hängt – die Lichtentaler Allee ist Teil der 2021 als UNESCO-Welterbe anerkannten Kurlandschaft –, ist das ein naheliegender Weg.
Wichtig ist die Trennung der Flächen: Das Verbot betrifft die Anliegerflächen. Auf den Fahrbahnen arbeitet der städtische Winterdienst nach eigenen Maßgaben. Wer beide Arten von Flächen betreut, sollte später auseinanderhalten können, wo womit gestreut wurde; ein Streubericht hält genau das fest.
Verpflichtet sind nach § 2 Abs. 1 Eigentümer und Besitzer, also etwa auch Mieter und Pächter, von Grundstücken an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage. Auch Grundstücke, die von der Straße durch eine unbebaute Gemeindefläche getrennt sind, zählen dazu, sofern der Abstand nicht mehr als 10 Meter beträgt – bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die halbe Straßenbreite.
Was bei Verstoß droht
§ 5 führt einen ungewöhnlich ausführlichen Katalog: elf Tatbestände der Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG. Ausdrücklich benannt sind darin die Salzverwendung auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in Fußgängerzonen, das Nichteinhalten der 7- beziehungsweise 8-Uhr-Frist und das Unterlassen des unverzüglichen und wiederholten Räumens nach diesen Zeiten. Nach Abs. 2 kann die Ordnungswidrigkeit „mit einer Geldbuße bis zu 500 EURO geahndet werden”; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Schwerer wiegt meist die zivilrechtliche Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht: Kommt jemand auf einem ungesicherten Gehweg oder einer nicht abgestumpften Staffel zu Schaden, kann der Verpflichtete einstehen müssen. Im Streit zählt dann, ob, wann und womit tatsächlich geräumt und gestreut wurde – ein nachvollziehbarer Einsatznachweis ist dann oft der entscheidende Punkt. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Praxis und Besonderheiten
Ein Räumnetz über 890 Höhenmeter
Wie die Stadt diesen Spagat bewältigt, hat ein Pressebericht vom Januar 2021 dokumentiert, der die Einsatzkräfte begleitete. Danach sind in den Wintermonaten 20 Fahrzeuge im Einsatz und rund 100 Mitarbeiter – bemerkenswert ist dabei, aus welchen Fachgebieten sie kommen: Tiefbau und Baubetrieb, Park und Garten sowie Forst und Natur. Eine Kurstadt mit ausgedehnten Parkanlagen und großem Waldbesitz zieht ihren Winterdienst aus allen drei Bereichen zusammen.
Ab 4 Uhr besteht Alarmbereitschaft, geräumt wird bei Bedarf von 4.30 Uhr bis 21 Uhr – die städtische Obergrenze deckt sich damit exakt mit dem Ende der Anliegerpflicht in § 4 Abs. 4. Der Räum- und Streudienst umfasst über 700 Straßen mit rund 360 Streckenkilometern und reicht auf der B 500 in Lagen bis zu 900 Metern. Für einen kommunalen Winterdienst ist weniger die Streckenlänge die Schwierigkeit als die Spreizung: Dieselbe Schicht bedient an einem Morgen eine schneefreie, nasse Straße in Oos und eine winterliche Höhenstrecke oberhalb von Geroldsau.
Ergänzt wird das durch eine Selbsthilfe-Infrastruktur: Der Baubetriebshof hat über 200 Streukisten im Stadtkreis aufgestellt, aus denen Anwohner und Autofahrer Streumaterial entnehmen können. Nach welcher Reihenfolge gearbeitet wird, ist öffentlich nur grob beschrieben – Vorrang haben Hauptverkehrsstraßen, Steigungsstrecken und Buslinienrouten sowie die Balger Straße bis zur Stadtklinik, ebene Wohnstraßen folgen mit untergeordneter Priorität. Der zugrunde liegende Räum- und Streuplan der Stadt ist nicht öffentlich abrufbar.
Die Strecken, die der Winterdienst selbst fürchtet
Ungewöhnlich offen benennt der städtische Winterdienst seine eigenen Problemstellen: die Schlossbergtangente, die Rotenbachtalstraße in der Wolfsschlucht und die L 84a – dazu die engen Gassen der Innenstadt, in denen große Fahrzeuge an ihre Grenzen kommen. Genannt sind damit zwei verschiedene Schwierigkeiten: anhaltendes Gefälle auf der einen Seite, fehlender Platz auf der anderen. Gegen beides hilft mehr Streugut wenig.
Wenn Ausflugsverkehr den Räumdienst blockiert
Ein Problem, das kaum eine andere Stadt in dieser Form kennt, liegt am oberen Ende der Höhenskala. Die Schwarzwaldhochstraße (B 500) beginnt in Baden-Baden und führt rund 60 km bis Freudenstadt; ab der Bühlerhöhe verläuft sie auf 800 bis über 1000 Meter. Zuständig ist hier nicht die Stadt: Baulastträger ist der Bund, den Betriebsdienst leistet die Straßenmeisterei Bühl des Landratsamtes Rastatt.
An Schneewochenenden der Winter 2020 bis 2022 wurde die Strecke zum Ziel des Ausflugsverkehrs aus der Rheinebene. Parkplätze waren überfüllt, Rettungswege, Loipen und Straßen wurden als Parkmöglichkeit genutzt, Zufahrten mussten gesperrt und eine Halteverbotszone eingerichtet werden. Die Behinderungen betrafen ausdrücklich auch den Räumdienst. Der Stadtkreis ist damit in einer besonderen Lage: Sein eigenes Hochlagengebiet ist zugleich das Naherholungsziel der milderen Nachbarschaft, und ausgerechnet an den Tagen mit dem größten Räumbedarf steht der Verkehr im Weg.
Wenn aus einer Fläche viele werden
Bei einem einzelnen Hauseingang ist der Nachweis schnell erbracht. Hausverwaltungen, Hotels und Kurbetriebe sowie eine Hausbetreuung führen dagegen mehrere Liegenschaften nebeneinander – und in Baden-Baden liegen die oft in verschiedenen Höhenlagen. Ein Objekt in Oos, eines in Lichtental, eines im Rebland: Am selben Morgen kann das eine trocken und das andere winterlich sein. Dazu kommen die unterschiedlichen Flächenarten der Satzung mit ihren eigenen Maßen – Gehweg, 1-Meter-Fahrbahnrand, 1,50-Meter-Randstreifen in der Fußgängerzone, halbe Staffel. Ein Räumprotokoll, das jede Fläche einzeln festhält, bildet diese Unterschiede ab; und eine saubere Dokumentation der Einsätze hält fest, dass eben nicht überall dasselbe nötig war.
Umland und Nachbargemeinden
Der Stadtkreis Baden-Baden ist vollständig vom Landkreis Rastatt umgeben. Angrenzend sind Rastatt, Kuppenheim, Gaggenau, Gernsbach, Weisenbach, Forbach, Bühl, Bühlertal, Sinzheim, Hügelsheim und Iffezheim.
Die Nachbarschaft spiegelt denselben Gegensatz, den die Stadt in sich trägt. Rastatt, Iffezheim und Hügelsheim liegen in der Rheinebene und teilen das milde Tal-Klima. Gaggenau, Gernsbach, Weisenbach und Forbach liegen im Murgtal und damit im Schwarzwald, wo die Winter deutlich schneereicher ausfallen. Bühl und Bühlertal wiederum leiten zum Aufstieg an die Hornisgrinde über. Baden-Baden hat beide Seiten dieser Nachbarschaft innerhalb der eigenen Stadtgrenze.
Rechtlich gilt für alle diese Gemeinden derselbe Rahmen des § 41 StrG BW – ausgefüllt aber wird er jeweils durch eine eigene kommunale Satzung mit eigenen Zeiten, Breiten und Streumittelregeln. Das Salzverbot auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in Fußgängerzonen ist eine Baden-Badener Regelung und gilt nur innerhalb des Stadtkreises. Wer über die Stadtgrenze hinaus arbeitet, prüft die dort geltende Satzung gesondert. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Ortsspezifische Fakten
- Lage
- Baden-Baden liegt auf 161 m ü. NN am Westrand des nördlichen Schwarzwalds im Tal der Oos. Die östlichen Stadtteile reichen in die Schwarzwaldhänge, die westlichen liegen in der Vorbergzone und in der Oberrheinischen Tiefebene. Die Stadt umfasst 140,19 km² und hat 56.881 Einwohner (31. Dezember 2024); sie ist damit der bevölkerungsärmste Stadtkreis Baden-Württembergs und gliedert sich in elf Stadtteile.Quelle 1
- Rund 890 Höhenmeter in einer Stadtgrenze
- Der höchste Punkt des Stadtgebiets ist die Badener Höhe mit 1002 m, der tiefste liegt bei 112 m in der Geggenau im Naturschutzgebiet Rastatter Ried. Der Hausberg Merkur erreicht 669 m und ist über die 1913 gebaute Merkurbergbahn erschlossen, eine Standseilbahn mit Steigungen bis 54 Prozent.Quelle 1
- Winterklima im Tal
- Die Klimatabelle nennt für Baden-Baden eine Jahresmitteltemperatur von 10,4 °C bei 1268 mm Jahresniederschlag; der Januar liegt im Mittel bei 2,2 °C mit 107,0 mm Niederschlag. Die maßgebliche Wetterstation Baden-Baden-Geroldsau liegt auf 240 m und damit selbst schon im Tal oberhalb der Innenstadt, nicht in der Rheinebene.Quelle 1
- Der Kontrast auf kurzer Strecke
- Für den Naturpark Schwarzwald ist festgehalten, dass es in den Höhenlagen „bis zu 100 Schneetage“ gibt, und der Klimaunterschied wird so beschrieben: „Klimatisch reicht das Spektrum von mediterranen Bedingungen in den badischen Weinbau-Gebieten im Westen bis zu fast skandinavischen Verhältnissen in den Bergen“ – „Zwischen mediterranem und skandinavischem Klima liegen nur rund zehn Kilometer Fahrstrecke.“ Typisch für Herbst und Winter sind Inversionswetterlagen, bei denen von den Bergen aus ein sonnenbeschienenes Nebelmeer oberhalb der Täler zu sehen ist.Quelle 2
- Rechtsgrundlage
- die Satzung der Stadt Baden-Baden über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2001 (Ortsrecht 01-02). Sie beruht auf § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 41 Abs. 2 und 54 Abs. 1 und 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, wurde vom Gemeinderat am 5. Juli 1989 beschlossen und trat am 1. Januar 1990 in Kraft.Quelle 3
- Weitere Angabe
- Vier Flächenarten mit eigenen Maßen (§ 4 Abs. 1): Anlieger räumen und streuen jeweils in der Länge ihres Grundstücks „a) Gehwege, b) wenn keine Gehwege vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter, c) Fußgängerzonen am Rande in einer Breite von 1,50 Meter, d) Fußwege und Staffeln bis zur Mitte“. Für die reine Reinigungspflicht nach § 3 gilt in Fußgängerzonen dagegen ein 2 Meter breiter Randstreifen – die beiden Maße unterscheiden sich.Quelle 3
- Zeiten (§ 4 Abs. 4)
- „Die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 genannten Räum- und Streuarbeiten müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr durchgeführt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen; diese Verpflichtung endet um 21.00 Uhr.“Quelle 3
- Salzverbot (§ 4 Abs. 2), wörtlich
- „Die Verwendung von Salz als Streumittel ist auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in den Fußgängerzonen untersagt.“ Gestreut wird nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 mit abstumpfenden Mitteln; zusätzlich sind Unebenheiten der Eis- und Schneedecke auszugleichen und Eisschleifen alsbald nach ihrer Entstehung abzustumpfen oder zu beseitigen. Bei Tauwetter ist von Eis und Schnee zu räumen.Quelle 3
- Schneelagerung (§ 4 Abs. 3)
- „Schnee und Eis sind so anzuhäufen, dass das Wasser in die Straßenrinnen ablaufen kann und der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird.“ Verpflichtet sind nach § 2 Abs. 1 Eigentümer und Besitzer, also etwa auch Mieter und Pächter, von Grundstücken an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage; auch durch eine unbebaute Gemeindefläche getrennte Grundstücke zählen dazu, wenn der Abstand nicht mehr als 10 Meter beträgt.Quelle 3
- Sanktion (§ 5)
- Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG führt elf Tatbestände auf, darunter ausdrücklich die Salzverwendung auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in Fußgängerzonen, das Nichteinhalten der 7- beziehungsweise 8-Uhr-Frist und das Unterlassen des unverzüglichen und wiederholten Räumens danach. Nach § 5 Abs. 2 kann die Ordnungswidrigkeit „mit einer Geldbuße bis zu 500 EURO geahndet werden“.Quelle 3
- Weitere Angabe
- Der städtische Winterdienst nach einem Pressebericht vom Januar 2021, der die Einsatzkräfte begleitete: In den Wintermonaten sind 20 Fahrzeuge im Einsatz, rund 100 Mitarbeiter aus den Fachgebieten Tiefbau und Baubetrieb, Park und Garten sowie Forst und Natur. Ab 4 Uhr besteht Alarmbereitschaft, geräumt wird bei Bedarf von 4.30 Uhr bis 21 Uhr. Der Räum- und Streudienst umfasst über 700 Straßen mit rund 360 Streckenkilometern und reicht auf der B 500 in Höhenlagen bis zu 900 Metern.Quelle 4
- Weitere Angabe
- Als schwierigste Strecken benennt der städtische Winterdienst selbst die Schlossbergtangente, die Rotenbachtalstraße (Wolfsschlucht) und die L 84a sowie die engen Gassen in der Innenstadt. Vorrang haben Hauptverkehrsstraßen, Steigungsstrecken und die Routen der Buslinien sowie die Balger Straße bis zur Stadtklinik; ebene Wohnstraßen werden mit untergeordneter Priorität geräumt. Für Anwohner und Autofahrer hat der Baubetriebshof über 200 Streukisten im Stadtkreis aufgestellt.Quelle 5
- Weitere Angabe
- Die Schwarzwaldhochstraße (B 500) beginnt in Baden-Baden und führt rund 60 km bis Freudenstadt; ab der Bühlerhöhe verläuft sie auf 800 bis über 1000 Meter über Normalnull. Baulastträger ist der Bund, den Betriebsdienst vor Ort leistet die Straßenmeisterei Bühl des Landratsamtes Rastatt. An Schneewochenenden der Winter 2020 bis 2022 kam es zu massiven Überlastungen durch Ausflugsverkehr: Parkplätze waren überfüllt, Rettungswege, Loipen und Straßen wurden als Parkmöglichkeit genutzt, und die Behinderungen betrafen ausdrücklich auch den Räumdienst.Quelle 6
- Kurstadt mit Welterbe-Status
- Baden-Baden wurde am 24. Juli 2021 als eine der elf „Bedeutenden Kurstädte Europas“ in die UNESCO-Welterbeliste aufgenommen. Die Welterbefläche umfasst 230 Hektar mit einer 2377 Hektar großen Pufferzone. Für den Winterdienst heißt das ein hohes Fußgängeraufkommen auf Wegen, Treppen und Fußgängerzonen – genau den Flächen, für die die Satzung eigene Kategorien und das Salzverbot vorsieht.Quelle 1
Offizielle Anlaufstellen
Stadt Baden-Baden – Ortsrecht (Satzungsverzeichnis)
Der stabile Einstieg in das Baden-Badener Ortsrecht. Unter Hauptgruppe 1 „Recht, Sicherheit und Ordnung“ steht die Satzung Nr. 01-02 zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern. Die Stadt veröffentlicht ihre Winterdienst-Hinweise sonst als saisonale Meldungen unter wechselnden Adressen – das Ortsrecht bleibt konstant.
Satzung 01-02 über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern (PDF)
Der amtliche Satzungstext im Wortlaut: Verpflichtete und die 10-Meter-Regel (§ 2), Reinigungspflicht mit dem 2-Meter-Randstreifen in Fußgängerzonen (§ 3), Winterdienst mit den vier Flächenarten, dem Salzverbot, der Schneelagerung und den Zeiten (§ 4) sowie der Bußgeldkatalog mit elf Tatbeständen (§ 5).
§ 41 Straßengesetz für Baden-Württemberg
Die landesrechtliche Ermächtigung, auf der jede baden-württembergische Streupflichtsatzung beruht. Sie erlaubt den Gemeinden, die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Straßenanlieger zu übertragen – ausgefüllt wird sie in jeder Kommune einzeln.
Häufige Fragen zum Winterdienst in Baden-Baden
- Bis wann muss in Baden-Baden geräumt und gestreut sein?
- Nach § 4 Abs. 4 der Satzung müssen die Räum- und Streuarbeiten werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr durchgeführt sein. Fällt danach Schnee oder tritt Schnee- beziehungsweise Eisglätte auf, ist unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen; diese Verpflichtung endet um 21 Uhr. Das deckt sich mit dem städtischen Winterdienst, der laut Pressebericht ab 4 Uhr in Alarmbereitschaft ist und bei Bedarf zwischen 4.30 Uhr und 21 Uhr räumt.
- Darf ich in Baden-Baden Streusalz verwenden?
- Auf den Flächen, für die Sie als Anlieger zuständig sind, nicht. § 4 Abs. 2 der Satzung ist eindeutig: „Die Verwendung von Salz als Streumittel ist auf Gehwegen, Fußwegen, Staffeln und in den Fußgängerzonen untersagt.“ Gestreut wird stattdessen mit abstumpfenden Mitteln. Der Verstoß ist kein Kavaliersdelikt, sondern steht ausdrücklich im Bußgeldkatalog des § 5. Zusätzlich verlangt die Satzung, Unebenheiten der Eis- und Schneedecke auszugleichen und Eisschleifen alsbald nach ihrer Entstehung abzustumpfen oder zu beseitigen. Streumaterial können Sie aus den über 200 Streukisten entnehmen, die der Baubetriebshof im Stadtkreis aufgestellt hat.
- Was sind Staffeln, und muss ich sie räumen?
- Staffeln sind die öffentlichen Treppenwege, über die in einer Hangstadt die Höhenlagen erschlossen werden. Die Baden-Badener Satzung führt sie als eigene Kategorie: Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d sind „Fußwege und Staffeln bis zur Mitte“ zu räumen und zu streuen. Wer an einer Staffel wohnt, ist also für die halbe Treppenbreite auf seiner Seite zuständig – und dort gilt zugleich das Salzverbot. In einer Stadt, die vom Oostal in die Schwarzwaldhänge steigt, sind diese Treppen im Winter regelmäßig die heikelsten Flächen.
- Wie breit muss ich in der Fußgängerzone räumen?
- Hier lohnt ein genauer Blick, weil die Satzung zwei verschiedene Maße kennt. Für das Räumen und Streuen im Winter gilt nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c ein Randstreifen von 1,50 Meter Breite. Für die allgemeine Reinigungspflicht nach § 3 Abs. 1 sind es dagegen 2 Meter. Fehlt ein Gehweg, sind die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in 1 Meter Breite zu räumen. Gehwege selbst sind „ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand“ zu bedienen.
- Warum liegt in einem Stadtteil Schnee und im anderen nicht?
- Weil Baden-Baden rund 890 Höhenmeter umspannt. Der tiefste Punkt der Gemarkung liegt bei 112 Metern in der Geggenau im Rastatter Ried, der höchste auf der Badener Höhe bei 1002 Metern. Die westlichen Stadtteile Sandweier, Haueneberstein und Oos liegen in der Oberrheinischen Tiefebene, die Weinbaulagen des Reblands in der Vorbergzone, und Geroldsau, Lichtental, Malschbach oder Ebersteinburg steigen in die Schwarzwaldhänge. Für den Naturpark Schwarzwald ist der Kontrast so beschrieben: „Zwischen mediterranem und skandinavischem Klima liegen nur rund zehn Kilometer Fahrstrecke.“ Derselbe städtische Winterdienst bedient beide Welten am selben Morgen.
- Welche Straßen räumt die Stadt zuerst?
- Nach den öffentlich berichteten Angaben haben Hauptverkehrsstraßen, Steigungsstrecken und die Routen der Buslinien Vorrang, dazu die Balger Straße bis zur Stadtklinik; ebene Wohnstraßen werden mit untergeordneter Priorität geräumt. Als schwierigste Strecken benennt der Winterdienst selbst die Schlossbergtangente, die Rotenbachtalstraße in der Wolfsschlucht und die L 84a sowie die engen Gassen der Innenstadt. Insgesamt umfasst der Räum- und Streudienst über 700 Straßen mit rund 360 Streckenkilometern. Der zugrunde liegende Räum- und Streuplan der Stadt ist nicht öffentlich abrufbar.
- Wer räumt die Schwarzwaldhochstraße?
- Nicht die Stadt. Für die B 500 ist der Bund Baulastträger, den Betriebsdienst vor Ort leistet die Straßenmeisterei Bühl des Landratsamtes Rastatt. Die Straße beginnt in Baden-Baden und führt rund 60 Kilometer bis Freudenstadt; ab der Bühlerhöhe verläuft sie auf 800 bis über 1000 Meter Höhe. Der städtische Winterdienst räumt auf der B 500 nach eigener Angabe in Lagen bis zu 900 Metern. Ein regelmäßiger winterlicher Sperrbetrieb ist für die Strecke nicht belegt – wohl aber Zufahrtssperrungen wegen Überlastung durch Ausflugsverkehr, die in den Wintern 2020 bis 2022 ausdrücklich auch den Räumdienst behinderten.
- Was droht in Baden-Baden, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
- Verwaltungsrechtlich handelt ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung verstößt; § 5 listet elf Tatbestände auf, darunter die Salzverwendung, das Versäumen der 7- beziehungsweise 8-Uhr-Frist und das unterlassene Nacharbeiten danach. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 5 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Gewichtiger ist meist die zivilrechtliche Haftung: Kommt jemand auf einem ungesicherten Gehweg zu Schaden, kann der Verpflichtete einstehen müssen. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
Einsätze in Baden-Baden dokumentieren
Wer in Baden-Baden räumt und streut, will im Zweifel nachvollziehbar zeigen können, wann und wo gestreut wurde. Schneespur ist eine quelloffene Software, die genau solche Einsätze festhält – Zeit, Ort und Witterung, als ruhige Grundlage für die eigene Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht.
Dieser Überblick dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist stets die örtliche Satzung.